{"status":"available","doknr":"OLD301780","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0612.22K3252.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"22 K 3252/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger wehrt sich gegen seine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr.\n\n3\n\nDer am 04. Dezember 1971 geborene Kläger trat am 01. Juli 1995 in die Bun-\ndeswehr ein und wurde am 03. Juli 1995 zum Soldat auf Zeit ernannt. Seine Dienst-\nzeit wurde auf vier Jahre bis zum 30. Juni 1999 festgesetzt. Zum 01. April 1996 wur-\nde er nach T. /Frankreich versetzt und leistete dort Dienst als Hauptgefreiter bei \nder 0./E. Stabs- und VersorgungsVtl EUROKORPS.\n\n4\n\nZu Beginn seiner Dienstzeit wurde der Kläger unter anderem über die Folgen \neines Missbrauchs nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) belehrt. Dabei wurde \nauf die Zdv 10/5 \"Innendienstordnung für die Bundeswehr\" Bezug genommen, durch \ndie unter anderem der unbefugte Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln für Sol-\ndaten in und außer Dienst verboten und für den Fall der Zuwiderhandlung auf die \nMöglichkeit einer fristlosen Entlassung hingewiesen wird.\n\n5\n\nIm Juli 1996 kaufte der Kläger in L. von einem unbekannten Franzosen 15-17 g \nder Droge Speed (Amphetamin) für 520,00 DM. Einen Teil davon konsumierte er sel-\nber. Den Rest verkaufte er im August 1996 zum Preis von 520,00 DM, da er das Inte-\nresse an der Droge verloren hatte. Dies entspricht den Feststellungen des rechtskräf-\ntigen Berufungsurteils des Landgerichts Passau vom\n12. November 1997 (Az.: Ns 313 Js 17239/96), durch das der nicht vorbestrafte Klä-\nger wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe \nvon 150 Tagessätzen zu je\n60,00 DM verurteilt wurde.\n\n6\n\nIm Rahmen einer Anhörung berief sich der Kläger darauf, er habe dienstlich stark \nunter Druck gestanden und die Drogen unter erheblichem Alkoholeinfluss gekauft. \nMit Verfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 06. Februar 1998 wurde der \nKläger nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) fristlos aus der Bundeswehr entlassen. \nZur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger habe durch die von ihm begange-\nne Straftat gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Gehorsam (§ 11 SG), \ndie Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17 Abs. 2 SG) sowie \ngegen die Pflicht, alles in seinen Kräften stehende zu tun, um seine Gesundheit zu \nerhalten (§ 17 Abs. 4 SG), verstoßen. Aufgrund der Art und Weise seines Dienstver-\ngehens sei nicht ausgeschlossen, dass sich dies in Zukunft wiederhole. Es bestehe \ndie Gefahr der Nachahmung und des Mitmachens durch andere Soldaten.\nAuch habe der Kläger durch sein Verhalten das Ansehen der Bundeswehr in erhebli-\nchem Maße geschädigt. Seine Entlassung aus der Bundeswehr sei durch das Gebot \nder Gleichbehandlung mit anderen Soldaten, die die gleichen Straftaten begangen \nhätten, geboten. Im übrigen sei bei einem Verbleiben im Dienst die militärische Ord-\nnung und Disziplin sowie die Einsatzbereitschaft der Kompanie ernsthaft gefährdet. \nDaher sei die fristlose Entlassung des Klägers zu verfügen gewesen.\n\n7\n\nGegen die Entlassungsverfügung ließ der Kläger rechtzeitig Beschwerde \neinlegen. Die Abgabe der Betäubungsmittel habe in keinem Zusammenhang mit dem \nDienst gestanden. Zudem zeige die Tatsache, dass der Kläger zu einer Geldstrafe \nverurteilt worden sei, dass sein Verschulden am untersten Rand liege. Daher sei \nlediglich eine Abmahnung und erst im Wiederholungsfall eine Entlassung \ngerechtfertigt gewesen.\n\n8\n\nDas Bundesministerium der Verteidigung (BMVG) wies die Beschwerde mit Be-\nschwerdebescheid vom 26. März 1998, zugestellt am 30. März 1998 zurück. Im we-\nsentlichen berief man sich auf die im Ausgangsbescheid angegebenen Gründe. Dar-\nüber hinaus wurde angeführt, auch ein erstmaliger Drogenmissbrauch beeinträchtige \ndie militärische Ordnung und Sicherheit schwerwiegend. Um der Entstehung und \nauch der Ausweitung bereits bestehender Drogenprobleme in der Bundeswehr vor-\nzubeugen, müsse entschieden durchgegriffen werden. Dafür sei die Entlassung ein \nnotwendiges und angemessenes Mittel. Veranlassung zu einer anderen Entschei-\ndung bestehe nicht. Deshalb sei die Entscheidung, den Kläger zu entlassen, richtig \ngewesen.\n\n9\n\nAm 23. April 1998 hat der Kläger Klage erhoben.\nZur Begründung führt er an, die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG lägen nicht \nvor, da er seine Dienstpflichten nicht verletzt habe. Jedenfalls sei die militärische \nOrdnung aber nicht gefährdet, da er sich vor der Straftat immer korrekt verhalten und \nseine Dienstpflichten erfüllt habe. Zudem habe er die Droge während seines Urlaubs \nkonsumiert und abgegeben.\nEine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr könne nicht festgestellt \nwerden, da der Drogenkonsum in der Bundeswehr von der Öffentlichkeit als allge-\nmeinkundige Randerscheinung registriert werde und zudem gesellschaftlich weit ver-\nbreitet sei. Auch weiche der Sachverhalt von der normalen Betäubungsmittelkrimina-\nlität ab, da der Kläger nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei und von ihm kein \nweiterer Drogenkonsum und somit der Eintritt drogenspezifischer Gesundheitsfolgen \nzu erwarten sei. Um Nachahmungen entgegenzuwirken, habe eine Disziplinarmaß-\nnahme ausgereicht. Schließlich habe die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt, \nda sie nicht auf die persönliche Belastungssituation des Klägers eingegangen sei, \nobwohl ihr diese aus den Personalakten bekannt sei. Der Kläger sei nämlich von sei-\nnem Vorgesetzten schikaniert worden und so in eine psychische Ausnahmesituation \ngeraten, aus der heraus sich der Vorfall ereignet habe. Eine Abwägung zwischen der \nPflichtverletzung und den Folgen für das weitere Leben des Soldaten habe nicht \nstattgefunden und ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gezogen worden.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 06. Februar 1998 und \nden Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. \nMärz 1998 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie beruft sich auf die Begründungen der Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, \ndass die Betäubungsmittelkriminalität für die Streitkräfte ein besonderes Problem \ndarstelle und daher ein erhebliches Interesse daran bestehe, solche Dienstvergehen \nschon im Keim zu ersticken, damit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte aufrecht \nerhalten bleibe. Weiterhin spiele keine Rolle, dass der Kläger die Drogen nicht im \nDienst zu sich genommen habe, da Drogen auch geeignet seien, die Psyche des \nMenschen auf längere Sicht zu beeinflussen. Es könne nicht ausgeschlossen \nwerden, dass eine Person, die zu einem außerdienstlichen Drogenkonsum bereit sei, \ndies auch im Dienst tun werde. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger bereit \nsei, die Drogen auch abzugeben, was ein weiteres Gefährdungspotential berge. \nDass der Kläger sich in einer psychischen Belastungssituation befunden habe, sei für \ndie Entlassung irrelevant.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n18\n\nDie Entlassungsverfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 06. Februar \n1998 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des BMVG vom 26. März 1998 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n19\n\nDie Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung bestimmt sich \nnach § 55 Abs. 5 SG, wonach ein Soldat während der ersten vier Dienstjahre fristlos \nentlassen werden kann, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein \nVerbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen \nder Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese tatbestandlichen \nVoraussetzungen sind hier gegeben.\n\n20\n\nDer Kläger hat seine Dienstpflichten nach §§ 11 und 17 SG dadurch verletzt, \ndass er die Droge Speed (Amphetamin) konsumiert und dann die Restmenge an eine \ndritte Person abgegeben hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die \nstrafbare Handlung für die er durch das rechtskräftige Berufungsurteil des \nLandgerichts Passau zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 60,00 DM \nverurteilt wurde, außerhalb seines Dienstes begangen hat. Denn nach § 17 Abs. 2 S. \n2 SG hat sich ein Soldat auch außer Dienst und außerhalb der dienstlichen \nUnterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr \noder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht \nernsthaft beeinträchtigt. Für die Feststellung dieses Verstoßes kommt es nicht darauf \nan, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur \ndarauf, ob das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war.\n\n21\n\nVgl. Scherer/Alff: Kommentar zum Soldatengesetz, Anm. 24 zu\n§ 17; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2/81; NJW 1984; 938.\nDas Konsumieren und die spätere Abgabe der Droge Speed durch einen Soldaten ist \ngrundsätzlich geeignet, das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das \nVertrauen, das seine dienstliche Stellung erfordert, zu beeinträchtigen. Darüber \nhinaus hat der Kläger durch sein Verhalten gegen die sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SG \nergebende Pflicht , seinen Vorgesetzten zu gehorchen, verstoßen. Der Kläger ist bei \nDienstantritt aktenkundig darüber belehrt worden, dass der unbefugte Besitz \nund/oder Konsum von Betäubungsmitteln für Soldaten im und außer Dienst verboten \nist. Die Missachtung dieses Verbots ist gleichbedeutend mit der Missachtung des \nBefehls eines Vorgesetzten.\n\n22\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG liegen vor. Das weitere \nVerbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit hätte die \nmilitärische Ordnung in der Bundeswehr ernstlich gefährdet.\n\n23\n\nUnter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die \nVerteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und \ntatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut ist die innerbetriebliche \nFunktionsfähigkeit der Streitkräfte, und zwar in dem Umfang, wie dies zur Aufrechter-\nhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr \nerforderlich ist.\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2/81 -, a.a.O.;\nScherer/Alff, a.a.O. Anm. 21 zu § 55.\n\n25\n\nDurch den Drogenkonsum ist eine ernstliche Gefährdung anzunehmen. Die \nEinsatzbereitschaft und -fähigkeit der Soldaten wird erheblich beeinträchtigt, wenn \nsie Rauschmittel zu sich nehmen. Denn regelmäßige Folge von Drogenkonsum ist \neine vorübergehende Änderung von Bewusstsein und Wahrnehmungsfähigkeit. Auch \nwenn ein Soldat einmalig und außer Dienst Drogen zu sich nimmt, erweckt dies \nZweifel an seiner Einsatzbereitschaft wegen der im Gegensatz zu Alkoholgenuss \nnicht vorhersehbaren Langzeitwirkung.\n\n26\n\nBVerwG, NZWehrr 1987, S. 212; BVerwGE 91, 62 (65), Urteil vom 24. \nSeptember 1992 - BVerwG 2 C 17.91 -\n\n27\n\nDabei kommt es auch nicht darauf an, ob sich die durch den Konsum von Drogen \nherbeigeführte abstrakte Gesundheitsgefährdung bei dem Kläger tatsächlich \nrealisiert hat. Denn es ist nicht entscheidend, dass der Rauschgiftkonsum eines \neinzelnen möglicherweise noch nicht die Einsatzfähigkeit der Truppe beeinträchtigt, \nsondern darauf abzustellen, dass die militärische Ordnung gefährdet ist, wenn der \nRauschgiftkonsum um sich greift.\n\n28\n\nBVerwGE 91, 62 (64); zuletzt BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 B \n98/99 -, NVwZ 2000, 1186.\n\n29\n\nOb sich eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung schon daraus \nergibt, dass die Gefahr einer erneuten vergleichbaren Dienstpflichtverletzung des \nKlägers durch weiteren Drogenkonsum besteht, kann offenbleiben.\nEine ernstliche Gefährdung kann sich nämlich auch daraus ergeben, dass es sich bei \nder einzelnen Dienstpflichtverletzung um ein typisches Teilstück einer als allgemeine \nErscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit handelt, so dass ohne die \nfristlose Entlassung ein Anlass zu einem ähnlichen Verhalten für andere Soldaten \ngegeben wäre.\n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983, a.a.O.; Scherer/Alff, a.a.O., Anm. 23 zu \n§ 55.\n\n31\n\nEin solcher Fall liegt hier vor. Dabei ist es unerheblich, ob das Verschulden des \nKlägers am unteren Rand liegt und der Sachverhalt von der \"normalen\" \nBetäubungsmittelkriminalität abweicht. Für die Frage, ob das Verbleiben des \nSoldaten auf Zeit, der seine Dienstpflichten verletzt hat, die militärische Ordnung \noder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Zweck \nder Regelung nicht entscheidend auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung an \nsich, sondern auf die Ernstlichkeit der der militärischen Ordnung oder dem Ansehen \nder Bundeswehr ohne eine fristlose Entlassung drohenden Gefahr abzustellen. Denn \ndie Vorschrift des § 55 SG dient allein dem Schutz der Bundeswehr vor künftigem \nSchaden.\n\n32\n\nBVerwGE 38, 178, Urteil vom 09. Juni 1971\n- BVerwG 8 C 180.67 - BVerwGE 59, 361, Urteil vom 31. Januar 1980 - \nBVerwG 2 C 16.78 -.\n\n33\n\nDiese in Auswirkung der Dienstpflichtverletzung des Soldaten der Bundeswehr \nkünftig drohende Gefahr ist von den Verwaltungsgerichten in einer \"objektiv \nnachträglichen Prognose\" nachzuvollziehen.\n\n34\n\nBVerwGE 38, 178, 181, BVerwGE 91, 62, 63.\n\n35\n\nWürde der Kläger im Dienst verbleiben, so wäre eine erhöhte Wahrscheinlichkeit \nder Nachahmung durch andere Soldaten zu befürchten. Es bestünde die Gefahr, \ndass andere Soldaten das Verbleiben des Klägers im Dienst als Signal verstehen \nkönnten, dass der Konsum von Drogen zukünftig regelmäßig nicht die Entlassung zur \nFolge haben könnte. Diese Gefahr wird noch dadurch gesteigert, dass - wie der \nKläger selbst vorträgt - der Konsum von Designerdrogen eine gesellschaftlich weit \nverbreitete Handlung ist. Die erhöhten Anforderungen an das Verantwortungsbe-\nwusstsein von Soldaten, die regelmäßig mit potentiell gefährlichen Geräten, \nMaschinen und Waffen umgehen, machen es notwendig, in der Bundeswehr sehr \nviel strengere Maßstäbe für den Umgang mit Rauschmitteln anzusetzen als in der \nzivilen Gesellschaft. Jeglicher Drogenkonsum muss hier nach Möglichkeit \nunterbunden werden.\nSo hat das Oberverwaltungsgericht Münster selbst im Falle des einmaligen \nRauchens an einer Haschischzigarette - wenngleich im Dienst - die Voraussetzungen \nfür eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung bereits als erfüllt \nangesehen,\n\n36\n\nOVG NW, Beschluss vom 26. August 1999 - 12 A 2849/96 -, IÖD 2000, \n101.\n\n37\n\nIndem § 55 Abs. 5 SG eine ernstliche Gefährdung voraussetzt, entscheidet das \nGesetz selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zum \nerstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem \ndas Gesetz durch die Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier \nDienstjahre Rechnung trägt. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit ist kein Raum. \n\n38\n\nBVerwGE 42, 20, 23, Urteil vom 28. Februar 1973 - 8 C 116.70; BVerwGE \n59, 361, 363, Urteil vom 31. Januar 1980\n- BVerwG 2 C 16.78 -.\n\n39\n\nJedoch kann zu berücksichtigen sein, ob die Verhängung einer \nDisziplinarmaßnahme ausgereicht hätte, um der Gefahr zu begegnen. Dies hat die \nRechtsprechung im Fall von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des \nSoldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr \ntypischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als \nallgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit war. Ein solcher \nSachverhalt ist hier jedoch nicht gegeben. Gerade der Umstand, dass der Kläger das \nRauschmittel erst Tage nach dem Erwerb konsumiert und sodann auch noch \nweiterverkauft hat, macht deutlich, dass es sich hier um ein bedachtes und planvolles \nVorgehen und nicht um eine Affekthandlung handelte. Dass sich ein derartig \ngeplantes Vorgehen auch schwerlich auf dienstliche Probleme mit Vorgesetzten \nzurückführen lässt, sei nur am Rande bemerkt. Ein vergleichbar schwerwiegender \nSachverhalt, in dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine \nDisziplinarmaßnahme für ausreichend und damit verhältnismäßig erachtet worden \nist, ist nicht erkennbar.\n\n40\n\nDa jedenfalls eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung anzunehmen \nist, kann offenbleiben, ob der Konsum und die Abgabe von Betäubungsmitteln - im \nGegensatz zum Alkoholkonsum - das Ansehen der Bundeswehr gefährdet.\n\n41\n\nDie Entscheidung der Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Selbst \nwenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG gegeben sind, so \nsteht die Entlassung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. \n\n42\n\nVorliegend lassen jedenfalls die Ausführungen der Beklagten im \nBeschwerdebescheid vom 26. März 1998 erkennen, dass sie ihren \nErmessensspielraum zutreffend erkannt und hiervon zweckentsprechend Gebrauch \ngemacht hat. Sie hat sinngemäß dargelegt, dass die Entlassung von \ndrogenauffälligen Soldaten ihrer regelmäßigen Verwaltungspraxis entspricht, da sie \ndiese Maßnahme angesichts der Bedeutung der Drogenproblematik im Normalfall für \nnotwendig und angemessen hält. Desweiteren hat sie im Falle des Klägers keine \nVeranlassung gesehen, ausnahmsweise eine andere Entscheidung zu treffen. Dies \nist nicht zu beanstanden. Wie bereits dargelegt, bedarf es im Rahmen des § 55 Abs. \n5 SG nicht der gesonderten Prüfung, ob die Maßnahme noch im Verhältnis zur \nSchwere der Verfehlung steht. Die Verwaltungspraxis, bei Vorliegen einer ernstlichen \nGefährdung der militärischen Ordnung regelmäßig die Entlassung auszusprechen, \nentspricht dem Gesetzeszweck. Eine Abwägung der Folgen der Entlassung für den \nKläger mit dem Ausmaß und der Ursache seiner Pflichtverletzung brauchte die \nBeklagte nicht durchzuführen. Lediglich klarstellend hat die Beklagte im Rahmen des \ngerichtlichen Verfahrens (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) mithin ihre Ausführungen dahin \nergänzt, dass die schwierige psychische Belastungssituation des Klägers für ihre \nEntscheidung irrelevant gewesen sei.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-06-12/22-k-3252-98","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":7},{"jurabk":"SG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"SG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"SG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-06-12/22-k-3252-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301780","retrieved":"2026-07-09 03:27:22.206046+00:00"}}