{"status":"available","doknr":"OLD301984","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0517.26B.K2953.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"26B K 2953/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für Herrn L. in der Zeit \nvom 14. Februar 1996 bis zum 13. Februar 1998 gezahlten Sozialhilfeleistungen in \nHöhe von 17.761,74 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. April 1998 zu erstatten.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n19.965,00 DM vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 28. Oktober 1935 geborene Erwin L. (HE) bat erstmals am 6. Februar \n1996 bei der Verbandsgemeinde V. , einer Delegationsnehmerin des Klägers, um \nPrüfung seiner Hilfebedürftigkeit. Hierzu legte er eine Bescheinigung des \nArbeitsamtes, wonach er seit 6. Februar 1996 dem beim Arbeitsamt O. arbeitslos \ngemeldet ist. Weiterhin überreichte er einen Mietvertrag vom 14. Januar 1996 über \ndie von ihm zum 1. Februar 1996 angemietete Wohnung in V. -I. , \nT. straße 25, eine Anmeldebestätigung vom 2. Februar 1996 sowie einen seit 4 \nJahren abgelaufenen Reisepass der Stadt C. vor. Bei der Anmeldung hatte der \nHE eine Abmeldebestätigung der Stadt C. vorgelegt, auf der vermerkt ist, dass \nder HE am 8. Januar 1990 amtlich nach unbekannt abgemeldet worden ist.\n\n3\n\nAnlässlich einer weiteren Vorsprache am 14. Februar 1996 gab der HE im \nSozialhilfefragebogen u.a. an, er habe bisher in einem Wohnwagen übernachtet, der \nauf dem Grundstück von Herrn A. in L. -X. gestanden habe. Sein \nletzter offiziell gemeldeter Wohnsitz sei in C. gewesen, wo er im Jahre 1990 von \nAmts wegen nach unbekannt abgemeldet worden sei. Zum Beleg überreichte er eine \nBescheinigung von Frau S. aus L. vom 9. Februar 1996, wonach \nHerr L. über Jahre hinweg an den Wochenenden ihren Garten sauber gehalten \nhabe. Als Vergütung sei er mit Lebensmitteln versorgt worden und habe dazu ein \nTaschengeld bekommen. Während dieser Zeit habe Herr L. in der näheren \nUmgebung bei einem Bekannten in einem Wohnwagen übernachtet. \n\n4\n\nAufgrund seiner Angaben gewährte das Sozialamt V. dem HE ab dem 14. \nFebruar 1996 kontinuierlich laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 20. Februar 1996 bat die Gemeinde V. die Beklagte, \nhinsichtlich der Aufwendungen an den HE einen Kostenerstattungsanspruch nach § \n107 BSHG anzuerkennen. Die Beklagte leitete daraufhin eigene Ermittlungen über \nden Aufenthalt des HE ein. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten vom 26. März \n1996 erklärte eine Tochter des HE, die bei Frau S. in L. wohnt, auf \ntelefonische Nachfrage, dass ihr Vater nach ihrer Kenntnis etwa ab Mitte Januar \n1996 wegen der Renovierungsarbeiten in der Wohnung in V. geschlafen habe. \nWegen des schlechten Wetters habe er nicht mehr auf dem Grundstück von Frau \nS. gearbeitet.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 17. Juli 1996 lehnte die Beklagte das Kosten-\nerstattungsbegehren ab. Zwar sei nach den durchgeführten Ermittlungen ein \ngewöhnlicher Aufenthalt des HE in L. nicht strittig, jedoch sei nicht \nnachgewiesen, dass der HE nach seinem Umzug nach V. Mitte Januar 1996 \ninnerhalb der Monatsfrist des § 107 BSHG der Hilfe bedurft habe. Die Gemeinde \nV. befragte darauf den HE zu dem Zeitpunkt seines Einzugs in die Wohnung in \nV. -I. . Dieser gab anlässlich einer Vorsprache am 28. Juli 1997 an:\n\"Ich habe gelegentlich der Unterzeichnung des Mietvertrages über meine Wohnung \nin V. -I. am 14. Januar 1996 die Wohnungsschlüssel von dem Vermieter, den \nEheleuten T. , erhalten. Die am 14. Januar 1996 angemietete Wohnung war \nunmöbliert übergeben worden.\nDa ich selbst bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wohnwagen auf dem Grundstück des \nHerrn A. in L. -X. , X. Straße gewohnt habe und demzufolge \nnicht im Besitze der Möbelstücke für die Einrichtung der angemieteten Wohnung in \nV. -I. war, habe ich mich an meine Bekannten, Herrn \n S. , den Ehemann der Frau S. , gewandt, bei welchen ich seinerzeit \nals Gelegenheitsarbeiter den \"Garten gemacht\" und mir so den Lebensunterhalt \nverdient habe. Herrn S. kenne ich seit 26 Jahren; er war ein früherer Arbeits-\nkollege von mir.\nDie Familie S. war mir auch nach Abschluss des Mietvertrages am 14. Januar \n1996 bei der Suche um Einrichtungsgegenstände behilflich. Hierzu hat Herr S. , \nder ein selbständiges Bauunternehmen unterhält, seinen LKW zur Verfügung gestellt \nund hat mir schenkungsweise überlassene Möbelstücke in 2 Transporten an einem \nTag von C. , F. und X. nach V. -I. gebracht. Diese \nMöbeltransporte wurden am 1. Februar 1996 durchgeführt; es kann auch einen Tag \nfrüher oder später gewesen sein. Ich erinnere mich noch daran, dass ich die \nWohnungsschlüssel rund 14 Tage nach Abschluss des Mietvertrages \"in der Tasche \nhatte\", bevor der Umzug und damit der Einzug in die Wohnung vorgenommen wurde.\nEs trifft nicht zu, dass ich unmittelbar nach Unterzeichnung des Mietvertrages am 14. \nJanuar 1996 in die Wohnung gezogen bin. Dies wird auch mein Vermieter bestätigen \nkönnen.\"\n\n7\n\nEinen nochmaligen Antrag des Klägers auf Kostenerstattung lehnte die Beklagte \nmit Schreiben vom 3. September 1997 unter Hinweis auf eine Erklärung des Herrn \nA. ab. Dieser hatte am 2. September 1997 beim Sozialamt der Beklagten \nvorgesprochen und u.a. vorgetragen, er kenne Herrn L. seit 1974 aufgrund einer \ngemeinsamen Beschäftigung bei einem Bauunternehmen in P. . Herr L. habe \nzeitweise auf dem von ihm, Herrn A. , angemieteten Grundstück in L. in \neinem Wohnwagen genächtigt. Herr L. sei nicht gemeldet gewesen. Wovon Herr \nL. gelebt habe, sei ihm nicht bekannt. Herr L. habe 3 bis 4 Tage hintereinander \nin dem Wohnwagen geschlafen, dann sei er wieder 1 Woche auf Tour gewesen. In \ndieser Zeit habe Herr L. dann entweder im Wald oder bei einer Familie in I. , wo \ner getrunken habe, oder bei einer Bekannten in Q. geschlafen. Manchmal habe \nsich Herr L. auch bei einer Tochter in C. aufgehalten. Wenn er nicht getrunken \nhabe, habe er zeit-weise bei der Familie S. für 10,00 DM/Stunde und Kost \ngearbeitet. Herr L. arbeite dort wohl immer noch, da er, Herr A. , ihn zuletzt noch \ndort gesehen habe. Ende 1995 habe ihm Herr L. erzählt, dass er eine Wohnung \nim Haus seines Sohnes L. in V. angemietet habe. Seitdem habe Herr L. \nkeinen Tag mehr im Wohnwagen geschlafen. Sie hätten Krach wegen Arbeit und \nGeld gehabt. Deswegen habe er Herrn L. nicht mehr gesehen. Herr L. habe \nein Mofa gehabt und habe dem Vermieter beim Renovieren geholfen.\n\n8\n\nDer Sohn des HE, Herr Walter L. , gab auf Nachfrage hinsichtlich der \nAufenthaltsverhältnisse des Vaters bei einer Vorsprache bei der Gemeinde V. am \n9. Oktober 1997 an: Sein Vater habe nach Unterzeichnung des Mietvertrages den \nWohnungsschlüssel für die angemietete Wohnung erhalten. Er, der Sohn, habe \nsodann die Wohnung komplett tapeziert und zum Bezug hergerichtet. \nZwischenzeitlich habe er zusammen mit seinem Vater unter Mithilfe von Frau S. \ngebrauchte Wohnungseinrichtungsgegenstände besorgen können. Diese seien dann \nmit einem LKW in die Wohnung in V. gebracht worden. \nEr bestätigte ausdrücklich, dass sein Vater nicht vor dem 1. \nFebruar 1996 im Haus T. straße 25 gewohnt habe. Vielmehr habe sich sein \nVater bis zu diesem Zeitpunkt in seinem Wohnwagen in L. aufgehalten. Es sei \njedoch auch möglich, dass sich der Vater besuchsweise einige Tage bei dessen \nSohn L. in C. bzw. bei dessen Tochter G. in L. \naufgehalten habe.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 10. Oktober 1997 begehrte der Kläger nochmals erfolglos von \nder Beklagten die Erstattung der aufgewendeten Sozialhilfekosten. \n\n10\n\nAm 10. April 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf \nden vorangegangenen Schriftwechsel. Aufgrund der Erklärungen des HE sei davon \nauszugehen, dass dieser ab dem 1. Februar 1996 aus dem Zuständigkeitsbereich \nder Beklagten in den Zuständigkeitsbereich der Verbandsgemeinde V. verzogen \nsei und innerhalb der Monatsfrist des § 107 BSHG Sozialhilfe bedurft habe. Zum \nNachweis legt er eine weitere Erklärung des HE vor, die dieser am 16. Juni 1998 bei \neiner Vorsprache beim Sozialamt V. abgegeben hat.\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die ab \ndem 14. \nFebruar 1996 bis zum 13. Februar 1998 für Herrn \nL. aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Höhe \nvon 17.761,74 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 10. April \n1998 zu erstatten.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie trägt vor, der Kläger habe die Voraussetzungen des § 107 BSHG nicht \nnachgewiesen. Nach den bekanntgewordenen Umständen sei offen, wo der HE sich \nnach dem Verlassen des Wohnwagens Ende 1995 aufgehalten habe. Es sei \ndurchaus möglich, dass der HE vor dem Zuzug in V. noch einen gewöhnlichen \nAufenthalt (g.A.) außerhalb der Stadt L. begründet habe. Denkbar sei auch, \ndass der HE beim Zuzug in V. ohne g.A. gewesen sei. Es fehle daher ein \neindeutiger Nachweis, dass der HE unmittelbar aus dem Bereich der Stadt L. \nin den Bereich der Gemeinde V. verzogen sei. Außerdem sei der genaue Zeitpunkt \ndes Umzugs nicht nachgewiesen, so dass die Frage der Monatsfrist des § 107 BSHG \nnicht geprüft werden könne. Die Aussagen des HE zu diesem Punkt seien nicht \nüberzeugend, da widersprüchlich. Der Kläger sei aber für das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 107 BSHG darlegungs- und beweispflichtig, so dass \nUnklarheiten zu seinen Lasten gingen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der vom Kläger und von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorganges ergänzend \nBezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie zulässige Leistungsklage ist begründet. \n\n18\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihm für \nden Hilfeempfänger (HE) L. kontinuierlich erbrachten Sozialhilfeleistungen in \nder Zeit vom 14. Februar 1996 bis 13. Februar 1998 in Höhe von 17.761,74 DM \ngemäß \n§ 107 BSHG nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit.\n\n19\n\nNach § 107 Abs. 1 BSHG in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung ist, \nwenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht der \nTräger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr \nzuständigen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von \nEinrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person \ninnerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. \nZunächst ist davon auszugehen, dass der HE vor seinem Umzug nach V. im \nBereich der Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte.\n\n21\n\nBei der Auslegung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in § 107 \nBSHG ist von der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auszugehen, mit der \nMaßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und \nZweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist.\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C \n11.94 -, FEVS 46, 135 und Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, \nFEVS 49, 434-441.\n\n23\n\nNach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo \ner sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in \ndiesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthalts ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht er-\nforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem \nGebiet \"bis auf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort \nden Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat,\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 18. März 1999, 5 C 11.98 -, a.a.O.\n\n25\n\nEine Person begründet dann einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem Ort, wenn \nsie den Willen oder die Absicht hat, den betreffenden Ort oder das Gebiet bis auf \nweiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen (subjektive Seite) und \nsie auch tatsächlich verwirklicht (objektive Seite), soweit dem nicht objektive \nHinderungsgründe entgegenstehen.\n\n26\n\nVgl. Mergler/Zink, BSHG § 103, Rn. 36, 37 mit Hinweis auf \nentsprechende Spruchstellenentscheidungen; BVerwG, Urteil vom \n31. August 1995 - 5 C 11.94 -, a.a.O.\n\n27\n\nFür die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist ohne Einfluss, ob eine \nWohnung im üblichen Sinne vorhanden ist; es genügt eine irgendwie geartete \nBehausungsmöglichkeit. Demnach können unter Umständen auch Nichtsesshafte \nunter Umständen einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn der Schluss \ngerechtfertigt ist, dass es sich nicht nur um einen vorübergehenden Aufenthalt \nhandelt.\n\n28\n\nVgl. Mergler/Zink,a.a.O., § 103, Rn. 36, 37; Schell-\nhorn/Jirask/Seipp, BSHG, 15.Aufl. 1997, § 97 Rdn. 42.\n\n29\n\nNach diesen Kriterien hatte der HE vor seinem Umzug nach V. seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Dies folgt zum \neinen aus den verschiedenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen des HE \ngegenüber dem Sozialamt der Gemeinde V. , die insoweit von Beginn an im Kern \nübereinstimmend besagen, dass der HE seit geraumer Zeit (mehrere Jahre) in einem \nWohnwagen auf dem Grundstück des Herrn A. in L. , X. Straße, \ngewohnt hat. Soweit der HE in der einwohnerrechtlichen Meldung vom 2. Februar \n1996 unter der Rubrik bisherige Wohnung \"unbekannt \" angegeben hat, misst das \nGericht dieser Erklärung geringeres Gewicht bei. Diese Angabe ist vor dem \nHintergrund verständlich, dass der HE - wie auch der Pächter des \nWohnwagengrundstücks bestätigt hat - in L. nicht gemeldet war. Entgegen der \nAuffassung der Beklagten begründet diese Angabe des HE daher keinen Zweifel zu \nder Aussage, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Wohnwagen in L. gehabt zu \nhaben. Dass der HE seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten hat, \nwird im Gegenteil nachdrücklich durch die Erklärungen von Frau S. und Herrn \nA. bestätigt. Frau S. hat insoweit bekundet, dass der HE über Jahre hinweg am \nWochenende ihren Garten sauber gehalten hat und während dieser Zeit bei einem \nBekannten in der näheren Umgebung in einem abgestellten Wohnwagen \nübernachtet hat. Diese Angeben decken sich mit den Erklärungen von Herrn A. , \ndem Pächter des Wohnwagengrundstücks. Nach den feststellbaren Umständen lässt \ndies den Schluss zu, dass der HE den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht \nnur vorübergehend im Bereich der Beklagten hatte. Soweit Herr A. , geschildert \nhat, dass der HE auf seinen \"Touren\" bis zu einer Woche außerhalb des Wohnwa-\ngens im Wald oder bei Bekannten in I. bzw. in Q. genächtigt hat, stehen \ndiese offensichtlich vorübergehenden Aufenthalte der Annahme eines verfestigten \nLebensmittelpunktes in L. nicht entgegen.\n\n30\n\nEs bestehen bei der Gesamtwürdigung der Umstände keine begründeten \nAnhaltspunkte, dass der HE vor dem Umzug nach V. seinen \nkostenerstattungsrechtlich relevanten gewöhnlichen Aufenthalt in L. \naufgegeben bzw. er noch einen anderweitigen gewöhnlichen Aufenthalt begründet \nhat. Insofern folgt aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Erklärung des HE vom \n16. Juni 1998, dass dieser bis zum bis zum Umzug Anfang Februar 1996 weiterhin \nseine gesamte persönliche Habe am bisherigen Aufenthaltsort gelassen hatte. \nAußerdem hat bei ihm zu keinen Zeitpunkt die Absicht bestanden, vor dem \nendgültigen Aufenthaltswechsel vorher noch eine andere Wohnung zu beziehen oder \nanderswo einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Hierfür sind auch keine \nobjektiven Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit er übereinstimmend mit den Aussagen \nseines Sohnes und seiner Tochter eingeräumt hat, sich im Hinblick auf seine \nbescheidenen Verhältnisse im Januar 1996 auch besuchsweise bei Angehörigen \naufgehalten zu haben, ist dies unschädlich. Eine Aufgabe seines bisherigen \nverfestigten Aufenthaltsortes bzw. Neubegründung eines neuen Aufenthaltsortes , \nkann daraus angesichts der zurückgelassenen persönlichen Habe, die erst Anfang \nFebruar 1996 in die neue Wohnung transportiert wurde, nicht gefolgert werden. Eine \nandere Bewertung ergibt sich nicht aus der Schilderung des Herrn A. . Soweit er \nbekundet hat, den HE seit Anfang 1996 nicht mehr im Wohnwagen gesehen zu \nhaben, spricht dieser Gesichtspunkt bei Würdigung der Gesamtumstände allein nicht \nfür die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in L. . Herr A. hat selbst \nbestätigt, dass der HE sich auch ansonsten auf seinen \"Touren\" für längere Zeit be-\nsuchsweise bei Angehörigen oder bei sonstigen Bekannten in L. und I. \naufgehalten hat, ohne dass Zweifel am Weiterbestehen des Lebensmittelpunktes in \nL. bestanden hätten. Dass im Hinblick auf den geplanten Umzug nach V. \neine hiervon abweichende Situation vorgelegen haben könnte, ist nicht \nnachvollziehbar belegt. Insbesondere wird durch die Aussage von Herrn A. nicht \nentkräftet, dass die persönliche Habe des HE weiterhin im Wohnwagen verblieben \nist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum der insgesamt vagen Schilderung des \nHerrn A. ein höherer oder gleichwertiger Aussagewert gegenüber den aufgrund \nder Gesamtumstände im Wesentlichen schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben \ndes HE beigemessen werden sollte.\n\n31\n\nHiernach ist nach Überzeugung des Gerichts auch davon auszugehen, dass der \nHE von seinem bisherigen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts in L. an den Ort \ndes neuen gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich des Klägers im Sinne des § 107 \nBSHG \"verzogen\" ist. Der Begriff des Verziehens oder Umzugs bezeichnet eine \nVerlagerung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen und setzt neben der Aufgabe \ndes gewöhnlichen Aufenthalts am bisherigen Aufenthaltsort die Begründung eines \nneuen gewöhnlichen Aufenthalts am Zuzugsort voraus,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999, 5 C 11.98 -, a.a.O.\n\n33\n\nEs ist daher insoweit unschädlich, dass der HE am bisherigen Aufenthaltsort \nkeine Wohnung im eigentlichen Sinne hatte und sich vor dem Umzug noch kurzfristig \nbesuchsweise bei Angehörigen Aufgehalten hat. \n\n34\n\nDer HE bedurfte auch innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der \nHilfe. Es kann in diesem Zusammenhang unentschieden bleiben, ob sich der HE \nbereits ab dem 14. Januar 1996 - dem Zeitpunkt des Abschluss des Mietvertrages \nund der Schlüsselübergabe - ständig in der neuen Wohnung aufgehalten hat, oder \nob, wofür nach den nachvollziehbaren Angaben des HE und seines Sohnes sowie \nder vorgelegten Mietbescheinigung der Vermieter vom 18. Februar 1996 eher spricht, \nder HE erst zum 1. Februar 1996 unter Mitnahme seiner persönlichen Habe endgültig \numgezogen ist. Denn auch bei einem unterstellten Umzug zum 14. Januar 1996 wäre \ndie Frist des § 107 Abs. 1 BSHG noch gewahrt, da der Kläger ab dem 14. Februar \n1996 Hilfe gewährt hat. Insofern kann hier auch die Frage offenbleiben, ob \nhinsichtlich der Fristwahrung nicht bereits auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem \ndie Gemeinde V. bereits im Wesentlichen Kenntnis von der Hilfsbedürftigkeit des \nHE erlangt hat, hier dem 6. Februar 1996.\n\n35\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger gewährte Hilfe im Sinne des § 111 \nAbs. 1 BSHG rechtswidrig erfolgt ist und demzufolge eine Kostenerstattung \nausgeschlossen ist, bestehen nach den Verwaltungsvorgängen nicht. Solche \nAnhaltspunkte sind auch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Die \nbegehrte Höhe der Kostenerstattung entspricht der Summe der Beträge, die \nausweislich der Verwaltungsvorgänge und den von dem Kläger vorgelegten \nKostenaufstellungen im fraglichen Zeitraum tatsächlich gewährt wurden.\n\n36\n\nDer Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Prozesszinsen seit \nKlageerhebung ergibt sich hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs aus der \nentsprechenden Anwendung der §§ 288, 291 BGB.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 5 B 31.95 -, \nFEVS 47, 9 (11) sowie Urteile vom 18. Mai 2000 - 5 C 27.99 -, FEVS \n51, 546 (551) und vom 22. März 2001 - 5 C 34.00 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 8. Mai 2000 - 22 A 1123/98 -, FEVS 52,44; VGH \nMannheim, Urteil vom 2. Juli 1999 - 7 S 279/99 -, FEVS 51, 360.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, \n708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301984","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-05-17/26b-k-2953-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301984","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301984","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-05-17/26b-k-2953-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301984","retrieved":"2026-07-09 03:27:39.055763+00:00"}}