{"status":"available","doknr":"OLD301910","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0528.11K9765.97.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-28","aktenzeichen":"11 K 9765/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin für das Rechnungsjahr \n1994 nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i. V. m. § 3 der \nVerordnung über den Ausgleich gemeinschaftlicher Leistungen im \nStraßenplanungsverkehr (vom 2. Au-gust 1977 - BGBl. I S. 1460 -, PBefAusglV) zu \ngewährenden Ausgleichs für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen \ndes Personenverkehrs. Die Klägerin gab in diesem Jahr sog. \"Monatskarten für \nAuszubildende - an Schulträger\" aus. Jahreskarten wurde für den Schulverkehr nicht \nangeboten. Der einzige betrof-fene Schulträger - die Stadt M. - bestellte zum \nSchuljahresbeginn die voraussichtlich benötigten Monatskarten, woraufhin ihr die \nKlägerin für jeden Fahrschüler einen Stammausweis und elf Wertmarken - für jeden \nSchulmonat eine - zusandte. Nicht benötigte Monatsmarken wurden zurückgegeben \nund gegen Gutschrift mit der Klägerin verrechnet. Solche Rückgaben - und auch \nNachbestellungen - erfolgten am 4. und 25. Januar, 20., 21. und 22. Februar, 13. und \n20. März, 4. Mai, 8., 9., 16, 17. und 22 August, 25. Oktober sowie 17. und 22. \nNovember 1994.\n\nMit Schreiben vom 22.05.1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die \nGewährung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen gemäß § 45a \nPBefG für das Kalenderjahr 1994 in Höhe von 2.548.061 DM. Mit Bescheid vom 8. \nAugust 1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Ausgleichsleistung in Höhe \nvon nur 2.389.856,00 DM. Die Abweichung in Höhe von 158.205,00 DM ergab sich \ndaraus, dass die Beklagte bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistung für \n95% der von der Klägerin an den Schulträger ausgegebenen Monatskarten eine \nAusnutzungsdauer von 21,8 Tagen statt des in § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefAusglV für \nMonatskarten vorgesehenen Wertes von \"höchstens 26 Tagen\" zugrundelegte. \nHierin folgte sie einem Erlass des damaligen Ministe-riums für Stadtentwicklung und \nVerkehr vom 10. März 1994. In Nordrhein-Westfalen war bis zur Anwendung des \nErlasses vom 10. März 1994 die Praxis gebilligt worden, die Monatskarten auch dann \nwie Monatskarten zu berechnen, wenn sie - mit Ausnahme des Ferienmonats - \nnachweislich das ganze Jahr über abgenommen würden mit der Folge, dass die \nGültigkeitstage pro Jahr mit 11 Monaten nach 26 Gültigkeitstagen je Monat \ninsgesamt 286 Tage betrugen. Dies hatte zur Folge, dass von den Verkehrsträgern \nkeine Jahreskarten, sondern nur noch Monatskarten angeboten wurden.\n\n3\n\nZielsetzung des Erlasses war es, ab dem Schuljahr 1994/1995 die Anzahl der für \nMonatskarten im Jahr anrechenbaren Gültigkeitstage an die Anzahl der tatsächlichen \nSchultage (weniger als 230 im Jahr) anzupassen. Dieses Ziel sollte durch eine \nGleichsetzung der über das ganze Jahr hinweg abgenommenen Monatskarten mit \nJahreskarten erfolgen, die gemäß § 3 Abs. 2 PBefAusglV mit höchstens 240 \nGültigkeitstagen abgerechnet werden können. Dabei stellt der Erlass die Vermutung \nauf, dass 95% der an Schulträger verkauften Monatskarten das ganze Jahr über \nabgenommen werden und nur die verbleibenden 5% für Schüler bestimmt sind, die \ndie Monatskarten nicht das ganze Jahr über nutzen. Bei der Abrechnung einzelner \nMonatskarten ergeben sich unter Zugrundelegung einer Gültigkeitsdauer von 21,8 \nTagen 239,8 Gültigkeitstage im elf-monatigen Schuljahr, unter Zugrundelegung einer \nGültigkeitsdauer von 26 Tagen ergäben sich 286 Gültigkeitstage im elfmonatigen \nSchuljahr.\n\n4\n\nGegen den Bewilligungsbescheid vom 8. August 1995 legte die Klägerin am 7. \nSeptember 1995 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass § 3 Abs. 2 \nPBefAusglV für Monatskarten die Anrechnung einer Ausnutzungsdauer von 26 \nTagen vorsehe und § 3 Abs. 5 PBefAusglV hiervon Abweichungen lediglich dann \ngestatte, wenn diese 25% überschreiten. Dies sei bei einer Abweichung von 4,2 \nTagen nicht der Fall. Widersprüchlich an dem Vorgehen der Beklagten sei, dass die \nKostensatzverordnung auf der Basis von 286 Gültigkeitstagen berechnet worden sei, \nwährend die Berechnung der von der Klägerin erbrachten Personenkilometerleistung \nnunmehr auf lediglich 240 Gültigkeitstagen beruhen solle. Die gesetzlichen \nBestimmungen ließen keinen Raum für diese unterschiedlichen Bewertungen. \nSchließlich handle es sich bei den von der Klägerin ausgegebenen Ausweisen nicht \num Jahres-, sondern um Monatskarten. Der Schulträger sei nämlich nicht \nverpflichtet, die Monatskarten für ein komplettes Jahr abzunehmen. Auch habe die \nGenehmigungsbehörde gemäß § 39 PBefG einem Tarif zugestimmt, der \nJahreskarten nicht vorsehe.\n\n5\n\nNach gescheiterten Vergleichsverhandlungen wurde der Widerspruch von der \nBeklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1997 zurückgewiesen. Zur \nBegründung führte die Beklagte unter Bezugnahme auf den Erlass vom 10. März \n1994 aus, dass die Annahme von 21,8 Gültigkeitstagen je Monatskarte mit den \nVorschriften der PBefAusglV in Übereinstimmung stehe. Die Abweichung beruhe \nnicht auf der Anwendung von § 3 Abs. 5 PBefAusglV, der sich im übrigen nur auf § \n3 Abs. 2 Satz 2 PBefAusglV beziehe, sondern auf einem Abzug von den \n\"Höchstwerten\" des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV. Dieser Abzug stehe im \nBeurteilungsspielraum der Festsetzungsbehörde. Auf die Frage, \"ob von dem \nSchulträger abgenommene Monatskarten letztlich Jahreskarten gleichgesetzt werden \nkönnen\", komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Es sei nämlich davon \nauszugehen, dass monatlich \"in der Regel und im Jahresdurchschnitt\" nur \n21,8 Ausbildungstage anfielen. Rückblickend bestätige \"auch die sofortige \nEinführung der Schülerjahreskarte nach der Änderung der Berechnung des \nAusgleichs die Richtigkeit der dem Erlass zugrundeliegenden These der \nGleichsetzung von 11 Monatskarten für Schulträger mit Jahreskarten.\" Die \nBerechnung des Ausgleichs habe auch ohne Anpassung der Kostensatzverordnung \nerfolgen dürfen, da das zur Anpassung der Kostensatzverordnung erstellte \nGutachten generell eine Verringerung der Gesamtkosten der repräsentativen \nUnternehmen ergeben habe, dies aber im Interesse der Unternehmen noch nicht in \ndie Kostensatzverordnung eingeflossen sei. Eine Verschlechterung sei daher nicht \neingetreten. Auch bestehe kein Anspruch auf den Erlass einer neuen \nKostensatzverordnung. Dem Verordnungsgeber stehe insoweit ein normgeberisches \nErmessen zu, das nicht überschritten worden sei. Die Überprüfung der Verordnung \nsei zeitnah eingeleitet worden, wobei in diesem Zusammenhang auch die Vorteile \nder Unternehmen durch die vorangegangene günstige Berechnung hätten \nberücksichtigt werden dürfen.\n\n6\n\nAm 3. November 1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung \nwiederholt sie das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie \nvor, dass bereits der Erlass nicht zutreffend angewendet worden sei, da dieser erst \nab dem Schuljahr 1994/1995 habe gelten sollen, die Beklagte den Erlass aber für \nalle im Jahr 1994 an Schulträger verkaufte Monatskarten zugrundegelegt habe. Im \nübrigen ist sie der Auffassung, die an Schulträger verkauften Monatskarten \nunterschieden sich nicht von sonst üblichen Monatskarten, insbesondere handele es \nich nicht um sog. Monatskarten im Jahresabonnenment. Die Schulträger hätten \nmonatlich neu disponieren können und bezahlten auch lediglich monatlich für die \njeweilige Bestellung. Vor allem dürften die Länder nur unter den Voraussetzungen \ndes § 3 Abs. 5 PBefAusglV - und zwar nur im Einzelfall, nicht landeseinheitlich - von \nden Vorgaben des § 3 Abs. 2 PBefAusglV abweichen. Diese Voraussetzungen lägen \nnicht vor. § 3 Abs. 5 PBefAusglV beziehe sich mit seiner ersten Variante \n(\"Durchschnittswerte für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2\") auf § \n3 Abs. 2 PBefAusglV in seiner Gesamtheit, also auch auf die Anzahl der \nGültigkeitstage gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV. Es handle sich dabei um in der \npolitischen Meinungsbildung gefundene \"Durchschnittswerte\", die die Ausnutzung \nvon Zeitfahrausweisen betreffen. Soweit § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV das Wort \n\"höchstens\" verwende, habe der Verordnungsgeber damit die Fälle berücksichtigen \nwollen, in denen das Verkehrsunternehmen bereits von sich aus wegen des \ntatsächlichen Angebots oder wegen einer tariflichen Festlegung der Gültigkeitsdauer \nvon Zeitfahrausweisen die Zahl der \"höchstens\" anrechenbaren Gültigkeitstage \nunterschreite. Ein solcher Fall läge bei der Klägerin ebenso wie die Voraussetzungen \neiner Abweichung gemäß § 3 Abs. 5 PBefAusglV lägen ebenfalls nicht vor. \nAußerdem führe die Vorgehensweise der Beklagten zu einer Differenzierung \nzwischen Schülern und sonstigen Auszubildenden. Dies stehe im Widerspruch zu § \n45a PBefG und zur PBefAusglV, welche einheitlich von \"Ausbildungsverkehr\" \nsprächen. Zu beachten sei diesbezüglich, dass sonstige Auszubildende auch am \nWochenende Unterrichtsstätten besuchen würden. Dies sei in die Pauschalierungen \ndes § 3 Abs. 2 PBefAusglV eingegangen. Ferner müsste bei einer Reduzierung der \nGültigkeitstage die Anzahl der Fahrten je Gültigkeitstag entsprechend ansteigen. \nDiese Werte korrespondierten miteinander. So entspreche es allgemeiner Erfahrung, \ndass etwa bei Wegfall des Samstagsunterrichts wegen des dann anfallenden \nNachmittagsunterrichts die Fahrtenhäufigkeit in der Woche ansteige. Schließlich \nbestehe eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen der Anzahl der Gültigkeitstage \nnach § 3 Abs. 2 PBefAusglV und den von den Ländern gemäß § 45a Abs. 2 PBefG \nfestzulegenden verkehrsspezifischen Kosten, da diese auf Kostensätzen je \nPersonenkilometer beruhten und die Personenkilometer sich bei einer Reduzierung \nder Gültigkeitstage verringern würden. Zur Wahrung des Anspruchs nach § 45a \nAbs. 2 Satz 1 PBefG dürften die Gültigkeitstage daher nur im Zuge einer \ngleichzeitigen Anhebung der Kostensätze reduziert werden.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Ausgleichsleis-tungen gemäß § \n34a PBefG für das Abrechnungsjahr 1994 in Höhe von insgesamt 158.205,00 \nDM zuzüglich 4% Zinsen seit dem 3. November 1997 zu gewähren, und den \nBescheid der Beklagten vom 8. August 1995 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 9. Oktober 1997 aufzuheben, soweit sie dem \nentgegenstehen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren. Sie trägt insbesondere vor, dass § 3 Abs. 2 Satz 3 \nPBefAusglV durch den Zusatz \"höchstens\" klarstelle, dass es sich bei den \nangegebenen Gültigkeitstagen um Obergrenzen handle, von denen abgewichen \nwerden dürfte. Die Regelung des § 3 Abs. 5 PBefAusglV beziehe sich nur auf die \nFestlegung der Fahrtenhäufigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefAusglV. Eine \nAbweichung in der Zahl der Gültigkeitstage könne nämlich nicht \"durch \nVerkehrszählung\" nachgewiesen werden.\n\n12\n\nEine Abweichung von den Werten des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV sei zur \nVermeidung einer ungerechtfertigten Übererfüllung des gesetzlichen Anspruchs nach \n§ 45a PBefG auch notwendig gewesen. Ziel des Anspruch sei es, Mindereinnahmen \nim Ausbildungsverkehr auszugleichen. Die Pauschalierungen der PBefAusglV \nverwirkliche, indem sie von vornherein Sonn- und Feiertage sowie Ferien nicht \nberücksichtigen würden. Eine Jahreskarte käme mithin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 Var. \n1 PBefAusglV nur mit 240 Gültigkeitstagen zur Anrechnung. Im Hinblick auf \nMonatskarten sei es konsequent, eine Angleichung an diesen Wert in den Fällen \nvorzunehmen, in denen diese unstreitig für das ganze Schuljahr (11 Monate) gekauft \nworden seien und daher wie echte Jahreskarten wirken würden. Für diese Karten sei \ndaher nur eine Gültigkeitsdauer von 21,8 Tagen festzusetzen. Jedenfalls aber \nkönnten diese Karten als \"unechte Jahreskarten\" angesehen und damit der für \nJahreskarten geltenden Regelung des § 3 Abs. 2 PBefAusglV unterworfen werden. \nMit dieser Sachbehandlung werde insbesondere auf die Verkaufspolitik der \nVerkehrsunternehmen reagiert, die in der Vergangenheit statt Jahreskarten nur noch \nMonatstickets angeboten hätten, um so in den Genuss einer günstigeren \nAusgleichsberechnung nach § 3 Abs. 2 PBefAusglV zu kommen. Ferner sei eine \nReduzierung der Gültigkeitstage nach § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV ohne \ngleichzeitige Anpassung der Kostensätze nach § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG zulässig, \nda ein Rechtsanspruch auf die Anpassung der Kostensätze nicht bestehe. \nSchließlich habe sie entgegen der Annahme der Klägerin den Erlass vom 10. März \n1995 nur anteilig auf die dem Schuljahr 1994/1995 zufallenden Monatskarten \nangewandt.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vom \nBeklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n16\n\nDie Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der \nBeklagten vom 8. August 1995 sowie der Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober \n1997 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, auch \nsoweit durch ihn der beantragte Ausgleich gemäß § 45a PBefG abgelehnt wurde (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist daher nicht zur Gewährung weiterer \nAusgleichsleistungen zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nEin weitergehender Anspruch ergibt sich nicht aus § 45a PBefG in Verbindung \nmit § 3 Abs. 2 PBefAusglV. Zwischen den Beteiligten ist insoweit nur streitig, wie die \nBerechnung der Personen-Kilometer zu erfolgen hat, soweit hierfür die Anzahl der \nGültigkeitstage je Zeitfahrausweis gemäß § 3 Abs. 2 PBefAusglV von Bedeutung \nist.\n\n18\n\nDie Beklagte hat ihrer Berechnung zu Recht bei 95% der von der Klägerin \nverkauften Monatskarten einer Gültigkeitsdauer von 21,8 Tagen je Karte \nzugrundegelegt, da diese wegen der im Regelfall erfolgten Nachfolgeabnahmen im \nHinblick auf das Abrechnungsjahr den Jahreskarten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 \nVar. 3 PBefAusglV gleichzustellen sind. Diese Gleichstellung ist von der Beklagten \nkalkulatorisch durch die Anrechnung von 21,8 Gültigkeitstagen je Monatskarte \nvollzogen worden. Hierdurch ergibt sich nämlich über das elf-monatige Schuljahr \nhinweg annähernd die für Jahreskarten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV \nhöchstens anrechenbare Gültigkeitsdauer von 240 Tagen. Nicht \nentscheidungserheblich ist daher die Frage, ob - wie die Beklagte zunächst \nvorgetragen hat - die festsetzende Behörde die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV \n\"höchstens\" anrechenbaren Gültigkeitsdauern je Zeitfahrausweis bei der Berechnung \nder Ausgleichsleistung unterschreiten darf \n\n19\n\n(zu dieser Frage vgl. VG Potsdam, Urteil vom 1. August 1997, 3 K 1537/96; \nOVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 30. Juni 1999, 4 A 11/98).\n\n20\n\nBei den von der Klägerin ausgegebenen Monatskarten handelt es sich nicht um \nMonatskarten im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV. Dies ergibt sich aufgrund \neiner Auslegung der PBefAusglV anhand des Zweckes des Ausgleichs \ngemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß § 45a PBefG. Danach kann bei der \nBerechnung der Ausgleichsleistung für die Zuordnung der verkauften Fahrausweise \nzu einem der Fahrtausweistypen des § 3 Abs. 2 PBefAusglV nicht lediglich auf die \nnominelle Gültigkeitsdauer eines Fahrausweises abgestellt werden \n\n21\n\n(so auch VG Köln, Urteil vom 25.10.1989, 4 K 4773/88, S. 9f.; OVG \nMünster, Urteil vom 12.12.1990, Az.: 13 A 50/90, in: TransportR 1991, S. 197, \n198; a. A. Bidinger/Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 3 PBefAusglV \nAnm. 6). \n\n22\n\nDarüber hinaus müssen - und zwar unabhängig von einer Abonnementsbindung - \nNachfolgeabnahmen berücksichtigt werden.\n\n23\n\nDie dem § 3 PBefAusglV übergreifend zugrundeliegende Überlegung besteht \ndarin, einen Ausgleich nur für Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr zu \ngewähren, weshalb Sonn- und Feiertage sowie Ferienzeiten bei der Ermittlung der \nanzuerkennenden Gültigkeitstage ausgeschieden werden. Der Bundesrat hat in \nseiner Begründung zu § 3 PBefAusglV zur Zielsetzung wie folgt Stellung \ngenommen:\n\n24\n\n\"Bei der Ausnutzung der Zeitfahrausweise muss dem Umstand Rechnung \ngetragen werden, dass die von den einzelnen Verkehrsunternehmen \nfestgesetzte Gültigkeitsdauer der Fahrausweise allein nicht maßgeblich sein \nkann. Ausgleichspflichtig sind nur die Mindereinnahmen im \nAusbildungsverkehr, der - jedenfalls in der Regel - weder an Sonn- und \nFeiertagen, noch in den Ferienzeiten stattfindet. Diese Zeiten werden daher \nnach § Abs. 2 der Verordnung bei der Ermittlung der anzuerkennenden \nGültigkeitstage ausgeschieden\" (Begründung zu § 3 PBefAusglV, BR-Drs \n246/77, S. 13).\n\n25\n\nDie Unterscheidung in § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefAusglV zwischen Jahres-, Monats- \nund Wochenkarten ist vor diesem Hintergrund allein deshalb erforderlich, weil bei \nMonats- und Wochenkarten nicht abstrakt festgestellt werden kann, welche \nausbildungsfreien Zeiten in den konkreten Gültigkeitszeitraum der Fahrkarte fallen. \nZugunsten des Verkehrsunternehmen bringt daher § 3 Abs. 2 Satz 3 PBerfAusglV \nbei Wochen- und Monatskarten nur die mit Gewissheit ausbildungsfreien Sonntage in \nAbzug, nicht aber mögliche Feiertage oder Ferienzeiten. So wurde ein ursprünglich \ngeplanter Ansatz von 280 anrechenbaren Gültigkeitstagen je Jahreskarte als \nüberhöht verworfen, weil bei Jahreskarten \"neben den 52 Sonntagen Feiertage und \nUrlaub/Ferien zu berücksichtigen\" seien \n\n26\n\n(BR-Drs 246/77 - Beschluss -; S. 8). \n\n27\n\nEine nach Fahrtausweistyp differenzierte Anrechnung von Gültigkeitstagen \nverliert dann ihre Rechtfertigung, wenn Wochen- oder Monatskarten unstreitig ein \nganzes Jahr über abgenommen wurden, wie es hier der Fall ist. Damit steht fest, \ndass innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Karten dieselben ausbildungsfreien Zeiten \nanfallen, wie es bei einer Jahreskarte der Fall gewesen wäre. Dann muss die \nübergreifende Zielsetzung des § 3 Abs. 2 PBefAusglV wieder zum Zuge kommen, \nnämlich die Beschränkung des Ausgleichs auf Mindereinnahmen allein im \nAusbildungsverkehr. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, bei der \nBerechnung der Ausgleichsleistung diejenigen ausbildungsfreien Zeiten abzuziehen, \nwie diese in der Vorschrift für das Jahr insgesamt pauschaliert wurden. § 3 Abs. 2 \nSatz 2 Var. 3 PBefAusglV geht davon aus, dass im Verlaufe eines Jahres höchstens \nan 240 Tagen ausgleichspflichtiger Ausbildungsverkehr geleistet wird. Über das elf-\nmonatige Schuljahr hinweg enthält somit ein Monat durchschnittlich (240:11) 21,8 \nanrechnungsfähige Gültigkeitstage. Bei der Anrechnung von nur 21,8 Tagen je \nMonatskarte handelt es sich somit - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht um \neinen weiteren pauschalierenden Abzug von den Festsetzungen der PBefAusglV \ndurch die festsetzende Behörde, sondern um die unmittelbare Anwendung des § 3 \nAbs. 2 Satz 3 Var. 3 PBefAusglV.\n\n28\n\nDamit sind auch die weiteren Einwendungen der Klägerin entkräftet, soweit sie \neinen solchen Abzug voraussetzen. Es wird deshalb nur darauf hingewiesen, dass \ndie von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Schülerverkehr und \nsonstigem Ausbildungsverkehr lediglich im Rahmen der gemäß § 3 Abs. 2 \nPBefAusglV vorgesehenen Unterscheidung zwischen Monats- und Jahreskarten der \nErmittlung der verkauften - \"echten\" und \"unechten\" - Jahres- und Monatskarten \ndiente und eine Rückwirkung auf die Abwägungen, die den in dieser Vorschrift \ngetroffenen Pauschalierungen zugrundeliegen, deshalb nicht angenommen werden \nkann. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin geltend \ngemachte Abhängigkeit zwischen der Anzahl der Gültigkeitstage nach § 3 Abs. 2 \nPBefAusglV und der Kostensatzverordnung gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG \ndergestalt, dass eine Reduzierung der Gültigkeitstage auch eine Anhebung der \nKostensätze nach sich ziehen müsste, nicht besteht. Dies würde letztlich bedeuten, \ndass der Anspruch nach § 45a PBefG in seiner Höhe von der Anzahl der \nausbildungsbedingten Beförderungsfälle unabhängig wäre. Die vom \nVerordnungsgeber in zulässiger Weise bezweckte Anpassung der Pauschalierungen \ndes § 3 Abs. 2 PBefAusglV an den tatsächlich geleisteten Ausbildungsverkehr würde \ndann nämlich durch die entsprechende Erhöhung des anderen Faktors des gemäß § \n45a Abs. 2 PBefG zu bildenden Produktes bedeutungslos.\n\n29\n\nZutreffend ist allerdings, dass die Kostensatzverordnung insoweit in \nZusammenhang mit der Anrechnung von Gültigkeitstagen nach der PBefAusglV \nsteht, als die Personenkilometerzahl der repräsentativen Unternehmen nach § 45a \nAbs. 2 Satz 2 PBefG ebenfalls unter Rückgriff auf die PBefAusglV errechnet wird. \nEine Senkung der anrechenbaren Gültigkeitstage verringert die Zahl der \nPersonenkilometer und führt, da die effektiven Kosten des repräsentativen \nUnternehmens hiervon nicht berührt werden, zur Erhöhung der verkehrsspezifischen \nKosten; umgekehrt führt eine Erhöhung der anrechenbaren Gültigkeitstage zu einer \nSen-kung der verkehrsspezifischen Kosten. Da die angewendete \nKostensatzverordnung vom 11. Juli 1991 (GVBl. NW 1991, S. 334) auf \nder Anrechnungspraxis vor dem Erlass des damaligen MSV vom 10. März 1994 \nberuhte und demgemäß auf der pauschalen Anrechnung von 286 Gültigkeitstagen \nfür über das ganze Schuljahr hinweg abgenommene Monatskarten, würde eine \nNeuberechnung des Kostensatzes unter Berücksichtigung der veränderten \nAnrechnungspraxis, die nur 240 Gültigkeitstage in Ansatz bringt, zu einer Erhöhung \nder verkehrsspezifischen Kosten führen. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, \ndass der Klägerin ein entsprechend höherer Anspruch auf Ausgleichsleistungen \nzusteht, da die Gewährung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Leistungen \ngemäß § 45 a Abs. 2 Satz 2 PBefG notwendig die Festlegung eines Kostensatzes \ndurch Rechtsverordnung voraussetzt. Den Gerichten ist die Zuerkennung eines \nAusgleichs unmittelbar aus § 45a PBefG aus Gründen des \nGewaltentrennungsprinzips verwehrt \n\n30\n\n(vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.10.1984, Az. 13 A 16/84, in: TransportR \n1985, S. 226). \n\n31\n\nDem Verordnungsgeber des § 45a Abs. 2 Satz 2 PBefG ist vielmehr im Rahmen \nseines normgeberischen Ermessens freigestellt, ob und wie er eine veränderte \nAnrechnungspraxis in die Berechnung der Kostensätze einfließen lassen \nmöchte.\n\n32\n\nEiner Gleichstellung von Monatskarten, die das ganze Schuljahr über \nangenommen werden, mit Jahreskarten im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV \nsteht ebenfalls nicht entgegen, dass die Genehmigungsbehörde gemäß § 39 PBefG \neinen Tarif genehmigt hat, der Jahreskarten nicht vorsieht. Die Genehmigung ist \nnicht präjudiziell für die Einstufung von Zeitfahrausweisen als Jahres-, Monats- oder \nWochenkarten im Sinne des § 3 Abs. 2 PBefAusglV. Die Funktion der Genehmigung \nnach § 39 PBefG liegt nicht darin, im Hinblick auf den nach § 45a PBefG zu \ngewährenden Ausgleich für klare Verhältnisse zu sorgen \n\n33\n\n(so auch VG Köln, Urteil vom 25.10.1988, a.a.O.; a. A. Bidinger/ Bidinger, \nPersonenbeförderungsrecht, § 3 PBefAusglV Anm. 6). \n\n34\n\nWeder § 39 PBefG noch § 3 Abs. 2 PBefAusglV sehen eine solche Verknüpfung \nvor. Auch ist es nicht widersprüchlich, unter Berücksichtigung der \nOrganisationsvorstellungen der Unternehmen einen Tarif zu genehmigen, der \nJahreskarten nicht vorsieht, andererseits aber Monatskarten, die über das Jahr \nhinweg abgenommen werden, für Zwecke des Ausgleichs nach § 45a PBefG \nJahreskarten gleichzustellen.\n\n35\n\nUnerheblich für die Frage der Gleichstellung von Monatskarten mit Jahreskarten \nist schließlich, ob für den Schulträger eine Abnahmeverpflichtung bestand \n\n36\n\n(vgl. zu den sog. Abonnementskarten VG Köln, Urteil vom 25.10.1988, a. \na. O.; OVG Münster, Urteil vom 12.12.1990, a. a. O.). \n\n37\n\nDie Monatskarten der Klägerin unterlagen einer solchen Abonnementsbindung \nunstreitig nicht, da der Schulträger über die benötigte Anzahl von Fahrausweisen \nmonatlich neu disponieren konnte. Wie aber bereits dargelegt, betrifft die \nBinnendifferenzierung des § 3 Abs. 2 Satz 3 PBefAusglV nicht die Verteilung bzw. \nden Ausgleich des - allerdings geringen - betriebswirtschaftlichen Risikos, welches in \neiner nur kurzfristigen Bindung des Schulträgers gesehen werden mag. Maßgeblich \nfür die Anrechnung von Gültigkeitstagen ist allein, ob festgestellt werden kann, \ninwieweit die Klägerin innerhalb des Gültigkeitszeitraums der verkauften Karten \nausgleichspflichtigen Ausbildungsverkehr geleistet hat. Diese wirtschaftliche \nÜberlegung liegt letztlich auch dem Urteil des OVG Münster vom 12.12.1990 \nzugrunde \n\n38\n\n(a. a. O., S. 198, rechte Spalte oben). \n\n39\n\nInsoweit ist unstreitig, dass die Klägerin in der weit überwiegenden Anzahl der \nFälle Monatskarten für das gesamte Schuljahr verkauft hat. Von Nachfolgeabnahmen \nging ersichtlich auch die Klägerin aus, indem sie dem Schulträger für jeden \nFahrschüler einen Stammausweis zusandte und entsprechend bereits zu Anfang des \nSchuljahres sämtliche Wertmarken zusandte, die voraussichtlich innerhalb des \nSchuljahres abgefordert werden würden. Die Annahme, dass wengistens 95% der an \nSchulträger verkauften Monatskarten das ganze Schuljahr über abgenommen \nwerden, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Auch die Klägerin hat dieser \nAnnahme auf die Nachfrage des Gerichts vom 18. August 2000 nicht \nwidersprochen.\n\n40\n\nUnerheblich ist schließlich der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe den \nErlass nicht ordnungsgemäß vollzogen, indem sie ihn bereits vor Beginn des \nSchuljahres 1994/95 angewendet habe. Die Beklagte ist dem mit dem Einwand \nentgegen getreten, sie habe den Erlass nur anteilig (für das Schuljahr 1994/95) \nangewendet. Selbst wenn die Annahme der Klägerin zuträfe, wäre die Klägerin \nhierdurch nicht in ihren Rechten verletzt, da es sich bei der Frage des \nordnungsgemäßen Vollzuges eines Erlasses um ein reines Verwaltungsinternum \nhandelt. Um einen möglichen Verstoß gegen den Gleichheitssatz geltend zu \nmachen, hätte die Klägerin darlegen und nachweisen müssen, dass vergleichbare \nBeförderungsunternehmen im gleichen Zeitraum von der Änderung der \nVerwaltungspraxis verschont würden. Dies hat die Klägerin nicht dargelegt und nicht \ngeltend gemacht.\n\n41\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § \n167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 Nr. 11 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-05-28/11-k-9765-97","cited_norms":[{"jurabk":"PBefAusglV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":43},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 45a","ref_norm":"45a","n":18},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-05-28/11-k-9765-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301910","retrieved":"2026-07-09 03:27:32.985131+00:00"}}