{"status":"available","doknr":"OLD302146","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0426.26B.K5603.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-26","aktenzeichen":"26B K 5603/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d : \n\n2\n\nDer Hilfeempfänger Q. bezog ursprünglich von der Beklagten Hilfe zum \nLebensunterhalt; bis zum 19. Oktober 1994 wohnte er - mit verschiedenen durch \nEinrichtungsaufenthalte bedingten Unterbrechungen - in einem Männerwohnheim in \nder S. Straße in L. . Die Kosten für die Unterbringung in dem Wohnheim wurden \nteilweise vom Landschaftsverband Rheinland als überörtlichem Träger der Sozialhilfe \ngemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 AG BSHG übernommen.\n\n3\n\nIm Anschluss an den Aufenthalt in der S. Straße kam es aufgrund der \nDrogensucht des Hilfeempfängers zu einem Aufenthalt in der Q. Klinik \nBergisch-Gladbach. Daran schloss sich in der Zeit vom 2. November 1994 bis zum \n6. Januar 1995 ein \n\n4\n\nAufenthalt im Haus O. in X. an. In der Zeit vom 7. bis 10. Januar 1995 \nist der Aufenthaltsort des Hilfeempfängers unbekannt.\n\n5\n\nVom 11. Januar 1995 bis zum 6. Mai 1995 hielt sich der Hilfeempfänger im \nLandeskrankenhaus P. auf; die Kosten für diesen Einrichtungsaufenthalt trug \nder Landschaftsverband Rheinland. Im Anschluss daran kam es zu erneuten \nAufnahmen in der Zeit vom 15. bis 26. Mai sowie vom 29. Mai bis 4. Juli 1995; die \nKosten für diese Aufenthalte trug das Land Niedersachsen.\n\n6\n\nAm 26. Mai 1995 sprach der Hilfeempfänger beim Sozialamt der Klägerin vor; am \n29. Mai 1995 stellte er dort einen schriftlichen Antrag auf Sozialhilfe. Am 1. Juli 1995 \nbezog Herr Q. eine Wohnung in der B. straße in P. ; seit dem 1. August \n1995 war er unter dieser Adresse gemeldet. In der Zeit zwischen dem 26. Mai 1995 \nund dem 30. Juni 1996 erbrachte die Klägerin die streitbefangenen Leistungen. \nWährend der gesamten Zeit des Sozialhilfebezugs sprach der Hilfeempfänger \nkontinuierlich beim Sozialamt der Klägerin vor, um die Hilfe zum Lebensunterhalt \nbzw. einmalige Beihilfen persönlich in Empfang zu nehmen oder Unterlagen \nabzugeben; hinsichtlich der Daten im einzelnen wird auf den Schriftsatz der Klägerin \nvom 15. Oktober 1998 (Bl. 23 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n7\n\nIn der Folgezeit erbrachte auch die Beklagte Hilfe zum Lebensunterhalt; \nhinsichtlich der Zeiträume und der Daten der persönlichen Vorsprachen des \nHilfeempfängers wird auf den Schriftsatz vom 16. September 1998 (Bl. 17 f., 20 der \nGerichtsakte) verwiesen. Zumindest die Kosten für den Aufenthalt vom 28. Juli bis \nzum 28. August 1995 wurden teilweise mit dem Landschaftsverband Rheinland \nabgerechnet. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 9. Oktober 1995 (eingegangen am 19. Oktober 1995) \nbeantragte die Klägerin bei der Beklagten Kostenerstattung nach § 103 Abs. 3 \nBundessozialhilfegesetz (BSHG), da der Hil-\n\n9\n\nfeempfänger vor der Aufnahme in die Einrichtung seinen gewöhnlichen \nAufenthalt in L. gehabt habe. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom \n20. März 1996 (bei der Klägerin eingegangen am 25. März 1996) und vom 10. April \n1996 mit, dass Herr Q. in der Zeit vom 24. Juli bis 28. August 1995 Sozialhilfe-\nleistungen in L. bezogen habe; laut Meldebescheinigung war Herr Q. vom \n25. Juli bis 3. Oktober 1995 in L. gemeldet.\n\n10\n\nIm Rahmen einer Vorsprache bei der Beklagten am 17. April 1996 erklärte der \nHilfeempfänger, dass er Ende Juli 1995 nur nach L. gefahren sei, um seine \nGroßmutter S. in L. -G. zu besuchen. Er habe jedoch die Absicht gehabt, \nnach P. zurückzukehren, da er dort eine eigene Wohnung habe. Bei seiner \nGroßmutter habe er sich nicht aufhalten können, da die Wohnung zu klein gewesen \nsei. Unter Berufung auf diese Erklärung bat die Klägerin mit Schreiben vom 24. April \n1996 nochmals um Kostenerstattung.\n\n11\n\nDie Beklagte teilte mit Schreiben vom 26. Februar 1997 mit, dass sie den \nErstattungsanspruch voraussichtlich größtenteils ablehnen müsse, da der \ngewöhnliche Aufenthalt in P. für die Zeit vom 20. Juli bis 28. August 1995 und \nvom 28. November 1995 bis 30. Juni 1996 bezweifelt werde. Lediglich der Zeitraum \nvom 26. Mai 1995 bis zum 19. Juli 1995 dürfe unstrittig sein.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 19. März 1997 wies die Klägerin darauf hin, dass es auf das \nVerschulden der Beklagten zurückzuführen sei, wenn sie für die fraglichen Zeiträume \nLeistungen erbracht habe. Aus dem Schriftverkehr sei ihr bekannt gewesen, dass \nHerr Q. in P. Sozialhilfe beziehe; eine Mitteilung über den Sozialhilfebezug \nsei seitens der Beklagten dennoch nicht erfolgt.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 18. Dezember 1998 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihr \nstehe ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 103 Abs. 3 BSHG für den gesamten \nZeitraum vom 26. Mai 1995 bis zum 30. Juni 1996 zu. In dieser Zeit habe der \nHilfeempfänger im An-\n\n14\n\nschluss an den Aufenthalt in einer Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in \nP. besessen. Er habe dort eine eigene Wohnung nebst eigener Einrichtung \nbesessen, sei polizeilich gemeldet gewesen und habe diesen Ort auch nach eigenen \nAuskünften als Lebensmittelpunkt betrachtet. Er habe sich nach dem Bezug der \nWohnung noch dreimal in stationäre Behandlung begeben und sei auch in P. \narbeitslos gemeldet gewesen. Die eingetretene Erstattungspflicht werde - wie sich \naus § 103 Abs. 3 Satz 3 BSHG ergebe - durch die weiteren Einrichtungsaufenthalte \nnicht unterbrochen. Zudem komme es auf die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes \nletztlich nicht entscheidend an, da auch der tatsächliche Aufenthalt an einem Ort die \nZuständigkeit des örtlichen Trägers begründe. Das bloße Fehlen von Wohnraum \nführe nicht zu einer Zugehörigkeit des Hilfeempfängers zum Personenkreis des § 4 \nDVO zu § 72 BSHG, so dass auch keine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers in \nBetracht komme.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr die in der Zeit vom 26. Mai 1995 bis zum \n30. Juni 1996 im Hilfefall Q. angefallenen Sozialhilfekosten in Höhe von \n11.985,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Dezember 1998 zu zahlen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Klägerin habe nicht zweifelsfrei und eindeutig nachgewiesen, dass eine \nHilfeberechtigung vorgelegen habe und die Leistungserbringung rechtmäßig \ngewesen sei. Vor und nach dem Einrichtungsaufenthalt sei Herr Q. ohne festen \nWohnsitz gewesen; gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur \nAusführung des Bundessozialhilfegesetzes sei der überörtliche Träger auch \nzuständig für die Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines \nHeimes oder einer gleichartigen Einrichtung, \n\n20\n\nwenn die Hilfe dazu bestimmt sei, Nichtsesshaften bei der Überwindung ihrer \nbesonderen sozialen Schwierigkeiten zu helfen. Zumindest für einen Teilzeitraum sei \ndaher nicht die Klägerin, sondern das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger \nzuständig gewesen, auf den die Erstattungsvorschrift des § 103 Abs. 3 BSHG keine \nAnwendung finde. Hinzu komme, dass Herr Q. sich in der Zeit zwischen den \nEinrichtungsaufenthalten vom 7. Mai bis 14. Mai 1995 ohne festen Wohnsitz in \nP. aufgehalten habe und dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe; \ndeshalb seien die Kosten für die weiteren Krankenhausaufenthalte auch nicht mehr \nvom Landschaftsverband Rheinland, sondern von der Klägerin getragen worden; die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 103 Abs. 3 BSHG lägen daher nach den \nweiteren Einrichtungsaufenthalten nicht mehr vor.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Klägerin und \nder Beklagten Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n24\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der für den Hilfeempfänger \nEdmund Q. aufgewendeten Kosten aus § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG gegen die \nBeklagte.\n\n25\n\nVerläßt in den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG der Hilfeempfänger die Einrichtung \nund bedarf er im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, \ninnerhalb von einem Monat danach der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der \nSozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in \ndessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des \n§ 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG hatte. Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass \nmaßgeblich für den vor-\n\n26\n\nliegenden Kostenerstattungsanspruch nicht das Verlassen des Lan-\ndeskrankenhauses vor Aufnahme der Hilfegewährung am 26. Mai 1995, sondern das \nerste Verlassen des Landeskrankenhauses P. am 6. Mai 1995 war, so scheitert \nder geltend gemachte Erstattungsanspruch jedenfalls daran, dass der gewöhnliche \nAufenthalt des Hilfeempfängers im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht in L. \nbegründet war und die Beklagte somit nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist.\n\n27\n\nGemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim \noder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in \ndessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der \nAufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Nach \nAktenlage - und zwischen den Beteiligten unstreitig - hielt sich Herr Q. vom \n2. November 1994 bis zum 6. Januar 1995 im Haus O. in X. auf. Wo er \nsich zwischen dem 7. Januar und dem Zeitpunkt der Aufnahme in das \nLandeskrankenhaus P. am 11. Januar 1995 aufhielt, ist dagegen den Beteiligten \nunbekannt und ergibt sich auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen; dass Herr \nQ. in dieser Zeit einen gewöhnlichen Aufenthalt in L. begründet hätte, ist nicht \nersichtlich. Da auf den Aufenthalt im Haus O. § 109 BSHG Anwendung findet, \nlässt sich in den zwei Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung ein gewöhnlicher \nAufenthalt des Hilfeempfängers nicht feststellen.\n\n28\n\nAn den vor den verschiedenen Einrichtungsaufenthalten begründeten, jedenfalls \nbis zum 19. Oktober 1994 bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt in L. kann für die \nKostenerstattungspflicht nicht angeknüpft werden. Zwar ist für die Bestimmung der \nörtlichen Zuständigkeit gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG bei einem nahtlosen \nÜbertritt von einer Einrichtung in eine andere der gewöhnliche Aufenthalt \nentscheidend, der für die erste Einrichtung maßgebend war. Ungeachtet des nicht \nvorliegenden nahtlosen Übertritts (s. unten) verweist § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG \njedoch aus-\n\n29\n\ndrücklich nur auf § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG, nicht auch auf die Vorschrift des § 97 \nAbs. 2 Satz 2 BSHG,\n\n30\n\na.A. wohl Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz (LPK-\nBSHG), 5. Auflage 1998, § 103 Rn. 5, ohne nähere Begründung. \n\n31\n\nAnhaltspunkte dafür, dass es sich bei der fehlenden Verweisung auf § 97 Abs. 2 \nSatz 2 BSHG nur um ein gesetzgeberisches Versehen bzw. um eine Regelungslücke \nhandeln könnte, die im Rahmen einer erweiternden Auslegung oder analogen \nAnwendung des § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG zu korrigieren wäre, sind nicht ersichtlich. \nIn den Gesetzesmaterialien,\n\n32\n\nDeutscher Bundestag, Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung des \nFöderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG -, Drucksache 12/4401, \nS. 84,\n\n33\n\nfindet sich im Zusammenhang mit § 103 Abs. 3 BSHG lediglich die Aussage, \ndass eine Kostenerstattung stattfinden soll durch den zuständig bleibenden Träger \ndes gewöhnlichen Aufenthalts an den Träger des tatsächlichen Aufenthalts; für die \nFrage, warum in § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG nicht auf die Kette von Einrichtungs-\naufenthalten im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG abgestellt wird, lässt sich daraus \nkeine Aussage ableiten. Aus dem Regelungszusammenhang lässt sich jedoch \nschließen, dass der Gesetzgeber an anderen Stellen sehr wohl zwischen den \nverschiedenen Sätzen des § 97 Abs. 2 BSHG differenziert hat, so z.B. in § 97 Abs. 2 \nSatz 3, 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG; da der Gesetzgeber somit an anderen \nStellen den unterschiedlichen Regelungsgehalten der einzelnen Sätze des § 97 \nAbs. 2 BSHG Rechnung getragen hat, kann nicht ohne Weiteres der Schluss \ngezogen werden, dass sich die Verweisung in § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG lediglich \naus Versehen nur auf § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG bezieht.\n\n34\n\nAn einen vor den Einrichtungsaufenthalten begründeten gewöhnlichen Aufenthalt \nin L. kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aufgrund der \nVorschrift des § 109 BSHG angeknüpft werden. Seinem Wortlaut nach bestimmt \n§ 109 BSHG lediglich, dass ein Aufenthalt in einer Einrichtung nicht als gewöhnlicher \nAufenthalt gilt; die Vorschrift regelt nicht, an welchen gewöhnlichen Aufenthalt \nstattdessen anzuknüpfen ist. § 109 BSHG kann daher nicht ohne weiteres \nentnommen werden, dass der ursprünglich begründete gewöhnliche Aufenthalt in \nL. im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens fortbesteht. Wollte man § 109 \nBSHG anders auslegen, wäre die differenzierte Regelung in § 97 Abs. 2 BSHG nicht \nverständlich. Diese Vorschrift bestimmt nämlich gerade, auf welchen gewöhnlichen \nAufenthalt bei Einrichtungsaufnahme und bei einer Kette von \nEinrichtungsaufenthalten abzustellen ist. Insbesondere die Voraussetzung einer \nnahtlosen Kette von Einrichtungsaufenthalten, die § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG vorsieht, \nwäre überflüssig, wenn § 109 BSHG das Fortbestehen des vor \nEinrichtungsaufnahme begründeten gewöhnlichen Aufenthaltes - unabhängig von \nden zeitlichen Umständen des Einrichtungsübertritts - fingieren würde.\n\n35\n\nEntscheidend kommt schließlich hinzu, dass auch ohne eine Verweisung auf \n§ 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG in denjenigen Fällen, in denen keine Kette von \nEinrichtungsaufenthalten vorliegt, der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz der \nEinrichtungsorte,\n\n36\n\nvgl. dazu Bundestags-Drucksache 12/4401, S. 84,\n\n37\n\ngewahrt bleibt. Denn in diesen Fällen begründet der Hilfeempfänger während der \nvorangehenden Einrichtungsaufenthalte gemäß § 109 BSHG keinen gewöhnlichen \nAufenthalt im Sinne der Abschnitte 8 und 9 des BSHG; damit ist gemäß § 103 Abs. 3 \nSatz 2 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 2 BSHG der überörtliche Träger der \nSozialhilfe, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, zur Kostenerstattung \nverpflichtet.\n\n38\n\nWie schon angemerkt, kommt unabhängig davon im vorliegenden Fall eine \nKostenerstattung auch dann nicht in Betracht, wenn man entgegen der hier \nvertretenen Auffassung § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG auch im Rahmen des § 103 Abs. 3 \nSatz 2 BSHG für anwendbar hielte. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass ein \nnahtloser Übertritt\n\n39\n\nzum Erfordernis des \"nahtlosen Übertritts\" vgl. Bundestags-Drucksache \n12/4401, S. 84; LPK-BSHG, § 97 Rn. 37\n\n40\n\nvon der Einrichtung Haus O. in X. zum Landeskrankenhaus in P. \nerfolgte. Nach der Aufstellung der Aufenthaltsverhältnisse des Herrn Q. durch die \nBeklagte, die von der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten \nwurde, hielt sich der Hilfeempfänger vom 2. November 1994 bis zum 6. Januar 1995 \nim Haus O. auf und begab sich erst ab dem 11. Januar 1995 zur Behandlung in \ndas Landeskrankenhaus P. . Hinweise auf den Aufenthaltsort im Zeitraum \nzwischen dem 7. und 10. Januar 1995 lassen sich den Verwaltungsvorgängen nicht \nentnehmen. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der \nHilfeempfänger in diesem Zeitraum wieder in L. aufgehalten und dort einen \ngewöhnlichen Aufenthalt begründet haben könnte; er hat dort auch nicht wegen der \nGewährung von Sozialhilfe vorgesprochen. Im Gegenteil ist in dem - wohl vom \nLandeskrankenhaus P. ausgefüllten - Sozialhilfeantrag vom 2. Juni 1995 \nangegeben, der Hilfeempfänger habe sich seit 1/95 andauernd ohne festen Wohnsitz \nin P. aufgehalten. Ein Zwischenaufenthalt von 4 Tagen steht der Annahme \neines nahtlosen Übertritts von einer Einrichtung in eine andere jedenfalls entgegen. \nDa somit die Voraussetzungen für die Perpetuierung der örtlichen Zuständigkeit bei \neiner Kette von Einrichtungsaufenthalten im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG \nnicht gegeben sind, kann auch im Rahmen der Kostenerstattung nach § 103 Abs. 3 \nBSHG nicht an den vor dem ersten Einrichtungsaufenthalt begründeten \ngewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft werden.\n\n41\n\nEin Kostenerstattungsanspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus einem \nKostenanerkenntnis der Beklagten. Es kann dahinstehen, ob die Erklärung eines \nKostenanerkenntnisses - unabhängig von der Rechtmäßigkeit des \nzugrundeliegenden Kostenerstattungsanspruchs - eine eigenständige \nAnspruchsgrundlage bildet,\n\n42\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 13/99 -, VG Berlin, \nUrteil vom 22. April 1999 - 6 A 326/96 -, veröffentlicht in JURIS, m.w.N.,\n\n43\n\nda jedenfalls die Voraussetzungen eines bindenden Kostenanerkenntnisses nicht \nvorliegen. Die Beklagte hat im Schreiben vom 26. Februar 1997 erklärt, der Zeitraum \nvom 26. Mai 1995 bis 19. Juli 1995 \"dürfe\" unstreitig sein; neben der Verwendung \ndes Konjunktivs spricht gegen die Annahme einer Bindungswirkung dieser Erklärung \nvor allem, dass die Beklagte die Entscheidung ihrer Fachbehörde abwarten wollte, \nbevor sie endgültige Aussagen zu ihrer Kostenerstattungspflicht treffen wollte.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Ver-\nwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 711, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung \n(ZPO).\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/26b-k-5603-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-26/26b-k-5603-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302146","retrieved":"2026-07-09 03:27:53.701419+00:00"}}