{"status":"available","doknr":"OLD301580","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0704.15L989.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-04","aktenzeichen":"15 L 989/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \n Anordnung aufgegeben, den Antragsteller ab sofort \n amtsangemessen zu beschäftigen. Im übrigen wird der \n Antrag abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur \n Hälfte.\n\n 2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n 1. der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anord- \n nung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Ende 1995 durchge- \n führte Versetzung des Antragstellers zur Restrukturie- \n rungsabteilung L. - jetzt DB Arbeit GmbH - gemäß Be- \n scheid vom 23.01.1996 rückgängig zu machen;\n\n4\n\n 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \n nach § 123 VwGO aufzugeben, den Antragsteller ab sofort \n amtsangemessen zu beschäftigen;\n\n5\n\n 3. hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \n des Antragstellers vom 11.06.2001 gegen die amtsunange- \n messene Beschäftigung bzw. Nichtbeschäftigung anzuord- \n nen,\n\n6\n\nhat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n7\n\nEine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwal-\ntungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) \nergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (An-\nordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die \nVerwirklichung dieses Rechts gefährdet ist (Anordnungsgrund). Da die einstweilig \nAnordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, \ndarf sie die Entscheidung in der Hauptsache (in einem Klageverfahren) grundsätzlich \nnicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt, wenn es für den betreffenden Antragsteller \nzur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei einem späte-\nren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen ließen, notwendig ist, dass das \nGericht die begehrte einstweilige Anordnung erläßt.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich des geltend gemachten An-\nspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung vor; der Antragsteller hat insoweit An-\nordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n9\n\nDer Anordnungsgrund folgt hier daraus, dass dem Antragsteller nicht zumutbar \nist, sich wegen der Klärung der Frage, ob die Beschäftigung bei der \nBahnreinigungsgesellschaft beziehungsweise seine gegenwärtige \nNichtbeschäftigung dem Status eines Bundesbahnobersekretärs entspricht, auf das \nErgebnis eines möglicherweise mehrjährigen Verwaltungsstreitverfahrens verweisen \nzu lassen. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat hinsichtlich seines Antrages auf amtsangemessene \nBeschäftigung auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft \ngemacht.\n\n11\n\nGrundsätzlich hat der Beamte einen Anspruch darauf \"amtsgemäß\" beschäftigt \nzu werden, d.h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-\nfunktionellen Sinne,\n\n12\n\nvgl. BVerwG, Urteile v. 27.01.1992 - 2 C 45/89 -, NVwZ 1992 S. 1096 \nu. 01.06.1995 - 2 C 20.94 -, NVwZ 1997 S. 72 f. m. w. N.\n\n13\n\nMit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten \nBesoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern sowie der \nlaufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und \nVerantwortung und damit die Wertigkeit des Amts zum Ausdruck gebracht.\n\n14\n\nZwar hat der Beamte weder einen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten \nkonkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) noch \neinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal \nübertragenen Dienstpostens. Er muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Auf-\ngabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen hin-\nnehmen, jedoch nur nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Dem \nBeamten darf deshalb ohne sein Einverständnis grundsätzlich keine Tätigkeit zuge-\nwiesen werden, die - gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn \nund seinem Ausbildungsstand, d.h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines status-\nrechtliches Amtes - \"unterwertig\" ist,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 2 C 45/89, NVwZ 1992, S. \n1096.\n\n16\n\nIn Einschränkung der oben aufgezeigten Grundsätze eröffnet § 11 des Gesetzes \nzur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG - \n(BGBl. 1993 I S. 2378) die Möglichkeit, einen Beamten vorübergehend unterwertig zu \nbeschäftigen, wenn dienstliche Gründe beim Bundeseisbahnvermögen oder dienstli-\nche oder betriebliche Gründe bei einer Gesellschaft, der der Beamte gemäß § 12 \nAbs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen ist, es erfordern. \nDienstliche Gründe sind dabei solche, die sich aus Änderungen der Organisation des \nBundeseisenbahnvermögens oder der Gesellschaft ergeben. \nDass die Voraussetzungen für eine unterwertige Beschäftigung nach dieser \nVorschrift vorliegen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die \ngegenwärtige Art der Beschäftigung bzw. Nichtbeschäftigung des Antragstellers nur \nvorübergehend sein soll.\n\n17\n\nDarüber hinaus kommt eine unterwertige Beschäftigung in den Fällen des § 42 \nAbs. 3 Satz 4 BBG in Betracht: Danach kann einem Beamten zur Vermeidung seiner \nVersetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit unter Beibehaltung seines \nAmtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner \nLaufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht \nmöglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter \nBerücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist. \n\n18\n\nEine Grenze bildet insoweit die Laufbahngruppe, der der Beamte angehört.\nHier stellt sich der zuletzt vorgenommene Einsatz des Antragstellers bei der \nBahnreinigungsgesellschaft für einen Bundesbahnobersekretär weder in Bezug auf \nsein statusrechtliches Amt noch in Bezug auf seine Laufbahn (mittlerer Dienst) als \namtsangemessene Beschäftigung dar. Erst recht wird mit der Nichtbeschäftigung des \nAntragstellers dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine amtsgemäße \nBeschäftigung des Antragstellers sei hier aus in dessen Person liegenden Gründen \nnicht möglich.\n\n20\n\nIm einzelnen hat sie auf einen längerfristig geplanten Einsatz des Antragstellers \nbei der DB Bahnbau GmbH in X. verwiesen, wo der Antragsteller ab dem \n21.03.2000 mit amtsangemessenen Büroarbeiten beschäftigt werden sollte. Dieser \nEinsatz habe bereits am 05.04.2000 wegen Überforderung des Antragstellers ab-\ngebrochen werden müssen. Ein Beschäftigungsversuch bei der DB Arbeit in L. ab \ndem 27.11.00 habe wegen fehlerhafter Arbeiten bei der Aktenablage am 05.12.00 \nebenfalls abgebrochen werden müssen. Schließlich sei ein Vermittlungsversuch zum \nGrenzschutzpräsidium X. aus in der Person des Antragstellers liegenden Gründen \ngescheitert.\n\n21\n\nUnbeschadet der Tatsache, dass die genannten Beschäftigungsversuche jeweils \nnach kurzer Zeit abgebrochen worden sind, berührt die Frage, ob der Antragsteller \nden an ihn gestellten Anforderungen genügt, nicht dessen Anspruch auf \namtsangemessene Beschäftigung. Vielmehr handelt es sich hier um eine Frage der \nDienstfähigkeit.\n\n22\n\nGelangt der Dienstherr im Rahmen seiner Dienstaufsicht zu der Auffassung, dass \nder Beamte in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht in der Lage ist, die mit dem \namtsgemäßen Aufgabenbereich verbundenen Dienstgeschäfte ordnungsgemäß zu \nerfüllen, so darf er dem nicht dadurch begegnen, dass er den Beamten über die in § \n43 Abs. 3 S. 4 BBG gezogene Grenze hinaus gegen dessen Willen unterwertig \nbeschäftigt. Dem Dienstherrn verbleibt in diesem Fall allenfalls die Möglichkeit, ein \nZuruhesetzungsverfahren einzuleiten.\n\n23\n\nSoweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 1 begehrt, im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Ende 1995 durchgeführte \nVersetzung zur Restrukturierungsabteilung L. gemäß Bescheid vom 23.01.1996 \nrückgängig zu machen, bleibt sein Antrag erfolglos. Insoweit stellt sich der Antrag \nnach § 123 Abs. 5 VwGO bereits als unstatthaft dar, da der Antragsteller Rechts-\nschutz insoweit durch ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines rechtzeitig eingelegten \nWiderspruchs gegen die Versetzung, hätte erlangen können. \n\n24\n\nAuch wenn die \"Arbeitsplatzübertragung\" mit Schreiben vom 23.01.1996 als \nUmsetzung und nicht als Versetzung einzustufen wäre, bleibt der Antrag ohne Erfolg, \nda es insoweit an einem Anordnungsgrund fehlt. Nachdem der Antragsteller einen \nZeitraum von über 5 Jahren hat verstreichen lassen, um sich gegen diese \nMaßnahme zu wehren, ist die besondere Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche \nEntscheidung außerhalb eines Hauptverfahrens nicht ersichtlich.\n\n25\n\nDa der Hauptantrag zu 2 erfolgreich war, braucht über den Hilfsantrag nicht mehr \nentschieden zu werden.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGerichtskostengesetz - GKG - und berücksichtigt die Streitgegenstände der beiden \nHauptanträge jeweils mit dem halben Regelstreitwert.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-07-04/15-l-989-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-07-04/15-l-989-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301580","retrieved":"2026-07-09 03:27:04.161754+00:00"}}