{"status":"available","doknr":"OLD302231","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0412.14L381.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-12","aktenzeichen":"14 L 381/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Streitwert wird auf 6.629,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks L. Straße 000 in \nC. . Das Grundstück ist mit einem vermieteten Wohn- und Geschäftshaus \nbebaut. Auf dem Grundstück befanden sich mindestens seit 1996 und bis Ende 2000 \nneben verschiedenen Wertstoffbehältern drei 1100-Liter-Restabfallbehälter sowie ein \n120-Liter-Restabfallbehälter, die regelmäßig geleert wurden. \n\n4\n\nMit Telefax vom 22.05.1996 bat der Antragsteller die Stadt C. , zwei 1100-\nLiter-Restabfallbehälter von dem Grundstück zu entfernen. Unter dem 07.06.1996 \nerließ die Stadt C. einen Veränderungsbescheid über die Abfallgebühren \n1996, in welchem anstelle der Gebühren für drei 1100-Liter-Behälter nunmehr \nGebühren für einen 1100-Liter-Behälter festgesetzt wurden. Eine Veränderung des \nBehälterbestandes auf dem Grundstück erfolgte nicht. Unter dem 25.11.1996 wandte \nsich der Antragsteller erneut an die Stadt C. mit dem Antrag, zwei der Mieter \nzukünftig als separate Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung zu behandeln und \nihnen einen eigenen Restabfallbehälter zur Verfügung zu stellen. Der Antrag wurde \nmit Schreiben vom 20.12.1996 zurückgenommen; ein Hinweis auf die noch immer \nvorhandenen drei Restabfalltonnen erfolgte im Zusammenhang mit diesem Schrift-\nwechsel nicht. \n\n5\n\nZum 01.01.1997 wurde die Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt C. durch \nden Antragsgegner übernommen. Dieser erließ für die Jahre 1997, 1998 und 1999 \njeweils einen Vorausleistungsbescheid und einen endgültigen \nAbfallgebührenbescheid. In allen Bescheiden wurden Gebühren für einen 1100-Liter-\nRestabfallbehälter und einen 120-Liter-Restabfallbehälter festgesetzt. Dem \nVorauszahlungsbescheid vom 28.02.1997 lag ein Informationsblatt bei, in welchem \nunter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Gebühren sich ausschließlich an \nAnzahl und Größe der Restabfallbehälter orientieren. Ferner wurde darauf \nhingewiesen, dass die Gebührenerhebung auf den Datenbeständen der \nMitgliedskommunen beruhe. Möglich sei, dass im Einzelfall Art und Anzahl der Ab-\nfallgefäße nicht korrekt erfasst seien. In diesem Fall werde um Nachricht gebeten. \nDer Antragsteller bestreitet, dass ihm dieses Informationsblatt zugegangen ist. Unter \ndem 14.01.2000 erließ der Antragsgegner einen Vorausleistungsbescheid, in \nwelchem die Abschläge für das Jahr 2000 festgesetzt wurden - und zwar erneut für \neinen 1100-Liter-Restabfallbehälter und einen 120-Liter-Behälter.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 13.11.2000 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf \nhin, dass bei einer Überprüfung des Abfallbehälterbestandes festgestellt worden sei, \ndass sich auf dem Grundstück ein 120-Liter-Restabfallbehälter und drei 1100-Liter-\nRestabfallbehälter befänden. Er gehe davon aus, dass dieser Bestand seit Anfang \n1997 vorhanden sei und werde einen entsprechend korrigierten Gebührenbescheid \nerstellen. Unter dem 16.11.2000 meldete sich die Miteigentümerin Frau Dr. I. , für \ndie \"Eigentümergemeinschaft: Dr. E. und J. D. , Dr. E. I. \" und widersprach der \nbeabsichtigten Korrektur unter Hinweis auf die Abbestellung von zwei 1100-Liter-\nBehältern im Jahre 1996. \n\n7\n\nUnter dem 15.12.2000 erließ der Antragsgegner einen Bescheid, mit welchem er \nhinsichtlich der Jahre 1997, 1998 und 1999 jeweils zusätzliche Gebühren für zwei \n1100-Liter-Restabfallbehälter festsetzte (insgesamt 19.242,- DM) und den für das \nJahr 2000 festgesetzten Abschlag entsprechend heraufsetzte (7.274,- DM). In einem \nSchreiben an den Antragsteller von demselben Tag erläuterte der Antragsgegner \nden Gebührenbescheid. Er habe für die von Frau Dr. I. behauptete Abbestellung \nder Behälter trotz Nachforschung bei der Stadt C. und dem beauftragten \nEntsorgungsunternehmen keine Hinweise gefunden. Er habe in seinem \nInformationsblatt und auch in der Tagespresse darauf hingewiesen, dass der \nBehälterbestand für die Gebührenbemessung maßgeblich sei und dass er auf \nHinweise in Bezug auf fehlerhafte Daten angewiesen sei. Da ein entsprechender \nHinweis nicht eingegangen sei, müsse er nunmehr die Gebühren nacherheben.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 29.12.2000 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den \nBescheid vom 15.12.2000 ein und führte zur Begründung aus: Das \nVertragsverhältnis über zwei 1100-Liter-Restabfallbehälter sei mit Schreiben vom \n22.06.1996 gekündigt worden. Es handele sich insoweit allenfalls um eine \naufgedrängte Bereicherung des Antragstellers. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 11.01.2001 setzte der Antragsgegner die Abfallgebühren für \ndas Jahr 2000 endgültig fest. Hierbei ging er von dem festgestellten Bestand von drei \n1100-Liter-Restabfallbehältern und einem 120-Liter-Restabfallbehälter aus. Der An-\ntragsteller bestreitet, diesen Bescheid erhalten zu haben.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 17.01.2001 - zur Post gegeben am 18.01.2001 - wies der \nAntragsgegner den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom \n15.12.2000 zurück. Zur Begründung führte er aus: Er habe erst im November 1996 \nseine Tätigkeit aufgenommen; vorher gestellte Anträge etc. seien daher nicht an ihn \ngerichtet gewesen. Nach Aufnahme seiner Tätigkeit sei ihm kein Hinweis auf die \nbeiden zusätzlichen Behälter zugegangen. \n\n11\n\nAm 19.02.2001 hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 15.12.2000 \nerhoben (14 K 1413/01) und zugleich den vorliegenden Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz gestellt.\n\n12\n\nZur Begründung wiederholt der Antragsteller seinen bisherigen Vortrag und \nmacht ergänzend geltend: Er habe den Bescheid vom 15.12.2000 über die von ihm \nweder beauftragte noch bevollmächtigte Hausverwaltung Schreiner erhalten. Der \nAntragsgegner müsse sich als Rechtsnachfolger der Stadt C. die \"Kündigung\" \nder beiden 1100-Liter-Behälter zurechnen lassen. Er habe das zusätzliche \nBehältervolumen nicht in Anspruch genommen, da die Abfallmenge insgesamt dem \nVolumen einer Tonne entsprochen habe. Die sofortige Vollziehung des Bescheides \nvom 15.12.2000 bedeute für ihn eine unbillige Härte, da er den Betrag nicht auf die \nMieter umlegen könne, sondern ihn selbst aufbringen und gegebenenfalls \nzwischenfinanzieren müsse.\n\n13\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n14\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom \n15.12.2000 anzuordnen.\n\n15\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nEr wiederholt ebenfalls seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor: \nHinsichtlich des Gebührenjahres 2000 seien die Klage und der Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz unzulässig, weil die durch den Bescheid vom 15.12.2000 geänderte \nFestsetzung einer Abschlagszahlung durch den inzwischen bestandskräftigen Ge-\nbührenbescheid vom 11.01.2001 ersetzt worden sei, so dass ein \nRechtsschutzbedürfnis hinsichtlich jenes Bescheides nicht mehr vorliege. Im übrigen \nsei die Nachveranlagung rechtmäßig. Sie sei im Interesse der Gleichbehandlung aller \nAbgabeschuldner auch geboten. Eine unbillige Härte durch die sofortige Vollziehung \ndes Gebührenbescheides sei nicht erkennbar.\n\n18\n\nWegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nNach § 80 Abs. 5 und Abs. 4 VwGO kann das Gericht auf Antrag die nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen \nAbgabenbescheid dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den \nAbgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht \ngegeben.\n\n22\n\nDahinstehen kann, ob hinsichtlich der durch den angefochtenen Bescheid \nerfolgten Änderung des Abschlags für die Abfallgebühren 2000 schon kein \nRechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vorliegt. Dies \nwäre dann der Fall, wenn die Abfallgebühren 2000 inzwischen endgültig festgesetzt \nworden wären. Die Festsetzung des Abschlags wäre dann durch die endgültige \nFestsetzung der Abfallgebühren ersetzt worden,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 244.97 -, DVBl. 1998, 711.\n\n24\n\nSoweit der Antragsteller bestreitet, dass ihm der (endgültige) Bescheid über die \nAbfallgebühren 2000 vom 11.01.2001 zugegangen ist, wird allerdings bereits jetzt auf \nfolgendes hingewiesen: Der Antragsteller hat es offenbar über Jahre hinweg \ngeduldet, dass die Hausverwaltung T. als Vertreterin vor Ort agiert hat. Dem \nentsprechend sind die Gebührenbescheide des Antragsgegners ausnahmslos an die \nHausverwaltung T. adressiert gewesen. Der Antragsteller hat die meisten \nGebührenbescheide offenbar auch erhalten. Vor diesem Hintergrund muss der \nAntragsteller sich das Wissen und Verhalten der Hausverwaltung zurechnen lassen. \nEs genügt somit nicht, dass der Antragsteller bestreitet, einen Bescheid erhalten zu \nhaben. Er muss vielmehr darüber hinaus auch erklären, ob die Hausverwaltung \nT. den Bescheid erhalten hat und wie die Hausverwaltung und das Verhältnis \ndes Antragstellers zu ihr im einzelnen organisiert sind. \n\n25\n\nDer Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid vom 15.12.2000 ist nach der \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Hinsichtlich der Tatsache, dass der \nBescheid an die Hausverwaltung T. gerichtet war, gilt das oben Gesagte; der \nAntragsteller, der als Abgabepflichtiger ausdrücklich in dem Bescheid genannt wird, \nhat es jahrelang geduldet, dass die Hausverwaltung T. dem Antragsgegner \ngegenüber für ihn tätig geworden ist. Er kann sich nun nicht darauf berufen, die \nHausverwaltung nicht beauftragt zu haben. \n\n26\n\nDie Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die \nbetreffenden Jahre steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier \nnoch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 \nKommunalabgabengesetz NW - KAG -, wonach die Regelungen über die Aufhebung \nund Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, \ndie eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden \nVoraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Auch ist in § \n12 Abs. 1 KAG die Vorschrift des § 164 AO über die Steuerfestsetzung unter \nVorbehalt der Nachprüfung nicht übernommen worden. Die Nichtübernahme beider \nGruppen von Vorschriften ergänzt sich gegenseitig zu der gesetzgeberischen Ab-\nsicht, die Nacherhebung unbeschränkt zuzulassen. Denn unter dieser \nVoraussetzung erübrigt sich eine Festsetzung unter Vorbehalt, wie umgekehrt \nbekräftigt wird, dass die Möglichkeit der Nacherhebung nicht von einem Vorbehalt \nder Nachprüfung abhängig sein soll. Eine Einschränkung der \nNachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO, da die \nNacherhebung nach § 130 Abs. 1 AO zu beurteilen ist, der die Zurücknahme eines \nbelastenden Verwaltungsaktes ohne besondere Beschränkungen zuläßt. Die \nfrüheren Gebührenbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 sind ausschließlich \nbelastende Verwaltungsakte, die weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich \nder fehlerhaft nicht veranlagten Gebühren beinhalten,\n\n27\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht NW, Urt. v. 27.07.1990 \n- 9 A 2384/88 -; VG Köln, Urt. v. 13.08.1996 \n- 14 K 2914/95 -.\n\n28\n\nIn der Sache begegnet die Nachforderung keinen Bedenken. Die Erhebung von \nAbfallgebühren beruht nicht auf einem Vertragsverhältnis zwischen dem \nGrundstückseigentümer und der entsorgungspflichtigen Körperschaft, welches durch \neine der Parteien gekündigt werden könnte. Die Abfallgebühren werden vielmehr als \nGegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen \nerhoben, § 4 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NW. Eine solche Inanspruchnahme \nliegt hier vor. Der Antragsteller hat die beiden zusätzlichen Abfallbehälter genutzt; sie \nsind regelmäßig angefahren und geleert worden. Dass möglicherweise nicht alle \nAbfallbehälter immer vollständig befüllt waren, ist unerheblich. Soweit der Tatbestand \nder \"Inanspruchnahme\" der gebührenpflichtigen Leistung über die tatsächliche \nNutzung hinaus auch ein Element der Willentlichkeit voraussetzt,\n\n29\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht NW, Urt. v. 02.12.1996 \n- 9 A 2448/96 -, S. 12 ff. mit weiteren Nachweisen,\n\n30\n\nist auch dieses vorliegend vorhanden. Willentlichkeit ist nämlich dann \nanzunehmen, wenn der Nutzer nach den gesamten Umständen des Einzelfalles mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Verwirklichung des Gebührentatbestandes \nrechnen muss und er in Ansehung dieser Umstände sein Verhalten beibehält,\n\n31\n\nso Oberverwaltungsgericht NW a.a.O.\n\n32\n\nVorliegend wusste der Antragsteller in dem streitgegenständlichen Zeitraum, \ndass die zusätzlichen Behälter auf dem Grundstück vorhanden waren und genutzt \nwurden. Bemühungen, die Benutzung der Behälter zu unterbinden, unternahm er \nnicht. Damit ist der Tatbestand der Inanspruchnahme erfüllt.\n\n33\n\nDie Bemühungen des Antragstellers im Jahre 1996, den Behälterbestand auf \ndem Grundstück um zwei 1100-Liter-Behälter reduzieren zu lassen, stehen der \nNacherhebung ebenfalls nicht entgegen. Zwar ist davon auszugehen, dass das \nTelefax des Antragstellers vom 22.05.1996 bei der Stadt C. eingegangen ist, \nda anderenfalls der Änderungsgebührenbescheid vom 07.06.1996 nicht zu erklären \nwäre. Die Stadt C. hat die beiden Behälter aber in der Folgezeit nicht \nabgeholt. Der Antragsteller konnte nach der Änderung des Gebührenbescheides \nzunächst damit rechnen, dass die Abfallbehälter demnächst abgeholt würden. In-\nsoweit wäre ihm möglicherweise Vertrauensschutz zu gewähren. Zu dem vorliegend \nrelevanten Zeitpunkt, dem 01.01.1997, musste dem Antragsteller indes klar sein, \ndass eine Abholung der beiden Behälter nicht mehr erfolgen würde, weil die Stadt \nC. dies offenbar übersehen und nunmehr ein anderer Entsorger die Abfall-\nentsorgung in C. übernommen hatte. Aus diesem offensichtlichen Versehen \nder Stadt C. einen Vertrauensschutz abzuleiten, der dem Antragsgegner \ngegenüber für die nächsten vier Jahre wirksam wäre, liegt fern. Hinzu kommt, dass \nder Antragsgegner seinem Gebührenbescheid vom 28.02.1997 ein Informationsblatt \nbeigelegt hat, in welchem er auf die Möglichkeit eines fehlerhaften Datenbestandes \nhinwies und zur Mitteilung eines abweichenden Behälterbestandes aufforderte. Auch \ndies hätte für den Antragsteller Veranlassung sein müssen, den Antragsgegner von \ndem unrichtig erfassten Behälterbestand in Kenntnis zu setzen. Der Kammer ist aus \nanderen Verfahren bekannt, dass der Antragsgegner seinen Gebührenbescheiden \nderartige Informationsblätter beigelegt hat. Soweit der Antragsteller vorträgt, ein \nsolches Blatt nicht erhalten zu haben, gilt das oben Gesagte: Der Antragsteller hätte \nauch vortragen müssen, ob die Hausverwaltung T. das Informationsblatt \nerhalten hat und in welcher Form ihm selbst der Gebührenbescheid vom 28.02.1997 \nzugegangen ist, ob er ihn also etwa in einem verschlossenen Umschlag erhalten hat. \nSelbst wenn der Antragsteller im übrigen das Informationsblatt nicht erhalten hat, \nhätte ihm aufgrund der sonstigen Anhaltspunkte, etwa des Gebührenbescheides \nselbst, auffallen müssen, dass die Abfallentsorgung nunmehr durch den Antrags-\ngegner vorgenommen wird. Dies hätte er zum Anlass nehmen müssen, auf das \nVersäumnis der Stadt C. hinzuweisen.\n\n34\n\nDie Vollziehung des Bescheides vom 15.12.2000 stellt auch keine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Der Antragsteller hat \nlediglich vorgetragen, dass er den Betrag \"gegebenenfalls zwischenfinanzieren\" \nmüsse bzw. dass er \"nicht ohne weiteres in der Lage [sei], ohne Kreditaufnahme die \nvon dem Beklagten geforderte Summe in Höhe von ca. 26.000,00 DM zu erbringen\". \nDass der Antragsteller und möglicherweise auch die ihm zum Ausgleich \nverpflichteten Miteigentümer nicht in der Lage sind, die geforderte Summe \"ohne \nweiteres\" zu erbringen, stellt keine unbillige Härte dar. Dass der Schuldner einer \nGeldforderung diese nur unter Inanspruchnahme eines Kredites bedienen kann, ist \nkeine Seltenheit. Unbillig wäre die sofortige Nacherhebung nur, wenn der \nAntragsteller darauf hätte vertrauen dürfen, dass die fehlerhaft nicht erhobenen Ge-\nbühren auf Dauer nicht von ihm verlangt werden. Dies ist indes - wie oben gesehen - \nnicht der Fall.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \nDie Kammer hat hierbei die streitbefangene Nachveranlagung von insgesamt \n26.516,00 DM zugrunde gelegt und diese Summe wegen des nur vorläufigen \nCharakters dieses Verfahrens auf ein Viertel reduziert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-12/14-l-381-01","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-12/14-l-381-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302231","retrieved":"2026-07-09 03:28:01.003348+00:00"}}