{"status":"available","doknr":"OLD302322","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0403.22L791.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"22 L 791/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in \ndem Verfahren 22 K 9647/99 gegen die der Beigela-\n denen erteilte Lizenz wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin \nder Beigeladenen erlaubt hat, Briefsen- dungen am Tage nach der Abholung oder \nBereitstellung (E+1) zuzustellen.\n\n Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigelade-\n nen, die diese selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDas Begehren,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren \n22 K 9647/99 gegen die Lizenz der Beigeladenen einschließlich späterer \nLizenzerweiterungen anzuordnen, soweit darin der Beigeladenen gestattet \nwurde \"overnight\" (E+1) zuzustellen;\nhilfsweise,\ndie aufschiebende Wirkung der Klage - 22 K 9647/99 - gegen die Lizenz der \nBeigeladenen insoweit anzuordnen, als dieser damit gestattet wird, ihr zur Be-\nförderung übergebene oder bereitgestellte postfachbeanschriftete Sendungen \nam Folgetag (E+1) zu befördern,\n\n4\n\nhat bereits mit dem zur Entscheidung gestellten Hauptantrag Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 44 PostG, § 80 Abs. 2 TKG haben \nKlagen gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und \nPost keine aufschiebende Wirkung. Gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Entschei-\ndungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post an und trifft ge-\ngebenenfalls einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte von Betroffenen, \nwenn das Interesse der Antragstellerin, einstweilen zu verhindern, dass von der er-\nteilten Lizenz Gebrauch gemacht wird, das öffentliche Interesse und das Interesse \nder Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Lizenz überwiegt. Dies ist der \nFall, wenn nach der gebotenen summarischen Prüfung die erteilte Lizenz offensicht-\nlich Rechte der Antragstellerin verletzt und bei Ausnutzung der Lizenz auch die Dul-\ndung des vorübergehenden Zustandes für die Antragstellerin unzumutbar wäre.\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind hier - soweit sie zur Entscheidung gestellt sind - \ngegeben: Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen zu Unrecht die Beförderung von \nBriefsendungen gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG durch Lizenz vom 25. Juni \n1999 am Folgetag nach der Abholung (E+1) genehmigt. Eine derartige Briefzustel-\nlung am Folgetag ist gegenüber der Universaldienstleistung der Antragstellerin nicht \ni.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG höherwertig. Die angefochtene Lizenz verletzt \ndeshalb die Exklusivrechte der Antragstellerin aus § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG,\n\n7\n\n vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Urteil der\n Kammer vom 01. Februar 2000 - 22 K 9332/98 -.\n\n8\n\nIm Hinblick auf das öffentliche Interesse, während der Zeit des \nÜbergangsregimes der Antragstellerin nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG zur \nBewältigung des Strukturwandels das Recht vorzubehalten, im reservierten Bereich \nexklusiv Postdienstleistungen erbringen zu können, ist es der Antragstellerin auch \nnicht zuzumuten, zunächst den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzu-\nwarten.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht \nerstattungsfähig sind, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem \nKostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. \n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-03/22-l-791-01","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-03/22-l-791-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302322","retrieved":"2026-07-09 03:28:09.384432+00:00"}}