{"status":"available","doknr":"OLD301738","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0615.21K5209.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-15","aktenzeichen":"21 K 5209/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nBis zum 31.10.1996 bezogen die Kinder Melanie und Michel G. zusammen mit \nihrer Mutter und weiteren Geschwistern vom Beklagten laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt. Während dieser Zeit bestand eine Krankenversicherung bei der \nH. -Krankenkasse. Ab dem 1.11.1996 konnten die genannten Kinder ihren \nLebensunterhalt durch eigenes Einkommen (Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) \nsicherstellen. Ihre Mutter war wegen Unterstützung durch ihren neuen \nLebensgefährten bzw. späteren Ehemann nicht mehr auf \nSozialhilfeleistungen angewiesen.\n\n3\n\nAm 4.2.1997 wurden die Kinder Melanie und Michel G. im Wege der \nNotaufnahme von dem Kläger zur stationären Behandlung aufgenommen; die \nEntlassung erfolgte am 11.2.1997. Bei der Aufnahme der Kinder wurde eine \nKrankenversicherung über die H. -Krankenkasse angegeben. Ein Antrag auf \nKostenzusage, der vom Kläger an die H. -Versicherung für die beiden Kinder ge-\nstellt worden war, kam Ende Februar 1997 an den Kläger zurück mit dem Hinweis, \neine Mitgliedschaft sei nicht feststellbar. Rechnungen vom 4.4.1997 über jeweils \n5.024,46 DM gelangten am 24.4.1997 an den Kläger zurück wieder mit dem \nVermerk, eine Mitgliedschaft der Patienten sei nicht feststellbar.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 9.5.1997, beim Beklagten eingegangen am 13.5.1997, \nbeantragt der Kläger \"vorsorglich\" die Übernahme der Behandlungskosten für die \nstationären Aufenthalte der beiden Kinder unter Vorlage von \nKostenübernahmeanträge gegenüber der Krankenversicherung mit den \nVerordnungen von Krankenhausbehandlung und Entlassungsscheinen. Zur \nBegründung führte der Kläger aus, die H. -Krankenkasse Köln habe mitgeteilt, \ndass eine Mitgliedschaft für die Kinder Michel und Melanie G. nicht feststellbar \nsei. Die Mutter der Patienten, Frau Doris G. , habe bei einer telefonischen \nNachfrage mitgeteilt, dass die Mitgliedschaft bei der H. -Krankenkasse erneut \nbeantragt worden sei. Die Kinder selbst würden über sie dort krankenversichert. \nDiese Angabe seien nicht zutreffend. Frau G. sei von der H. -Krankenkasse \nmehrfach wegen der Weiterversicherung angeschrieben worden, habe jedoch nicht \ngeantwortet.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 17.7.1997 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der \nBegründung, er sei nicht verpflichtet, dem Krankenhaus die Kosten zu erstatten, \nselbst wenn ein Eilfall vorgelegen habe und der Antrag innerhalb angemessener Frist \ngestellt worden sei. Eine Verpflichtung setze voraus, dass der Träger der Sozialhilfe \ndie Krankenhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis hätte gewähren müssen. Frau G. habe \nhier nicht vorgesprochen und auch keine Nachweise über ihre persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Da ihm, dem Beklagten, somit eine \nÜberprüfung der Sozialhilfebedürftigkeit nicht möglich sei, lehne er den Ko-\nstenübernahmeantrag für die Kinder ab. \n\n6\n\nSeinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger im Wesentlichen damit, \ndass die Sozialhilfebedürftigkeit der beiden Kinder im maßgeblichen Zeitraum der \nKrankenhausbehandlung gegeben gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Aussage \nder Mutter und der von ihr gegebenenfalls vorzulegenden Belege. Es sei Aufgabe \ndes Beklagten, diese Sachverhaltsermittlung durchzuführen. Die Antragstellung sei \nauch innerhalb angemessener Frist erfolgt. Nach dem Rücklauf des ersten Antrages \ngegenüber der H. -Krankenkasse Ende Februar 1997 seien intensiv weitere \nErmittlungen durchgeführt worden und erneut Kostenübernahmeanträge mit den \nRechnungen bei der Krankenkasse eingereicht worden. Die Antwort sei erst am \n24.4.1997 an ihn, den Kläger, wieder lediglich mit dem Vermerk \"Mitgliedschaft nicht \nfeststellbar\" zurückgelangt. Unter den besonderen Umständen dieses Einzelfalles \n(getrennt und in Scheidung lebende Mutter, Vater der Kinder inhaftiert) sei die Frist \nfür den am 9.5.1997 gestellten Antrag angemessen. Da eine gesetzliche Festlegung \nfehle, müsse eine Orientierung an der Rechtsprechung erfolgen. In dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 27.1.1971, 5 C 74.70, sei ein mehr als 6 Monaten \nnach der Krankenhausaufnahme gestellter Erstattungsantrag noch als ein in \nangemessener Frist gestellter Antrag anerkannt worden. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25.5.1998 wies der Landrat des Erftkreises den \nWiderspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es darin, im vorliegenden \nFalle sei es der Mutter der Patienten möglich gewesen, den Beklagten noch vor \nBeginn der Krankenhausbehandlung von dem Bedarf zu unterrichten und Krankenhil-\nfe zu beantragen. Darüber hinaus sei nicht ausreichend klargestellt, dass die Kinder \nsozialhilfebedürftig gewesen seien. Die Erklärung ihrer Mutter, diese seien bedürftig \ni.S. des BSHG, sei hierfür nicht ausreichend. Der Widerspruchsbescheid wurde am \n27.5.1998 als Einschreiben zur Post gegeben.\n\n8\n\nAm 29.6.1998 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung \nergänzend vorgetragen, die Mitteilung der Krankenkasse Ende Februar 1997 könne \nnicht als abschließende Nachricht von dieser Seite verstanden werden. Es sei \ntypisch, dass in einem solchen Fall bei offenen Fragen der Mitgliedschaft des \nPatienten nachgefragt werde und weiter aufgeklärt werde.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17.7.1997 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Erftkreises vom \n25.5.1998 zu verpflichten, dem Kläger die Kosten der stationären Behandlung \nder Kinder \nMichel G. , geboren am 2.6.1996, und Melanie G. , geboren am 6.6.1985, \naus dem Zeitraum vom 4. bis 11.2.1997 in Höhe von insgesamt 10.048,92 DM \nnebst 4 % Zinsen seit dem 29.6.1998 zu erstatten.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte weist darauf hin, der Kläger habe bereits Ende Februar Kenntnis \ndavon erlangt, dass eine Mitgliedschaft der beiden Kinder bei der H. -\nKrankenkasse nicht bestehe. Angesichts der Möglichkeit, die Krankenversicherung \nwieder aufleben zu lassen, habe der Kläger nicht darauf verzichten dürfen, die \nBeklagte von der fehlenden Mitgliedschaft und von dem Hilfebedarf der Patienten zu \nunterrichten.\n\n14\n\nDie ursprünglich gegen den Landrat des Erftkreises gerichtete Klage wurde nach \nentsprechendem Hinweis gegen den im Rubrum genannten Beklagten umgestellt \nund vom Gericht, das die entsprechende Klageänderung als sachdienlich und damit \nzulässig angesehen hat, diesem zugestellt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere kann der Zulässigkeit des bezifferten \nErstattungsantrages des Klägers nicht entgegengehalten werden, dass erstmals im \ngerichtlichen Verfahren die Höhe des Erstattungsbetrages genannt worden ist. Der \nBeklagte hat hiergegen in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nach-\nfrage auch keine Einwendungen erhoben insbesondere im Hinblick darauf, dass \nseine Ablehnung des Erstattungsantrages des Klägers auf Gründen beruht, die \ngegenüber der Höhe des Betrages vorgreiflich und davon unabhängig sind.\n\n18\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten \nkeinen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 121 Satz 1 BSHG. Nach dieser \nVorschrift hat der, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger \nder Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, \neinen Anspruch darauf, dass ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem \nUmfange zu erstatten sind, wenn er sie nicht selbst zu tragen hat.\n\n19\n\nDie Voraussetzungen eines solchen Erstattungsanspruches des Nothelfers \ngegenüber dem Beklagten liegen hier nicht vor.\n\n20\n\nBei der Aufnahme der beiden Kinder Melanie und Michel G. in die stationäre \nBehandlung durch den Kläger am 4.2.1997 handelte es sich zwar um einen Eilfall. \nDies ergibt sich aus der entsprechenden ärztlichen Verordnung sowohl des \nbehandelnden Kinderarztes als auch des die Aufnahme als Notfall bestätigenden \nArztes des Krankenhauses. Insoweit hat auch der Beklagte in seinem Schriftsatz \nvom 25.9.1998 seine im Verwaltungsverfahren vertretene andere Auffassung \nausdrücklich aufgegeben.\n\n21\n\nDem Kläger steht der Erstattungsanspruch aber deshalb nicht zu, weil der \nBeklagte als Träger der Sozialhilfe bzw. als der von diesem Träger Beauftragte die \nHilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nicht gewährt hätte. Dabei ist \"rechtzeitige Kenntnis\" \nnicht im Sinne eines Antrages in angemessener Frist nach § 121 Satz 2 BSHG zu \nverstehen, sondern es handelt sich dabei um eine selbständig zu prüfende \nVoraussetzung. Hier ist zu prüfen, ob der Träger der Sozialhilfe bei einer \nEntscheidung zeitlich vor oder während der Leistung des sog. Nothelfers die hier \nfragliche Krankenhilfe in Form der Übernahme der Kosten einer stationären \nBehandlung erbracht hätte oder hätte erbringen müssen. Dies ist hier zu ver-\nneinen.\n\n22\n\nAuf der Grundlage der Bestätigung der U. Krankenkasse (identisch mit der \nH. Krankenkasse) vom 27.03.2001 ist davon auszugehen, dass die Mutter der \nHilfeempfänger im Zeitraum der Leistungen des Klägers als Nothelfers berechtigt \nwar, rückwirkend, d.h. ab dem 16.12.1996 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V der \nKrankenversicherung hätte beitreten können, die infolge des Ausbleibens der \nBeiträge des Vaters der Hilfeempfänger beendet worden war. Dies hätte zugleich zur \nentsprechenden Familienversicherung der beiden Kinder geführt, die vom Kläger \nLeistungen erhalten haben. Entsprechend hätte der Beklagte an Stelle einer \nKostenübernahme diesen Beitritt veranlassen können und mit eigenen - erheblich \nunter den hier fraglichen Kosten liegenden - Beiträgen die Krankenversicherung der \nHilfeempfänger sicherstellen können. Vor diesem Hintergrund scheidet ein Anspruch \ndes Klägers nach § 121 Satz 1 BSHG aus.\n\n23\n\nDer Einwand des Klägers, eine Weiterversicherung der Kinder hätte nur von der \nMutter der Hilfeempfänger, nicht vom Beklagten herbeigeführt werden können, steht \ndiesem Ergebnis nicht entgegen. Selbst wenn es zuträfe, dass lediglich die Mutter \nder Hilfeempfänger gegenüber der Krankenversicherung zur Abgabe einer \nentsprechenden Erklärung berechtigt gewesen wäre, entfällt ein Anspruch der \nHilfeempfänger und damit die Leistungsverpflichtung des Beklagten. Dies ist die \nzwangsläufige Konsequenz aus dem Prinzip des Nachrangs der Sozialhilfe, das \nletztlich bedeutet, dass der keiner Hilfe bedarf, der sich selbst helfen kann oder die \nHilfe von Dritten bekommt (§ 2 Abs. 1 BSHG). Die Mutter der Hilfeempfänger - auf \nderen Leistungsfähigkeit kommt es gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG an - war in der \nhier fraglichen Zeit der Behandlung der Kinder in der Einrichtung des Klägers in der \nLage, gegebenenfalls unter finanzieller Beteiligung des Beklagten für eine \nausreichende Versicherung der Hilfeempfänger zu sorgen und damit den Bedarf in \nForm der Kostenübernahme der stationären Behandlung zu decken.\n\n24\n\nDieses Ergebnis ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Sinn- \noder systemwidrig zu beanstanden. Ein Widerspruch zum Zweck des § 121 BSHG ist \nfür das Gericht nicht erkennbar. Auch in einem Eil- oder Notfall soll nicht von dem \nGrundsatz abgewichen werden, dass Sozialhilfeleistungen nur bei entsprechendem \nBedarf gewährt werden. Der Eintritt eines Nothelfers als eines Dritten soll nur unter \nden in § 121 BSHG genannten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch \nauslösen und damit im Ergebnis ausnahmsweise einen Anspruch auf Übernahme \nvon Schulden des Hilfesuchenden begründen bzw. Leistungen für die \nVergangenheit, für einen nicht mehr bestehenden Bedarf gewähren. Dieses Ziel des \nGesetzes umfasst aber nicht, die Leistungspflicht des Trägers der Sozialhilfe \ngegenüber dem Normalfall der Hilfe in besonderen Bedarfssituationen zu erweitern. \nEin sozialhilferechtlich beachtlicher Bedarf des Hilfeempfängers im Zeitpunkt der \nLeistung des Nothelfers bleibt danach unverzichtbare Voraussetzung für einen \nErstattungsanspruch nach § 121 BSHG. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-06-15/21-k-5209-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-06-15/21-k-5209-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301738","retrieved":"2026-07-09 03:27:18.239721+00:00"}}