{"status":"available","doknr":"OLD301579","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0704.14L1051.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-07-04","aktenzeichen":"14 L 1051/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.035,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks H. T. 00 in X. . \nDas Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, in welchem der Mieter F. D. \neinen Imbiss betreibt. Auf dem Grundstück befand sich mindestens seit 1993 und bis \nEnde 2000 neben verschiedenen Wertstoffbehältern ein 1100-Liter-\nRestabfallbehälter, der regelmäßig geleert wurde. \n\n4\n\nUnter dem 05.02.1993 wurde bei der Stadt X. beantragt, den 1100-Liter-\nRestabfallbehälter von dem Grundstück zu entfernen und durch einen 360-Liter-\nBehälter zu ersetzen. Das Antragsformular ist von dem Mieter des Grundstücks, \nHerrn D. , unterzeichnet. Der Antrag wurde offenbar nicht ausdrücklich \nbeschieden. Ein Behälterwechsel fand nicht statt, der Antragsteller wurde aber \nspätestens ab 1997 nur zu Abfallgebühren für einen 360-Liter-Restabfallbehälter \nherangezogen. \n\n5\n\nZum 01.01.1997 wurde die Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt X. durch \nden Antragsgegner übernommen. Dieser erließ für die Jahre 1997, 1998 und 1999 \njeweils einen Vorausleistungsbescheid und einen endgültigen \nAbfallgebührenbescheid. In allen Bescheiden wurden Gebühren für einen 360-Liter-\nRestabfallbehälter festgesetzt. Dem Vorauszahlungsbescheid vom Februar 1997 lag \nein Informationsblatt bei, in welchem unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass \ndie Gebühren sich ausschließlich an Anzahl und Größe der Restabfallbehälter \norientieren. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Gebührenerhebung auf den \nDatenbeständen der Mitgliedskommunen beruhe. Möglich sei, dass im Einzelfall Art \nund Anzahl der Abfallgefäße nicht korrekt erfasst seien. In diesem Fall werde um \nNachricht gebeten. Unter dem 14.01.2000 erließ der Antragsgegner einen \nVorausleistungsbescheid, in welchem die Abschläge für das Jahr 2000 festgesetzt \nwurden - und zwar erneut für einen 360-Liter-Restabfallbehälter.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 06.10.2000 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf \nhin, dass bei einer Überprüfung des Abfallbehälterbestandes festgestellt worden sei, \ndass sich auf dem Grundstück ein 1100-Liter-Restabfallbehälter befinde. Er gehe \ndavon aus, dass dieser Bestand seit Anfang 1997 vorhanden sei und werde einen \nentsprechend korrigierten Gebührenbescheid erstellen. Unter dem 16.10.2000 \nwidersprach der Antragsteller der beabsichtigten Korrektur unter Hinweis auf den von \nihm im Jahre 1993 beantragten Behälterwechsel. \n\n7\n\nUnter dem 03.11.2000 erließ der Antragsgegner einen Bescheid, mit welchem er \nhinsichtlich der Jahre 1997, 1998 und 1999 jeweils zusätzliche Gebühren für einen \n1100-Liter-Restabfallbehälter festsetzte (insgesamt 5.893,80 DM) und den für das \nJahr 2000 festgesetzten Abschlag entsprechend heraufsetzte (2245,- DM). In einem \nSchreiben an den Antragsteller vom 07.11.2000 erläuterte der Antragsgegner den \nGebührenbescheid. Er habe trotz Nachforschung bei der Stadt X. keine \nHinweise dafür gefunden, dass in den Jahren 1996 oder 1997 dort ein \nBehälterwechsel beantragt worden sei. Er habe in seinem Informationsblatt und auch \nin der Tagespresse darauf hingewiesen, dass der Behälterbestand für die \nGebührenbemessung maßgeblich sei und dass er auf Hinweise in Bezug auf \nfehlerhafte Daten angewiesen sei. Da ein entsprechender Hinweis nicht eingegangen \nsei, müsse er nunmehr die Gebühren nacherheben.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 07.11.2000 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den \nNachveranlagungsbescheid ein und führte zur Begründung aus: Es handele sich um \neinen Fehler des Antragsgegners und zudem um eine aufgedrängte Bereicherung. \nMit Bescheid vom 21.11.2000 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Zur \nBegründung führte er aus: Er habe erst im November 1996 seine Tätigkeit \naufgenommen; vorher gestellte Anträge etc. seien daher nicht an ihn gerichtet \ngewesen. Nach Aufnahme seiner Tätigkeit sei ihm kein Hinweis auf den \nunterbliebenen Behälteraustausch zugegangen. Mit Bescheid vom 11.01.2001 setzte \nder Antragsgegner die Abfallgebühren für das Jahr 2000 endgültig fest. Hierbei ging \ner von dem festgestellten Bestand von einem 1100-Liter-Restabfallbehälter aus. Der \nZugang dieses Bescheides ist zwischen den Beteiligten umstritten.\n\n9\n\nAm 22.12.2000 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 03.11.2000 \nerhoben (14 K 10729/00); am 15.05.2001 hat er um vorläufigen Rechtsschutz \nnachgesucht.\n\n10\n\nZur Begründung wiederholt der Antragsteller seinen bisherigen Vortrag und \nmacht ergänzend geltend: Sein Mieter habe mehrmals bei der Stadt X. \nvorgesprochen und an den Austausch der Behälter erinnert. Der Antragsgegner \nmüsse sich als Rechtsnachfolger der Stadt X. deren Fehler zurechnen lassen. \nDie sofortige Vollziehung des Bescheides bedeute für ihn eine unbillige Härte.\n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 07.11.2000 und \nseiner am 22.12.2000 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 03.11.2000 anzuordnen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nEr wiederholt ebenfalls seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor: \nHinsichtlich des Gebührenjahres 2000 seien die Klage und der Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz unzulässig, weil die durch den Bescheid vom 03.11.2000 geänderte \nFestsetzung einer Abschlagszahlung durch den inzwischen bestandskräftigen \nGebührenbescheid vom 11.01.2001 ersetzt worden sei, so dass ein \nRechtsschutzbedürfnis hinsichtlich jenes Bescheides nicht mehr vorliege. Im übrigen \nsei die Nachveranlagung rechtmäßig. Sie sei im Interesse der Gleichbehandlung aller \nAbgabeschuldner auch geboten. Eine unbillige Härte durch die sofortige Vollziehung \ndes Gebührenbescheides sei nicht erkennbar.\n\n16\n\nWegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n19\n\nNach § 80 Abs. 5 und Abs. 4 VwGO kann das Gericht auf Antrag die nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen \nAbgabenbescheid dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den \nAbgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht \ngegeben.\n\n20\n\nDahinstehen kann, ob hinsichtlich der durch den angefochtenen Bescheid \nerfolgten Änderung des Abschlags für die Abfallgebühren 2000 schon kein \nRechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vorliegt. Dies \nwäre dann der Fall, wenn die Abfallgebühren 2000 inzwischen endgültig festgesetzt \nworden wären. Die Festsetzung des Abschlags wäre dann durch die endgültige \nFestsetzung der Abfallgebühren ersetzt worden,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 244.97 -, DVBl. 1998, 711.\n\n22\n\nDer Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid vom 03.11.2000 ist nach der \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig.\nDie Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die betreffenden \nJahre steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier noch nicht \neingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 \nKommunalabgabengesetz NW - KAG -, wonach die Regelungen über die Aufhebung \nund Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, \ndie eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden \nVoraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § \n12 Abs. 1 KAG die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter \nVorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider \nGruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen \nAbsicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser \nVoraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt \nbekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt \nder Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Einschränkung der \nNachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die \nNacherhebung nach § 130 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, der die Zurücknahme eines \nbelastenden Verwaltungsaktes ohne besondere Beschränkungen zuläßt. Die \nfrüheren Gebührenbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 sind ausschließlich \nbelastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich \nder fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten,\n\n23\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht NW, Urt. v. 27.07.1990 \n- 9 A 2384/88 -; VG Köln, Urt. v. 13.08.1996 \n- 14 K 2914/95 -.\n\n24\n\nAbfallgebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher \nEinrichtungen und Anlagen erhoben, § 4 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NW. Eine \nsolche Inanspruchnahme liegt hier vor. Der Antragsteller hat die beiden zusätzlichen \nAbfallbehälter genutzt; sie sind regelmäßig angefahren und geleert worden. Dass \nmöglicherweise nicht alle Abfallbehälter immer vollständig befüllt waren, ist \nunerheblich. Soweit der Tatbestand der „Inanspruchnahme\" der gebührenpflichtigen \nLeistung über die tatsächliche Nutzung hinaus auch ein Element der Willentlichkeit \nvoraussetzt,\n\n25\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht NW, Urt. v. 02.12.1996 \n- 9 A 2448/96 -, S. 12 ff. mit weiteren Nachweisen,\n\n26\n\nist auch dieses vorliegend vorhanden. Willentlichkeit ist nämlich dann \nanzunehmen, wenn der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes \nrechnen muss und er in Ansehung dieser Umstände sein Verhalten beibehält,\n\n27\n\nso Oberverwaltungsgericht NW a.a.O.\n\n28\n\nVorliegend wusste der Antragsteller in dem streitgegenständlichen Zeitraum, \ndass der 1100-Liter-Behälter auf dem Grundstück vorhanden war und genutzt wurde. \nBemühungen, die Benutzung des Behälters durch seinen Mieter zu unterbinden, \nunternahm er nicht. Damit ist der Tatbestand der Inanspruchnahme erfüllt.\n\n29\n\nDie Bemühungen des Antragstellers, den Behälterbestand auf dem Grundstück \nauf einen 360-Liter-Behälter reduzieren zu lassen, stehen der Nacherhebung \nebenfalls nicht entgegen. Zwar ist unter dem 05.02.1993 bei der Stadt X. ein \nAntrag auf Behälterreduzierung gestellt worden. Möglicherweise ist dieser Antrag, \nder durch den Mieter des Grundstücks unterschrieben worden ist, auch dem - wohl \nallein antragsberechtigten - Antragsteller zuzurechnen. Die Stadt X. hat die \nbeiden Behälter aber in der Folgezeit nicht abgeholt. Der Antragsteller konnte zwar \nzunächst damit rechnen, dass die Abfallbehälter demnächst abgeholt würden. \nInsoweit wäre ihm möglicherweise Vertrauensschutz zu gewähren. Zu dem \nvorliegend relevanten Zeitpunkt, dem 01.01.1997, musste dem Antragsteller indes \nklar sein, dass eine Abholung der beiden Behälter nicht mehr erfolgen würde, weil \ndie Stadt X. dies offenbar übersehen und nunmehr ein anderer Entsorger die \nAbfallentsorgung in X. übernommen hatte. Der Antragsteller hätte sich an den \nnunmehr zuständigen Antragsteller richten und diesen auf das Versäumnis der Stadt \nX. hinweisen müssen. Dies musste dem Antragsteller auch klar sein, denn der \nAntragsgegner hat seinem Gebührenbescheid vom Februar 1997 ein \nInformationsblatt beigelegt, in welchem er auf die Möglichkeit eines fehlerhaften \nDatenbestandes hinwies und zur Mitteilung eines abweichenden Behälterbestandes \naufforderte. Spätestens dies hätte für den Antragsteller Veranlassung sein müssen, \nden Antragsgegner von dem unrichtig erfassten Behälterbestand in Kenntnis zu \nsetzen. Der Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt, dass der Antragsgegner \nseinen Gebührenbescheiden derartige Informationsblätter beigelegt hat; der \nAntragsteller hat auch nicht bestritten, ein solches Blatt erhalten zu haben. Selbst \nwenn der Antragsteller im übrigen das Informationsblatt nicht erhalten hätte, hätte \nihm aufgrund der sonstigen Anhaltspunkte, etwa des Gebührenbescheides selbst, \nauffallen müssen, dass die Abfallentsorgung nunmehr durch den Antragsgegner \nvorgenommen wird. Dies hätte er zum Anlass nehmen müssen, auf das Versäumnis \nder Stadt X. hinzuweisen. Aus dem Versäumnis der Stadt X. einen \nVertrauensschutz abzuleiten, der dem Antragsteller gegenüber für die nächsten vier \nJahre wirksam ist, liegt fern. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vortrages des \nAntragstellers, sein Mieter habe mehrmals bei der Stadtverwaltung X. \nvorgesprochen und an die Abholung erinnert; ab dem 01.01.1997 war die Stadt \nX. insoweit unzuständig. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Änderung \nder Behördenzuständigkeit, sondern um einen Wechsel des für die Abfallentsorgung \nzuständigen Rechtsträgers. Im übrigen sind die Angaben des Antragstellers zu den \nGesprächen mit der Stadtverwaltung X. äußerst vage; insbesondere hat er sie \nzeitlich nicht näher eingegrenzt und ihren näheren Verlauf nicht geschildert. Hielte \nman die Gespräche mit der Stadt X. - entgegen den vorstehenden \nAusführungen - für relevant, müsste der Antragsteller seinen Vortrag insoweit \npräzisieren. \n\n30\n\nDie Vollziehung des Bescheides vom 03.11.2000 stellt auch keine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Der Antragsteller hat \nzwar geltend gemacht, die Vollstreckung des Bescheides stelle eine Härte dar. Er hat \ndies jedoch nicht näher begründet; insbesondere hat er keine Angaben über seine \nfinanziellen Verhältnisse gemacht. Dass der Schuldner einer Geldforderung diese nur \nunter Inanspruchnahme eines Kredites bedienen kann, ist keine Seltenheit und \nvermag die Unbilligkeit allein nicht zu begründen. Unbillig wäre die sofortige \nNacherhebung unter diesen Umständen nur, wenn der Antragsteller darauf hätte \nvertrauen dürfen, dass die fehlerhaft nicht erhobenen Gebühren auf Dauer nicht von \nihm verlangt werden. Dies ist indes - wie oben gesehen - nicht der Fall.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n32\n\nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \nDie Kammer hat hierbei die streitbefangene Nachveranlagung von insgesamt \n8.138,80 DM zugrunde gelegt und diese Summe wegen des nur vorläufigen \nCharakters dieses Verfahrens auf ein Viertel reduziert.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301579","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-07-04/14-l-1051-01","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301579","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301579","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-07-04/14-l-1051-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301579","retrieved":"2026-07-09 03:27:04.071975+00:00"}}