{"status":"available","doknr":"OLD302188","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0423.22L130.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-23","aktenzeichen":"22 L 130/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem \nVerfahren 22 K 413/01 gegen den Beschluss der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post vom 20.12.2000 wird insoweit angeordnet, als die \nAntragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben hat, Briefsendungen zur Einlieferung \nzuzulassen und unverzüglich durch eigene Kräfte in Postfächer einzulegen, die der \nBeigeladenen am Vortag zur Beförderung übergeben oder für sie bereit gestellt \nworden sind. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem \nVerfahren 22 K 413/01 gegen die Anordnung der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post vom 20.12.2000 insoweit anzuordnen, als \ndamit die Antragstellerin verpflichtet wird, Briefsendungen der Beigeladenen, \ndie dieser am Vortag zur Beförderung übergeben oder für sie bereit gestellt \nwurden, zur Einlieferung zuzulassen und unverzüglich durch eigene Kräfte \neinzulegen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 44 PostG, § 80 Abs. 2 TKG haben Klagen \ngegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post \nkeine aufschiebende Wirkung. Gemäß \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage \nganz oder teilweise anordnen, wenn das Suspensiv-interesse der Antragstellerin das \nöffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.\n\n6\n\nDies ist der Fall. Denn der Beschluss der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post vom 20.12.2000 erweist sich bei der im Rahmen des \nVerfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung insoweit als \noffensichtlich rechtswidrig, als die Antragstellerin verpflichtet wird, Briefsendungen \nzur Einlieferung zuzulassen und unverzüglich durch eigene Kräfte einzulegen, die \nder Beigeladenen am Vortag zur Beförderung übergeben oder für sie bereit gestellt \nworden sind.\n\n7\n\nDas Interesse der Antragstellerin, an einer Postbeförderung nicht mitwirken zu \nmüssen, die weder rechtmäßig noch vollziehbar oder bestandskräftig genehmigt \nworden ist, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Die \nBeigeladene ist nicht berechtigt, eine Briefbeförderung am Folgetag nach der Ab-\nholung (E + 1) durchzuführen. Soweit die Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post der Beigeladenen eine Briefbeförderung am Folgetag \n(E + 1) erlaubt hat, ist die erteilte Lizenz vom 27.03.2000 in den \nErweiterungsfassungen vom 30.08.2000 weder rechtmäßig noch vollziehbar. Denn \ninsoweit hat die Kammer in \ndem Verfahren 22 L 961/01 mit Beschluss gleichen Rubrums vom \n23. April 2001 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen diese \nLizenz angeordnet.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese \nkeinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO \nausgesetzt hat.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-23/22-l-130-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-23/22-l-130-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302188","retrieved":"2026-07-09 03:27:57.327882+00:00"}}