{"status":"available","doknr":"OLD301844","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0601.25K1834.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-06-01","aktenzeichen":"25 K 1834/99","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 14. Januar 1999 stellte die Besatzung eines Funkmesswagens der Beklagten \nbei einer mobilen Störsuchfahrt störende Aussendungen auf den Frequenzen 00,000 \nMHz und 00,000 MHz fest. Nach Peilungen und Messungen, die in den Verwaltungs-\nvorgängen der Beklagten in einem Ermittlungsbericht dokumentiert sind, führte der \nPrüf- und Messdienst die Aussendungen auf das Haus A. straße 0 in G. zu-\nrück, in dem der Kläger wohnt. Gegen 17.50 Uhr suchte ein Mitarbeiter der Beklagten \nden Kläger in dem Haus auf; dabei wurden verschiedene Funkgeräte vorgefunden, \ndie nach Angaben der Beklagten geeignet sind, die störenden Aussendungen zu \nverursachen. Die Beklagte trägt hierzu vor, ein HP- Messsender Typ HP 608 sei an \neine Antenne angeschlossen gewesen; weiter habe sich ein selbstgebauter Fre-\nquenzumsetzer gefunden, der das Signal eines österreichischen Digipeaters (eines \nRelais zur Übertragung von Packet-Radio-Signalen) auf die Frequenz 00,000 MHz \numgesetzt habe und an eine CB-Innenantenne angeschlossen gewesen sei. Die Be-\nklagte ordnete die sofortige Außerbetriebnahme des Messsenders und des Fre-\nquenzumsetzers an, sofern diese Geräte an einer Antenne betrieben würden, und \nbestätigte diese Maßnahme mit Bescheid vom 9. Februar 1999. Unter demselben \nDatum setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 1.400,00 DM wegen eines Ver-\nstoßes gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes fest (verwaltungsmäßi-\nges Bearbeiten eines Verstoßes: 200,00 DM; mobiler Messeinsatz am Ort des Stö-\nrers: 1200,00 DM).\n\n3\n\nDer Kläger hat hiergegen fristgemäß Klage erhoben. Er bestreitet, störende \nFunksignale ausgesendet zu haben, und macht insbesondere geltend: Es sei aus \nphysikalischen Gründen unmöglich, mit dem vorgefundenen HP-Messsender eine \nStörung zu verursachen; im Übrigen stelle ein solcher Messsender keine verbotene \n\"Funkanlage\" dar, sondern dürfe aufgrund einer Allgemeingenehmigung betrieben \nwerden. Einen Eigenbau-Frequenzumsetzer habe er nie in Betrieb genommen. Ein \nBetriebsverbot auf der Frequenz 27 MHz sei schon deshalb rechtswidrig, weil jeder-\nmann legal einen Sender für diese Frequenz erwerben und benutzen dürfe.\n\n4\n\nWegen weiterer Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf dessen Schrift-\nsätze vom 13. Juli 1999, 26. Juli 1999, 29. Mai 2000, 15. September 2000, 20. Feb-\nruar 2001, 22. Februar 2001 und 23. April 2001 Bezug genommen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\n1. den Untersagungsbescheid der Beklagten vom 9. Februar 1999 aufzu-\nheben;\n2. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Februar 1999 aufzuhe-\nben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend: Die \nFrequenznutzung auf der Frequenz 00,000 MHz stelle schon deshalb eine gegen § \n47 Telekommunikationsgesetz verstoßende Frequenznutzung ohne Frequenzzutei-\nlung dar, weil der Kläger keine Frequenzzuteilung für den CB-Funk besitze und der \nMesssender kein allgemein genehmigtes CB-Funkgerät sei. Werde ein Messsender \nan eine Antenne angeschlossen, statt sein Signal über eine abgeschirmte Anlage \nweiter zu leiten, könne er als Sendefunkanlage arbeiten und auch die festgestellten \nAussendungen erzeugen. Je nach Empfindlichkeit der Empfangsfunkgeräte könne \nein solches Signal im Umkreis von einigen Kilometern empfangen werden. Wenn der \nKläger den Messsender nicht als Sendefunkanlage genutzt habe, sei unverständlich, \nweshalb der Sender an eine Antenne angeschlossen gewesen sei. Jedenfalls habe \nder Kläger gegen die Bestimmungen der Allgemeingenehmigung zum Errichten und \nBetreiben von CB-Funkgeräten verstoßen, indem er eine Dauersendung erzeugt ha-\nbe. Außerdem habe der Kläger gegen die Bestimmungen der Allgemeinzuteilung zur \nNutzung von Frequenzen für die digitale Datenübertragung im CB-Funk verstoßen, \nda die vom Kläger benutzte Frequenz 00,000 MHz nicht zur digitalen Datenübertra-\ngung frei gegeben sei. \n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n12\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n13\n\nDer Bescheid betreffend die Außerbetriebnahme von Funkanlagen beruht auf § \n49 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Nach dieser Vorschrift ist die \nBeklagte befugt, bei Verstößen gegen § 47 TKG die erforderlichen Maßnahmen zur \nSicherstellung eines störungsfreien Funkverkehrs zu ergreifen. Der Kläger hat gegen \n§ 47 TGK verstoßen, indem er eine unzulässige Dauersendung erzeugt sowie eine \nhierfür nicht zugelassene Frequenz zur digitalen Datenübertragung benutzt hat (vgl. \n§ 4 Abs. 4 der Allgemeingenehmigung zum Errichten und Betreiben bestimmter CB-\nFunkgeräte, Anlage 1 zur Amtsblattverfügung 242/93, Amtsblatt 21/93, sowie \nAllgemeinzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für die digitale Datenübertragung, \nAmtsblattverfügung 289/1997, Amtsblatt 32/97). Dies steht nach dem Akteninhalt, \ninsbesondere nach dem detaillierten, schlüssigen und gut nachvollziehbaren \nErmittlungsbericht, den der zuständige Bedienstete der Beklagten in unmittelbarem \nzeitlichen Zusammenhang mit dem streitigen Vorfall gefertigt hat, zur Überzeugung \ndes Gerichts fest. Danach ist davon auszugehen, dass der Kläger die in dem \nangefochtenen Bescheid bezeichneten Geräte benutzt hat, um die von dem Prüf- \nund Messdienst festgestellten Aussendungen zu erzeugen. Im Einzelnen wird hierzu \n- zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die im obigen Tatbestand \nzusammengefasst wiedergegebenen Ausführungen der Beklagten zur \nKlageerwiderung (Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2001) Bezug genommen, \ndenen das Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht folgt und die durch das \nVorbringen des Klägers nicht entkräftet werden.\n\n14\n\nDer ebenfalls angefochtene Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in \nNummern C.1, C.3 der Anlage zur Frequenzgebührenverordnung (FGebV) in \nVerbindung mit § 1 FGebV und § 48 Abs. 1, § 49 Telekommunikationsgesetz (TKG); \ndie Gebührennummern des Abschnitts C der Anlage zur \nFrequenzgebührenverordnung sind wirksam, insbesondere hinsichtlich der \nGebührenhöhe rechtlich nicht zu beanstanden,\n\n15\n\nvgl. Urteile der Kammer vom 16. Februar 2001\n- 25 K 8565/98 --und 25 K 981/99 (beide rechtskräftig).\n\n16\n\nDie Beklagte hat die Gebühren hier auch der Höhe nach richtig festgesetzt. \nSoweit Rahmengebühren vorgesehen sind (Gebührennummer C.1: 50,00 DM - \n3.000,00 DM), beruht die Festsetzung auf ermessensregelnden \nVerwaltungsvorschriften der Beklagten und liegt am unteren Rand des Gebühren-\nrahmens.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-06-01/25-k-1834-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-06-01/25-k-1834-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301844","retrieved":"2026-07-09 03:27:27.744844+00:00"}}