{"status":"available","doknr":"OLD302063","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0507.18K10953.97A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-05-07","aktenzeichen":"18 K 10953/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17.11.1997 verpflichtet, die Kläger \nals Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \ndie Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 03.12.1959 in I. geborene Klägerin zu 1) und deren 1983, 1986, 1988 \nund 1991 in L. geborenen Kinder, die Kläger zu 2) - 5), sind irakische Staatsan-\ngehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 04.09.1997 von Ankara aus \nmit dem Flugzeug über Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein und stell-\nten einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n3\n\nVor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fand eine \nAnhörung im Rahmen der Vorprüfung statt. Dort erklärte die Klägerin zu 1), dass ihre \ngesamte Familie an ihrem damaligen Wohnort L. im März 1996 vom irakischen \nGeheimdienst verhaftet worden sei unter dem Vorwurf, den Peshmerga bei dem Auf-\nstand im Jahre 1991 geholfen zu haben. Ihr Ehemann, der Kläger des abgeschlos-\nsenen Verfahrens 18 K 0000/97.A, sei eine Woche zuvor verhaftet worden, die ge-\nmeinsame Freilassung sei 4 Monate später erfolgt. Sie seien danach nach T. \ngegangen, ihr Ehemann sei ca. eineinhalb Monate später ausgereist.\n \nDie Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17.11.1997 die Anträge auf Anerkennung als \nAsylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nsowie Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Der Bescheid wurde den Klägern \nam 04.12.1997 zugestellt.\n\n4\n\nHiergegen richtet sich die am 10.12.1997 beim Verwaltungsgericht eingegange-\nne Klage. Zur Begründung berufen sich die Kläger im wesentlichen auf ihr bisheriges \nVorbringen. Die Klägerin zu 1) sei nach ihrer Eheschließung im Jahre 1979 nach \nL. gezogen und habe dort bis zu ihrer Verhaftung gelebt. Ergänzend berufen sich \ndie Kläger auf Sippenhaft wegen ihres Ehemannes bzw. Vaters und legen Flugtickets \nder Air Alpha vor. \n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.11.1997 zu verpflich-\nten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen sowie hilfsweise, festzustel-\nlen, dass Abschiebungshindernisse vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren 18 K 3384/97.A und den Inhalt \ndes beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n12\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).\n\n13\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im \nSinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche \nMerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder \njedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den einzelnen \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein \nasylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen \nGruppenmitgliedern oder dem einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - \ngelten. Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn eine durch gemeinsame Merkmale - \nwie z.B. die ethnische Volkszugehörigkeit - verbundene Gruppe als solche Ziel \npolitischer Verfolgungsmaßnahmen ist, so dass im landesweiten, regionalen oder \nlokalen Bereich jedes Gruppenmitglied allein deswegen, weil es die \ngruppenspezifischen Merkmale aufweist, politische Verfolgung zu befürchten \nhat,\n\n14\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10.07.1989 - 2 \nBvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 333 ff, und 23.01.1991 - 2 BvR \n902/85 und 515, 1827/89- BVerfGE 83, 216 = NVwZ 1991, 768 = DVBl 1991, \n531.\n\n15\n\nVoraussetzung ist, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen \nerleiden, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die \nbegründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden. Um dies annehmen zu können, müssen die die \nAngehörigen der Gruppe treffenden Verfolgungsschläge nach ihrer Intensität und \nHäufigkeit so dicht und eng gestreut fallen, dass bei objektiver Betrachtung für jedes \nGruppenmitglied und damit auch für den Asylbewerber die Furcht begründet ist, in \neigener Person Opfer der Übergriffe zu werden,\n \nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.1992 - 9 B 130.92 - InfAuslR 1993, 31.\n\n16\n\nWer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch \nVerfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er auch in anderen Teilen seines \nHeimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann, und dadurch landesweit in \neine ausweglose Lage versetzt wird,\n\n17\n\nsog. inländische Fluchtalternative, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1989 - \n2 BvR 403, 1501/84 - DVBl 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C \n17.89 - BVerwGE 85,139 ff.\n\n18\n\nDer eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar, d.h. mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohende Gefahr der Verfolgung gleich, \n\n19\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - \nBVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 14. 12. 1993 - 9 C 45.92 -, InfAuslR \n1994, 201; OVG NW, Urteil vom 05.05.1999, - 9 A 4671/98.A -.\n\n20\n\nHat der Flüchtling bereits einmal politische Verfolgung erlitten oder ist er wegen \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein \nAusweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er asylberechtigt, \nwenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne \nwesentliche Änderungen fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich \nbeendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist. \nAsylrechtlicher Schutz kann dem Asylsuchenden dabei grundsätzlich nur verwehrt \nwerden, wenn im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung \nvon Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. \nGleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter Verfolgung - nach \nder Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische \nFluchtalternative eröffnet,\n\n21\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, \n143 sowie Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27.04.1982 - \n9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 sowie Urteil vom 15.05.1990 - a.a.O..\n\n22\n\nIm Rahmen des bei erlittener Vorverfolgung anzuwendenden sog. \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes sind an die Wahrscheinlichkeit des \nAusschlusses erneuter Verfolgung wegen der meist schweren und bleibenden - auch \nseelischen - Folgen der schon einmal erlittenen Verfolgung hohe Anforderungen zu \nstellen. Es muss mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass der \nAsylsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Die \nhinreichende Sicherheit vor Verfolgung, die bei vorverfolgt ausgereisten \nAsylsuchenden die Asylanerkennung ausschließt, ist dann nicht gegeben, wenn über \ndie bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive \nAnhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko \neiner gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen. Für die Verneinung einer zumutbaren \nFluchtalternative genügt nicht jede (noch so geringe) Möglichkeit des abermaligen \nVerfolgungseintritts; auch muss die Gefahr erneuter Übergriffe nicht mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, so dass jeder auch nur \ngeringe Zweifel an der Sicherheit des Asylsuchenden vor politischer Verfolgung \nseinem Begehren zum Erfolg verhelfen müsste. Lassen sich aber ernsthafte \nBedenken nicht ausräumen, so wirken sie sich nach diesen Maßstäben zugunsten \ndes Asylbewerbers aus und führen zu seiner Anerkennung,\n\n23\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147,181,182/80 -, BVerfGE \n54, 341; BVerwG, Urteil vom 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70,169; \nBVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170.95 - DVBl. 1996, 1257 (1259) und \nBVerwG, Urteil vom 18.02.1997 - 9 C 9/96 - NVwZ 1997, 1134 ff.\n\n24\n\nIst der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, liegt eine begründete Furcht vor \npolitischer Verfolgung dann vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht \nherabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm \neine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Ob eine beachtliche \nWahrscheinlichlichkeit besteht, ist dabei nicht unter rein quantitativen \nGesichtspunkten zu beurteilen, sondern es kommt darauf an, ob der Asylsuchende \nbei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhaltes und \nbei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles die begründete Furcht vor \npolitischer Verfolgung ernsthaft hegen muss, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in \nseinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei kommt es nicht \nnur darauf an, ob eine bestimmte Tatsache vom Asylsuchenden als konkrete \nBedrohung empfunden wird, sondern auch darauf, ob hierfür ausreichende objektive \nAnhaltspunkte bestehen, die bei einem vernünftig denkenden, besonnenen \nMenschen ernsthafte Furcht vor politischer Verfolgung hervorrufen können. Dabei \nmüssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände - qualitativ - ein größeres \nGewicht haben als die dagegen sprechenden Gründe,\n\n25\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74,51 \nund vom 15.03.1990 - 2 BvR 496/89 -, InfAuslR 1990, 197 f.; BVerwG, Urteile \nvom 19.05.1987 - 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258; vom 23.02.1988 - BVerwG 9 \nC 32.87 - und vom 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143.\n\n26\n\nDroht die Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf \nGebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher \nist. Wer in einem Teil seines Heimatstaates mit regionaler politischer Verfolgung \nrechnen muss und nur in anderen Gebieten, in denen der Staat seine Gebietsgewalt \nund Verfolgungsmacht vorübergehend eingebüßt hat, von ihm nicht verfolgt wird, \nkann auf diese Landesteile nur verwiesen werden, wenn sie allen Anforderungen an \neine innerstaatliche Fluchtalternative entsprechen. Das setzt namentlich voraus, dass \ndie Zurückkehrenden dort - nach dem sog. herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstab - hinreichend sicher vor politischer Verfolgung leben \nkönnen und dass ihnen dort - nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit - auch keine anderen unzumutbaren existentielle Nachteile und \nGefahren drohen, die an ihrem Herkunftsort so nicht bestünden. Das gilt auch, wenn \nsie vor der Ausreise in dieser Gegend gelebt haben und von dort geflohen sind; dann \nkönnen sie sich allerdings nicht auf etwaige sonstige dort drohende Gefahren und \nNachteile berufen, da diese nicht verfolgungsbedingt sind,\n\n27\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom \n15.05.1990, a.a.O., Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 73.90 -, InfAuslR 1991, 181, \nBeschluss vom 22.05.1996 - 9 B 136.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. \n186, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 17.98 - und vom 05.10.1999 - 9 C 15/99 -.\n\n28\n\nDie im Rahmen der inländischen Fluchtalternative erforderliche hinreichende \nSicherheit vor Verfolgung ist auch bei unverfolgt ausgereisten Asylsuchenden im \nFalle des Entstehens eines beachtlichen Nachfluchtgrundes nach dem \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu beurteilen,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, 1260.\n\n30\n\nFür die aufgrund einer Rückschau zu beantwortende Frage, ob der \nAsylsuchende von politischer Verfolgung betroffen war oder diese ihm unmittelbar \ndrohte, ist auf den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Asylsuchenden abzustellen. \nFür die asylrechtliche Zukunftsprognose hinsichtlich einer ihm im - hypothetischen - \nFall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat drohenden politischen Verfolgung ist \nhingegen das jeweilige Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu \nnehmen,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, NVwZ 1993, 791; Urteil \nvom 05.10.1999 - 9 C 15/99 - und vom 16.11.1999 - 9 C 4.99 -. \n\n32\n\nIn zeitlicher Hinsicht ist die Zukunftsprognose nicht auf das beschränkt, was im \nmaßgebenden Entscheidungszeitpunkt - hier im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung vor der Kammer - gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar \nbevorstehend erkennbar ist. Vielmehr ist eine auf \"absehbare Zeit\" ausgerichtete \nPrognose erforderlich. Welcher Zeitraum absehbar und daher in die Prognose \neinzubeziehen ist, lässt sich nicht allgemeingültig für alle in Betracht kommenden \nHerkunftsländer von Asylsuchenden bestimmen, sondern hängt von den Umständen \ndes jeweiligen Einzelfalles, einschließlich den Besonderheiten des Verfolgerstaates, \nab,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.1986 - 9 B 165.86 -, NVwZ 1987, 60; \nOVG NW, Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A -.\n\n34\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine \nGründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Das Gericht \nmuss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom \nAsylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der \nPrognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180.\n\n36\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Kläger einen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte.\n\n37\n\nDas Gericht ist auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden \nErkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr \nin den Irak sowohl wegen Sippenhaft als auch wegen der illegalen Ausreise und \nnachfolgenden Asylantragstellung politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. \n1 GG droht.\n\n38\n\n1. \n\n39\n\nDie Kläger haben einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte unter \ndem Gesichtspunkt der Sippenhaft wegen ihres Ehemannes bzw. Vaters, dem durch \nbestandskräftigen Bescheid vom 13.12.1996 Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. \n1 AuslG zuerkannt wurde (18 K 3384/97.A). \n\n40\n\nDas Auswärtige Amt bestätigt in ständiger Auskunftpraxis, dass \nFamilienangehörige Verfolgter mit staatlichen Maßnahmen bis zu Folterungen \nrechnen müssen. Dies gelte typischerweise gegenüber Angehörigen von politisch \noppositionellen Irakern; dabei könne nicht mehr von nur vereinzelt praktizierten \nFällen gesprochen werden. Im Irak habe die Kontrolle und die Ausübung von Druck \ngegenüber der eigenen Bevölkerung Vorrang vor anderen Erwägungen, \n\n41\n\nvgl. Auswärtiges Amt vom 06.07.88 und 25.01.89 an das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge, 31.10.89, 27.11.89, 15.08.90 und vom \n28.10.1997 und Lageberichte vom 25.10.1999 und 15.02.2001 ; vgl. auch \namnesty international vom 21.02.89, vom 26.02.90 sowie vom 17.11.1997. \n\n42\n\nDen genannten Auskünften lässt sich nicht entnehmen, dass es hinsichtlich der \nAnwendung von Sippenhaft eine altersmäßige Begrenzung gibt. Lediglich in einer \nAuskunft hat das Auswärtige Amt die Einschätzung abgegeben, dass ein 3 Monate \naltes Kind wohl nicht einbezogen würde,\n\n43\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28.10.1997.\n\n44\n\nDass und in welchem Umfang im Irak Sippenhaft auch gegenüber Minderjährigen \npraktiziert wird, ist u.a. durch die Ermordung von Familienangehörigen der aus \nJordanien in den Irak zurückgekehrten hochrangigen Offiziere, General Hussein \nKamil Hassan und Oberst Saddam Kamil Hassan, belegt worden. Nach \nPresseberichten sind nicht nur die beiden Offiziere, Schwiegersöhne von Saddam \nHussein, sondern auch zwei Schwestern der Offiziere, einer ihrer Ehemänner und \nihre fünf und neun Jahre alten Kinder sowie drei weitere Kinder der Kamel-Sippe und \nweitere Dutzende von Erwachsenen getötet worden,\n\n45\n\nvgl. Die Welt vom 29.02.96: \"Saddam ließ Enkelkinder töten\"; SZ vom \n28.02.96: \"Saddam lässt angeblich weitere Angehörige töten\"; FAZ vom \n29.02.96: \"Der Mord von Bagdad\". \n\n46\n\nAuf der Grundlage dieser Erkenntnisse geht die Kammer davon aus, dass der \nirakische Staat insbesondere auch solchen Asylbewerbern besondere \nAufmerksamkeit schenken wird, deren Familienangehörige in einem anderen Land \nals politisch Verfolgte angesehen werden, weil sie glaubhaft gemacht haben, dass \nder irakische Staat sie aus politischen Gründen verfolgt und die deshalb als \nAsylberechtigte anerkannt worden sind. Der irakische Staat sieht - wie weiter unten \nnoch auszuführen sein wird - schon die Stellung eines Asylantrages als Ausdruck \neiner politisch missliebigen Gesinnung und als Kritik am herrschenden System im \nIrak an, durch die der Asylsuchende die dem irakischen Staat zukommende Loyalität \nverletzt. Dies gilt um so mehr, wenn der solchermaßen um Schutz vor politischer \nVerfolgung Nachsuchende als Asylberechtigter anerkannt wird. Nach der \nErkenntnislage ist der Zugriff des irakischen Staates auf den Familienangehörigen \ndes eigentlichen politischen Gegners, dessen er nicht habhaft werden kann, \nüberwiegend wahrscheinlich.\n\n47\n\nEine zumutbare inländische Fluchtalternative in den theoretisch allein in Betracht \nkommenden Gebieten des Nordirak (Schutzzone) besteht für die Kläger nicht. Dies \nergibt sich schon aus der allgemeinen Bewertung der Sicherheitslage für Kurden im \nNordirak auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung der Kammer, wonach \ndiese dort einer Gruppenverfolgung unterliegen, \n\n48\n\nvgl. Urteile der Kammer vom 16.01.1998 - 18 K 1597/97.A -, vom \n20.04.1998 - 18 K 2239/95 -, vom 17.05.1999 - 18 K 1103/97.A - und vom \nheutigen Tage - 18 K 40/98.A -.\n\n49\n\nDie Kläger können dort in Anwendung des herabgestuften Wahr-\nscheinlichkeitsmaßstabes keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung finden, da \nein Wiedereinmarsch der irakischen Armee in diese Gebiete nicht ausgeschlossen \nwerden kann. \n\n50\n\nDie wesentlichen Rahmenbedingungen für die instabile Sicherheitslage im \nNordirak haben sich seit der letzten grundlegenden Entscheidung der Kammer weiter \nverschärft: Eine effektive und dauerhafte staatsähnliche Herrschaftsorganisation \ndurch eine der beiden Kurdenparteien PUK und KDP hat sich nicht herausgebildet \nund auch mit einer internationalen Anerkennung eines kurdischen Teilstaates im \nNordirak ist nach wie vor nicht zu rechnen. Die völkerrechtliche Zugehörigkeit der \nKurdenregionen zum Irak wird nicht in Frage gestellt. Die wirtschaftliche Lage im \nNordirak hat sich zwar entspannt und das Washingtoner Abkommen vom September \n1998 hat zumindest zu einer gewissen Befriedung zwischen den Parteien geführt. \nWesentliche vorgesehene Schritte wie die Einrichtung gemeinsamer \nVerwaltungsstrukturen und die Durchführung von Wahlen wurden aber nach wie vor \nnicht umgesetzt, \n\n51\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 15.03.2000 und 13.12.2000 sowie \nLagebericht vom 15.02.2001; UNHCR, Stellungnahme zur Situation im \nNordirak, Januar 2001. \n\n52\n\nDie Machtposition von Saddam Hussein und seiner Clique ist nicht nur nach \ninnen stärker als je zuvor, sondern inzwischen hat die irakische Regierung, u.a. \nbedingt durch den israelisch-palästinensischen Konflikt, auch die internationale \nIsolation überwunden. Im Herbst 2000 nahm der Irak erstmals wieder am Arabischen \nGipfel in Kairo teil ebenso wie an der Islamischen Konferenz in Doha. Nach der \nEröffnung des internationalen Flughafens in Bagdad finden inzwischen ständig \ninternationale Flüge u.a. aus Frankreich, Rußlands, China und allen Anrainerstaaten \neinschließlich der Türkei statt. Zahlreiche Botschaften und diplomatische \nVertretungen wurden wiedereröffnet, \n\n53\n\nvgl. FAZ vom 29.03.2000, 02.08.2000 und 17.11.2000; NZZ vom \n18.08.2000; Washington Post vom 30.09.2000; Chicago Tribune vom \n22.10.2000; SZ vom 05.12.2000; Welt am Sonntag vom 09.01.2001; \n\n54\n\nEs ist zudem deutlich geworden, dass nicht nur mit einer Rückkehr der \nWaffenkontrolleure der UNO nicht mehr zu rechnen ist, sondern darüber hinaus die \nSanktionen insgesamt in absehbarer Zeit fallen werden. Nicht nur von arabischer \nSeite werden diese Sanktionen nicht mehr eingehalten. Der Ruf nach einer \nLockerung bzw. Aufhebung des Embargos erschallt inzwischen fast einhellig und hat \nu.a. zum Rücktritt des hochrangigen deutschen Diplomaten Graf Hans von Sponek \nvom Posten des Chefkoordinators der UN-Hilfe im Irak geführt. Selbst in den USA \nund Großbritannien mehren sich die kritischen Stimmen und auch innerhalb der \nderzeitigen US-Regierung werden Alternativen gesucht, \n\n55\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 04.12.2000 an VG \nGreifswald; NZZ vom 07.01.2000; FAZ vom 29.03.2000; Washington Post vom \n30.09.2000; Los Angeles Times vom 30.10.2000; BBC vom 20.11.2000; Welt \nam Sonntag vom 09.01.2001; SZ vom 20.02.2001; Chicago Tribune vom \n03.03.2001; Royal Institute of International Affairs vom 10.03.2001. \n\n56\n\nEs liegt dabei nach Überzeugung der Kammer auf der Hand, dass die zu \nerwartende Aufhebung der Sanktionen mit einer Aufhebung der Flugverbotszonen \nund einer Wiedererlangung der unmittelbaren Herrschaft des irakischen Regimes \nüber die kurdischen Gebiete einhergehen wird. Auf die begrenzte Schutzfunktion der \nFlugverbotszonen wurden bereits im Urteil der Kammer vom 17.05.1999 \nhingewiesen. Die Politik der irakischen Regierung einer ständigen Unterminierung \ndes Flugverbots ist inzwischen bereits außerordentlich erfolgreich: Ständige \nDurchbrechungen des Flugverbots und die Missachtung des Erfordernisses, sich \neine UNO-Erlaubnis für jede Start- und Landebewegung zu holen, sind offensichtlich, \n\n57\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 04.12.2000 an VG \nGreifswald.\n\n58\n\nDie völkerrechtliche Absicherung der Flugverbotszonen durch die UNO-\nResolution 688 vom 05.04.1991 ist ohnehin fraglich, da diese Resolution \nstrenggenommen nur die Grundlage für die Errichtung der Sicherheitszone in dem \nGebiet von der irakischen Staatsgrenze im Norden bis zu der durch die Städte Zakho \n- Dohuk - Aqra verbundenen Linie war, aus der sich die Anti-Irak-Koalition aber \nbereits im Juni 1991 zurückzog. Die Flugverbotszone wurde zusätzlich zu der \nSicherheitszone durch die alliierten Streitkräfte am 19.04.1991 nördlich des 36. \nBreitengrades errichtet, \n\n59\n\nvgl. UNHCR, Stellungnahme zur Situation im Nordirak, Januar 2001; Pro \nAsyl, Republik des Schreckens, August 1999, S. 54 ff,\n\n60\n\nund es wird zunehmend auf deren Völkerrechtswidrigkeit hingewiesen bzw. \numgekehrt darauf, dass ein Einmarsch der irakischen Truppen in den Nordirak \njedenfalls keinen Verstoß gegen Völkerrecht darstellen würde, \n\n61\n\nvgl. Pro Asyl, Republik des Schreckens, August 1999, S. 54 ff; Reuters, \n15.11.2000; SZ vom 20.02.2001; \n\n62\n\nIn ihrer Einschätzung sieht sich die Kammer vor allem aber auch dadurch \nbestätigt, dass die irakische Regierung im Südirak inzwischen sogar - trotz formalen \nFortbestands der Flugverbotszone und auch weiterhin regelmäßiger Kontrollflüge der \nUSA und Großbritanniens - die uneingeschränkte verwaltungsmäßige Kontrolle \nwiederhergestellt hat, so dass das Flugverbot dort bereits vollständig seine \npraktische Grundlage verloren hat, \n\n63\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.02.2001. \n\n64\n\nDie Aushöhlung dieser Flugverbotszone und Wiederherstellung der \nuneingeschränkten Gebietsgewalt der irakischen Regierung im Südirak verlief dabei \nunter Ausübung schwerster Menschenrechtsverletzungen an den dort ansässigen \nMarsch-Arabern,\n\n65\n\nvgl. Pro Asyl, Republik des Schreckens, August 1999, S. 71 ff; TAZ vom \n26.05.1999, \n\n66\n\nohne dass dies eine nennenswerte Reaktion von Seiten der USA und \nGroßbritanniens hervorgerufen hätte mit Ausnahme der routinemäßigen \nKontrollflüge. Die bis zum heutigen Tage fortdauernden Kontrollflüge und auch die \nerste größere Angriffsoperation im Februar 2001, die mit einer zunehmenden \nBedrohung durch irakische Flugabwehrstellungen in der südlichen Flugverbotszone \nbegründet wurden, müssen vor diesem Hintergrund ebenso erstaunen wie sie deren \noffensichtliche Nutzlosigkeit belegen. \n\n67\n\nVor diesem Hintergrund teilt die Kammer weniger als zuvor die Auffassung, dass \ndie nördliche Flugverbotszone irgendeine relevante Schutzfunktion für die dort \nlebenden Kurden erfüllen kann,\n\n68\n\nvgl. so aber OVG NW, Urteil vom 05.05.1999 - 9 A 4671/98.A - und vom \n30.01.2001 - 9 A 3080/98.A -,\n\n69\n\nund die Kammer hält auch Überlegungen, dass eine eventuelle Aufhebung des \nWirtschaftsembargos keinerlei Konsequenzen für die Flugverbotszone hätte,\n\n70\n\nvgl. so BayVGH, Urteil vom 22.05.2000 - 15 B 98.31916 -,\n\n71\n\nfür nicht vertretbar. Die Kammer teilt vielmehr uneingeschränkt die bereits oben \nwiedergegebene Auffassung des Deutschen Orient-Instituts,\n\n72\n\nGutachten vom 04.12.2000 an VG Greifswald,\n\n73\n\ndass die schrittweise und schleichende Aufhebung der Sanktionen mit einer \nRückkehr der staatlichen Macht in die Kurdenregionen des Nordens verbunden sein \nwird. Eine Rückkehr der irakischen Staatsmacht in diese Regionen wird im übrigen \nauch inzwischen von allen Anrainerstaaten einschließlich der Türkei gefordert, um \ndas dort entstandene Machtvakuum zu schließen, \n\n74\n\nvgl. Reuters, vom 14.06.2000; Washington Post vom 04.03.2001.\n\n75\n\nEs hat darüber hinaus eine Reihe von militärischen Anzeichen für ein erneutes \nVorgehen Bagdads gegen die Kurdenregionen gegeben, die von massiven \nTruppenkonzentrationen über die Ernennung von Qusay Hussein zum \nKommandanten einer Militäreinheit im Nordirak bis hin zu wiederholten - wenn auch \nnur kurzfristigen - Invasionen gehen, \n\n76\n\nvgl. Siamend Hajo/Eva Savelsberg, Gutachten vom 18.12.2000 an VG \nGreifswald; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 31.01.2000; Pro Asyl, \n\"...keinen staatlichen Sanktionen unterworfen\", August 2000; amnesty \ninternational, Gutachten vom 20.09.1999 und ai-Journal 02/01; Sunday Times \nvom 23.07.2000; AFP vom 23.09.2000; Telegraph vom 30.11.2000; BBC vom \n12.12.2000; NZZ vom 13.12.2000; CNN vom 13.12.2000; \n\n77\n\nDass sich die irakischen Truppen nach dem wiederholten Eindringen in den \nNordirak bislang immer wieder zurückgezogen haben, wertet die Kammer dabei nicht \nals einen Nachweis für die Effektivität des von den USA und Großbritannien \nüberwachten Flugverbots, \n\n78\n\nvgl. so aber OVG NW, Urteil vom 30.01.2001 - 9 A 3080/98.A -,\n\n79\n\nsondern lediglich als Teil der von Saddam Hussein verfolgten Strategie, \n\n80\n\nvgl. FAZ vom 11.10.1999; Time.com 23.02.2001; Royal Institute of \nInternational Affairs vom 10.03.2001.\n\n81\n\nDie Kammer hält nach alledem an ihrer Auffassung fest, dass Befürchtungen, \ndass der Nordirak jederzeit wieder dem Zentralirak angegliedert werden kann, sehr \nreal sind und eine reine Frage der Zeit, wobei wegen des engen politischen \nZusammenhangs mit dem zu erwartenden Ende der Sanktionen auch die Rückkehr \nder zentralirakischen Staatsgewalt in den Nordirak in absehbarer Zeit keineswegs \nausgeschlossen ist,\n\n82\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 04.12.2000 an VG \nGreifswald; Siamend Hajo/Eva Savelsberg, Gutachten vom 18.12.2000 an VG \nGreifswald; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 31.01.2000; Pro Asyl, \n\"...keinen staatlichen Sanktionen unterworfen\", August 2000; amnesty \ninternational, Gutachten vom 20.09.1999; 3706/00 -; VG Sigmaringen, Urteil \nvom 27.06.2000 - A 3 K 12091/98 -; VG München, Urteil vom 15.05.2000 - M 27 \nK 00.50334 -; Allgemeine Rekurskommission der Schweiz, Entscheidung vom \n12.07.2000 - EMARK 2000/15 -.\n\n83\n\nIn seinem neuesten Lagebericht geht selbst das Auswärtige Amt davon aus, \ndass ein erneutes militärisches Vorgehen Bagdads gegen die Kurdenparteien im \nNordirak nicht ausgeschlossen werden kann, \n\n84\n\nvgl. Lagebericht vom 15.02.2001; so auch schon Auskunft vom 13.12.2000 \nan VG Greifswald.\n\n85\n\nDie Kammer misst dieser Einschätzung, die sich so in vorangegangenen \nLageberichten noch nicht fand, angesichts der bekannten zurückhaltenden \nAuskunftspraxis des Auswärtigen Amtes besondere Bedeutung zu und nimmt die \ndarin zum Ausdruck kommende Befürchtung außerordentlich ernst. \n\n86\n\nEine zumutbare inländische Fluchtalternative in den Gebieten des Nordirak \n(Schutzzone) besteht für die aus dem Zentralirak stammenden Kläger nach \nÜberzeugung der Kammer hier auch deshalb nicht, weil sie über keine \nausreichenden familiären Bindungen in den Nordirak verfügen. Denn sie könnten \ndort gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine ihr Überleben auf Dauer sichernde \nExistenzgrundlage finden. \n\n87\n\nVgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.1998 - 7 A \n11433/97.OVG -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.07.1998 - 2 L \n169/97 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.12.1998 - A 1 S 394/98 -; VGH \nBaden-Württemberg, Urteile vom 21.01.1999 - A 2 S 2429/98 - und vom \n05.12.2000 - A 2 S 1/98 -; OVG NW, Beschluss vom 16.07.1999 - 9 A \n4736/98.A -; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 25.10.1999 und 15.02.2001; \nUNHCR, Bericht vom 23.06.1998 und von Januar 2001; Deutsches Orient-\nInstitut, Auskunft vom 21.05.1999 an VG Sigmaringen.\n\n88\n\nDie Kläger haben sich nach ihren Angaben zwar von August 1996 bis zu ihrer \nAusreise bei verschiedenen Verwandten in T. aufgehalten. Sie hatten aber \nkein festes zu Hause \nund mussten ständig bei unterschiedlichen Verwandten unterkommen, denen sie nur \nzur Last fielen. Es erscheint bei dieser Sachlage ausgeschlossen, dass die nach der \nAusreise des Ehemannes und Vaters noch 5-köpfige Familie der Kläger dort auf \nDauer eine ausreichende Lebensgrundlage hätte finden können.\n\n89\n\n2. \n\n90\n\nDen Klägern droht ferner wegen der Asylantragstellung und der illegalen \nAusreise bei einer Rückkehr in den Zentralirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung.\n\n91\n\nDie Kammer hält - insoweit in Übereinstimmung mit der überwiegenden \nRechtsprechung - ,\n\n92\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.1998 \n- 7 A 11433/97.OVG -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.12.1998 - A 1 S \n394/98 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.01.1999 - A 2 S 2429/98 - \nund vom 05.12.2000 \n- A 2 S 1/98 -; BayVGH, Urteile vom 23.03.2000 \n- 23 B 99.32990 - und vom 22.05.2000 - 15 B 98.31916 -; Nieders. OVG, \nBeschluss vom 03.09.1999 - 9 L 3438/99 -,\n\n93\n\nan ihrer bisherigen Auffassung fest, dass der irakische Staat die Stellung eines \nAsylantrages als Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und als Kritik am \nherrschenden System im Irak ansieht, durch die der Asylsuchende die dem \nirakischen Staat zukommende Loyalität verletzt, und ihm deshalb bei einer Rückkehr \nBestrafung droht, die politische Verfolgung darstellt, \n\n94\n\nvgl. hierzu zuletzt Urteil der Kammer vom 20.04.1998, a.a.O..\n\n95\n\nDas Auswärtige Amt bestätigt diese grundsätzliche Einschätzung in seinem \njüngsten Lagebericht,\n\n96\n\nvgl. Lagebericht vom 15.02.2001,\n\n97\n\nwenn es dort heißt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass irakische \nSicherheits- und Justizorgane bereits das Stellen eines Asylantrages in die Nähe von \nim irakischen STGB und anderen Rechtsvorschriften enthaltene Straftatbestände \nrücken, die das \"Verbreiten von Falschnachrichten\" über den Irak im Ausland sowie \nKritik und Beleidigung der Staatsorgane unter schwere Strafe stellen. \nErfahrungswerte gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten Asylbewerbern lägen \nzwar nicht vor. Die irakische Sicherheitsdienste gingen jedoch offensichtlich \nwillkürlich und unsystematisch vor, so dass eine generelle Einschätzung des \nUmgangs mit ehemaligen Asylbewerbern kaum zu treffen sei. Die noch in \nvorangegangenen Lageberichten, \n\n98\n\nvgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 31. 08. 1998, vom Januar \n1999 und vom 25.10.1999,\n\n99\n\nvorgenommene Einschränkung, es könne davon ausgegangen werden, dass \nauch dem irakischen Regime bewusst sei, dass es sich bei irakischen Asylbewerbern \nund Flüchtlingen vielfach um Wirtschaftsflüchtlinge handele, so dass vor diesem \nHintergrund Verfolgungsmaßnahmen aufgrund bloßer Asylantragstellung nicht wahr-\nscheinlich seien, falls nicht besondere Umstände im Einzelfall vorlägen, wird im \njüngsten Lagebericht nicht mehr aufrechterhalten.\n\n100\n\nDie weiteren bekannten Auskunftsquellen bejahen ebenfalls die beachtliche \nWahrscheinlichkeit einer Gefährdung alleine wegen Asylantragstellung und illegaler \nAusreise bei einer Rückkehr in den Zentralirak, \n\n101\n\nvgl. amnesty international, Gutachten vom 10.12.1996 an VG Magdeburg \nund vom 28.10.1997 an VG Arnsberg; UNHCR, Gutachten vom 12.05.1997; \nDeutsches Orient-Institut, Gutachten vom 10.11.1997, vom 30.06.1998, vom \n30.04.1999 an VG Frankfurt, vom 06.12.1999 an OVG Mecklenburg-\nVorpommern und vom 05.09.2000 an VG Sigmaringen .\n\n102\n\nDa das Verbleiben im westlichen Ausland und dort vor allem auch in der \nBundesrepublik offenbar besonders negativ gewertet wird, \n\n103\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 30.04.1999 an VG Frankfurt; \nvom 06.12.1999 an OVG Mecklenburg-Vorpommern und vom 05.09.2000 an \nVG Sigmaringen,\n\n104\n\nführen auch die in dem jüngsten Lagebericht vom 15.02.2001 genannten Fälle \nvon Rückführungen irakischer Flüchtlinge aus dem Iran und Jordanien zu keiner \nanderen Beurteilung. Auch auf immer wieder verkündete Amnestien können sich \nirakische Flüchtlinge nach allgemeiner Einschätzung nicht verlassen,\n\n105\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.02.2001; Deutsches \nOrient-Institut, u.a. Gutachten vom 05.09.2000 an VG Osnabrück. \n\n106\n\nBei Zugrundelegung dieser Auskunftslage und unter besonderer Be-\nrücksichtigung des totalitären Charakters des irakischen politischen Systems hat die \nKammer keinen Zweifel, dass irakischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr in \nden Zentralirak wegen der Stellung eines Asylantrags und der illegalen Ausreise mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. \n\n107\n\nDies gilt nach Überzeugung der Kammer auch für die noch minderjährigen Kläger \nzu 2) bis 5). Die Einschätzung, dass minderjährigen Asylbewerbern aus dem \nZentralirak weder wegen der Asylantragstellung noch unter dem Gesichtspunkt der \nSippenhaft wegen der Asylantragstellung der Eltern politische Gefährdung bei \nRückkehr droht, da der irakische Staat den Minderjährigen den für sie durch die \nEltern gestellten Asylantrag nicht zurechnen wird,\n\n108\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.01.2000 - 9 L 4267/99 -; Deutsches \nOrient-Institut, Gutachten vom 30.04.1999 an OVG Lüneburg, vom 31.10.1999 \nund vom 06.12.1999,\n\n109\n\nteilt die Kammer nicht. Soweit sich das OVG Lüneburg bei seiner Entscheidung \nauf die genannten Gutachten des Deutschen Orient-Instituts gestützt hat, hat dieses \nselbst seine Einschätzung in einem weiteren Gutachten inzwischen dahingehend \npräzisiert und erläutert, dass auch Minderjährigen bei einer längeren Auslands-\nabwesenheit Repressalien drohen. Die Tatsache der Asylantragstellung als solche \nsteht danach nach Auffassung des Deutschen Orient-Instituts zu Unrecht viel zu sehr \nim Vordergrund, problematisch sei vielmehr das Verlassen des Landes und der \nlangjährige Aufenthalt im westlichen, also verfeindeten Ausland. Dies gelte auch für \nKinder, wobei diese ab einem gewissen Alter von ca. 15/16 Jahren vom irakischen \nRegime ohnehin nicht mehr als Kinder angesehen würden.\n\n110\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 05.09.00 an VG \nSigmaringen.\n\n111\n\nAuf der Grundlage dieser neueren Auskunft hat das Gericht daher keinen \nZweifel, dass auch den minderjährigen Klägern zu 2)-5), die sich inzwischen bereits \nfast 4 Jahre als Asylbewerber in der Bundesrepublik aufhalten, politische Verfolgung \nbei Rückkehr in den Zentralirak droht. Für die 1983 und 1986 geborenen Kläger zu 3) \nund 4) gilt dies ohnehin schon deshalb, weil sie vom irakischen Regime als \nstrafmündig angesehen werden. \n\n112\n\nDer insoweit gegebene subjektive Nachfluchtgrund ist hier auch asylerheblich, da \ndie Kläger sich bereits vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einer \npolitisch bedingten Gefährdungslage befunden haben,\n\n113\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1992 - 9 C 57.91 -.\n\n114\n\nAuch für die Erheblichkeit des subjektiven Nachfluchttatbestandes der \nAsylantragstellung ist Voraussetzung, dass sich die Aktivitäten des Ausländers in der \nBundesrepublik als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat erkennbar \nbetätigten festen politischen Überzeugung darstellen, vgl. § 28 Satz 1 AsylVfG. Die \nnach außen hervorgetretene politische Betätigung im Heimatland muss sich aber \nnicht bereits vor der Ausreise des Ausländers zu einer mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohenden Gefahr politischer Verfolgung verdichtet haben. \nFreilich reichen lediglich subjektive Befürchtungen des Ausländers, von politischer \nVerfolgung bedroht werden zu können, oder eine in dieser Hinsicht bestehende \nbloße Möglichkeit nicht aus. Es muss vielmehr aufgrund objektiver Umstände \nzumindest eine latente Gefährdungslage bestanden haben, die durch politische \nGründe bedingt gewesen sein muss. Unter einer latenten Gefährdungslage ist dabei \neine Lage zu verstehen, in der dem Ausländer vor seiner Ausreise im Heimatstaat \npolitische Verfolgungsmaßnahmen zwar - noch - nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen jedoch auf absehbare \nZeit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorla-\ngen, die ihren Eintritt als nicht ganz entfernt erscheinen ließen. Sie entspricht damit \nim wesentlichen einer Situation, in die zurückzukehren einem Vorverfolgten nicht \nangesonnen werden kann. Eine in dieser Weise gekennzeichnete latente \nGefährdungslage kann z.B. vorliegen, wenn sich der Ausländer in seinem Hei-\nmatstaat durch regimekritische Äußerungen verdächtig gemacht hat, eine von der \nherrschenden Staatsdoktrin abweichende politische Überzeugung zu besitzen. Sie ist \nindessen nicht auf diesen Fall beschränkt. Eine nicht ganz entfernt liegende \npolitische Verfolgungsgefahr kann auch dann gegeben sein, wenn ein Ausländer, der \nsich in seinem Heimatstaat nicht politisch betätigt hat, dort aus sonstigen Gründen, \nz.B. wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung oder seiner Volkszugehörigkeit, das \nMisstrauen seines Heimatstaats hervorgerufen hat. Je nach den konkreten Um-\nständen des einzelnen Falls lässt sich in einer solchen Situation ein plötzliches \nUmschlagen in konkrete politische Verfolgung auch aus geringfügigem Anlass nicht \nhinreichend sicher ausschließen. Wer aus Furcht hiervor seinen Heimatstaat verlässt \nund einen - sodann politische Verfolgung nach sich ziehenden - Asylantrag stellt, \nerbringt aus der Sicht des Verfolgerstaates sozusagen den endgültigen Beweis für \neine bereits zuvor vermutete, auf abweichender politischer Gesinnung beruhende \npolitische Gegnerschaft. Durch die Asylantragstellung ist der Ausländer in eine \nkonkrete Verfolgungsgefahr geraten, die angesichts der schon vor seiner Ausreise \nbestehenden latenten Gefährdungslage mit Leichtigkeit - etwa durch ein \nunbedachtes Wort - bereits im Heimatstaat hätte eintreten können. Unter solchen \nUmständen ist der subjektive Nachfluchtgrund der Beantragung von Asyl nach Sinn \nund Zweck der Asylverbürgung als vom Tatbestand des Art. 16 a Abs. 1 GG erfasst \nanzusehen,\n\n115\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170, 173, \nund 11.04.1989 - 9 C 53.88 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 110; BVerwG, \nBeschluss vom 06.04.1990 - 9 B 334.89 -.\n\n116\n\nDer Asylantrag der Kläger ist ein asylrechtlich beachtlicher selbstgeschaffener \nNachfluchtgrund. Denn die Kläger haben sich schon vor der Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit in einer \nlatenten Gefährdungslage befunden. \n\n117\n\nDas erkennende Gericht geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass \neiner Gruppenverfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit nur die aus dem \nNordirak stammenden Kurden unterliegen. Hierzu gehören die aus L. \nstammenden Kläger nicht. Die Gefährdung eines irakischen Staatsangehörigen im \nSinne einer latenten Gefahr ist jedoch unter Berücksichtigung der im Irak nach wie \nvor bestehenden Willkürherrschaft nach Überzeugung des Gerichts bei einem \nkurdischen Volkszugehörigen anders zu bewerten als bei einem arabischen \nVolkszugehörigen. Diese Einschätzung wird für die Kurden, die wie die Kläger aus \nden unmittelbar an die autonomen Kurdenregionen angrenzenden Gebieten \nstammen, nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass das Regime von Saddam Hussein in \ndiesen Gebieten eine massive Politik der Arabisierung betreibt, in deren Rahmen in \nerheblichem Umfang unter Anwendung massiver Einschüchterung und Repression \nzwangsweise Umsiedlungen durchgeführt werden,\n\n118\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.02.2001; Pro Asyl, Irak - \nRepublik des Schreckens, August 1999, S. 79 ff.\n\n119\n\nEine latente Gefährdung der Kläger bestand darüber hinaus auch wegen der im \nIrak nach wie vor praktizierten Sippenhaft im Hinblick auf ihren Ehemann bzw. Vater. \nInsoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen \nunter Ziffer 1) verwiesen. Da die Kläger wegen dieser latenten Gefährdung ihren \nHeimatstaat verlassen und einen - sodann politische Verfolgung nach sich ziehenden \n- Asylantrag gestellt haben, erbringen sie aus der Sicht des irakischen Staates \nsozusagen den endgültigen Beweis für eine bereits zuvor vermutete, auf \nabweichender politischer Gesinnung beruhende politische Gegnerschaft. Unter sol-\nchen Umständen ist der subjektive Nachfluchtgrund der Beantragung von Asyl nach \nSinn und Zweck der Asylverbürgung als vom Tatbestand des Art. 16 a Abs. 1 GG \nerfasst anzusehen. \n\n120\n\nAuch insoweit können die Kläger aus den oben aufgeführten Gründen nicht auf \neine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Soweit zum Teil sogar die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit eines Wiedereinmarsches bejaht wird, gleichwohl \naber eine Gefährdung wegen der Asylantragstellung abgelehnt wird, da die irakische \nArmee selbst im Falle eines Wiedereinmarsches sich für die Frage der \nAsylantragstellung und/oder illegalen Ausreise nicht interessieren würde,\n\n121\n\nvgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.2000 - 23 B 99.32990 - \n \nso teilt die Kammer diese Auffassung. In der Tat dürfte die Tatsache der \nAsylantragstellung und/oder illegalen Ausreise für sich genommen im Falle eines \nWiedereinmarsches der irakischen Armee in den Nordirak wohl keine wesentliche \nRolle spielen, dies aber deshalb, weil diese Umstände gegenüber der dann \nwiederauflebenden Gruppenverfolgung der Kurden an Bedeutung verlieren. Auch die \nzu erwartende Gruppenverfolgung, in die die Kläger im Falle eines etwaigen \nAufenthalts in diesen Gebieten miteinbezogen würden, stellt aber politische \nVerfolgung dar und schließt es aus, dass die Kläger auf diese Gebiete als \nZufluchtsorte verwiesen werden können.\n \n\n3. \n\n122\n\nOb die Kläger darüber hinaus auch einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte wegen des vorgetragenen individuellen Einzelschicksals, \ninsbesondere wegen der behaupteten Verhaftung durch den irakischen \nGeheimdienst haben, konnte bei dieser Sachlage offenbleiben, ist aber unter \nBerücksichtigung der hier aufgetretenen Widersprüche zu dem Vorbringen ihres \nEhemannes bzw. Vaters in seinem Asylverfahren zumindest zweifelhaft. Insoweit \nkann auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 17.11.1997 verweisen \nwerden.\n\n123\n\n4. \n\n124\n\nAus den oben Ziffer 1) und 2) aufgeführten Gründen haben die Kläger \ndesweiteren einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG. \n\n125\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-05-07/18-k-10953-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-05-07/18-k-10953-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302063","retrieved":"2026-07-09 03:27:46.517789+00:00"}}