{"status":"available","doknr":"OLD302321","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0403.22L2787.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"22 L 2787/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem \nVerfahren 22 K 9453/00 gegen den Beschluss der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post vom 16. Oktober 2000 wird insoweit angeordnet, als \ndie Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben hat, Briefsendungen zur \nEinlieferung zuzulassen und unverzüglich durch eigene Kräfte in Postfächer \neinzulegen, die der Beigeladenen am Vortag zur Beförderung übergeben oder für sie \nbereit gestellt worden sind. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in den \nVerfahren 22 K 9453/00 gegen die Anordnung der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post vom 16. Oktober 2000 insoweit anzuordnen, \nals damit die Antragstellerin verpflichtet wird, Briefsendungen der \nBeigeladenen, die dieser am Vortag zur Beförderung übergeben oder für sie \nbereit gestellt wurden, zur Einlieferung zuzulassen und unverzüglich durch \neigene Kräfte einzulegen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 44 PostG, § 80 Abs. 2 TKG haben Klagen \ngegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post \nkeine aufschiebende Wirkung. Gemäß \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage \nganz oder teilweise anordnen, wenn das Suspensiv-interesse der Antragstellerin das \nöffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.\n\n6\n\nDies ist der Fall. Denn der Beschluss der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post vom 16. Oktober 2000 erweist sich bei der im Rahmen \ndes Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung insoweit \nals offensichtlich rechtswidrig, als die Antragstellerin verpflichtet wird, \nBriefsendungen zur Einlieferung zuzulassen und unverzüglich durch eigene Kräfte \neinzulegen, die der Beigeladenen am Vortag zur Beförderung übergeben oder für sie \nbereit gestellt worden sind.\n\n7\n\nDas Interesse der Antragstellerin, an einer Postbeförderung nicht mitwirken zu \nmüssen, die weder rechtmäßig noch vollziehbar oder bestandskräftig genehmigt \nworden ist, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Die \nBeigeladene ist nicht berechtigt, eine Briefbeförderung am Folgetag nach der Ab-\nholung (E + 1) durchzuführen. Soweit die Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post der Beigeladenen eine Briefbeförderung am Folgetag \n(E + 1) erlaubt hat, ist die erteilte Lizenz vom 5. Mai 1998 in der Erweiterungsfassung \nvom 8. April 1998 weder rechtmäßig noch vollziehbar. Denn insoweit hat die Kammer \nin dem Verfahren 22 L 792/01 mit Beschluss gleichen Rubrums vom 3. April 2001 die \naufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen diese Lizenz ange-\nordnet.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese \nkeinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO \nausgesetzt hat.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302321","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-03/22-l-2787-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302321","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302321","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-03/22-l-2787-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302321","retrieved":"2026-07-09 03:28:09.299686+00:00"}}