{"status":"available","doknr":"OLD301614","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0629.14L727.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-29","aktenzeichen":"14 L 727/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über Baumfällarbeiten an Eisenbahnstrecken auf dem \nGebiet der Stadt Köln. Bereits im Jahre 1996 war es zwischen der \nRechtsvorgängerin der Antragstellerin, der E. AG, und dem Antragsgegner zu \nGesprächen über das Verfahren bei entsprechenden Maßnahmen gekommen. In \neinem Gespräch vom 30.05.1996 gelangte man zu dem Ergebnis, dass die E. \nAG Bewuchs bis zu einem Abstand von 2,50 m ab der Mitte des äußeren Gleises \n(sog. \"Regellichtraum\") sowie Äste, welche die Signalsicht behindern, \nzurückschneiden darf, ohne den Antragsgegner zu beteiligen. In einem über das \nGespräch angefertigten Vermerk des Antragsgegners heißt es, alle Beteiligten \ngingen davon aus, dass die genannten Maßnahmen im Sinne der Gefahrenabwehr \nnotwendig seien; das bedeute aber im Umkehrschluss, dass die E. AG \nkeinen Kahlschlag vornehme.\n\n4\n\nIm Frühjahr 2001 wurde der Antragsgegner darauf aufmerksam, dass die \nAntragstellerin an insgesamt mindestens 17 überwiegend rechtsrheinischen Stellen \ndes Stadtgebietes umfangreiche Rodungsarbeiten durchführt. Der Antragsgegner \nwandte sich daraufhin unter dem 02.03.2001 an die Antragstellerin und erklärte, bei \nden vorgenommenen Maßnahmen handele es sich um Verstöße gegen die \nBaumschutzsatzung der Stadt Köln sowie um Eingriffe im Sinne des \nLandschaftsgesetzes NW. Die Antragstellerin werde aufgefordert, die Maßnahmen \nunverzüglich einzustellen bzw. nur noch nach Maßgabe der Vereinbarung aus dem \nJahre 1996 durchzuführen. Für den Fall, dass die Antragstellerin dieser Aufforderung \nnicht nachkommt, drohte der Antragsgegner an, eine Stilllegungsverfügung zu \nerlassen. Insoweit gab er der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme. \nZugleich leitete der Antragsgegner ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die \nAntragstellerin ein. \n\n5\n\nDie Antragstellerin kündigte mit Schreiben vom 05.03.2001 an, sie werde weitere \nnotwendige Arbeiten nur noch nach Maßgabe der Vereinbarung aus dem Jahre 1996 \ndurchführen. In der Folgezeit stellte der Antragsgegner fest, dass weitere \nRodungsarbeiten durchgeführt wurden. Im Falle einer Maßnahme in Köln-\nHumboldt/Gremberg stellte der Antragsgegner die Arbeiten vor Ort ein. \n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 13.03.2001 untersagte der Antragsgegner der \nE. AG, Baumfällarbeiten auf dem gesamten Stadtgebiet von Köln \naußerhalb des Regellichtraumprofils ohne Genehmigung seiner Unteren \nLandschaftsbehörde durchzuführen. Ausdrücklich von dieser Anordnung \nausgenommen wurden Rückschnittmaßnahmen zur Beseitigung akuter und \nunmittelbarer Gefahren im Sinne des § 4 Allgemeines Eisenbahngesetz, die dem \nAntragsgegner allerdings unverzüglich nach Bekanntwerden der Gefahr angezeigt \nwerden sollten. Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der \nVerfügung an und drohte der Antragstellerin ein Zwangsgeld von 30.000,- DM für \nden Fall an, dass sie der Verfügung nicht in vollem Umfang nachkomme. Zur Be-\ngründung gab der Antragsgegner an, er habe festgestellt, dass die Antragstellerin \numfangreiche Rodungsarbeiten durchgeführt habe. Darin liege ein Verstoß gegen die \nBaumschutzsatzung der Stadt Köln und das Landschaftsgesetz NW. Um weitere \nStörungen zu verhindern, sei die Verfügung notwendig.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 20.03.2001 wandte sich der Antragsgegner an das \nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie an das \nBundesministerium für Verkehr und regte an, eine einheitliche Regelung über die \nFrage der Einhaltung des Naturschutzrechts im Zusammenhang mit \nEisenbahnstrecken herbeizuführen. Des weiteren wandte sich der Antragsgegner an \ndas Eisenbahn-Bundesamt mit der Bitte, seine Untere Landschaftsbehörde zu \nunterstützen und in der Funktion als Aufsichtsbehörde die Verstöße gegen die \nBaumschutzsatzung der Stadt Köln und das Landschaftsgesetz NW zu unterbinden. \nDas Eisenbahn-Bundesamt teilte daraufhin mit Schreiben von demselben Tage mit, \nes sei für Genehmigungen im Zusammenhang mit Unterhaltungsarbeiten an Be-\ntriebsanlagen der Eisenbahn zuständig. Es übe jedoch mangels bundesrechtlicher \nRegelung keine Aufsichtsfunktion über Eisenbahnen des Bundes in Bezug auf das \nEinhalten naturschutzrechtlicher Normen aus. Sofern über das zur Unterhaltung der \nBetriebsanlagen notwendige Maß hinaus Rodungsarbeiten durchgeführt würden, sei \ndie nach dem Landesrecht zuständige Sonderordnungsbehörde befugt, \nOrdnungsverfügungen zu erlassen. \n\n8\n\nMit Schreiben an den Antragsgegner vom 21.3.2001 erklärte die Antragstellerin, \nsie sei verpflichtet, ihre Anlagen in betriebssicherem Zustand zu halten. \nEinschränkungen durch das Landesnaturschutzrecht bestünden aufgrund des § 38 \nBNatSchG nicht. Insbesondere stellten Unterhaltungsarbeiten an Bahnstrecken \nkeinen Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts dar, sondern nur eine \nWiederherstellung des ursprünglichen, planfestgestellten Zustandes. Am 22.03.2001 \nkam es zu einem Gespräch zwischen den Beteiligten. Dabei wies die Antragstellerin \ndarauf hin, dass das Eisenbahn-Bundesamt sie in den vergangenen Jahren \nwiederholt aufgefordert habe, die Betriebssicherheit auf den Kölner Strecken-\nabschnitten wieder herzustellen. Bei den jetzt durchgeführten Maßnahmen sei es \nnicht um die Beseitigung akut drohender Gefahren gegangen; die Maßnahmen seien \nteilweise schon im Jahre 2000 ausgeschrieben und vergeben worden.\n\n9\n\nUnter dem 02.04.2001 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die \nOrdnungsverfügung vom 13.03.2001 ein. Zur Begründung erklärte sie, es fehle an \nder sachlichen Zuständigkeit des Antragsgegners, da in den Aufgabenbereich des \nEisenbahn-Bundesamtes eingegriffen werde. Dessen Aufsicht erstrecke sich auch \nauf die Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit \nBahnbetriebsanlagen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung finde überdies auf \nBahnanlagen aufgrund des Funktionsvorbehalts des § 38 BNatSchG keine \nAnwendung.\n\n10\n\nAm 03.04.2001 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz \nnachgesucht. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen in der \nWiderspruchsschrift.\n\n11\n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 02.04.2001 - \n- gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13.03.2001 \n(000000 00/00/00-0000-0/00) wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige \nVollziehung aufzuheben. \n\n13\n\nDer Antragsgegner beantragt, \n\n14\n\nden Antrag abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung führt er aus, er habe die Maßnahmen der Antragstellerin schon \ndeshalb unterbinden dürfen, weil die Antragstellerin gegen die Vereinbarung aus \ndem Jahre 1996 verstoßen habe. Im übrigen begründe § 38 BNatSchG keine \nAnwendungssperre für die Vorschriften des Naturschutzrechts, sondern er begrenze \nlediglich deren inhaltliche Reichweite. Der Antragsgegner werde durch die \nOrdnungsverfügung nicht an der Durchführung unmittelbar die Betriebssicherheit \nbetreffender Arbeiten gehindert. Eine zwischenzeitlich erstellte Untersuchung ergebe, \ndass der Antragsgegner im Rahmen der Arbeiten im Frühjahr 1671 Bäume gefällt \nhabe, die ihrem Umfang nach unter Schutz der städtischen Baumschutzsatzung \nfallen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es der Antragstellerin nicht an der \nAntragsbefugnis. Die Ordnungsverfügung ist allerdings an die E. AG gerichtet \nund nicht an die Antragstellerin. Auch der Verfügungstenor nennt die E. AG als \nAdressaten der Unterlassungsanordnung. Im Wege der Auslegung ergibt sich \njedoch, dass die Antragstellerin Adressat der Verfügung ist. Der Bescheid ist an die \nE. AG, \"Geschäftsbereich Netz\", adressiert. Der Geschäftsbereich Netz der \nE. AG ist im Juni 1999 ausgegründet worden und in der Antragstellerin \naufgegangen. Dem entsprechend ist die Antragstellerin als Adressatin der Verfügung \nanzusehen. Die Antragstellerin hat sich durch die Verfügung auch stets angespro-\nchen gesehen, wie sich aus der Erhebung des Widerspruchs und des Eilantrages \nergibt. Auch aus ihrer Sicht besteht daher kein Zweifel daran, dass sie Adressatin der \nVerfügung ist.\n\n20\n\nDer Antrag ist indes unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf \nAntrag die aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeschlossene \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt \nwiederherstellen. Bei der in diesem Verfahren gebotenen Interessenabwägung kann \ndas private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung gegenüber \ndem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes \ninsbesondere dann überwiegen, wenn dieser sich nach der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Entscheidung als \nrechtswidrig erweist. Vorliegend überwiegt nach der gebotenen Interessenabwägung \ndas öffentliche Interesse an dem Vollzug der Verfügung. Gewisse Zweifel an der \nRechtmäßigkeit eines Teils des Verfügungstenors werden durch ein erhebliches \nInteresse an der vorläufigen Aufrechterhaltung des Sofortvollzuges überwogen.\n\n21\n\nRechtsgrundlage der Ordnungsverfügung ist § 14 Ordnungsbehördengesetz für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - OBG NW -. Danach kann die Ordnungsbehörde die \nnotwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr \nfür die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Diese Voraussetzungen \nliegen vor.\n\n22\n\nDer Antragsgegner war als örtliche Ordnungsbehörde für den Erlass der \nangefochtenen Verfügung zuständig. Allerdings ist der Antragsgegner wegen \nVerstößen gegen das Landschaftsgesetz NW und die Baumschutzsatzung der Stadt \nKöln tätig geworden, die sich im Rahmen von Maßnahmen auf \nEisenbahnbetriebsanlagen ereignet haben. Grundsätzlich sind im Hinblick auf die \nbundesrechtlichen Vorschriften über den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben \nvon Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes die Naturschutzbehörden des \nLandes gehindert, ihre landesrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber den \nBahnunternehmen des Bundes auszuüben. Denn das Bundesrecht enthält eine \nabschließende Regelung bezüglich des Vollzugs des Naturschutzrechts auf Anlagen \nder Eisenbahnen des Bundes, soweit der Bau, die Unterhaltung und das Betreiben \nder Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind. Insoweit liegt die \nVerwaltungskompetenz grundsätzlich beim Eisenbahn-Bundesamt - EBA -. Die \nEisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird gemäß Art. 87e \nAbs. 1 Grundgesetz - GG - in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch das Gesetz \nüber die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27.12.1993 - EVerkVerwG - \nist die Aufgabe der Eisenbahnaufsicht dem EBA übertragen worden. Diesem obliegt \nnach § 3 Abs. 2 Nr. 2 EVerkVerwG die Eisenbahnaufsicht einschließlich der \ntechnischen Aufsicht sowie der Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen \ndes Bundes. § 2 Abs. 4 der Eisenbahnbau- und Betriebsverordnung in der Fassung \ndes Änderungsgesetzes vom 27.12.1993 - EBO - enthält die entsprechende \nErmächtigungsgrundlage, aufgrund derer das EBA Anweisungen zur \nordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge \nsowie zur Durchführung des sicheren Betriebes erlassen kann. Der Bund hat somit \nauf der Grundlage seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 \nNr. 6a GG für die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der \nEisenbahnen des Bundes eine abschließende Regelung hinsichtlich der \nUnterhaltung der Bahnanlagen getroffen. Die einheitlichen Sicherheitsstandards, die \nvor ihrer Privatisierung die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichsbahn als \nHoheitsträger selbst erlassen und durchgesetzt hatten, soll nach dem Willen des \nGesetzgebers nunmehr durch das Eisenbahn-Bundesamt gewährleistet werden,\n\n23\n\nvgl. die Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 12/4609, S. 91.\nDabei beinhaltet die Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 4 EBO auch eine \nBefugnis des EBA, eine Veränderung oder Beseitigung der Vegetation entlang der \nBahnstrecke durch Rückschnitte anzuordnen oder zu genehmigen, da es sich \ninsoweit um typische Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit an \nBahnanlagen handelt,\n\n24\n\nebenso VG Darmstadt, Beschl. v. 27.08.1996 - 8 G 911/96 (2)-, S. 8.\n\n25\n\nDem entsprechend ist ausschließlich das EBA gehalten, die erforderlichen \nnaturschutzrechtlichen Erwägungen bei Veränderungen der Vegetation entlang der \nBahnanlagen anzustellen. Der Bund hat hierbei die Vollzugshoheit auch über das \nNaturschutzrecht einschließlich der landesrechtlichen Regelungen sich selbst vorbe-\nhalten und dem EBA zugewiesen. Die Behörden der Länder sind in entsprechenden \nFällen auf eine Beteiligung beschränkt,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 31.88 -, BVerwGE 82, 17 ff.; \nBVerwG, Urt. v. 29.03.1993 - 7 A 2.92 -, BVerwGE 92, 258 ff.; BVerwG, \nBeschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 -, Natur und Recht 2000, 581 f. \n\n27\n\nDie vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen \nsich zwar jeweils auf Planfeststellungen mit der ihnen eigenen \nKonzentrationswirkung; es besteht aber kein Anlass, in Fällen, in denen es um eine \nUnterhaltungsmaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 EBO geht, etwas anderes \nanzunehmen. Denn dem EBA sollte - wie oben bereits ausgeführt - die Möglichkeit \ngegeben werden, einheitliche Standards für die Sicherheit von Bahnanlagen zu \nschaffen und durchzusetzen. Die Gesamtentscheidung über entsprechende \nMaßnahmen dem EBA zuzuweisen, ist auch sachgerecht, da nur diese Behörde die \nerforderliche Sachkenntnis hinsichtlich der bei Bahnanlagen erforderlichen Standards \nbesitzt. Gerade die Frage, welche Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Land-\nschaftsbild erforderlich sind, um die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs zu \ngewährleisten, wird die örtliche Landschaftsbehörde kaum beantworten können. Im \nübrigen dürfte es auch in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, behördliche \nEntscheidungen, die den Eisenbahnverkehr betreffen, bei einer Behörde zu \nkonzentrieren, damit die bundeseigenen Bahnunternehmen nicht mit einer Vielzahl \nverschiedener Behörden kommunizieren müssen. Nach alledem steht der Unteren \nLandschaftsbehörde in der Regel kein Recht zu, den Vollzug des Naturschutzrechts \ndurch eigene Anordnungen zu betreiben; die Vollzugshoheit ist vielmehr vollständig \nauf das EBA übertragen. Das EBA dürfte daher auch für die Erteilung einer Befreiung \nvon der auf § 45 Landschaftsgesetz NW beruhenden örtlichen Baumschutzsatzung \nund für die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Landschaftsgesetz NW \nzuständig sein.\n\n28\n\nEtwas anderes muss aber dann gelten, wenn es an einer Entscheidung des \nEisenbahn-Bundesamtes fehlt, obwohl eine solche aus Sicht des Naturschutzrechts \nerforderlich wäre. Den Ordnungsbehörden kommt u.a. die Funktion zu, Verstöße \ngegen geltende Rechtsvorschriften als Bestandteil der \"öffentlichen Sicherheit\" zu \nunterbinden. Solange die sachlich zuständige Behörde nicht tätig wird, sei es, dass \nsie den Anlass für ein behördliches Einschreiten (noch) nicht kennt, sei es, dass sie \naus anderen Gründen zu einem Handeln nicht bereit oder in der Lage ist, steht der \nörtlichen Ordnungsbehörde eine Notkompetenz zu, aufgrund derer sie den Verstoß \nvorläufig unterbinden kann,\n\n29\n\nvgl. auch VG Darmstadt, Beschl. v. 27.08.1996 - 8 G 911/96 (2)-, S. 7, in \neinem ähnlichen Fall.\n\n30\n\nDiese Kompetenz ist vorliegend gegeben. Da das EBA bislang keine \nEntscheidung getroffen hat, wohl weil es sich insoweit für unzuständig hält (vgl. etwa \ndas Schreiben des EBA an den Antragsgegner vom 20.03.2001, BA 3 Bl. 60), ist der \nAntragsgegner befugt, die Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorgaben durch eine \nentsprechende Verfügung vorläufig zu sichern. \n\n31\n\nAngesichts der vorstehenden Überlegungen bestehen allerdings erhebliche \nBedenken in bezug auf den Tenor der Ordnungsverfügung vom 13.03.2001. Ist \nnämlich der Antragsgegner aufgrund seiner \"Notkompetenz\" nur zum Erlass einer \nvorläufigen Stilllegungsverfügung befugt, so muss dies auch im Tenor zum Ausdruck \nkommen. In der Verfügung vom 13.03.2001 kommt indes in keiner Weise zum \nAusdruck, dass es sich um eine vorläufige Regelung handelt, die nur das aktuelle \nBündel von Maßnahmen der Antragstellerin betrifft. Überdies ist der Satzteil \"ohne \nGenehmigung der Stadt Köln - Untere Landschaftsbehörde -\" jedenfalls dann \nunrichtig, wenn damit eine Genehmigung im technischen Sinne gemeint ist, denn zu \neiner solchen Genehmigung ist der Antragsgegner - wie vorstehend ausgeführt - \nnicht befugt. Richtigerweise müsste es lauten \"bis zu einer Genehmigung/Anordnung \ndes Eisenbahn-Bundesamtes\", denn durch eine solche Entscheidung würde die vor-\nläufige Entscheidung des Antragsgegners gegenstandslos.\n\n32\n\nIm übrigen bestehen hinsichtlich Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung keine \nBedenken. Die Verfügung ist formell rechtmäßig. Hinsichtlich der Unklarheit über den \nAdressaten der Verfügung gilt das oben Gesagte, aufgrund der objektiven \nAnhaltspunkte ist eine Auslegung der Verfügung mit hinreichender Bestimmtheit \nmöglich. \n\n33\n\nDie Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit liegt vor, da die Antragstellerin gegen geltendes Recht verstoßen hat, \nnämlich § 64 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz NW und §§ 2, 3 Baumschutzsatzung \nder Stadt Köln vom 29.02.1996 - BSchS. Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, \ndie genannten Vorschriften seien aufgrund des § 38 Nr. 3 BNatSchG nicht \nanwendbar, ist dem nicht zu folgen. Nach § 38 BNatSchG dürfen Flächen, die \nbestimmten privilegierten Zwecken dienen, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung \nnicht beeinträchtigt werden. In § 38 Nr. 3 wird keine Anwendungssperre für \nbestimmte naturschutzrechtliche Vorschriften normiert. Es ist vielmehr in jedem \nEinzelfall zu prüfen, ob und inwieweit eine Maßnahme des Naturschutzes die \nbestandsgeschützte Nutzung beeinträchtigen würde,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 A 4/00 -, NVwZ 2001, 562 ff.; \nähnlich für § 38 Nr. 1 BNatSchG auch schon VGH Kassel, Beschl. v. \n09.09.1985 - 3 TG 1640/85 -, NVwZ 1986, 676; vgl. auch Gassner/Bendomir-\nKahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, § 38 Rn. 9.\n\n35\n\nDie Antragstellerin ist somit aufgrund des § 38 Nr. 3 BNatSchG grundsätzlich \nnicht von der Notwendigkeit entbunden, bei entsprechenden Arbeiten eine Befreiung \nvon der Baumschutzsatzung zu erwirken. Auch § 64 Landschaftsgesetz NW ist auf \nMaßnahmen der Antragstellerin anwendbar. Da es der Antragstellerin freisteht, eine \nAnordnung im Sinne des § 64 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW beim EBA zu erwirken \nund im Rahmen dieses Verfahrens die Belange des Bahnverkehrs berücksichtigt \nwerden können, wird die bestimmungsgemäße Nutzung ihrer Anlagen nicht \nbeeinträchtigt. Im Rahmen der entsprechenden behördlichen Entscheidungen ist die \nPrivilegierung des § 38 BNatSchG zu berücksichtigen; das materielle \nNaturschutzrecht kann dabei durchaus durch § 38 Nr. 3 BNatSchG zurückgedrängt \nwerden. \n\n36\n\nDass vorliegend in vielen Fällen gegen die Baumschutzsatzung der Stadt Köln \nverstoßen worden ist, nach deren §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 Bäume mit einem \nStammdurchmesser von mehr als 60 cm in 1 m Höhe nicht ohne Erlaubnis entfernt \nwerden dürfen, ist nach dem Ergebnis der durch den Antragsgegner vorgelegten \nUntersuchung vom 02.05.2001 offensichtlich. Die Antragstellerin ist den Ergebnissen \ndieser Untersuchung auch nicht entgegengetreten. Die betreffenden Gleisabschnitte \ndürften ganz überwiegend im Innenbereich und damit im Bereich der \nBaumschutzsatzung gelegen haben. Es hätte eine Befreiung von der \nBaumschutzsatzung beantragt werden müssen. Auch ein Verstoß gegen § 64 Abs. 1 \nNr. 2 Landschaftsgesetz NW liegt nach der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung vor. Die Antragstellerin hat \nauch nach dem 1. März umfangreiche Rodungsarbeiten durchführen lassen, in deren \nRahmen auch Hecken und Gebüsche entfernt worden sind. Dies ist an den durch \nden Sachverständigen S. angefertigten Fotografien zu erkennen, die überwie-\ngend vollständig gelichtete Böschungen zeigen. Eine behördliche Entscheidung im \nSinne des § 64 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW, welche die Antragstellerin von dem \nVerbot des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz NW befreien würde, ist nicht \nersichtlich. \n\n37\n\nAls Auftraggeberin der Rodungsarbeiten war die Antragstellerin \nHandlungsstörerin und somit taugliche Adressatin der Verfügung. Gegen die \nErmessensausübung sind Bedenken nicht ersichtlich. Nachdem ein Vertreter der \nAntragstellerin bei der Besprechung am 21.3.2001 erklärt hatte, unmittelbar \ndrohende, akute Gefahren seien nicht zu beseitigen gewesen (Beiakte 3 Bl. 99) - \netwas anderes wäre angesichts der offenbar jahrelang zurückgestellten Arbeiten \nauch wenig naheliegend - entspricht es einer nachvollziehbaren \nErmessensbetätigung, dass der Antragsgegner sich entschlossen hat, die Arbeiten \nzunächst stillzulegen. Die zwischen den Beteiligten bestehenden Absprachen \neinschließlich der Vereinbarung aus dem Jahre 1996 standen dem schon deshalb \nnicht entgegen, weil die Antragstellerin sich an diese Absprachen offenbar nicht \ngebunden fühlte. Dass der Antragsgegner seine Verfügung auf das gesamte \nStadtgebiet erstreckt hat, ist angesichts der Vielzahl der bereits betroffenen und nach \nder Planung der Antragstellerin noch ausstehenden Flächen nicht zu \nbeanstanden.\n\n38\n\nBedenken gegen die Anordnung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,- DM \nsind weder ersichtlich, noch vorgetragen. Auch die Begründung der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der \nAntragsgegner hat nachvollziehbar erklärt, woraus sich das Interesse an dem So-\nfortvollzug der Maßnahme ergibt. Damit kann auch der Hilfsantrag der Antragstellerin \nkeinen Erfolg haben. \n\n39\n\nInsgesamt fällt die durch § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu \nLasten der Antragstellerin aus. Soweit die Verfügung des Antragsgegners eine \nvorläufige Stilllegung der Baumfällarbeiten enthält, ist sie rechtmäßig. Bedenken \nbestehen insoweit, als die Vorläufigkeit im Tenor der Verfügung nicht zum Ausdruck, \ndie Verfügung also ihrem Wortlaut nach über eine vorläufige Anordnung hinausgeht. \nDies ist indes nachvollziehbar, da das EBA sich dem Antragsgegner gegenüber \n(fälschlicherweise) hinsichtlich des Naturschutzes generell für unzuständig erklärt \nhat. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsgegner die Verfügung aufhebt, \nwenn das sachlich zuständige EBA eine Anweisung oder Genehmigung in Bezug auf \ndie betreffenden Maßnahmen erläßt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die \nUnklarheiten bei der Tenorierung der Verfügung im Laufe des \nWiderspruchsverfahrens geheilt werden können. Den Zweifeln an der \nRechtmäßigkeit der Verfügung steht ein erhebliches Interesse an der \nAufrechterhaltung des Sofortvollzuges gegenüber. Die Fortführung der Fällarbeiten \nkönnte zu irreparablen Schäden führen. Dies erscheint nicht akzeptabel, zumal der \nVerstoß gegen das Landschaftsrecht außer Frage steht; die Maßnahmen hätten nicht \nohne eine behördliche Entscheidung durchgeführt werden dürfen. Sonstige \nErwägungen, die im Rahmen der durch § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen \nInteressenabwägung für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nsprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht dargelegt, \nwarum sie auf die auf die sofortige Durchführung der Rodungsarbeiten angewiesen \nist, zumal Maßnahmen zur Beseitigung akuter Gefahren von der Stilllegung \nausdrücklich ausgenommen sind.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; die Kammer hat dabei \nden Auffangstreitwert zugrunde gelegt und diesen wegen des nur vorläufigen \nCharakters dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-06-29/14-l-727-01","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-06-29/14-l-727-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301614","retrieved":"2026-07-09 03:27:07.186578+00:00"}}