{"status":"available","doknr":"OLD302064","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0507.18K40.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-07","aktenzeichen":"18 K 40/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.10.1997 verpflichtet, die Kläger \nals Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 19.04.1966 in T. geborene Klägerin zu 1) und deren 1985, 1988, \n1992 und 1994 in T. geborenen Kinder, die Kläger zu 2) - 5), sind irakische \nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 05.09.1997 von An-\nkara aus mit dem Flugzeug über Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein \nund stellten einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n3\n\nVor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fand eine \nAnhörung im Rahmen der Vorprüfung statt. Dort erklärte die Klägerin zu 1), dass sie \nausgereist sei, weil sie zu ihrem Mann wollte. Ihr Mann habe viele Schwierigkeiten \ngehabt, sie wisse aber nicht viel davon. \n \nDie Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.10.1997 die Anträge auf Anerkennung als \nAsylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nsowie Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Zugleich wurden die Kläger unter \nAbschiebungsandrohung in den Irak/kurdische Sicherheitszone zur Ausreise binnen \n1 Monats aufgefordert. Der Bescheid wurde den Klägern am 23.12.1997 ausgehän-\ndigt.\n\n4\n\nHiergegen richtet sich die am 03.01.1998 beim Verwaltungsgericht eingegange-\nne Klage. Zur Begründung berufen sich die Kläger im wesentlichen auf ihr bisheriges \nVorbringen.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.10.1997 zu \nverpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen sowie hilfsweise,\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren 18 K 0000/96.A sowie den In-\nhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n12\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländi-\nscher Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. \n5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberech-\ntigte gemäß Art.16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).\n\n13\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sin-\nne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche \nMerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder \njedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein \nasylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitglie-\ndern oder dem einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. Eine Grup-\npenverfolgung liegt vor, wenn eine durch gemeinsame Merkmale - wie z.B. die ethni-\nsche Volkszugehörigkeit - verbundene Gruppe als solche Ziel politischer Verfol-\ngungsmaßnahmen ist, so dass im landesweiten, regionalen oder lokalen Bereich je-\ndes Gruppenmitglied allein deswegen, weil es die gruppenspezifischen Merkmale \naufweist, politische Verfolgung zu befürchten hat,\n\n14\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10.07.1989 - 2 \nBvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 333 ff, und 23.01.1991 - 2 BvR \n902/85 und 515, 1827/89- BVerfGE 83, 216 = NVwZ 1991, 768 = DVBl 1991, \n531.\n\n15\n\nVoraussetzung ist, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen \nerleiden, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die \nbegründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden. Um dies annehmen zu können, müssen die die \nAngehörigen der Gruppe treffenden Verfolgungsschläge nach ihrer Intensität und \nHäufigkeit so dicht und eng gestreut fallen, dass bei objektiver Betrachtung für jedes \nGruppenmitglied und damit auch für den Asylbewerber die Furcht begründet ist, in \neigener Person Opfer der Übergriffe zu werden,\n \nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.1992 - 9 B 130.92 - \nInfAuslR 1993, 31.\n\n16\n\nWer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch \nVerfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines \nHeimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann, und dadurch landesweit in \neine ausweglose Lage versetzt wird,\n\n17\n\nsog. inländische Fluchtalternative, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1989 \n- 2 BvR 403, 1501/84 - DVBl 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C \n17.89 - BVerwGE 85,139 ff.\n\n18\n\nDer eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar, d.h. mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohende Gefahr der Verfolgung gleich, \n\n19\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - \nBVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 \n- 9 C 45.92 -, InfAuslR 1994, 201; OVG NW, Urteil vom 05.05.1999, - 9 A \n4671/98.A -.\n\n20\n\nHat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten oder ist er wegen \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein \nAusweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er asylberechtigt, \nwenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne \nwesentliche Änderungen fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich \nbeendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist. \nAsylrechtlicher Schutz kann dem Asylsuchenden dabei grundsätzlich nur verwehrt \nwerden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung \nvon Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. \nGleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter Verfolgung - nach \nder Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische \nFluchtalternative eröffnet,\n\n21\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE \n76, 143 sowie Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom \n27.04.1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 sowie Urteil vom 15.05.1990 - \na.a.O..\n\n22\n\nIm Rahmen des bei erlittener Vorverfolgung anzuwendenden sog. \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes sind an die Wahrscheinlichkeit des \nAusschlusses erneuter Verfolgung wegen der meist schweren und bleibenden - auch \nseelischen - Folgen der schon einmal erlittenen Verfolgung hohe Anforderungen zu \nstellen. Es muss mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass der \nAsylsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Die \nhinreichende Sicherheit vor Verfolgung, die bei vorverfolgt ausgereisten \nAsylsuchenden die Asylanerkennung ausschließt, ist dann nicht gegeben, wenn über \ndie bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive \nAnhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko \neiner gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen. Für die Verneinung einer zumutbaren \nFluchtalternative genügt nicht jede (noch so geringe) Möglichkeit des abermaligen \nVerfolgungseintritts; auch muss die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, so dass jeder auch nur \ngeringe Zweifel an der Sicherheit des Asylsuchenden vor politischer Verfolgung \nseinem Begehren zum Erfolg verhelfen müsste. Lassen sich aber ernsthafte \nBedenken nicht ausräumen, so wirken sie sich nach diesen Maßstäben zugunsten \ndes Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung,\n\n23\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147,181,182/80 -, \nBVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE \n70,169; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 - DVBl. 1996, 1257 \n(1259) und BVerwG, Urteil vom 18.02.1997 - 9 C 9/96 - NVwZ 1997, 1134 \nff.\n\n24\n\nIst der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, liegt eine begründete Furcht vor \npolitischer Verfolgung dann vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht \nherabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm \neine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Ob eine beachtliche \nWahrscheinlichlichkeit besteht, ist dabei nicht unter rein quantitativen \nGesichtspunkten zu beurteilen, sondern es kommt darauf an, ob der Asylsuchende \nbei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhaltes und \nbei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles die begründete Furcht vor \npolitischer Verfolgung ernsthaft hegen muss, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in \nseinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei kommt es nicht \nnur darauf an, ob eine bestimmte Tatsache vom Asylsuchenden als konkrete \nBedrohung empfunden wird, sondern auch darauf, ob hierfür ausreichende objektive \nAnhaltspunkte bestehen, die bei einem vernünftig denkenden, besonnenen \nMenschen ernsthafte Furcht vor politischer Verfolgung hervorrufen können. Dabei \nmüssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände - qualitativ - ein größeres \nGewicht haben als die dagegen sprechenden Gründe,\n\n25\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE \n74,51 und vom 15.03.1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, 197 f.; BVerwG, \nUrteile vom 19.05.1987 - 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258; vom 23.02.1988 - \nBVerwG 9 C 32.87 - und vom 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, \n143.\n\n26\n\nDroht die Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf \nGebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher \nist. Wer in einem Teil seines Heimatstaates mit regionaler politischer Verfolgung \nrechnen muss und nur in anderen Gebieten, in denen der Staat seine Gebietsgewalt \nund Verfolgungsmacht vorübergehend eingebüßt hat, von ihm nicht verfolgt wird, \nkann auf diese Landesteile nur verwiesen werden, wenn sie allen Anforderungen an \neine innerstaatliche Fluchtalternative entsprechen. Das setzt namentlich voraus, dass \ndie Zurückkehrenden dort - nach dem sog. herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstab - hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben \nkönnen und dass ihnen dort - nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit - auch keine anderen unzumutbaren existentielle Nachteile und \nGefahren drohen, die an ihrem Herkunftsort so nicht bestünden. Das gilt auch, wenn \nsie vor der Ausreise in dieser Gegend gelebt haben und von dort geflohen sind; dann \nkönnen sie sich allerdings nicht auf etwaige sonstige dort drohende Gefahren und \nNachteile berufen, da diese nicht verfolgungsbedingt sind,\n\n27\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom \n15.05.1990, a.a.O., Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 73.90 -, InfAuslR 1991, 181, \nBeschluss vom 22.05.1996 - 9 B 136.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. \n186, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 - und vom 05.10.1999 - 9 C 15/99 -\n.\n\n28\n\nDie im Rahmen der inländischen Fluchtalternative erforderliche hinreichende \nSicherheit vor Verfolgung ist auch bei unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden im \nFalle des Entstehens eines beachtlichen Nachfluchtgrundes nach dem \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu beurteilen,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260.\n\n30\n\nFür die aufgrund einer Rückschau zu beantwortende Frage, ob der \nAsylsuchende von politischer Verfolgung betroffen war oder diese ihm unmittelbar \ndrohte, ist auf den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Asylsuchenden abzustellen. \nFür die asylrechtliche Zukunftsprognose hinsichtlich einer ihm im - hypothetischen - \nFall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat drohenden politischen Verfolgung ist \nhingegen das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu \nnehmen,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, NVwZ 1993, 791; Urteil \nvom 05.10.1999 - 9 C 15/99 - und vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -. \n\n32\n\nIn zeitlicher Hinsicht ist die Zukunftsprognose nicht auf das beschränkt, was im \nmaßgebenden Entscheidungszeitpunkt - hier im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung vor der Kammer - gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar \nbevorstehend erkennbar ist. Vielmehr ist eine auf \"absehbare Zeit\" ausgerichtete \nPrognose erforderlich. Welcher Zeitraum absehbar und daher in die Prognose \neinzubeziehen ist, lässt sich nicht allgemeingültig für alle in Betracht kommenden \nHerkunftsländer von Asylsuchenden bestimmen, sondern hängt von den Umständen \ndes jeweiligen Einzelfalles, einschließlich den Besonderheiten des Verfolgerstaates, \nab,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.1986 - 9 B 165.86 -, NVwZ 1987, 60; \nOVG NW, Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -.\n\n34\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine \nGründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Das Gericht \nmuss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom \nAsylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der \nPrognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, \n180.\n\n36\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Kläger einen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte.\n\n37\n\nDas Gericht ist auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden \nErkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr \nin den Irak sowohl wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit und der Herkunft aus \nT. aus ethnischen Gründen als auch wegen der illegalen Ausreise und \nnachfolgenden Asylantragstellung als auch wegen Sippenhaft politische Verfolgung \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG droht.\n\n38\n\n1. Die Kammer ist davon überzeugt, dass den Klägern schon wegen ihrer \nkurdischen Volkszugehörigkeit und ihrer Herkunft aus der Provinz T. , an der zu \nzweifeln kein Anlass besteht, bei einer Rückkehr in den Irak politische Verfolgung im \nSinne des Art. 16 a Abs. 1 GG droht, da für irakische Staatsangehörige kurdischer \nVolkszugehörigkeit aus den autonomen Regionen des Nordirak jedenfalls seit der \nAnfal-Kampagne im Jahre 1988 bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Gefahr \nder Gruppenverfolgung allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit besteht. \n\n39\n\nDabei ist vorab im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 17.05.1999 - 18 K \n1103/97.A - nochmals hervorzuheben, dass die Situation im Nordirak völkerrechtlich \nund asylrechtlich einzigartig ist: Die autonomen kurdischen Provinzen im Nordirak \ngehören völkerrechtlich nach wie vor zum irakischen Staat; eine neue staatsähnliche \nGewalt konnte bis heute in diesen Gebieten nicht errichtet werden,\n\n40\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 25.05.1998, Lagebericht vom \nJanuar 1999, vom 25.10.1999 und vom 15.02.2001.\n\n41\n\nAsylrechtlich ist die Situation insofern einzigartig, als unzweifelhaft jedenfalls seit \nder Anfal-Kampagne im Jahre 1988 bis zum Abzug der letzten irakischen Truppen \naus den Kurdenregionen des Nordirak im Herbst 1991 eine Gruppenverfolgung \nbestand und ein Vernichtungs- und Verfolgungsprogramm fortbesteht,\n\n42\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 25.08.1993, vom \n08.07.1997 und vom 30.03.1999,\n\n43\n\nder Umsetzung erneuter Verfolgungsmaßnahmen aber gewissermaßen ein - \nnicht dauerhaftes, sondern vorübergehendes - \"Vollstreckungshindernis\" \nentgegensteht. Die asylrechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes hängt also \nwesentlich von der Vornahme einer sicherheitspolitischen Bedrohungseinschätzung \nab. Bei dieser im Rahmen der erforderlichen Zukunftsprognose vorzunehmenden \nBedrohungseinschätzung ist daher unter besonderer Berücksichtigung der \nZumutbarkeit einer Rückkehr kurdischer Flüchtlinge in diese Gebiete mit großer \nVorsicht vorzugehen. In zeitlicher Hinsicht ist eine auf \"absehbare Zeit\" ausgerichtete \nPrognose erforderlich. Welcher Zeitraum absehbar und daher in die Prognose einzu-\nbeziehen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, einschließlich \nden Besonderheiten des Verfolgerstaates, ab, \n\n44\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 05.05.1999, a.a.0..\n\n45\n\nIm Falle des Nordirak ist daher nach Überzeugung der Kammer aufgrund der \naufgeführten Besonderheiten eine zumindest mittel- bis langfristige Zeitspanne in die \nBetrachtung miteinzubeziehen. Andernfalls würde nordirakischen Asylsuchenden \neine Rückkehr in ein Gebiet zugemutet, das binnen kürzester Zeit zur \"tödlichen \nFalle\" werden kann,\n\n46\n\nvgl. Pro Asyl, \"...keinen staatlichen Sanktionen unterworfen\", Bericht vom \nAugust 2000,\n\n47\n\nwas auch bezogen auf einen längeren Zeitraum die verfassungsrechtliche \nZumutbarkeitsschwelle nach Überzeugung der Kammer überschreiten würde. Bei der \nauf \"absehbare\" Zeit anzustellenden Zukunftsprognose ist angesichts der \nunverändert klaren politischen Ziele des irakischen Regimes ferner zu \nberücksichtigen, dass es für die Annahme eines hinreichenden Schutzes im Nordirak \nerforderlich ist, konkrete Anhaltspunkte für eine Verfestigung der derzeitigen - im \nwesentlichen verfolgungsfreien - Situation zu haben. Solche Anhaltspunkte könnten \netwa Anzeichen für Veränderungen der politischen Kräfteverhältnisse im Zentralirak \nsein oder Anhaltspunkte für eine Aufgabe des Verfolgungsprogramms durch das \nderzeitige Regime oder auch Anhaltspunkte für eine völkerrechtliche Anerkennung \neiner neuen Herrschaftsgewalt im Nordirak. Es kann dagegen nach Auffassung der \nKammer nicht umgekehrt verlangt werden, dass im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung schon konkrete Anhaltspunkte für einen alsbaldigen Zugriff des \nirakischen Regimes auf diese Gebiete vorliegen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil \nein solcher erneuter Zugriff durch das zentralirakische Regime zur Vermeidung \nkalkulierbarer Gegenwehr zweifellos immer unter Ausnutzung eines \nÜberraschungsmoments erfolgen würde, ebenso wie dies auch bei dem kurzfristigen \nEinmarsch der irakischen Truppen im August/September 1996 der Fall war,\n\n48\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 31.10.1999 an VG \nGreifswald.\n\n49\n\nDie Besonderheiten im Falle des Nordirak führen ferner dazu, dass sich bei der \nFrage, ob ein Asylsuchender unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung \nvorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist, eine ex-post-Betrachtung verbietet. Die \nGefahrenprognose hinsichtlich eines erneuten Zugriffs des Zentralirak auf die \nautonomen Gebiete im Nordirak kann sich im Laufe der Zeit und möglicherweise \ngerade wegen des Zeitablaufs selbstverständlich ändern, aber lediglich im Rahmen \neines kontinuierlichen Prozesses bezogen auf die Zukunft. Mit anderen Worten: Wur-\nde für vergangene Zeiträume ab 1991 einmal das Bestehen einer Gruppenverfolgung \nfür nordirakische Kurden bejaht, so sind jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt \nausgereiste Kurden aus begründeter Furcht vor einem Wiederaufleben der \nVerfolgungsmaßnahmen und mithin vorverfolgt ausgereist, selbst wenn die \nZukunftsprognose ab einem späteren Zeitpunkt positiver ausfallen sollte und mit \neinem Wiederaufleben der Verfolgungsmaßnahmen dann nicht mehr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu rechnen wäre. \n\n50\n\nVorliegend bedeutet dies, dass die Kläger - auch unter dem Aspekt der \nGruppenverfolgung - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kammer im \nZeitpunkt ihrer Ausreise im September 1997 vorverfolgt waren,\n\n51\n\nvgl. Urteile der Kammer vom 10.05.96 - 18 K 3235/94.A -, v. 05.09.1997 - \n18 K 832/96.A -,\n\n52\n\nso dass der herabgestufte Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor \nVerfolgung zugrundezulegen ist. Den Klägern kann daher asylrechtlicher Schutz nur \nverwehrt werden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine \nWiederholung von Verfolgungsmaßnahmen, insbesondere hier also ein \nWiedereinmarsch der irakischen Armee in den Nordirak, mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen ist.\n\n53\n\nGemessen an diesen Kriterien hält die Kammer an ihrer Auffassung, dass \nKurden aus den autonomen Regionen des Nordirak einer Gruppenverfolgung \nunterliegen, \n\n54\n\nvgl. hierzu grundlegend Urteil der Kammer vom 10.05.96 - 18 K 3235/94.A \n-, zuletzt Urteile der Kammer v. 05.09.1997 - 18 K 832/96.A -, v. 20.04.1998 - \n18 K 2239/95.A - und vom 17.05.1999 - 18 K 1103/97.A -,\n\n55\n\nauch unter Berücksichtigung der überwiegenden - gegenläufigen - \nobergerichtlichen Rechtsprechung,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 -; OVG Schleswig-\nHolstein, Urteile vom 18.02.1998 - 2 L 41/96 - und - 2 L 166/96 -; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.1998 - 7 A 11433/97.OVG -; OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.07.1998 - 2 L 169/97 -; Bayr. VGH, \nUrteile vom 13.08.1998 - 27 B 98.32046 -; OVG Lüneburg, Urteil vom \n08.09.1998 - 9 L 2142/98 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 11.12.1998 - A \n1 S 398/98 - und - A 1 S 394/98 -;OVG NW, Urteile vom 05.05.1999 - 9 A \n4671/98.A - und vom 30.01.2001 - 9 A 3080/98.A -, \n\n57\n\nnach Auswertung der neuerlichen Gutachten, Stellungnahmen und \nPresseberichte fest. \n\n58\n\nDie hierfür in der letzten grundlegenden Entscheidung der Kammer,\n\n59\n\nvgl. Urteil vom 17.05.1999 - 18 K 1103/97.A -, \n\n60\n\nangeführten Gründe bestehen fort und die Kammer sieht sich in der dort \nvorgenommenen kritischen Sicherheitsanalyse durch die bis heute eingetretenen \nweiteren politischen Entwicklungen sowie die neuesten Lageberichte und Gutachten \nbestärkt. \n\n61\n\nDie wesentlichen Rahmenbedingungen für die instabile Sicherheitslage im \nNordirak haben sich seitdem weiter verschärft: Eine effektive und dauerhafte \nstaatsähnliche Herrschaftsorganisation durch eine der beiden Kurdenparteien PUK \nund KDP hat sich nicht herausgebildet und auch mit einer internationalen \nAnerkennung eines kurdischen Teilstaates im Nordirak ist nach wie vor nicht zu \nrechnen. Die völkerrechtliche Zugehörigkeit der Kurdenregionen zum Irak wird nicht \nin Frage gestellt. Die wirtschaftliche Lage im Nordirak hat sich zwar entspannt und \ndas Washingtoner Abkommen vom September 1998 hat zumindest zu einer \ngewissen Befriedung zwischen den Parteien geführt. Wesentliche vorgesehene \nSchritte wie die Einrichtung gemeinsamer Verwaltungsstrukturen und die \nDurchführung von Wahlen wurden aber nach wie vor nicht umgesetzt, \n\n62\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 15.03.2000 und 13.12.2000 sowie \nLagebericht vom 15.02.2001; UNHCR, Stellungnahme zur Situation im \nNordirak, Januar 2001. \n\n63\n\nDie Machtposition von Saddam Hussein und seiner Clique ist nicht nur nach \ninnen stärker als je zuvor, sondern inzwischen hat die irakische Regierung, u.a. \nbedingt durch den israelisch-palästinensischen Konflikt, auch die internationale \nIsolation überwunden. Im Herbst 2000 nahm der Irak erstmals wieder am Arabischen \nGipfel in Kairo teil ebenso wie an der Islamischen Konferenz in Doha. Nach der \nEröffnung des internationalen Flughafens in Bagdad finden inzwischen ständig \ninternationale Flüge u.a. aus Frankreich, Rußland, China und allen Anrainerstaaten \neinschließlich der Türkei statt. Zahlreiche Botschaften und diplomatische \nVertretungen wurden wiedereröffnet, \n\n64\n\nvgl. FAZ vom 29.03.2000, 02.08.2000 und 17.11.2000; NZZ vom \n18.08.2000; Washington Post vom 30.09.2000; Chicago Tribune vom \n22.10.2000; SZ vom 05.12.2000; Welt am Sonntag vom 09.01.2001; \n\n65\n\nEs ist zudem deutlich geworden, dass nicht nur mit einer Rückkehr der \nWaffenkontrolleure der UNO nicht mehr zu rechnen ist, sondern darüberhinaus die \nSanktionen insgesamt in absehbarer Zeit fallen werden. Nicht nur von arabischer \nSeite werden diese Sanktionen nicht mehr eingehalten. Der Ruf nach einer \nLockerung bzw. Aufhebung des Embargos erschallt inzwischen fast einhellig und hat \nu.a. zum Rücktritt des hochrangigen deutschen Diplomaten Graf Hans von Sponek \nvom Posten des Chefkoordinators der UN-Hilfe im Irak geführt. Selbst in den USA \nund Großbritannien mehren sich die kritischen Stimmen und auch innerhalb der \nderzeitigen US-Regierung werden Alternativen gesucht, \n\n66\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 04.12.2000 an VG \nGreifswald; NZZ vom 07.01.2000; FAZ vom 29.03.2000; Washington Post vom \n30.09.2000; Los Angeles Times vom 30.10.2000; BBC vom 20.11.2000; Welt \nam Sonntag vom 09.01.2001; SZ vom 20.02.2001; Chicago Tribune vom \n03.03.2001; Royal Institute of International Affairs vom 10.03.2001. \n\n67\n\nEs liegt dabei nach Überzeugung der Kammer auf der Hand, dass die zu \nerwartende Aufhebung der Sanktionen mit einer Aufhebung der Flugverbotszonen \nund einer Wiedererlangung der unmittelbaren Herrschaft des irakischen Regimes \nüber die kurdischen Gebiete einhergehen wird. Auf die begrenzte Schutzfunktion der \nFlugverbotszonen wurde bereits im Urteil der Kammer vom 17.05.1999 hingewiesen. \nDie Politik der irakischen Regierung einer ständigen Unterminierung des Flugverbots \nist inzwischen bereits außerordentlich erfolgreich: Ständige Durchbrechungen des \nFlugverbots und die Missachtung des Erfordernisses, eine UNO-Erlaubnis für jede \nStart- und Landebewegung einzuholen, sind offensichtlich, \n\n68\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 04.12.2000 an VG \nGreifswald.\n\n69\n\nDie völkerrechtliche Absicherung der Flugverbotszonen durch die UNO-\nResolution 688 vom 05.04.1991 ist ohnehin fraglich, da diese Resolution \nstrenggenommen nur die Grundlage für die Errichtung der Sicherheitszone in dem \nGebiet von der irakischen Staatsgrenze im Norden bis zu der durch die Städte Zakho \n- Dohuk - Aqra verbundenen Linie war, aus der sich die Anti-Irak-Koalition aber \nbereits im Juni 1991 zurückzog. Die Flugverbotszone wurde zusätzlich zu der \nSicherheitszone durch die alliierten Streitkräfte am 19.04.1991 nördlich des 36. \nBreitengrades errichtet, \n\n70\n\nvgl. UNHCR, Stellungnahme zur Situation im Nordirak, Januar 2001; Pro \nAsyl, Republik des Schreckens, August 1999, \nS. 54 ff,\n\n71\n\nund es wird zunehmend auf deren Völkerrechtswidrigkeit hingewiesen bzw. \numgekehrt darauf, dass ein Einmarsch der irakischen Truppen in den Nordirak \njedenfalls keinen Verstoß gegen Völkerrecht darstellen würde, \n\n72\n\nvgl. Pro Asyl, Republik des Schreckens, August 1999, S. 54 ff; Reuters, \n15.11.2000; SZ vom 20.02.2001; \n\n73\n\nIn ihrer Einschätzung sieht sich die Kammer vor allem aber auch dadurch \nbestätigt, dass die irakische Regierung im Südirak inzwischen sogar - trotz formalen \nFortbestands der Flugverbotszone und auch weiterhin regelmäßiger Kontrollflüge der \nUSA und Großbritanniens - die uneingeschränkte verwaltungsmäßige Kontrolle \nwiederhergestellt hat, so dass das Flugverbot dort bereits vollständig seine \npraktische Grundlage verloren hat, \n\n74\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.02.2001. \n\n75\n\nDie Aushöhlung dieser Flugverbotszone und Wiederherstellung der \nuneingeschränkten Gebietsgewalt der irakischen Regierung im Südirak verlief dabei \nunter Ausübung schwerster Menschenrechtsverletzungen an den dort ansässigen \nMarsch-Arabern,\n\n76\n\nvgl. Pro Asyl, Republik des Schreckens, August 1999, S. 71 ff; TAZ vom \n26.05.1999, \n\n77\n\nohne dass dies eine nennenswerte Reaktion von Seiten der USA und \nGroßbritanniens hervorgerufen hätte mit Ausnahme der routinemäßigen \nKontrollflüge. Die bis zum heutigen Tage fortdauernden Kontrollflüge und auch die \nerste größere Angriffsoperation im Februar 2001, die mit einer zunehmenden \nBedrohung durch irakische Flugabwehrstellungen in der südlichen Flugverbotszone \nbegründet wurden, müssen vor diesem Hintergrund ebenso erstaunen wie sie deren \noffensichtliche Nutzlosigkeit belegen. \n\n78\n\nVor diesem Hintergrund teilt die Kammer weniger als zuvor die Auffassung, dass \ndie nördliche Flugverbotszone irgendeine relevante Schutzfunktion für die dort \nlebenden Kurden erfüllen kann,\n\n79\n\nvgl. so aber OVG NW, Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A - und vom \n30.01.2001 - 9 A 3080/98.A -,\n\n80\n\nund die Kammer hält auch Überlegungen, dass eine eventuelle Aufhebung des \nWirtschaftsembargos keinerlei Konsequenzen für die Flugverbotszone hätte,\n\n81\n\nvgl. so BayVGH, Urteil vom 22.05.2000 - 15 B 98.31916 -,\n\n82\n\nfür nicht vertretbar. Die Kammer teilt vielmehr uneingeschränkt die bereits oben \nwiedergegebene Auffassung des Deutschen Orient-Instituts,\n\n83\n\nGutachten vom 04.12.2000 an VG Greifswald,\n\n84\n\ndass die schrittweise und schleichende Aufhebung der Sanktionen mit einer \nRückkehr der staatlichen Macht in die Kurdenregionen des Nordens verbunden sein \nwird. Eine Rückkehr der irakischen Staatsmacht in diese Regionen wird im übrigen \nauch inzwischen von allen Anrainerstaaten einschließlich der Türkei gefordert, um \ndas dort entstandene Machtvakuum zu schließen, \n\n85\n\nvgl. Reuters, vom 14.06.2000; Washington Post vom 04.03.2001.\n\n86\n\nEs hat darüberhinaus eine Reihe von militärischen Anzeichen für ein erneutes \nVorgehen Bagdads gegen die Kurdenregionen gegeben, die von massiven \nTruppenkonzentrationen über die Ernennung von Qusay Hussein zum \nKommandanten einer Militäreinheit im Nordirak bis hin zu wiederholten - wenn auch \nnur kurzfristigen - Invasionen gehen, \n\n87\n\nvgl. Siamend Hajo/Eva Savelsberg, Gutachten vom 18.12.2000 an VG \nGreifswald; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 31.01.2000; Pro Asyl, \n\"...keinen staatlichen Sanktionen unterworfen\", August 2000; amnesty \ninternational, Gutachten vom 20.09.1999 und ai-Journal 02/01; Sunday Times \nvom 23.07.2000; AFP vom 23.09.2000; Telegraph vom 30.11.2000; BBC vom \n12.12.2000; NZZ vom 13.12.2000; CNN vom 13.12.2000. \n\n88\n\nDass sich die irakischen Truppen nach dem wiederholten Eindringen in den \nNordirak bislang immer wieder zurückgezogen haben, wertet die Kammer dabei nicht \nals einen Nachweis für die Effektivität des von den USA und Großbritannien \nüberwachten Flugverbots, \n\n89\n\nvgl. so aber OVG NW, Urteil vom 30.01.2001 - 9 A 3080/98.A -\n\n90\n\nsondern lediglich als Teil der von Saddam Hussein verfolgten Strategie, \n\n91\n\nvgl. FAZ vom 11.10.1999; Time.com 23.02.2001; Royal Institute of \nInternational Affairs vom 10.03.2001.\n\n92\n\nDie Kammer hält nach alledem an ihrer Auffassung fest, dass Befürchtungen, \ndass der Nordirak jederzeit wieder dem Zentralirak angegliedert werden kann, sehr \nreal sind und eine reine Frage der Zeit, wobei wegen des engen politischen \nZusammenhangs mit dem zu erwartenden Ende der Sanktionen auch die Rückkehr \nder zentralirakischen Staatsgewalt in den Nordirak in absehbarer Zeit keineswegs \nausgeschlossen ist,\n\n93\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 04.12.2000 an VG \nGreifswald; Siamend Hajo/Eva Savelsberg, Gutachten vom 18.12.2000 an VG \nGreifswald; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 31.01.2000; Pro Asyl, \n\"...keinen staatlichen Sanktionen unterworfen\", August 2000; amnesty \ninternational, Gutachten vom 20.09.1999; 3706/00 -; VG Sigmaringen, Urteil \nvom 27.06.2000 - A 3 K 12091/98 -; VG München, Urteil vom 15.05.2000 - M \n27 K 00.50334 -; Allgemeine Rekurskommission der Schweiz, Entscheidung \nvom 12.07.2000 - EMARK 2000/15 -.\n\n94\n\nIn seinem neuesten Lagebericht geht selbst das Auswärtige Amt davon aus, \ndass ein erneutes militärisches Vorgehen Bagdads gegen die Kurdenparteien im \nNordirak nicht ausgeschlossen werden kann, \n\n95\n\nvgl. Lagebericht vom 15.02.2001; so auch schon Auskunft vom \n13.12.2000 an VG Greifswald.\n\n96\n\nDie Kammer misst dieser Einschätzung, die sich so in vorangegangenen \nLageberichten noch nicht fand, angesichts der bekannten zurückhaltenden \nAuskunftspraxis des Auswärtigen Amtes besondere Bedeutung zu und nimmt die \ndarin zum Ausdruck kommende Befürchtung außerordentlich ernst. \n\n97\n\n2. Den Klägern droht darüberhinaus wegen der Asylantragstellung und der \nillegalen Ausreise, die im Hinblick auf die obigen Ausführungen hier als subjektive \nNachfluchtgründe auch erheblich sind, bei einer Rückkehr in den Zentralirak mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Asylantrag und illegale \nAusreise der Kläger als subjektive Nachfluchtgründe sind dabei aus den oben unter \nZiffer 1 ausgeführten Gründen hier auch asylrechtlich beachtlich und führen ebenfalls \nzur Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a GG.\n\n98\n\nDie Kammer hält - insoweit in Übereinstimmung mit der überwiegenden \nRechtsprechung - ,\n\n99\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.1998 - 7 A 11433/97.OVG -; \nOVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteile vom 21.01.1999 - A 2 S 2429/98 - und vom 05.12.2000 - \nA 2 S 1/98 -; BayVGH, Urteile vom 23.03.2000 - 23 B 99.32990 - und vom \n22.05.2000 - 15 B 98.31916 -; Nieders. OVG, Beschluss vom 03.09.1999 - 9 L \n3438/99 -,\n\n100\n\nan ihrer bisherigen Auffassung fest, dass der irakische Staat die Stellung eines \nAsylantrages als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und als Kritik am \nherrschenden System im Irak ansieht, durch die der Asylsuchende die dem \nirakischen Staat zukommende Loyalität verletzt, und ihm deshalb bei einer Rückkehr \nBestrafung droht, die politische Verfolgung darstellt, \n\n101\n\nvgl. hierzu zuletzt Urteil der Kammer vom 20.04.1998, a.a.O..\n\n102\n\nDas Auswärtige Amt bestätigt diese grundsätzliche Einschätzung in seinem \njüngsten Lagebericht,\n\n103\n\nvgl. Lagebericht vom 15.02.2001,\n\n104\n\nwenn es dort heißt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass irakische \nSicherheits- und Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die Nähe von \nim irakischen StGB und anderen Rechtsvorschriften enthaltene Straftatbestände \nrücken, die das \"Verbreiten von Falschnachrichten\" über den Irak im Ausland sowie \nKritik und Beleidigung der Staatsorgane unter schwere Strafe stellen. \nErfahrungswerte gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten Asylbewerbern lägen \nzwar nicht vor. Die irakische Sicherheitsdienste gingen jedoch offensichtlich \nwillkürlich und unsystematisch vor, so dass eine generelle Einschätzung des \nUmgangs mit ehemaligen Asylbewerbern kaum zu treffen sei. Die noch in \nvorangegangenen Lageberichten, \n\n105\n\nvgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 31. 08. 1998, vom Januar \n1999 und vom 25.10.1999,\n\n106\n\nvorgenommene Einschränkung, es könne davon ausgegangen werden, dass \nauch dem irakischen Regime bewusst sei, dass es sich bei irakischen Asylbewerbern \nund Flüchtlingen vielfach um Wirtschaftsflüchtlinge handele, so dass vor diesem \nHintergrund Verfolgungsmaßnahmen aufgrund bloßer Asylantragstellung nicht wahr-\nscheinlich seien, falls nicht besondere Umstände im Einzelfall vorlägen, wird im \njüngsten Lagebericht nicht mehr aufrechterhalten. Zusätzlich wird in diesem letzten \nLagebericht ausdrücklich betont, dass die hohe Strafandrohung für das illegale \nVerlassen des Landes auch aus- und wiedereinreisende Kurden im Nordirak betrifft, \nsofern sie in den Machtbereich Bagdads gelangen, da das Bagdader Regime an der \nEinheit des Landes einschließlich Nordirak festhalte. \n\n107\n\nDie weiteren bekannten Auskunftsquellen bejahen ebenfalls die beachtliche \nWahrscheinlichkeit einer Gefährdung alleine wegen Asylantragstellung und illegaler \nAusreise bei einer Rückkehr in den Zentralirak, \n\n108\n\nvgl. amnesty international, Gutachten vom 10.12.1996 an VG Magdeburg \nund vom 28.10.1997 an VG Arnsberg; UNHCR, Gutachten vom 12.05.1997; \nDeutsches Orient-Institut, Gutachten vom 10.11.1997, vom 30.06.1998, vom \n30.04.1999 an VG Frankfurt, vom 06.12.1999 an OVG Mecklenburg-\nVorpommern und vom 05.09.2000 an VG Sigmaringen .\n\n109\n\nDas Deutsche Orient-Institut hat zwar zum Teil differenziert insoweit, als es für \naus dem Nordirak stammende Kurden annahm, dass das irakische Regime diesen \ngegenwärtig die Flucht wohl nicht \"verübeln\" werde, weil sie nach dessen Auffassung \nin erster Linie vor den kurdischen Lokalpotentaten und nicht vor der irakischen \nStaatsmacht fliehen, und von der Asylantragstellung jedenfalls bei einer Rückkehr in \nden Nordirak wohl auch keine Kenntnis erlange,\n\n110\n\nvgl. so Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 10.11.1997 und vom \n30.06.1998.\n\n111\n\nAllerdings hat das Deutsche Orient-Institut in den nachfolgenden \nStellungnahmen durchaus klargestellt, dass zumindest bei einer Rückkehr in den von \nder irakischen Regierung beherrschten Teil des Irak die Stellung eines Asylantrags \nund die illegale Ausreise - zumal nach längerem Verbleiben im westlichen Ausland - \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer staatlichen Verfolgung führen kann. Da \ndas Verbleiben im westlichen Ausland und dort vor allem auch in der Bundesrepublik \noffenbar besonders negativ gewertet wird, \n\n112\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 30.04.1999 an VG \nFrankfurt; vom 06.12.1999 an OVG Mecklenburg-Vorpommern und vom \n05.09.2000 an VG Sigmaringen,\n\n113\n\nführen auch die in dem jüngsten Lagebericht vom 15.02.2001 genannten Fälle \nvon Rückführungen irakischer Flüchtlinge aus dem Iran und Jordanien zu keiner \nanderen Beurteilung. Auch auf immer wieder verkündete Amnestien können sich \nirakische Flüchtlinge nach allgemeiner Einschätzung nicht verlassen,\n\n114\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.02.2001; Deutsches \nOrient-Institut, u.a. Gutachten vom 05.09.2000 an VG Osnabrück. \n\n115\n\nBei Zugrundelegung dieser Auskunftslage und unter besonderer Be-\nrücksichtigung des totalitären Charakters des irakischen politischen Systems hat die \nKammer keinen Zweifel, dass irakischen Staatsangehörigen zumindest bei einer \nRückkehr in den Zentralirak wegen der Stellung eines Asylantrags und der illegalen \nAusreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. \n\n116\n\nDies gilt nach Überzeugung der Kammer auch für die noch minderjährigen Kläger \nzu 2) bis 5). Die Einschätzung, dass minderjährigen Asylbewerbern aus weder \nwegen der Asylantragstellung noch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft wegen \nder Asylantragstellung der Eltern politische Gefährdung bei Rückkehr droht, da der \nirakische Staat den Minderjährigen den für sie durch die Eltern gestellten Asylantrag \nnicht zurechnen wird,\n\n117\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.01.2000 - 9 L 4267/99 -; \nDeutsches Orient-Institut, Gutachten vom 30.04.1999 an OVG Lüneburg, vom \n31.10.1999 und vom 06.12.1999,\n\n118\n\nteilt die Kammer nicht. Soweit sich das OVG Lüneburg bei seiner Entscheidung \nauf die genannten Gutachten des Deutschen Orient-Instituts gestützt hat, hat dieses \nselbst seine Einschätzung in einem weiteren Gutachten inzwischen dahingehend \npräzisiert und erläutert, dass auch Minderjährigen bei einer längeren Auslands-\nabwesenheit Repressalien drohen. Die Tatsache der Asylantragstellung als solche \nsteht danach nach Auffassung des Deutschen Orient-Instituts zu Unrecht viel zu sehr \nim Vordergrund, problematisch sei vielmehr das Verlassen des Landes und der \nlangjährige Aufenthalt im westlichen, also verfeindeten Ausland. Dies gelte auch für \nKinder, wobei diese ab einem gewissen Alter von ca. 15/16 Jahren vom irakischen \nRegime ohnehin nicht mehr als Kinder angesehen würden,\n\n119\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 05.09.00 an VG \nSigmaringen.\n\n120\n\nAuf der Grundlage dieser neueren Auskunft hat das Gericht daher keinen \nZweifel, dass auch den minderjährigen Klägern zu 2)-5), die sich inzwischen bereits \nfast 4 Jahre als Asylbewerber in der Bundesrepublik aufhalten, politische Verfolgung \nbei Rückkehr in den Zentralirak droht. Für den 1985 geborenen Kläger zu 2) gilt dies \nohnehin schon deshalb, weil er vom irakischen Regime als strafmündig angesehen \nwird. \n\n121\n\nAuf eine inländische Fluchtalternative in den kurdischen Regionen des Nordirak \nkönnen die Kläger nicht verwiesen werden. Dies gilt schon deshalb, weil die Kläger \naus den oben unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen dort keine hinreichende Sicherheit \nvor Verfolgung haben, denn ein Wiedereinmarsch der irakischen Armee in diese \nGebiete und damit ein Wiederaufleben der Gruppenverfolgung kann in Anwendung \ndes herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht ausgeschlossen werden. \n\n122\n\nSoweit zum Teil sogar die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines \nWiedereinmarsches bejaht wird, gleichwohl aber eine Gefährdung wegen der \nAsylantragstellung abgelehnt wird, da die irakische Armee selbst im Falle eines \nWiedereinmarsches sich für die Frage der Asylantragstellung und/oder illegalen \nAusreise nicht interessieren würde,\n\n123\n\nvgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.2000 - 23 B 99.32990 - \n \nso teilt die Kammer diese Auffassung. In der Tat dürfte die Tatsache der \nAsylantragstellung und/oder illegalen Ausreise für sich genommen im Falle eines \nWiedereinmarsches der irakischen Armee in den Nordirak wohl keine wesentliche \nRolle spielen, dies aber deshalb, weil diese Umstände gegenüber der dann \nwiederauflebenden Gruppenverfolgung der Kurden an Bedeutung verlieren. Auch die \nGruppenverfolgung stellt aber politische Verfolgung dar und gehört keineswegs zu \nden sonstigen Nachteilen, die die Kläger - weil aus T. und damit dem \npotentiellen Gebiet der inländischen Fluchtalternative stammend - als nicht verfol-\ngungsbedingt hinnehmen müssten. \n\n124\n\n3. Die Kläger haben ferner einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \nunter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft wegen ihres Ehemannes bzw. Vaters, dem \ndurch bestandskräftigen Bescheid vom 26.04.1996 Abschiebungsschutz gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG zuerkannt wurde (18 K 5044/96.A). \n\n125\n\nDas Auswärtige Amt bestätigt in ständiger Auskunftpraxis, dass \nFamilienangehörige Verfolgter mit staatlichen Maßnahmen bis zu Folterungen \nrechnen müssen. Dies gelte typischerweise gegenüber Angehörigen von politisch \noppositionellen Irakern; dabei könne nicht mehr von nur vereinzelt praktizierten \nFällen gesprochen werden. Im Irak habe die Kontrolle und die Ausübung von Druck \ngegenüber der eigenen Bevölkerung Vorrang vor anderen Erwägungen, \n\n126\n\nvgl. Auswärtiges Amt vom 06.07.88 und 25.01.89 an das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 31.10.89, 27.11.89, \n15.08.90 und vom 28.10.1997 und Lageberichte vom 25.10.1999 und \n15.02.2001 ; vgl. auch amnesty international vom 21.02.89, vom 26.02.90 \nsowie vom 17.11.1997. \n\n127\n\nDen genannten Auskünften lässt sich nicht entnehmen, dass es hinsichtlich der \nAnwendung von Sippenhaft eine altersmäßige Begrenzung gibt. Lediglich in einer \nAuskunft hat das Auswärtige Amt die Einschätzung abgegeben, dass ein 3 Monate \naltes Kind wohl nicht einbezogen würde,\n\n128\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28.10.1997.\n\n129\n\nDass und in welchem Umfang im Irak Sippenhaft auch gegenüber Minderjährigen \npraktiziert wird, ist u.a. durch die Ermordung von Familienangehörigen der aus \nJordanien in den Irak zurückgekehrten hochrangigen Offiziere, General Hussein \nKamil Hassan und Oberst Saddam Kamil Hassan, belegt worden. Nach \nPresseberichten sind nicht nur die beiden Offiziere, Schwiegersöhne von Saddam \nHussein, sondern auch zwei Schwestern der Offiziere, einer ihrer Ehemänner und \nihre fünf und neun Jahre alten Kinder sowie drei weitere Kinder der Kamel-Sippe und \nweitere Dutzende von Erwachsenen getötet worden,\n\n130\n\nvgl. Die Welt vom 29.02.96: \"Saddam ließ Enkelkinder töten\"; SZ vom \n28.02.96: \"Saddam lässt angeblich weitere Angehörige töten\"; FAZ vom \n29.02.96: \"Der Mord von Bagdad\". \n\n131\n\nAuf der Grundlage dieser Erkenntnisse geht die Kammer davon aus, dass der \nirakische Staat insbesondere auch solchen Asylbewerbern besondere \nAufmerksamkeit schenken wird, deren Familienangehörige in einem anderen Land \nals politisch Verfolgte angesehen werden, weil sie glaubhaft gemacht haben, dass \nder irakische Staat sie aus politischen Gründen verfolgt und die deshalb als \nAsylberechtigte anerkannt worden sind. Der irakische Staat sieht - wie ausgeführt \nwurde - schon die Stellung eines Asylantrages als Ausdruck einer politisch \nmissliebigen Gesinnung und als Kritik am herrschenden System im Irak an, durch die \nder Asylsuchende die dem irakischen Staat zukommende Loyalität verletzt. Dies gilt \num so mehr, wenn der solchermaßen um Schutz vor politischer Verfolgung \nNachsuchende als Asylberechtigter anerkannt wird. Nach der Erkenntnislage ist der \nZugriff des irakischen Staates auf den Familienangehörigen des eigentlichen \npolitischen Gegners, dessen er nicht habhaft werden kann, überwiegend wahr-\nscheinlich.\n\n132\n\nAuch insoweit können die Kläger aus den oben aufgeführten Gründen nicht auf \neine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. \n\n133\n\n4. Aus den oben aufgeführten Gründen haben die Kläger ebenfalls einen \nAnspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n134\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 VwGO, 83 b Abs.1 AsylVfG.\n\n135","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302064","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-05-07/18-k-40-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302064","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302064","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-05-07/18-k-40-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302064","retrieved":"2026-07-09 03:27:46.641482+00:00"}}