{"status":"available","doknr":"OLD301882","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0530.25K6693.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-30","aktenzeichen":"25 K 6693/99","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in \nder selben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nMit Gebührenbescheid vom 23. Juli 1999 forderte die Beklagte von der Klägerin \neine Gebühr in Höhe von 250,00 DM für die Bearbeitung eines Verstoßes gegen die \nFrequenzzuteilungsverordnung bzw. gegen Bedingungen oder Auflagen der Fre-\nquenzzuteilung 00000000, nachdem sie der Klägerin mit Schreiben vom 06. April \n1999 eine Überprüfung ihrer CB-Funkanlage angekündigt, daran auf die Gebühren-\nerhebung hingewiesen und bei der am 12. Juli 1999 erfolgten Überprüfung eine Ab-\nweichung von der zulässigen Frequenzablage und dem zulässigen Frequenzhub \nfestgestellt hatte.\n\n3\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Ihr sei keine Möglich-\nkeit zur Stellungnahme und Nachbesserung vor Erlass des Gebührenbescheides \ngegeben und kein Messprotokoll vorgelegt worden. Sie habe keine Veränderung an \nder immer noch versiegelten Anlage vorgenommen, weshalb sie an den Abweichun-\ngen kein Verschulden treffe. Der Gebührenbescheid stelle sich für sie als Bestrafung \nfür die ordnungsgemäße Anmeldung ihrer Anlage und für eine Tat dar, die sie nicht \nbegangen habe.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\nden Gebührenbescheid der Beklagten vom 23. Juli 1999 aufzuheben.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie trägt vor: Ein Verschulden für den festgestellten Verstoß, der durch Alterung \nund Verschleiß des Geräts entstanden sein könne, werde vom Telekommunikations-\ngesetz nicht vorausgesetzt. Sie teilt auf Nachfrage der Klägerin die von ihr eingesetz-\nten Messmittel sowie den Kalibrier-Zyklus mit und verteidigt im Übrigen ihren Gebüh-\nrenbescheid.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ent-\nscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder recht-\nlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten dazu vorher gehört \nworden sind (§ 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist ohne Erfolg, weil der angefochtene \nBescheid rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene \nBescheid ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Er findet seine Rechts-\ngrundlage in Nummer C.1 der Anlage zur Frequenzgebührenverordnung (FGebV) in \nVerbindung mit § 1 FGebV und §§ 48 Abs. 1, 49 Telekommunikationsgesetz (TKG). \nDie Gebührennummern des Abschnitts C der Anlage zur Frequenzgebührenverord-\nnung sind wirksam, insbesondere hinsichtlich der Gebührenhöhe rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n13\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 16. Februar 2001 - 25 K 8565/98 \nund 25 K 981/99 -.\n\n14\n\nDer von der Beklagten festgestellte und von der Klägerin nicht bestrittene \nVerstoß im Sinne des § 49 TKG in Form von Abweichungen von der zulässigen \nFrequenzablage und dem zulässigen Frequenzhub setzt kein Verschulden voraus \nund beinhaltet nicht den Vorwurf einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit. \nDie Vorschrift hat vielmehr rein ordnungsrechtlichen Charakter und ermächtigt die \nBehörde, die notwendigen - gebührenauslösenden - Maßnahmen zur Sicherung \neines störungsfreien Funkverkehrs zu ergreifen. Der jeweilige Betreiber ist - \nordnungsrechtlich ausgedrückt - allein wegen des Betreibens seiner mit Mängeln \nbehafteten Anlage Zustandsstörer, weshalb dieser Mangel (\"Verstoß\") ihm \nzugerechnet wird. Die Gebühren stellen ebensowenig eine Geldstrafe oder ein \nBußgeld dar; mit ihnen wird allein der Ersatz von Kosten festgesetzt, die entstanden \nsind und nicht nur von der Beklagten auf den jeweiligen Betreiber der Anlage \numgelegt werden können, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - \nwie hier - sogar müssen. Die Gebühren sind also insbesondere keine Bestrafung für \neine Tat, die die Klägerin nicht begangen hat und schon gar nicht für eine \nAnmeldung der Anlage. Es liegt bei der Klägerin, diese mangelfrei zu betreiben, auch \nwenn sie die Mängel nicht verschuldet hat. Das wäre ihr schon wegen der vorherigen \nAnkündigung der Überprüfung - etwa bei einem Betrieb - auch möglich gewesen, \nhätte dann allerdings voraussichtlich Kosten in Form einer Vertragsvergütung nach \nsich gezogen. So, wie die Vergütung dort nicht von einer vorherigen Möglichkeit zur \n(eigenen) Behebung von Mängeln abhängig ist, sieht auch das \nTelekommunikationsgesetz vor der Gebührenfestsetzung keine Möglichkeit zur \nStellungnahme oder gar Nachbesserung durch den Anlagenbetreiber selbst vor.\n\n15\n\nDie festgesetzten Gebühren sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die \nKonkretisierung der Rahmengebühr (Gebührennummer C.1: 50,00 DM bis 3.000,00 \nDM) beruht auf ermessensregelnden Verwaltungsvorschriften der Beklagten und liegt \nam unteren Rand des Gebührenrahmens.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-05-30/25-k-6693-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-05-30/25-k-6693-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301882","retrieved":"2026-07-09 03:27:30.694764+00:00"}}