{"status":"available","doknr":"OLD302208","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0419.15K7604.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-19","aktenzeichen":"15 K 7604/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger .\n\n3\n\nIm Oktober 1997 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem \n18.12.1997 beantragte er bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge in Zirndorf - Bundesamt -, ihn als Asylberechtigte anzuerkennen. Zur Be-\ngründung ließ er vortragen, er werde durch Haftbefehl gesucht. Der Vorfall, der dem \nzu Grunde liege, habe sich im Juli 1993 ereignet. Er sei vom 09.07.1993 bis \n01.06.1994 in Haft gewesen. Dann habe man ihn vorläufig entlassen. Inzwischen \nseien 37 Personen verurteilt worden, 4 seien geflohen und 33 befänden sich in der \nHaft in der Türkei. Er gehöre zu den 4 Personen, die geflohen seien.\n\n4\n\nIm Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt gab der Kläger im wesentlichen \nan, er sei am 19.05.1997 von Istanbul nach Baku-Azerbeycan geflogen. Es sei eine \nlegale Ausreise gewesen. Am 08.10.1997 sei er mit einem gültigen Visum von Baku \nnach Düsseldorf geflogen. Er sei türkischer Staatsangehöriger mit türkischer Volks-\nzugehörigkeit und von der Religionszugehörigkeit her Sunnit. Er sei in T. geboren \nund habe auch das Abitur dort gemacht. Dann habe er bis zum Wintersemester 1993 \nBergbau studiert und sein Studium abgeschlossen. Er habe dann eigentlich nach \nDeutschland gehen wollen, um hier weiter zu studieren. Die Erlaubnis habe er auch \nschon gehabt. Dann habe es am 02.07.1993 die bekannten Ereignisse in T. gege-\nben. Irgendwie habe man ihn angezeigt. Er sei dann am 09.07.1993 verhaftet wor-\nden und bis zum 01.06.1994 in T. und B. in Haft geblieben. Dann sei er zu-\nnächst freigelassen worden. Im August 1994 habe man ihn zum Militärdienst einge-\nzogen. Am 26.03.1995 sei er aus dem Militärdienst entlassen worden als Stabsun-\nteroffizier. Danach sei er in J. geblieben. Er habe von seinem Vater mit seinem \nBruder zusammen eine Textilfirma in J. übernommen. Diese Tätigkeit habe er \nbis zu seiner Ausreise ausgeübt und dabei gut verdient. Am 14.05.1997 sei erneut \nein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Über Verwandte habe er dann erfahren, dass es \nihm gegenüber noch keine Ausreisehindernisse gebe. Er sei dann am 19.05.1997 \nausgereist. Seit Juni 1996 sei er verheiratet. Er habe mit seiner Frau in J. gelebt. \nSeine Eltern und seine 3 Brüder seien in Deutschland. Eine Schwester und ein jün-\ngerer Bruder seien in der Türkei. Wie erwähnt, habe er von Juni 1993 bis Juni 1994 \nin Haft gesessen. Es habe diverse Gerichtsverhandlungen in B. gegeben. Wäh-\nrend seines Militärdienstes habe es ein freisprechendes Urteil gegeben. Mittlerweile \nhabe es eine Revisionsverhandlung in B. gegeben, die ohne seine Anwesenheit \nstattgefunden habe. Er sei jetzt am 28.11.1997 zu 7 1/2 Jahren Haft verurteilt wor-\nden. Der Revisionsgerichtshof habe am 14.05.1997 wohl den Haftbefehl gegen ihn \nerlassen. Das Staatssicherheitsgericht habe dann dieses Urteil bestätigt.\nDer Kläger legte sodann im Rahmen des Anhörungstermins verschiedene türkische \nZeitungen vor. Aus der Zeitung \"Yeni Ülke\" ergab sich, dass auch er verurteilt wor-\nden war. Desweiteren führte der Kläger aus, er habe seinem Rechtsanwalt eine Ko-\npie des Haftbefehls gegeben. Sein Anwalt in der Türkei heiße E. . Er habe das \nUrteil noch nicht. Es werde es ihm in 1 bis 2 Monaten nach Deutschland schicken. In \nder Türkei habe er auch noch die alte Klageschrift und den Freispruch. Diese Unter-\nlagen könne er sich ebenfalls schicken lassen. Außerdem habe er auch noch einen \nRechtsanwalt in T. namens L. . Sonstige Verhaftungen habe er nicht erlitten. \nAuf Befragen, ob er in der Türkei Mitglied einer politischen Partei oder Organisation \ngewesen sei, gab der Kläger an, das sei nicht der Fall. Er sei aber Mitglied in einem \ntechnischen Verein gewesen. Auf Befragen, ob er sich politisch engagiert habe in der \nTürkei, erklärte er, er sei Mitbegründer eines Studentenvereins gewesen. Er glaube, \ndass seine Aktivitäten während des Studiums Anlass für seine Anklage gewesen sei-\nen. Er sei zu Unrecht verurteilt worden. Er sei an den Ereignissen in T. am \n02.07.1993 überhaupt nicht beteiligt gewesen. Niemand habe beweisen können, \ndass er dabei gewesen sei. Es gebe keine Fotos oder Videos oder Zeugenaussagen. \nEr habe mit dem Anschlag auf das Hotel überhaupt nichts zu tun gehabt. Die Gerich-\nte in der Türkei seien nicht neutral. Deshalb sei dieses Urteil auch nicht gerecht. In \ndem Hotel seien 37 Personen getötet worden. 4 seien mit Schüssen getötet worden, \ndie anderen seien verbrannt. Diese 4 Leute seien aus dem Hotel heraus erschossen \nworden. Somit verblieben 33. Bei dem jetzigen Urteil seien 37 Personen zum Tode \nverurteilt worden. 4 von ihnen seien zu einer Haftstrafe verurteilt worden, weil sie an-\ngeblich geistig nicht in Ordnung gewesen seien. Er wolle damit sagen, dass die Zahl \nder Opfer und der jetzt Verurteilten gleich sei. 58 Personen seien zu verschiedenen \nFreiheitsstrafen verurteilt worden. Alle seien aus T. . Bei diesen 58 Personen sei \nRevision mit dem Ziel einer höheren Bestrafung eingelegt worden. Er befürchte somit \nfür sich selbst auch, dass seine Strafe später noch höher ausfalle. Es sei auch so \ngewesen, dass es neben den getöteten 37 Kongressteilnehmern auch noch weitere \n15 Tote gegeben habe. Darüber sei eigentlich gar nicht berichtet worden. Auf Befra-\ngen, wie er sich erklären könne, dass man ihn verurteilt habe, obwohl er mit der An-\ngelegenheit nichts zu tun habe, gab der Kläger an, er sei ja eigentlich freigesprochen \nworden. Er behaupte, dass es ein politisches Urteil sei. Er betone nochmals, dass er \nmit dieser Angelegenheit überhaupt nichts zu tun habe. Wenn man die ganzen Ge-\nrichtsprotokolle untersuche, werde man feststellen, dass gegen ihn keinerlei Beweise \nvorlägen. Die türkische Republik könne ihm eigentlich keine Vorwürfe machen. In der \nTürkei sei es jedoch üblich, dass Menschen wegen ihrer politischen Überzeugung \npolitisch verurteilt würden. Wenn er wirklich an diesem Ereignis beteiligt gewesen \nwäre, wäre er auch nicht noch bis zum 09.07.1993 in T. geblieben, zumal er zu-\nsätzlich eine Studienzusage für die Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Er \nhabe ohne weiteres die Türkei verlassen können. Wenn er wirklich befürchtet hätte, \ndass man ihn mit dieser Sache in Verbindung bringe, wäre er nicht zu Hause geblie-\nben. Für ihn habe es überhaupt keinen Anlass gegeben, wegen der Ereignisse in \nT. sein Heimatland vorher zu verlassen. Er betone nochmals, dass er mit dem An-\nschlag in T. nichts zu tun gehabt habe. Auf Befragen, ob sein Rechtsanwalt gegen \ndas Urteil vom 28.11.1997 in die Berufung gegangen sei, gab der Kläger an, sein \nRechtsanwalt E. habe während des Prozesses gegen den Prozess protestiert. \nEr habe sein Mandat niedergelegt. Das sei ein Protest gegen das Gerichtsverfahren \ngewesen. Der L. sei noch bevollmächtigt. Er wolle natürlich in der Türkei seine \nRechte ausschöpfen und sich um einen Freispruch bemühen. Wenn ihm dies gelän-\nge, könne er zurück zu seiner Firma und zu seiner Arbeit gehen. Er möchte jedoch \nnicht 7 1/2 Jahre ins Gefängnis gehen. Seine Frau sei bei seinem Bruder in J. . \nAuf Befragen, ob das Urteil vom 28.11.1997 bereits rechtskräftig sei, gab der Kläger \nan, er glaube nicht, dass er im Falle einer Berufung große Chancen habe. Die glei-\nche Kammer werde das Urteil nochmals prüfen. Er nehme an, dass sie zu der glei-\nchen Entscheidung kommen würden. Einige Rechtsanwälte der Nebenkläger hätten \nauch Revision eingelegt, um die Strafe zu erhöhen. Damals im Juli 1993 habe sich in \nT. vieles ereignet. Vieles sei behauptet worden, aber nur wenig sei bewiesen wor-\nden. Erst auf Drängen von Verwandten der Getöteten, sei herausgekommen, dass \neinige der im Hotel getöteten Personen durch Schüsse von hinten umgekommen \nseien. Der Staat bemühe sich gar nicht um Aufklärung. Notfalls werde er vor den Eu-\nropäischen Gerichtshof gehen, damit der türkische Staat seine Beweise auch dort \npräsentieren müsse. Er sei fest davon überzeugt, dass es keine Beweise gebe. Auf \nBefragen, ob er eine Erklärung dafür habe, dass man ihn überhaupt beschuldigt ha-\nbe, gab der Kläger an, er sei an der Universität während seines Studiums aktiv ge-\nwesen. Es gebe auch Fotos von damals, wo er einen Bart trage. Er sei Mitbegründer \neines Studentenvereins gewesen. Weil er aus T. gewesen sei, habe er auch gute \nBeziehungen zu den Behörden gehabt. Es gebe immer Freunde und Feinde. Er den-\nke, dass die Leute, die ihn nicht gemocht hätten, ihn angezeigt hätten. Sie hätten ihm \nwohl mit den Ereignissen in Verbindung gebracht. Es habe sich um einen islami-\nschen Studentenverband gehandelt. Er habe eine islamisch-politische Anschauung \ngehabt. Sie seien jedoch nicht streng islamisch gewesen. Im Koran gebe es einen \nVers, dass man Leute anderer Glaubsrichtung nicht mit Gewalt zum Islam bringen \nkönne. Ihre Aufgabe sei es, in der Religion aufzuklären. Er wisse nicht, ob er Täter \nkenne. Der konkrete Tatvorwurf sei gewesen, dass er bei der nicht genehmigten \nDemonstration am 02.07.1993 dabei gewesen sei. Außerdem habe es Barrikaden \ngegeben und sie hätten die Barrikaden entfernt. Auch deswegen sei er beschuldigt \nworden. Die Demonstration am 02.07.1997 sei ein Protestmarsch gegen den Schrift-\nsteller Aziz Nesin gewesen. Er selbst habe an dieser Demonstration nicht teilge-\nnommen. So habe es in der Anklageschrift gestanden. Er betone nochmals, dass er \nauch nicht an diesem illegalen Protestmarsch teilgenommen habe. An dem betref-\nfenden Tag sei er zu Hause gewesen. Das Haus liege mehr als 5 Km von dem Hotel \nentfernt. Er wisse noch genau, dass er sich an diesem Tag mit der deutschen Spra-\nche beschäftigt habe. Eigentlich habe seine Ausreise nach Deutschland unmittelbar \nbevorgestanden. In \nB. sei er nicht geblieben, weil die Türkei dort enormen Einfluss habe. Er habe \nbefürchtet, dort erwischt zu werden. Er möchte noch seine Erlebnisse bei den \nSicherheitsbehörden und dem Gefängnis darstellen. Er sei nicht schwer gefoltert \noder geschlagen worden. Bei den Verhören sei er jedoch geschlagen worden. Er \nhabe eine schriftliche Aussage unterschreiben sollen. Das habe er nicht gemacht. \nSeine Augen seien verbunden gewesen. Einmal hätten sie ihn aus einem Fenster \nherausgehalten und ihm gedroht, ihn fallen zu lassen, wenn er nicht unterschreiben \nwürde. Sie seien mit 20 Personen in einer kleinen Zelle gewesen. Zum Schluss habe \ner nur die Aussage unterschrieben, die auch seiner Aussage entsprochen habe. \nObwohl sie eigentlich als politische Gefangenen gehalten worden seien, habe man \nsie zu den normalen Verbrechern getan. Sie hätten sich davon wohl erhofft, dass sie \nvon diesen geschlagen würden. Sie hätten dann Abgeordnete aus der Provinz \nangeschrieben und es sei auch eine Menschenrechtsdelegation gekommen. Dann \nseien sie wieder zusammen inhaftiert worden und nicht mehr bei den \nSchwerverbrechern gewesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei fürchte er Verhaftung \nund verschiedene Repressalien. Er sei an der Tat nicht beteiligt gewesen. Es wäre \ndaher ungerecht, wenn er für etwas bestraft würde, woran er persönlich nicht beteiligt \ngewesen sei. Abschließend gab der Kläger an, die Kammer, die ihn freigesprochen \ngehabt habe, sei mit dem weiteren Verfahren nicht mehr betraut worden, sondern \neine andere Kammer, die ihn dann verurteilt habe. Er sei nicht Mitbegründer eines \nislamischen Studentenverbandes gewesen. Solche seien überhaupt nicht erlaubt. \nDie Gründer des Studentenvereins seien jedoch islamisch ausgerichtet gewesen.\nDer Kläger legte sodann noch einen Auszug aus der Yeni Ülke vom 29.11.1992 vor. \nDesweiteren ließ er über seinen Rechtsanwalt ein Schreiben des \nStaatssicherheitsgerichtes B. an die Oberstaatsanwaltschaft des \nStaatssicherheitsgerichtes in B. sowie einen Haftbefehl in Abwesenheit und ein \nFestnahmeersuchen vorlegen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 01.09.1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als \noffensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § \n51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen. Ebenso seien \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben. Der Kläger wurde \naufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach \nBekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung \nangedroht. \n\n6\n\nDieser Bescheid wurde dem Kläger am 09.09.1998 zugestellt. \n\n7\n\nAm 15.09.1998 hat der Kläger Klage erhoben. Gleichzeitig hat der Kläger um \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Diesem Antrag wurde mit \nBeschluss der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.09.1998 (18 L \n3009/98.A) entsprochen.\n\n8\n\nIm Rahmen des Klageverfahrens wiederholt und vertieft der Kläger sein \nbisheriges Vorbringen. Er hat unter anderem das gegen ihn ergangene Urteil vom \n28.11.1997 vorgelegt sowie eine Kassette mit Auszügen aus einer Verhandlung vor \neinem türkischen Gericht.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nvom 01.09.1998 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAbs. 1 und 4 AuslG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.\n\n14\n\nDer Bundesbeauftragte stellt keinen Antrag.\n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2001 wurde der Kläger mit Hilfe eines \nDolmetschers für die türkische Sprache zu seinen Asylgründen angehört. Seine \nAussagen wurden protokolliert.\n\n16\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, der Streitakte \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der den Beteiligten im Verlaufe \ndes Verfahrens bekanntgegebenen Auskünfte, Stellungnahmen und \nPresseveröffentlichungen Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n20\n\nNach Art. 16a Grundgesetz (GG) i. V. m. den Bestimmungen des A-\nsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) werden politisch Verfolgte auf Antrag als \nAsylberechtigte anerkannt. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche \nVerfolgung; sie ist \"politisch\", wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität \nnach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. \nAsylerhebliche Merkmale sind die politische Überzeugung, die religiöse \nGrundentscheidung oder unverfügbare Merkmale des Asylbewerbers, die sein \n\"Anderssein\" prägen (insbesondere Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nsozialen Gruppe).\n\n21\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.07.1989 -\n 2 BvR 502/86 u. a. -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 101 (102) = \nBVerfGE 80, 315; \nBeschluss vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142,\n\n22\n\nDie Gefahr politischer Verfolgung ist begründet, wenn dem Asylsuchenden bei \nverständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann \nanzunehmen, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Gründe qualitativ größeres \nGewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen.\n\n23\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15.03.1988 - 9 C \n278.86 - BVerwGE 79, 143, 150.\n\n24\n\nHat der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, so ist Asyl zu gewähren, \nwenn er vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.1980 \n- 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341, 360; \nBeschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, \nBVerfGE 80, 315, 344 f.\n\n26\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers \ngestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 \nVwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden \nTatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat \nder Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82; \nvom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180.\n\n28\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter.\n\n29\n\nZwar geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die \nTürkei die noch offenstehende Freiheitsstrafe aus dem Urteil des \nStaatssicherheitsgerichts in B. vom 28.11.1997 (Beiakte 3) zu verbüßen hat. \nInsoweit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieses Urteil echt ist und \ndass der Kläger wegen Beteiligung an den Unruhen von T. zu einer \nFreiheitsstraße von 7 1/2 Jahren - wie er eingeräumt hat, inzwischen rechtskräftig - \nverurteilt worden ist. Die Verurteilung des Klägers wird auch durch den vorgelegten \nArtikel aus der Yeni Ülke vom 29.11.1997 bestätigt. Ferner zeigt das in der mündli-\nchen Verhandlung auszugsweise angesehene Video, dass der Kläger in den Prozess \num die Unruhen von T. verwickelt war. Die weiteren von ihm aus dem \nStrafverfahren vorgelegten Unterlagen bestätigen dies ebenfalls. \n\n30\n\nDie dem Kläger noch drohende Strafverfolgung ist jedoch nicht asylerheblich. \nInsoweit kann offenbleiben, ob diese Verfolgung überhaupt gegen asylerhebliche \nMerkmale gerichtet ist, namentlich die Religionsausübung oder ob sie nicht vielmehr \nlediglich dem allgemeinen Rechtsgüterschutz, nämlich dem Schutz von Leben und \nGesundheit Dritter dient. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter \nscheitert jedenfalls am sogenannten Terrorismusvorbehalt\n\n31\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - \nBVerfGE 80, 315 (339 f).\n\n32\n\nDanach hat die Asylverheißung für politische Straftäter dort eine Grenze, wo - \nunbeschadet der Neutralität des Asylrechts gegenüber politischen Überzeugungen - \ndas Tun des Asylsuchenden wegen der von ihm eingesetzten Mittel von der \nBundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen \nVölkerrechtsordnung grundsätzlich missbilligt wird. Diese Grenze ist überschritten, \nwenn der Asylsuchende seine politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer \nMittel betätigt hat, also insbesondere unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder \ndurch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter. Asylbegründend ist die Verfolgung des \npolitischen Feindes, nicht die Abwehr des Terrors. Repressive oder präventive \nMaßnahmen, die der Staat zur Abwehr des Terrorismus ergreift, sind deshalb keine \npolitische Verfolgung im asyrechtlichen Sinne, wenn sie dem aktiven Terroristen, \ndem Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne oder demjenigen gelten, der im Vorfeld \nUnterstützungshandlungen zu Gunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich \nan diesen Aktivitäten zu beteiligen.\n\n33\n\nSo BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 2 BvR 502/86 \nu.a.- a.a.O.\n\n34\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Gericht geht insoweit davon aus, \ndass die dem Kläger im Urteil des Staatssicherheitsgerichts B. zur Last gelegten \nVorwürfe (vgl. insoweit die Übersetzung Blatt 40 ff. der Prozessakte) zutreffen und \nder Kläger sich unter den tatkräftigen Teilnehmern der Demonstration befand, aus \nderen Mitte heraus der Anschlag auf das Hotel in T. erfolgte, bei dem 36 oder nach \nanderen Angaben 37 Personen zu Tode kamen und zahlreiche Verletzte zu beklagen \nwaren. \n\n35\n\nDas Gericht vermag dem Kläger nicht zu glauben, dass er an dieser \nDemonstration überhaupt nicht beteiligt war und er völlig zu Unrecht in diesem \nProzess einbezogen worden ist.\nDie Türkei ist ein Staat mit entwickelter Gesetzgebung und Rechtsprechung. Die \nVerfassung garantiert die Unabhängigkeit der Gerichte. \n\n36\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22.06.2000 (La-\ngebericht).\n\n37\n\nSchon von diesem Ausgangspunkt her spricht vieles dafür, dass die \nFeststellungen in dem gerichtlichen Urteil zutreffen. Hinzu kommt, dass nach \nAngaben des Klägers der Prozess zweimal den Instanzenzug durchlaufen hat. Der \nKläger war zudem durch einen bzw. zwei Rechtsanwälte vertreten. Auf diesem \nHintergrund spricht apriori viel für die Richtigkeit des vorgelegten Urteils.\nDer Kläger hat demgegenüber nicht substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht, \ndass es sich hierbei um ein Fehlurteil handelt. Er hat zwar immer behauptet, dass er \nan der fraglichen Demonstration nicht beteiligt gewesen sei, seine Angaben zu \ndiesem Bereich sind jedoch vage und pauschal geblieben. Sie weisen \nSchwankungen auf und lassen insgesamt die nötige Überzeugungskraft vermissen. \nSo fällt bereits auf, dass der Kläger während des Verfahrens offensichtlich bemüht \nwar, seine islamistische Ausrichtung verdeckt zu halten. Bei seiner Befragung vor \ndem Bundesamt hat er auf die Frage, ob er Mitglied einer politischen Partei oder \nOrganisation sei, geantwortet, dies sei nicht der Fall, er sei aber Mitglied in einem \ntechnischen Verein berufsmäßig. Auf erneutes Befragen nach einer politischen \nBetätigung hat er angegeben, er sei Mitbegründer eines Studentenvereins gewesen. \nSpäter hat er dann auf die Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, dass man ihn \nüberhaupt beschuldigt habe, erklärt, er sei an der Universität während seines \nStudiums aktiv gewesen. Es gebe auch Fotos von damals, wo er einen Bart trage. Er \nsei Mitbegründer eines Studentenvereins gewesen. Weil er aus T. sei, habe er \ngute Beziehungen zu den Behörden gehabt. Es gebe immer Feinde und Freunde. Er \ndenke, dass Leute, die ihn nicht gemocht hätten, ihn angezeigt hätten. Sie hätten ihn \nwohl mit den Ereignissen in Verbindung gebracht. Es habe sich um einen \nislamischen Studentenverband gehandelt. Er habe eine islamisch-politische \nAnschauung gehabt. Sie seien jedoch nicht streng islamisch gewesen. Im Koran \ngebe es einen Vers, dass man Leute anderer Glaubensrichtung nicht mit Gewalt zum \nIslam bringen könne. Ihre Aufgabe sei es, in der Religion aufzuklären. In der mündli-\nchen Verhandlung hat der Kläger auf Befragen, ob er sich politisch engagiert habe, \nzunächst erklärt, er sei an der Universität in einem Studentenverein gewesen. Auf \nBefragen nach den Aktivitäten, hat er zunächst nur vage ausgeführt, es gebe \nProbleme mit der Verwaltung, es gebe Unterdrückung wie zum Beispiel im Hinblick \nauf das Tragen von Kopftüchern. Auf konkrete Rückfrage hat der Kläger sodann \nbehauptet, es handele sich nicht um einen religiös motivierten Verein. Dann hat er \nauf Rückfrage erklärt, er sei in zwei Vereinen gewesen, einem Studentenverein und \neinem technischen Verein. Auf Rückfrage hat er zunächst eingeräumt, dass der \nletztgenannte ein muslimischer Technikerverein gewesen sei. Auf konkrete \nRückfrage, ob in den beiden Vereinen islamistische Ideen vertreten worden seien, \nhat der Klägers dies bejaht. Diese Vernehmung hinterließ insgesamt den Eindruck, \ndass der Kläger von sich aus überhaupt nicht über die Aktivitäten der Vereine \nsprechen wollte. Seine Angaben kamen nur auf ständiges Nachfragen, wobei er \nschließlich in Korrektur seiner vorangehenden Aussage einräumte, dass beide \nVereine islamistische Ideen vertreten hätten. Im weiteren Verlauf der Vernehmung \nhat der Kläger im Zusammenhang mit kurzzeitigen Festnahmen in seiner Studienzeit \n- allerdings auch immer wieder nur auf Nachfrage - eingeräumt, dass er an \nverschiedenen Demonstrationen und Protesten bezüglich des Verbotes, Kopftuch zu \ntragen, teilgenommen hat. Abschließend in der mündlichen Verhandlung hat der \nKläger, wenn er bis dahin nur vorgetragen hatte, während seiner Zeit an der \nUniversität politisch tätig gewesen zu sein, - auch wiederum erst auf direkte \nNachfrage - zugegeben, dass seine Aktivitäten inoffiziell auch danach noch weiter \nliefen und er sie auch hier in Deutschland noch fortführe.\nZusammenfassend lässt sich also festhalten, dass das Gericht den Eindruck \ngewonnen hat, dass der Kläger bemüht war, seine islamistische Ausrichtung und \nseine daraus resultierenden Aktivitäten verdeckt zu halten bzw. herunter zu spielen. \nHinzu kommt, dass die Einlassung des Klägers zu der Frage, wieso er in dem \nProzess betreffend den Anschlag von T. hineingezogen worden ist, nicht \nüberzeugt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger insoweit letztlich erklärt, \ndass der Polizeipräsident und ein anderer Polizeibeamter durch die überfüllten \nGewahrsamsräume gegangen seien. Der Polizeipräsident habe sich quasi Leute \nausgeguckt, auf die er gezeigt habe. Er habe die Anweisung gegeben, diese sollten \naufgeschrieben werden, dass sie bei der gewalttätigen Demonstration dabei \ngewesen seien. Diese Darstellung, die im übrigen pauschal und detailarm geblieben \nist, überzeugt nicht. Der Kläger ist nach seinen Angaben und den Feststellungen im \nUrteil vom 28.11.1997 erst einer Woche nach den Verfällen von T. verhaftet \nworden. Zu diesem Zeitpunkt war klar, dass der Anschlag von T. nicht nur in der \nTürkei großes Aufsehen erregt hatte und dass ein nachfolgender Strafprozess mit \nSicherheit im Lichte der Weltöffentlichkeit stattfinden würde. Von daher kann nicht \nangenommen werden, dass ein Polizeipräsident sich auf die vom Kläger geschilderte \nWeise willkürlich potentielle Täter ausguckt auf die Gefahr hin, dass diese \nMachenschaften mit hoher Wahrscheinlichkeit später ans Licht kommen und zu \nKonsequenzen gegen ihn führen. Es ist auch nicht plausibel, dass zu diesem \nZeitpunkt noch der Druck bestand, auf diese Weise der Weltöffentlichkeit weitere \nTäter präsentieren zu müssen. Nach dem ins Verfahren eingeführten Bericht der \nSüddeutschen Zeitung vom 06.07.1993 waren zu diesem Zeitpunkt schon rund 40 \nPersonen festgenommen worden. Zudem war es nach dem Bericht der Frankfurter \nAllgemeinen Zeitung vom 05.07.1993 bei dem Anschlag von T. zu \nStraßenschlachten zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften \ngekommen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass ein hinreichendes \nTäterpotential zur Verfügung stand, dem man die Beteiligung an den Unruhen \nnachweisen konnte, wenn es - wie der Kläger meint - nur darum gegangen wäre, für \ndie Weltöffentlichkeit Täter zu präsentieren. \nGegen die Richtigkeit der klägerischen Angaben spricht auch, dass er bei seiner \nVernehmung vor dem Bundesamt diese Begebenheiten überhaupt nicht erwähnt hat. \nDort hat er lediglich erwähnt, dass er glaube, dass seine Aktivitäten während des \nStudiums Anlass für seine Anklage gewesen seien. Dem steht - abgesehen davon, \ndass der Kläger dies nun nicht mehr behauptet - auch seine Schilderung in der \nmündlichen Verhandlung entgegen, wonach die Teilnahme an Protestaktionen \nbezüglich des Kopftuchtragens keine wirklich ernsthaften Konsequenzen seitens der \nSicherheitsbehörden nach sich gezogen haben. Die weitere Angabe beim Bun-\ndesamt, die türkische Gerichte seien bemüht gewesen, eine der Zahl der Todesopfer \nentsprechende Zahl von Tätern zu verurteilen, ist ebenso wenig plausibel, die \ninsoweit vom Kläger aufgemachte Rechnung ist auch in sich nicht schlüssig. \n\n38\n\nZusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Vortrag des Klägers, er sei zu \nUnrecht mit dem Strafverfahren überzogen und verurteilt worden, nicht glaubhaft ist. \nNach der Überzeugung des Gerichts ist davon auszugehen, dass der Kläger zu den \naktiven Teilnehmern der gewalttätig verlaufenen Demonstration, die zu zahlreichen \nTodesopfern und Verletzten führte, gehört hat.\nDamit unterfällt er dem sogenannten Terrorismusvorbehalt.\nEs bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei seiner Verurteilung \nzu 7 1/2 Jahren Freiheitsstrafe mit einem sogenannten Politmalus belegt worden \nwäre. Die Strafe von 7 1/2 Jahren Freiheitsentzug ist zwar sicherlich hoch. Zu \nberücksichtigen ist aber, dass es sich bei der gewalttätigen Demonstration in T. \nam 02.07.1993 um ein Ereignis handelte, bei dem Teilnehmer ein extrem hohes Maß \nan krimineller Energie entfaltet haben und das zu einer erschütternden Opferbilanz \ngeführt hat. In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 05.07.1993 heißt es hierzu \nunter anderem, nach dem Freitagsgebet seien tausende militanter Muslime zu dem \nHotel gezogen. Sie hätten die Schriftsteller als Ungläubige beschimpft und gedroht, \nsie zu lynchen. Nach Straßenschlachten mit den Sicherheitskräften hätten sie das \nGebäude angezündet......Das Fernsehen habe erschütternde Bilder von Menschen \ngezeigt, die aus dem brennenden Hotel zu flüchten versuchten und von dem \nwütenden Mob in die Flammen zurückgetrieben worden seien. Die Feuerwehr sei \ndaran gehindert worden, den Brand zu löschen. \nAuch in der vom Kläger vorgelegten auszugsweisen Übersetzung aus dem Urteil des \nStaatssicherheitsgerichtes in B. vom 28.11.1997 wird der Ablauf der gewalttätigen \nDemonstration und ihrer Folgen eindrucksvoll geschildert.\nAusschreitungen von dieser Qualität und mit diesen Konsequenzen werden von \njedem Staat, der sich den Rechtsgütern seiner Bürger verpflichtet fühlt, nachhaltig \ngeahndet. Auf diesem Hintergrund ist das gegen den Kläger als aktiven Teilnehmer \nder Demonstration verhängte Strafmaß von 7 1/2 Jahren nicht unangemessen hoch. \nEs lässt keine Ansatzpunkte erkennen, dass über die Ahndung kriminellen Unrechts \nhinaus der Kläger wegen seiner Religionsausübung schärfer bestraft werden sollte. \nIn diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch in der Bundesrepublik \nDeutschland solche Delikte ähnlich hoch bestraft werden können. Bei einem \nbesonders schweren Fall des Landfriedensbruchs (§ 125 a StGB), der hier \neinschlägig wäre, reicht der Strafrahmen bis zu 10 Jahren, wobei es insoweit bereits \nausreicht, dass die Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer \nschweren Gesundheitsschädigung bringt.\n\n39\n\nEine Rückausnahme von Terrorismusvorbehalt\n\n40\n\nvgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.\n\n41\n\nliegt auch insoweit nicht vor als zu befürchten wäre, dass der Kläger bei einer \nAbbüßung seiner restlichen Haft oder bei Ermittlungsmaßnahmen im Vorfeld der \nFolter oder menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Soweit solche \nÜbergriffe - im Zusammenhang mit Kurden und Angehörigen des linksextremen poli-\ntischen Spektrums - aus der Türkei berichtet werden, beziehen diese sich regelmäßig \nauf die Phase des Polizeigewahrsams, nicht hingegen die Haft. Weite Teile der \nPolizei stehen dem Islam jedoch aufgeschlossen gegenüber, so dass keine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Folter oder der menschenrechts-\nwidrigen Behandlung für Islamisten in der Türkei festzustellen ist. \n\n42\n\nVgl. insoweit Auskunft von Dr. Christian Rumpf vom 27.01.1992 und \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 16.10.1991.\n\n43\n\nDiese Auskunftslage ist nach wie vor aktuell, zumal die Re-Islamisierung in der \nTürkei in den letzen Jahren weiter fortgeschritten ist. \n\n44\n\nZusammenfassend ist danach festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf \ndie Anerkennung als Asylberechtigter hat.\n\n45\n\nDer auf eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Antrag ist ebenfalls \nunbegründet.\n\n46\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Ob ein Abschiebungshindernis \naus den genannten Gründen besteht, ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG vom \nBundesamt festzustellen.\n\n47\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind im vorliegenden Fall nicht \nerfüllt.\n\n48\n\nInsoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zum mangelnden Anspruch \nauf Anerkennung aus Asylberechtigter verwiesen werden. Im Rahmen des § 51 Abs. \n1 AuslG ist die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Terrorismusvorbehalt in \ngleicher Weise anzuwenden wie beim Asylrecht. Es besteht kein sachlicher Grund, \ndem mit terroristischen Mitteln agierenden Gewalttäter oder dem Teilnehmer an einer \nsolchen Tat Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn - wie hier - es an \nqualifizierenden Merkmalen (Politmalus, Folter, menschenrechtswidrige Behandlung) \nfehlt. Einem solchen Täter ist es zuzumuten, die gegen ihn verhängte Strafe im Hei-\nmatland zu verbüßen.\n\n49\n\nAnhaltspunkte für ein Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \nbestehen ebensowenig wie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung.\n\n50\n\nInsbesondere ist - wie schon mehrfach erwähnt - nicht damit zu rechnen, dass \nder Kläger in seiner Heimat der Folter oder menschenrechtswidriger Behandlung \nausgesetzt wird.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden \nfür das Verfahren nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-19/15-k-7604-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-19/15-k-7604-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302208","retrieved":"2026-07-09 03:27:59.039012+00:00"}}