{"status":"available","doknr":"OLD302320","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0403.22K5362.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"22 K 5362/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss der Beschlusskammer 5 der Regulierungsbehörde für Te-\nlekommunikation und Post vom 8. Juni 1999 wird aufgehoben, soweit in Ziffer 2 die \nKlägerin verpflichtet wird, für sämtliche das Einlegen der im Beschluss zu 1. genann-\nten Sendungen betreffenden Tätigkeiten kein Entgelt von mehr als DM 0,17 (EUR \n0,09) je Sendung zu erheben und soweit Ziffer 2 als vertragliche Bedingung ange-\nordnet wird.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \nträgt.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Inhaberin der gesetzlichen Exklusivlizenz \nnach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG. Aufgrund einer von der Regulie-\nrungsbehörde für Telekommunikation und Post erteilten Lizenz \nvom 3. November 1998 betreibt die Beigeladene Postdienstleis-\ntungen, und zwar unter anderen die Beförderung von Briefsen-\ndungen unter 200 Gr. Gegenstand der Lizenz ist insoweit die \nAbholung der Sendungen jeweils vor 13.00 Uhr bei den Kunden \nund die Zustellung am selben Tage vor 20.00 Uhr. Lizenzgebiet \nist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 6. Januar 1999 wandte sich die Beigelade-\nne an die Klägerin. Sie begehrte den Abschluss eines Vertrages \nüber den Zugang zu Postfachanlagen in I. und der an-\ngrenzenden Region, zu den Adressen der Postfachkunden und zu \nAdressänderungen. Dabei sollten die Sendungen zwischen 12.00 \nUhr und 15.00 Uhr bei den Postfachanlagen abgegeben und am \nselben Tage in die Postfächer eingeliefert werden. Das Schrei-\nben ging am 8. Januar 1999 bei der Klägerin ein. Nachdem eine \nEinigung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nicht zu-\nstande gekommen war, beantragte die Beigeladene mit am 7. Ap-\nril 1999 bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und \nPost eingegangenem Schreiben, die Bedingungen eines Vertrages \nüber die Benutzung von Postfachanlagen zunächst in I. \nund im Landkreis I. zu angemessenen Bedingungen festzu-\nsetzen und die Geltung des Vertrages anzuordnen.\n\n4\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor der Beschlusskammer er-\nklärte die Klägerin, sie sei grundsätzlich bereit, Zugang zu \nPostfachanlagen zu gewähren, das Entgelt hierfür werde nicht \nin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen. Die Bei-\ngeladene erklärte, sie bestehe darauf, dass die Sendungen am \nTage der Einlieferung in die Postfächer eingelegt würden. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 21. Mai 1999 forderte die Regulierungsbe-\nhörde die Klägerin auf, nachvollziehbare Kostenunterlagen des \nEntgelts für den Zugang zu Postfachanlagen vorzulegen. Die \nKlägerin erwiderte darauf, es bestehe bei nur einer Anfrage \nkeine Nachfrage im Sinne von § 29 Postgesetz - PostG -, die \nEinlegung von Sendungen in Postfächer erfülle nicht die Krite-\nrien des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, außerdem gewähre § 31 \nPostG der Regulierungsbehörde nicht die Befugnis, das Entgelt \nfür den Zugang zu Postfachanlagen festzusetzen. Die Kosten be-\nzifferte sie für die ersten 150 Sendungen auf DM 52,50 inner-\nhalb der offiziellen Sortierzeiten und DM 182,00 außerhalb der \nSortierzeiten und auf DM 0,35 für jede weitere Sendung. \n\n6\n\nDie Beschlusskammer 5 der Regulierungsbehörde verpflichtete \nmit Beschluss vom 08.06.1999 die Klägerin, der Beigeladenen \nden Zugang für postfachgeeignete Sendungen zu ihren Postfach-\nanlagen in Stadt und Landkreis I. vertraglich zu ges-\ntatten, wobei die Sendungen von der Beigeladenen werktäglich \n(montags bis freitags) jeweils bis 15.00 Uhr eingeliefert und \ntaggleich unverzüglich durch Kräfte der Klägerin eingelegt \nwerden sollten (Ziffer 1). Für die das Einlegen der Sendungen \nbetreffenden Tätigkeiten sollte die Klägerin kein Entgelt von \nmehr als DM o,17 erheben dürfen (Ziffer 2). Ferner sollte die \nKlägerin der Beigeladenen die Anschriften ihrer Postfachanla-\ngen im in Ziffer 1 genannten Gebiet bekanntgeben, die Laufzeit \ndes Vertrages zwischen der Klägerin und der Beigeladenen wurde \nbis zum 31. 12. 2002 befristet. In Ziffer 5 wurden die genann-\nten vertraglichen Bedingungen angeordnet. In Ziffer 6 wurde \nfestgestellt, dass ein Hinwegsetzen über die Bedingungen eine \nmit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit sei. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, der Anspruch der Beigeladenen auf Zugang zu \nden Postfachanlagen beruhe auf § 29 PostG, die Befugnis der \nRegulierungsbehörde zur Anordnung der Bedingungen des Vertra-\nges auf § 31 PostG. Der Anspruch umfasse aber nicht das Recht, \nSendungen selbst in Postfächer einlegen zu können. Dies sei \nden Bediensteten der Klägerin vorbehalten. Die Einlegung könne \nauch nachmittags durch Schalterkräfte vorgenommen werden. Das \nEntgelt orientiere sich an den Gebühren der Klägerin für die \nBeförderung und Zustellung von Postwurfsendungen. Die Angaben \nder Klägerin zu den Kosten der Zuführung zu Postfachanlagen \nseien nicht nachvollziehbar. Bei Postwurfsendungen gehe die \nKlägerin ersichtlich von einer Mischkalkulation aus: Einer-\nseits würden Postwurfsendungen in der Regel durch Postboten \nzugestellt. Andererseits entstünden beim Einlegen in Postfä-\ncher geringere Kosten. Dies rechtfertige es, die zusätzlichen \nArbeitsschritte, die bei der Entgegennahme und dem Einlegen \nvon Sendungen der Beigeladenen in Postfächer entstünden, durch \nden Betrag von DM 0,17 als abgegolten anzusehen. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 5. Juli 1999 Klage erhoben. Sie trägt \nvor, die formellen Vorschriften über die Anordnung der \nBedingungen eines Vertrages seien nicht eingehalten, die \nzwingende dreimonatige Verhandlungsfrist nach § 31 Abs. 2 \nPostG sei bei Eingang des Antrages bei der \nRegulierungsbehörde noch nicht abgelaufen, die zweimonatige \nEntscheidungsfrist sei bei Beschlussfassung um einen Tag \nüberschritten gewesen. § 31 Abs. 2 PostG gewähre der \nRegulierungsbehörde nicht das Recht, das Entgelt festzusetzen, \ndas die Klägerin für die Entgegennahme und das Einlegen post-\nfachadressierter Sendungen von Wettbewerbern verlangen könne. \nDies ergebe sich aus dem System des PostG. Denn die Regulie-\nrungsbehörde könne bei der Festsetzung der Bedingungen eines \nVertrages keine weitergehenden Rechte haben als bei der Ent-\ngeltgenehmigung nach §§ 19 ff PostG. Unter den Bedingungen des \nVertrages gemäß § 31 Abs. 2 PostG seien nur die Modalitäten \nder Zuführung der Sendungen zu verstehen. \n\n8\n\nAus betrieblichen Gründen sei eine Einlegung der Sendungen \nerst am Tage nach der Annahme von der Beigeladenen möglich. \nDies stelle aber keine taggleiche Zustellung mehr dar. \nAusgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln \ngreife die Beigeladene dann in den Bereich der gesetzlichen \nExklusivlizenz der Klägerin ein und verhalte sich \nrechtswidrig. Die Beförderung von Briefsendungen unter \nInanspruchnahme der Postfachanlagen der Klägerin sei auch \nnicht mehr höherwertig im Sinne des § 51 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Übertrage nämlich die Beigeladene \nden arbeitsaufwendigsten Teil der postalischen \nBeförderungskette auf die Inhaberin der Exklusivlizenz, so sei \nder verbleibende Teil - die schlichte Beförderung der \nSendungen vom Absender zu einer Postfiliale - allein nicht \nmehr geeignet, das Tatbestandsmerkmal der Höherwertigkeit zu \nerfüllen. \n\n9\n\nAuch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 \nPostG seien nicht gegeben: Sie, die Klägerin, sei als \nInhaberin der gesetzlichen Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 \nSatz 1 nicht Lizenznehmerin im Sinne des § 29 Abs. 1 PostG. \nSie sei auch nicht marktbeherrschend auf dem Markt der \ntaggleichen Zustellung, da sie auf diesem Markt nicht tätig \nsei. Auch sei die Einlegung in Postfächer keine Zustellung im \nRechtssinne. Die Verpflichtung, Postsendungen von der \nBeigeladenen anzunehmen und in Postfächer einzulegen, bestehe \nallenfalls, soweit sie, die Klägerin, Postfachanlagen \nbetreibe. Betrieben würden die Postfachanlagen jedoch nur, \nsolange die Sortierkräfte dort arbeiteten. Die Sortierkräfte \nbeendeten ihre Tätigkeit spätestens um 10.00 Uhr am Vormittag. \nEine Verpflichtung zur Änderung von Betriebsabläufen treffe \nsie, die Klägerin, nicht. Die Rechtsprechung zur fehlenden \nVerpflichtung des Betreibers eines Festnetzes im Bereich der \nTelekommunikation sei auch auf die von ihr vorgehaltenen \nsachlichen und persönlichen Ressourcen des Postnetzes \nanwendbar. Im übrigen sei die von der Regulierungsbehörde \nausgesprochene Verpflichtung sachlich nicht gerechtfertigt: \nNach dem Ende der Sortierzeiten stünden keine Fachkräfte mehr \nzur Verfügung. Schalterkräfte dürften in kleineren Filialen \nden Schalterraum nicht verlassen, wenn dann nur noch ein \nMitarbeiter im Raum arbeite. Zum Teil seien die \nPostfachanlagen nicht an Filialen oder Agenturen \nangeschlossen. Dann müssten Mitarbeiter in den Anlagen zu-\nsätzlich bereit gestellt werden. Auch soweit Schalterkräfte in \nhinreichender Zahl vorhanden seien, sei in vielen Filialen \nwegen der großen Entfernung zwischen Schalterraum und \nPostfachanlage die Einlegung außerhalb der Sortierzeiten \nunzumutbar. Das PostG enthalte keine gesetzliche Grundlage für \neine Verpflichtung der Klägerin, zusätzliche Anstrengungen zu \nunternehmen, um die Zugangsmöglichkeiten zu Postfachanlagen \nden Bedürfnissen von Wettbewerbern anzupassen.\n\n10\n\nDie sachliche Rechtfertigung fehle auch deshalb, weil ein \npraktisches Bedürfnis an taggleicher Zustellung durch \nEinlegung von Sendungen in Postfächer nicht bestehe. Die \nKenntnisnahme durch die Empfänger der Sendungen erfolge im \nRegelfalle erst am Folgetage, weil die Mieter die Postfächer \nüblicherweise schon während oder kurz nach Ende der \nSortierzeiten, also bis etwa 10.00 Uhr leerten. Sendungen, die \nam Nachmittag einsortiert würden, erreichten ihren Adressaten \nalso erst am nächsten Tage.\n\n11\n\nZu Unrecht schließlich lege die Regulierungsbehörde bei der \nFestsetzung des Entgeltes - wenn man von ihrer Befugnis dazu \nausgehe - den Preis zugrunde, der für die Beförderung und Zu-\nstellung von Postwurfsendungen in Rechnung gestellt würde. Die \nEinlegung von adressierten Sendungen in Postfächer erfordere \nandere Prozessschritte als die Beförderung von \nPostwurfsendungen. Bei postfachadressierten Sendungen müssten \ndie Sendungen entgegengenommen, gezählt und auf ihre \nKonformität zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der \nKlägerin überprüft werden. Auch müsse die \nEinlieferungsberechtigung festgestellt werden. Ferner müssten \ndie Anschriften überprüft und die Sendungen nur in bestimmte \nPostfächer eingelegt werden. Nicht zustellbare Sendungen \nmüssten erfasst und zurückgegeben werden. Schließlich sei eine \nBerechnung des Entgelts erforderlich. Dies alles falle bei \nPostwurfsendungen nicht an, sie seien unterschiedslos in alle \nPostfächer einzulegen. \n\n12\n\nIhrer, der Klägerin, Auffassung zufolge sei ein Entgelt von \nDM 0,31 je Sendung angemessen. Dabei handele es sich um eine \nMischkalkulation, der die Kosten für die Einlegung innerhalb \nund außerhalb der regelmäßigen Sortierzeiten zugrunde lägen. \nDiese betrügen je Sendung DM 0,22 innerhalb und DM 2,97 \naußerhalb der Sortierzeiten. Zu den Einzelheiten bezieht die \nKlägerin sich auf ein zu den Gerichtsakten gereichtes \nGutachten der Firma KPMG.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2001 hat die \nBeklagte im Einverständnis der Beigeladenen den Beschluss der \nBeschlusskammer 5 vom 8. Juni 1999 dahin geändert, dass die \neinzelnen Sendungen von der Beigeladenen werktäglich montags \nbis freitags jeweils bis 16.00 Uhr außerhalb der \nSchließungszeiten eingeliefert werden können und taggleich \nunverzüglich durch Kräfte der Klägerin einzulegen sind.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Anordnung der Beschlusskammer 5 der \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom \n08.06.1999 in der Fassung vom 03.04.2001 aufzuheben. \n\n16\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie trägt vor, schon aus der Begründung des Entwurfes des \nPostG folge, dass der Gesetzgeber auch das Entgelt für das \nEinlegen von Sendungen in Postfächer zu den Bedingungen des \nVertrages im Sinn des § 31 Abs. 2 PostG gezählt habe. Auch sei \nder Klägerin zumutbar, ihre Organisationsabläufe so zu \ngestalten, dass die Einlegung möglich sei: Dies könne durch \nSchalterkräfte geschehen, wenn Sortierkräfte nicht mehr zur \nVerfügung stünden. Die Klägerin habe im Verfahren vor der \nBeschlusskammer keinerlei Schwierigkeiten vorgetragen. Für die \nEntscheidung sei aber die Sachlage bei der letzten \nVerwaltungsentscheidung maßgeblich.\n\n19\n\nDas Kalkulationsmodell der Klägerin sei nicht \nnachvollziehbar: Die Sach- und Kapitalkosten seien nicht \nnachgewiesen. Bei den Personalkosten fehlten die Angaben zur \nPersonalstruktur. Das Kalkulationsmodell enthalte keine \nKostendaten. Die von der Klägerin dargelegten Arbeitsschritte \nseien nicht alle erforderlich. So sei bei der Einlieferung nur \nein Abgleich der Sendungsmenge notwendig, die \nEinlieferungsberechtigung müsse nur zu Anfang überprüft \nwerden. Auch die Konformität mit den Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen der Klägerin sei ohne Belang. Die \nSendungen müssten auch nicht durch die Klägerin gestempelt \nwerden. Auch sei der von der Klägerin für das Einlegen \nveranschlagte Zeitansatz zu hoch. Postwurfsendungen seien \ndurchaus mit dem Einlegen von sonstigen Sendungen in \nPostfächer vergleichbar: Zwar entfielen bei Postwurfsendungen \neinzelne Arbeitsschritte, die beim Einlegen anderer Sendungen \nerforderlich seien. Dafür entstünden bei Postwurfsendungen \naber Mehrkosten durch die Zustellung an solche Postkunden, die \nkeine Postfächer hätten. Diesen müssten die Postwurfsendungen \ndurch Postboten zugestellt werden. Diese Mehrkosten entfielen \nbeim Einlegen der Postwurfsendungen in Postfächer. Dies \nrechtfertige es, die Kosten des Einlegens sonstiger Sendungen \nin Postfächer als mit dem Entgelt für Postwurfsendungen (DM \n0,17) abgegolten anzusehen. \n\n20\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n21\n\nSie schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. \n\n22\n\nHinsichtlich des Sachverhalts im übrigen wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und die von der Klägerin \neingereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. \n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist nur zum Teil begründet\n\n25\n\nDie Anordnung der Beschlusskammer 5 vom 8. 6. 1999 in der \nFassung vom 03.04.2001 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten, soweit diese in Ziffer 2 \nverpflichtet wird, für sämtliche das Einlegen der im Beschluss \nzu 1. genannten Sendungen betreffende Tätigkeiten kein Entgelt \nvon mehr als DM 0,17 (EUR 0,09) je Sendung zu erheben und \nsoweit Ziffer 2 als vertragliche Bedingung angeordnet wird. Im \nübrigen ist die Anordnung rechtmäßig.\n\n26\n\nGegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich \ndie Verpflichtung der Klägerin zur unverzüglichen Einlegung \nsolcher Sendungen, die ihr von der Beigeladenen an dem Tage \nübergeben werden, an dem diese die Sendung von ihrem Kunden \nabgeholt oder sonst übernommen hat (taggleiche Zustellung). \nDie Beigeladene hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor \nder Beschlusskammer 5 ihr Begehren ausdrücklich auf die \ntaggleiche Zustellung beschränkt. Sie hat erklärt, sie bestehe \ndarauf, dass die Sendungen \"am gleichen Tag der Einlieferung \nin die Postfächereingelegt würden und somit die Zustellung E+0 \ngewährleistet sei\". Sie hat damit den Gegenstand des \nVerwaltungsverfahrens bestimmt. Weder dem Tenor noch der \nBegründung der Anordnung ist zu entnehmen, dass der Klägerin \nmehr als das von der Beigeladenen Beantragte aufgegeben worden \nwäre, insbesondere, dass auch die Einlegung am Folgetage (E+1) \nGegenstand der Anordnung wäre. Dass der Wortlaut der Anordnung \nnicht ausschließt, auch solche Sendungen unverzüglich \neinzulegen, die die Beigeladene am Tage vor der Einlieferung \nbei der Klägerin von ihren Kunden übernommen hat, steht nicht \nentgegen. Angesichts der eindeutigen Begrenzung des \nAntragsbegehrens durch die Beigeladene im Beschlusskammer-\nverfahren kommt dem keine Bedeutung zu.\n\n27\n\nUnerheblich ist deshalb, dass die Lizenz der Beigeladenen \njetzt auch die Zustellung am Folgetage (E+1) umfasst. Dies \nändert nichts am Inhalt der Anordnung. Ob die Klägerin auch \nverpflichtet werden könnte, E+1-Sendungen in ihre Postfächer \neinzulegen, ist damit nicht Gegenstand des gerichtlichen \nVerfahrens. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren setzt \nnämlich die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens \nvoraus,\n\n28\n\nvgl. Eyermann, VwGO, 11. Aufl., Randnr. 22 zu § 68; \nKopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Randnrn. 5a, 7a vor § \n68.\n\n29\n\nDaran fehlt es insoweit. \n\n30\n\nDie Anordnung ist nicht wegen Verfahrensfehlern \nrechtswidrig. Dabei kann dahinstehen, ob im Zeitpunkt der \nAnrufung der Regulierungsbehörde durch die Beigeladene die \nDreimonatsfrist des \n§ 31 Abs. 2 PostG schon abgelaufen war oder ob ein Tag am \nAblauf der Frist fehlte. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der \nRegulierungsbehörde war die Frist jedenfalls abgelaufen. \nEntsprechend \n§ 75 VwGO muss es ausreichen, dass zu diesem Zeitpunkt die \nDreimonatsfrist verstrichen ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt \nman, wenn man von Sinn und Zweck der Vorschrift ausgeht: § 31 \nPostG soll dem marktbeherrschenden Lizenznehmer und dem \nWettbewerber die Möglichkeit eröffnen, innerhalb einer \nangemessenen Zeit einen Vertrag über den Zugang zu \nPostfachanlagen oder anderen postalischen Leistungen zu \nschließen. Mit anderen Worten: Während dieser Zeit soll die \nRegulierungsbehörde die Privatautonomie der Verhandelnden mit \nRücksicht auf den Erfolg der Verhandlungen, den Abschluss des \nVertrages, respektieren. Kommt der Vertrag aber nicht \nzustande, wäre es dann unnütze Förmelei, einen unmittelbar vor \nAblauf der Frist des § 31 Abs. 2 PostG gestellten Antrag nicht \nals rechtmäßigen Beginn des Verwaltungsverfahrens anzusehen, \nwenn, wie hier, derjenige, der den Zugang zu den Post-\nfachanlagen gewähren soll, zum Abschluss des Vertrages \ninnerhalb der gesetzlichen Frist nicht bereit ist. Ob dies \nanders zu sehen wäre, wenn der Vertragsabschluss unmittelbar \nbevorsteht, kann dahinstehen. \n\n31\n\nRechtlich unerheblich ist auch, ob bei Erlass der Anordnung \ndie Zweimonatsfrist des § 31 Abs. 2, 2. Halbsatz PostG schon \nabgelaufen war. Auch dies würde Rechte der Klägerin nicht \nverletzen. § 31 Abs. 2 PostG will nämlich im Interesse der \nÖffnung der Postmärkte für den Wettbewerb die Behörde zu einer \nschnellen Entscheidung anhalten, nicht einem \nmarktbeherrschenden Wettbewerber Schutz vor einer verspäteten \nEntscheidung bieten. Wollte man eine Entscheidung unmittelbar \nnach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2, 2. Halbsatz PostG als \nrechtswidrig ansehen, so würde dies die marktbeherrschende \nPosition des von der Anordnung betroffenen Wettbewerbers \nperpetuieren, dem Zweck des PostG also diametral entgegen \nlaufen. \n\n32\n\nDie materiellen Voraussetzungen des Vertrages über den \nZugang zu Postfachanlagen ergeben sich aus § 29 Abs. 1 PostG. \nDanach ist ein marktbeherrschender Lizenznehmer auf einem \nMarkt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen verpflichtet, \nauf diesem Markt anderen Anbietern von Postdienstleistungen \ngegen Entrichtung eines Entgelts die Zuführung von \nPostsendungen zu den von ihm betriebenen Postfachanlagen zu \ngestatten, soweit dies nachgefragt wird, es sei denn, dies ist \nsachlich nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich des Entgelts \nverweist § 29 Abs. 1 Satz 2 PostG auf § 28 Abs. 2 PostG. \n\n33\n\nDie Klägerin ist Lizenznehmer im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz \n1 PostG. Sie kann sich nicht darauf berufen, die gesetzliche \nExklusivlizenz des § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG sei keine Lizenz \nim Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 PostG. Hiergegen spricht schon \nder Wortlaut des Gesetzes: Wie der Klammerzusatz in § 51 Abs. \n1 \nSatz 1 PostG verdeutlicht, bezeichnet der Gesetzgeber das aus-\nschließliche Recht der Klägerin, Briefsendungen und \nadressierte Kataloge zu befördern, als Lizenz (gesetzliche \nExklusivlizenz). Dies legt es nahe, dieses Recht nicht anders \nzu behandeln als von der Regulierungsbehörde erteilte \nLizenzen. Wollte man die gesetzliche Exklusivlizenz mit der \nKlägerin von der Anwendung der Vorschriften des 6. Abschnitts \ndes PostG ausnehmen, so wäre die Marktöffnung bei \nTeilleistungsverträgen, dem Zugang zu Postfachanlagen und zu \nInformationen über Adressänderungen während des \nÜbergangsregimes bis zum Auslaufen der gesetzlichen Exklu-\nsivlizenz ausgeschlossen. Das PostG bezweckt jedoch gerade die \nÖffnung des Marktes. Es ist kein Grund ersichtlich, der etwa \nbei Teilleistungsverträgen eine Verpflichtung der Klägerin zu \nderen Abschluss ausschlösse, zumal Teilleistungen auch schon \nzur Zeit des Postmonopols von der damaligen Postverwaltung \nangeboten wurden. Dass die Lizenz der Klägerin unmittelbar \naufgrund Gesetzes besteht und nicht auf Antrag erteilt ist, \nsteht nicht entgegen: Dies befreit lediglich von der \nDurchführung eines Verwaltungsverfahrens, ändert aber nichts \ndaran, dass auch die Exklusivlizenz eine Lizenz im Sinne des \nPostG ist.\n\n34\n\nDie Klägerin ist auch auf dem hier relevanten Markt \nmarktbeherrschend im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 PostG. Dabei \nkommt es nicht darauf an, ob und in welchem Maße die Klägerin \neine taggleiche Zustellung durchführt. Wann ein Unternehmen \nmarktbeherrschend im Sinne des PostG ist, bestimmt sich \nnämlich gemäß § 4 Ziff. 6 PostG nach § 22 GWB ( jetzt: § 19 \nGWB ). Dabei ist der relevante Markt entsprechend dem \nsogenannten Bedarfsmarktkonzept nach der funktionellen \nAustauschbarkeit aus der Sicht der Abnehmer abzugrenzen. Eine \nfunktionelle Austauschbarkeit und damit ein Markt ist gegeben, \nwenn sich auf dem sachlich relevanten Markt Waren oder \nDienstleistungen nach Eigenschaften, Verwendungszweck und \nPreislage so nahestehen, dass der verständige Verbraucher sie \nfür die Deckung seines bestimmtem Bedarfs als gleich geeignet \nansieht,\n\n35\n\nvgl. Sedemund, Beck`scher PostG Kommentar, Randnr. 86 \nzu \n§ 4.\n\n36\n\nDanach kann ein relevanter Markt der Beförderung von \nSendungen unter Zustellung am Tage der Abholung durch den \nWettbewerber oder der Abgabe der Sendung beim Wettbewerber \n(E+0) nicht angenommen werden. Die Abnehmer sehen nämlich eine \nZustellung am Tage der Aufgabe und eine Zustellung am \nFolgetage (E+0 und E+1) weitgehend als gleichwertig an. Wie \nvon Danwitz,\n\n37\n\nvgl. Alternative Zustelldienste und Liberalisierung \ndes Postwesens, S. 81 f,\n\n38\n\nunter Berufung auf Marktstudien aus den Jahren 1997 und \n1998 darlegt, ist aus Sicht des Kunden entscheidendes \nKriterium für die Auswahl unter Anbietern von \nPostdienstleistungen der Preis, nicht die Geschwindigkeit der \nZustellung. Das Interesse an einer taggleichen Zustellung ist \nbei gleichem Preis wie für eine Zustellung E+1 gering, erst \nwenn das Entgelt signifikant sinkt - etwa auf DM 1,00 oder \nweniger, steigt das Interesse markant an: So zeigten bei einem \nEntgelt von DM 1,00 für den Standardbrief 15 % der Befragten \nInteresse, bei einem Entgelt von DM 0,70 schon über 40 %. Dies \nzeigt, dass die Nachfrage bei der Zustellung von \nBriefsendungen und ähnlichen Sendungen nicht maßgeblich \nzwischen E+0 und E+1 unterscheidet. \n\n39\n\nZum gleichen Ergebnis führt der Gesichtspunkt der \nKreuzpreiselastizität. Danach gehören Produkte oder \nDienstleistungen dann zum gleichen relevanten Markt, wenn \nschon eine geringe Preisveränderung zur Wahl des anderen \nProduktes oder der anderen Dienstleistung führt,\n\n40\n\nvgl. dazu Sedemund, a.a.O., Randnr. 87 zu §4.\n\n41\n\nAuch dies ist nach der bei von Danwitz angebenden \nMarktstudie der Fall: Bei einer Preisveränderung des \nStandardbriefes nach oben um nur DM 0,10 gegenüber den \nAnbietern von Dienstleistungen, die die Merkmale von E+0 \naufweisen, würde etwa 15 % der Kunden zu den Wettbewerbern \nwechseln.\n\n42\n\nZur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass mit den \nvorstehenden Ausführungen nichts zur Bedeutung des \nBedarfsmarktkonzepts in anderem postrechtlichen Zusammenhang, \netwa zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Ziff. 4, insbesondere dem der Trennbarkeit, gesagt ist, \n\n43\n\nvgl. dazu zuletzt Urteil der Kammer vom 01.02.2000 \n- 22 K 9332/98.\n\n44\n\nKeiner Entscheidung bedarf, ob der Markt der Briefsendungen \nin weitere Märkte aufzuteilen ist, insbesondere, ob getrennte \nMärkte für Abholung, Sortieren, Transport und Aushändigung von \nSendungen bestehen,\n\n45\n\nso die EG-Kommission in der Bekanntmachung über die \nAnwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor, Abl. \nEG \nNr. C 39/2 vom 6. 2. 1998 unter 2.2,\n\n46\n\nund ob in einem Markt für die Aushändigung von \nBriefsendungen noch ein eigener relevanter Teilmarkt für die \nPostzustellung mittels Postfachanlagen besteht. In jedem \ndieser Märkte wäre die Klägerin nämlich marktbeherrschend. \nDies hat das nach § 48 PostG im Verwaltungsverfahren zu \nbeteiligende Bundeskartellamt in seiner Stellungnahme vom \n07.06.1999 ausgeführt. Durchgreifende Bedenken gegen diese \nAuffassung bestehen nicht. Nach dem den Beteiligten bekannten \nJahresabschluss 1999 der Klägerin betrug ihr Marktanteil im \nMarkt der lizenzierten Postdienstleistungen im Jahre 1999 98,7 \n%. Die Klägerin ging für das Jahr 2000 prognostisch von einem \nMarktanteil von 98 % aus. Der Marktanteil der Inhaber \nsogenannter D-Lizenzen, also von Anbietern von Dienst-\nleistungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG wie der \nBeigeladenen, betrug im Jahre 1999 0,24 %, die Prognose für \ndas Jahr 2000 lautete auf 0,63 %. Anhaltspunkte dafür, dass \nder Marktanteil der Klägerin auf einem der denkbaren \nrelevanten Märkte wesentlich geringer wäre, sind nicht \ndargetan und auch nicht ersichtlich.\n\n47\n\nDie Zuführung zu Postfachanlagen der Klägerin wird auch \nnachgefragt. Dabei kann offen bleiben ob mit der Klägerin der \nBegriff der Nachfrage in § 29 Abs. 1 PostG im Sinne einer \nManifestation eines nachhaltigen Bedarfs an dieser \nTeilleistung zu verstehen ist,\n\n48\n\nso auch Sedemund, a.a.O., Randnr. 47 zu § 28. \n\n49\n\noder ob der Zweck des PostG, eine - wenn auch \neingeschränkte - Marktöffnung herbeizuführen, eine Auslegung \nnahelegt, nach der auch eine einmalige Anfrage schon als \nNachfrage anzusehen wäre. Von Nachhaltigkeit kann nämlich auch \nbei einer ersten Anfrage gesprochen werden, wenn sie erkennbar \nder Beginn einer Entwicklung ist und sich diese Entwicklung \nabzeichnet,\n\n50\n\nVgl. Sedemund, a.a.O., Randnr. 47 zu § 28.\n\n51\n\nSo liegt der Fall: Der Kammer und den Beteiligten sind \nzahlreiche Fälle bekannt, in denen Wettbewerber, die Inhaber \nvon D-Lizenzen sind, mit Anfragen nach Zuführung von Sendungen \nzu Postfachanlagen an die Klägerin herangetreten sind. Die \nKlägerin hat inzwischen in zahlreichen Fällen \nAnfechtungsklagen gegen Anordnungen der Regulierungsbehörde \nerhoben, in denen die Bedingungen entsprechender Verträge \nfestgelegt worden sind.\n\n52\n\nLiegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 \nSatz 1 PostG vor und ist innerhalb der Dreimonatsfrist des § \n30 Abs. 2 PostG ein Vertrag nicht zustandegekommen, hat die \nRegulierungsbehörde die Bedingungen eines Vertrages \nfestzulegen und die Geltung des Vertrages anzuordnen. Zu \ndiesen Bedingungen des Vertrages gehören die Leistung des \nmarktbeherrschenden Lizenznehmers, aber auch die Gegenleistung \ndes Wettbewerbers. \n\n53\n\nZu Recht hat die Beklagte die Klägerin verpflichtet, der \nBeigeladenen die Zuführung von Briefsendungen und ähnlichen \nSendungen werktäglich außerhalb der Schließungszeiten bis \n16.00 Uhr vertraglich zu gestatten und diese Sendungen \nunverzüglich taggleich durch Kräfte der Klägerin in die \nPostfächer einzulegen (Leistung des marktbeherrschenden \nLizenznehmers). \n\n54\n\nNach § 29 Abs. 1 Satz 1 PostG ist die Pflicht, die \nZuführung von Postsendungen zu den Postfachanlagen zu \ngestatten, grundsätzlich gegeben und nur in Ausnahmefällen \nausgeschlossen,\n\n55\n\nvgl. Sedemund, a.a.O., Randnr. 30 zu § 28 PostG. \n\n56\n\nDies entspricht dem Zweck des PostG, auch schon in der Zeit \nder gesetzlichen Exklusivlizenz eine, wenn auch begrenzte, \nÖffnung der Postmärkte für den Wettbewerb herbeizuführen. Es \nentspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. In der Begründung \ndes Gesetzes wird darauf verwiesen, dass der Markteintritt \nprivater Beförderer nur dann Aussicht auf Erfolg habe, wenn \ndie Kosten des Anbieterwechsels beim Kunden nicht zu hoch \nseien. Würde diesen Wettbewerbern der Zutritt zu \nPostfachanlagen verweigert, könnten an Postfachadressen \ngerichtete Sendungen nicht über Konkurrenten der Deutschen \nPost AG versandt werden,\n\n57\n\nVgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/7774, S. \n27.\n\n58\n\nDiesem Zweck kann nur Rechnung getragen werden, wenn eine \ngrundsätzliche Verpflichtung der Klägerin zur Zuführung von \nBriefsen-\ndungen, die von Wettbewerbern befördert werden, zu den \nPostfachanlagen besteht.\n\n59\n\nAllerdings besteht diese Verpflichtung nur im Rahmen einer \nrechtmäßigen, das heißt, von der jeweiligen Lizenz erfassten \nBeförderung. Dies ist jedoch der Fall, solange die Sendungen \nam Tage der Übergabe an die Klägerin in die Postfächer \neingelegt werden. Denn der Beigeladenen ist rechtmäßig die \nBeförderung von Briefsendungen bei taggleicher Zustellung \ngenehmigt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die \nZustellung auch mit dem Einlegen in das einzelne Postfach \nerfolgt. Zustellung im Sinne des Postrechts ist nämlich nicht \ndie förmliche Zustellung nach dem \nVerwaltungsvollstreckungsrecht, sondern sie umfasst als \nOberbegriff alle Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zu-\nstellzentren bis zur Aushändigung der Sendungen an den Empfän-\nger,\n\n60\n\nvgl. Art. 2 Nr. 5 Richtlinie 97/67 EG.\n\n61\n\nWird die Aushändigung an den Empfänger an dessen Anschrift, \nin der Regel also nach Einwerfen in eine am Haus angebrachte \nEmpfangsvorrichtung, durch Einlegen der Sendung in Postfächer \nersetzt, so tritt dies im Einvernehmen zwischen Empfänger und \nder Inhaberin der Exklusivlizenz an die Stelle dieses letzten \nArbeitsschrittes im Rahmen der Zustellung.\n\n62\n\nDie Dienstleistung der Beigeladenen verliert auch nicht \nihre Höherwertigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \nPostG dadurch, dass die Klägerin die einzelnen \nBearbeitungschritte des Zustellvorgangs nach Übergabe der \nSendung an die Postfiliale oder die Schließfachanlage mit \nAusnahmen der Sortierung nach Postleitzahlen und \nPostschließfachnummern übernimmt. Das entscheidende Kriterium \nder Höherwertigkeit, die taggleiche Zustellung, bleibt \nerhalten. Leistungserbringer gegenüber dem Kunden bleibt die \nBeigeladene. Die Klägerin ist im Verhältnis zum Auf-\n\n63\n\ntraggeber wie zum Empfänger lediglich Erfüllungsgehilfe der \nBeigeladenen. \n\n64\n\nEine andere Auffassung würde der vom PostG gewollten \nÖffnung der Postmärkte außerhalb des Bereichs der gesetzlichen \nExklusivlizenz zuwiderlaufen. Wollte man nämlich den \nTatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG nur dann als \nerfüllt ansehen, wenn der Lizenznehmer seine höherwertigen \nLeistungen ohne Inanspruchnahme von Leistungen der Klägerin \nerbringt, so würde man eine vom Gesetz nicht vorgesehen \nMarktzugangsbarriere errichten: Die Beigeladene könnte dann \nsolche Sendungen nicht zustellen, die Postfachadressen trügen. \nGerade im Bereich von Auftraggebern, die Sendungen an \nGeschäftskunden der Beigeladenen zur Beförderung anvertrauen \nwollen, könnte diese dann nur schwer Fuß fassen. \n\n65\n\nDass die Empfänger der in Postfächer am Nachmittag \neingelegten Sendungen häufig erst am Folgetage Kenntnis von \ndiesen nehmen, falls sie ihre Postfächer am Nachmittag nicht \nmehr leeren, steht der Annahme der Höherwertigkeit im Sinne \ndes § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG gleichfalls nicht entgegen. \nMit dem Einlegen verschafft die Beigeladene dem Empfänger \njedenfalls die Möglichkeit der taggleichen Kenntnisnahme. \nAllerdings ist in einem solchen Fall eine Willenserklärung \nerst zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem Postfächer nach der \nVerkehrssitte geleert zu werden pflegen, \n\n66\n\nvgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Randnr. 6 zu § \n130 BGB mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, a.A: \nStaudinger, BGB, 11. Aufl.: Anm. 4 a zu § 130.\n\n67\n\nDer Zugang hängt damit vom Verhalten der am Rechtsleben \nBeteiligten ab. Dieses richtet sich nach den tatsächlichen \nUmständen, im Falle der Abholung von Postsendungen auch \ndanach, wann üblicherweise die angefallenen Sendungen \nvollständig in die Postfächer gelegt worden sind. Dies war \nbisher nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin der \nVormittag. Dementsprechend werden Postfächer vom Empfänger \nhäufig am Vormittag geleert. Ob dies jedoch die rechtliche \nQualität einer Verkehrssitte hat, braucht nicht entschieden zu \nwerden. Wie der vorliegende Fall zeigt, haben Wettbewerber der \nKlägerin Interesse an einer späteren Zuführung von Sendungen \nzu Postfachanlagen. Kommt die Klägerin dem nach, so kann dies \nauch zu einer Veränderung des tatsächlichen Verhaltens der \nPostfachinhaber und damit zu einer Veränderung der \nVerkehrssitte führen. Wollte man mit Rücksicht auf eine \nderzeitige Verkehrssitte die taggleiche Zustellung und damit \ndie Höherwertigkeit verneinen, so würde die von der Klägerin \nbeeinflusste Verkehrssitte zur Wettbewerbsbarriere. Dies würde \ndie Öffnung der Postmärkte behindern. \n\n68\n\nDie Verpflichtung besteht allerdings nur hinsichtlich der \nZuführung von Postsendungen zu von der Klägerin betriebenen \nPostfachanlagen. Entgegen der Auffassung der Klägerin werden \nihre Postfachanlagen jedoch nicht nur dann betrieben, wenn die \nSortierkräfte Sendungen in den Morgenstunden in die Postfächer \neinlegen. Vielmehr spricht einiges dafür, dass Postfachanlagen \nim Rechtssinne betrieben werden, solange sie vorgehalten \nwerden, das heißt, für den Zustellvorgang bereitstehen, ohne \ndass es auf die konkrete Sortier- oder Öffnungszeit ankommt. \nDies mag jedoch dahinstehen. Zumindest solange werden sie \nnämlich betrieben, wie sie für die Mieter der Postfächer \nzugänglich sind. Denn erst die Möglichkeit der Kenntnisnahme \ndurch den Empfänger vollendet die Zustellung. Daher geht es \nnicht an, den Begriff des Betreibens ausschließlich von \ninternen Arbeitsabläufen der Klägerin abhängig zu machen.\n\n69\n\nDie Postfachanlagen in I. und Umgebung werden auch \nvon der Klägerin betrieben, soweit sie nicht zur Deutschen \nPost AG gehörenden Unternehmen (Postagenturen) angegliedert \nsind. Das marktbeherrschende Unternehmen kann sich nicht der \nVerpflichtung aus § 29 Abs. 1 PostG entziehen, indem es \nUnternehmensteile ausgliedert oder Dritte mit der Erbringung \nvon Postdienstleistungen beauftragt. Dies würde die \nMarktöffnung in weiten Teilen in das Belieben des \nmarktbeherrschenden Unternehmens stellen, weil es \ndiesem freistünde, durch Abschluss privatrechtlicher Verträge \ndie Vorschriften des PostG zu unterlaufen.\n\n70\n\nBesteht danach die Verpflichtung der Klägerin zur Zuführung \ndem Grunde nach, so entfällt sie, soweit sie sachlich nicht \ngerechtfertigt ist, § 29 Abs. 1 Satz 1 PostG. Was unter \nfehlender sachlicher Rechtfertigung zu verstehen ist, lässt \nsich dem Postgesetz nicht entnehmen. Es müssen jedoch \nschwerwiegende Gründe vorliegen. Dies lässt sich der \nGesetzesbegründung entnehmen: Während die Begründung zu § 28 \nPostG den Hinweis enthält, das die Verpflichtung des \nMarktbeherrschers zum Angebot von Teilleistungen 3 Punkte nur \nin sehr engen Grenzen auch gegenüber anderen Anbietern von \nPostdienstleistungen bestehe, fehlt dieser Hinweis in der \nBegründung zu § 29,\n\n71\n\nvgl. Bundestagsdrucksache 13/7724 S. 27.\n\n72\n\nDamit wird deutlich, dass die Pflicht, die Zuführung von \nPostsendungen zu Postfachanlagen zu gestatten, nur in \nAusnahmefällen ausgeschlossen ist, \n\n73\n\nvgl. Sedemund, a.a.O., Rndr. 30 zu § 29.\n\n74\n\nDaraus folgt, dass die Notwendigkeit zur Änderung von \nBetriebsabläufen nicht ohne weiteres als sachliche \nRechtfertigung für die Verweigerung der Zuführung von \nPostfachanlagen angesehen werden kann. Wäre dies der Fall, so \nhätte es das marktbeherrschende Unternehmen in der Hand, durch \nentsprechende Betriebsabläufe die Zahl der Wettbewerber klein \nzu halten, mit denen es Verträge über die Zuführung zu \nPostfachanlagen abschließen müsste.\n\n75\n\nAllerdings hat das OVG NW für das Telekommunikationsgesetz \ndie Auffassung vertreten, dem Gesetz lasse sich im Falle des \nNetzzugangs keine Verpflichtung des marktbeherrschenden \nBetreibers eines Telekommunikationsnetzes entnehmen, eine die \nIntegrität seines Netzes beeinträchtigende Benutzung seines \nNetzes durch einen Wettbewerber hinzunehmen oder sein Netz \ndurch derartige Beeinträchtigungen ausschließende \nInstallationen zu verstärken. Der die Netzzusammenschaltungen \nin Anspruch nehmende Wettbewerber habe grundsätzlich nur einen \nTeilhabeanspruch an der vorhandenen Netzinfrastruktur des \nmarktbeherrschenden Netzbetreibers in Form eines \nMitbenutzungsanspruchs,\n\n76\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 23.02.2000 - 13 B 1996/99 -\n, NVwZ 2000, 706, 707.\n\n77\n\nDem lassen sich jedoch keine Folgerungen für eine \nBegrenzung der Verpflichtung des marktbeherrschenden \nUnternehmens zur Zuführung von Sendungen zu Postfachanlagen \nnach § 29 PostG entnehmen. Die Infrastrukturen des Postsektors \nsind nämlich mit einem Telekommunikationsnetz nicht \nvergleichbar. Ein physisches Netz mit festen Übertragungswegen \nexistiert im Postsektor nicht. Entscheidend in der \npostalischen Infrastruktur ist die Organisation der \nArbeitsprozesse, die mit dem physischen Netz unmittelbar nicht \nim Zusammenhang steht, \n\n78\n\nvgl. Sedemund, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 28; Badura, \nUnternehmenswirtschaftlichkeit und \nInfrastrukturgewährleistung im Bereich des Postwesens; \nArchiv PT 1997, 277, 285.\n\n79\n\nWährend Änderungen eines Telekommunikationsfestnetzes mit \nInvestitionen verbunden sind, die, falls sich die \nAuslastungsprognose als falsch herausstellen sollten, nicht \nrückholbar sind, können Betriebsabläufe und \nArbeitsorganisation jederzeit geändert werden. Ob das anders \nzu beurteilen wäre, wenn die vorhandene Postfachkapazität, \nd.h. Größe und Anzahl der Postfächer, wegen der Zahl der \nzuzuführenden Sendungen nicht ausreichte, braucht nicht \nentschieden werden. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der \nKlägerin und der Beigeladenen erreicht die Zahl der Sendungen \ndiese kritische Grenze bei weitem nicht.\n\n80\n\nOb eine Änderung von Betriebsabläufen im Einzelfall im Sinne \nvon § 29 Abs. 1 Satz 1 PostG sachlich nicht gerechtfertigt \nsein kann, braucht hier nicht entschieden werden. Fraglich \nkann dies sein, soweit die Zuführung während allgemein \nüblicher Schließungszeiten etwa in der Mittagszeit verlangt \nwird. Dies ist jedoch nicht mehr Gegenstand des Vertrages, \ndessen Geltung die Regulierungsbehörde angeordnet hat, nachdem \nsie ihrer Anordnung in der mündlichen Verhandlung geändert \nhat.\n\n81\n\nDie bei der Zuführung von Postsendungen der Beigeladenen zu \nPostfachanlagen erforderlichen Änderungen der Betriebsabläufe \nerreichen die Schwelle der fehlenden sachlichen Rechtfertigung \nnicht. Soweit die taggleiche Einlegung das Einsortieren außer-\nhalb der bisher üblichen Sortierzeiten erforderlich macht, \nstellt dies die Klägerin lediglich vor organisatorische \nProbleme. Dabei kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, \ndass bei Filialen, an die Postfachanlagen angeschlossen sind, \nSchalterkräfte die Schalterräume verlassen müssten. Dies ist \nim normalen Schalterbetrieb nicht unüblich, etwa wenn Kunden \nsolche Sendungen abholen wollen, die, wie Pakete, \nüblicherweise nicht im Schalterraum gelagert werden. Zu \nwelcher Sparte der Klägerin die einzelne Postfachanlage \ngehörte, ist unerheblich. Der Anspruch auf Zuführung nach § 29 \nPostG kann nicht davon abhängen, ob nach innerbetrieblichen \nGrundsätzen die Postfachanlage zur Sparte Brief oder Filiale \ngehört. Auch die rechtliche Gestaltung (Postagentur) ist, wie \ndargelegt, ohne Belang. Größere organisatorische Aufwand ist \nlediglich bei Postfachanlagen erforderlich, die keiner \nPostfiliale angeschlossen sind. Hierbei mögen höhere Kosten \ndes Personalseinsatzes entstehen, weil Arbeitskräfte zu Zeiten \nbereitgestellt werden müssen, zu denen sich keine Bediensteten \nder Klägerin in der Postfachanlage aufhalten. Auch dies ist \njedoch lediglich eine Frage der Organisation. Dass hierfür \nmöglicherweise höhere Kosten bei der Klägerin anfallen, lässt \nsich bei der Vereinbarung oder Anordnung des Entgelts \nbefriedigend lösen.\n\n82\n\nRechtswidrig ist die Anordnung der Beigeladenen vom 8. Juni \n1999, soweit als Bedingung des Vertrages angeordnet ist, dass \ndie Klägerin für die Zuführung der Sendungen kein Entgelt von \nmehr als DM 0,17 je Sendung erheben darf.\n\n83\n\nDie Regulierungsbehörde ist gemäß § 31 Abs. 2 PostG befugt, \nauch das Entgelt für die Zuführung von Postsendungen zu \nPostfachanlagen durch das marktbeherrschende Unternehmen \nfestzulegen und die Geltung dieser Bestimmung des Vertrages \nanzuordnen. Auch die Gegenleistung ist nämlich Bedingung des \nVertrages im Sinne der genannten Vorschrift. Allerdings \nerschließt sich der Sinngehalt des Begriffs Bedingung in § 31 \nAbs. 2 nicht unmittelbar aus dem Wortlaut. Klar ist auf dem \nersten Blick nur, dass es keine Bedingung im Rechtssinne sein \nkann, also kein Ereignis, von dessen Eintritt oder \nNichteintritt die Wirksamkeit des Vertrages abhängt, § 158 \nBGB. Dies folgt schon daraus, dass die Regulierungsbehörde \nnach § 31 Abs. 2 PostG die Geltung des Vertrages anordnen \nkann. Bedingung im Rechtssinne und unmittelbare Anordnung der \nGeltung, d.h. der Wirkung des Rechtsgeschäftes, schließen sich \nnämlich aus. Näher liegt es, unter dem Begriff Bedingung in § \n31 Abs. 2 PostG die wesentlichen Verpflichtungen aus dem \ngegenseitigen Vertrages zu verstehen. Hierzu gehören beim \nzweiseitigen Vertrag Leistung und Gegenleistung, also auch das \nEntgelt. Dies entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzge-\nbers: Nach der Begründung zu § 31 Abs. 2 PostG hat die \nRegulierungsbehörde den Zugang zu Postfachanlagen für \nWettbewerber zu diskrimnierungsfreien Bedingungen und \nkostenorientierten Entgelten sicherzustellen. Der \nRegulierungsbehörde sollte also durch \n§ 31 Abs. 2 PostG auch die Befugnis eingeräumt werden, \nsicherzustellen, dass keine überhöhten Entgelte vom \nmarktbeherrschenden Unternehmen gefordert würden. Dem \nentspricht es am ehesten, der Regulierungsbehörde auch die \nBefugnis zur Anordnung des Entgelts im Vertrage einzuräumen. \nZum gleichen Ergebnis führt die systematische Auslegung: § 31 \nAbs. 3 PostG räumt der Regulierungsbehörde die Befugnis ein, \nanzuordnen, dass das marktbeherrschende Unternehmen u.a. eine \nKostenrechnung innerhalb einer angemessenen Frist in einer \nForm ausgestaltet, die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, \ndie erforderlichen Daten über Kosten zu erlangen, § 26 Abs. 1 \nNr. 3 PostG. Diese Bestimmung verlöre jeden Sinn, wenn die \nRegulierungsbehörde nicht auch das Entgelt anordnen könnte. Es \nist nicht ersichtlich, zu welchem Zwecke die Re-\ngulierungsbehörde dann Angaben über die Kosten unter \nZwangsgeldfestsetzung bis zu 1 Mio. DM sollte anordnen können. \nDenn bei der Feststellung der sachlichen Rechtfertigung ist \ndiese Anordnung entbehrlich, da § 29 Abs. 1 PostG die \nDarlegungs- und Beweislast insoweit dem marktbeherrschenden \nUnternehmen zuweist.\n\n84\n\nDie Kammer folgt nicht der Auffassung von Sedemund, wonach \nunter den Bedingungen des Vertrages im Sinne des § 31 Abs. 2 \nPostG in erster Linie die technischen Details für die \nZugangsgewährung zu verstehen seien.\n\n85\n\nVgl. PostG, Rndr. 49 ff. zu § 31 PostG.\n\n86\n\nSoweit er die Auffassung vertritt, dass, falls dann eine \nEinigung zwischen den Vertragsparteien über die Höhe des \nEntgelts nicht zustande komme, § 315 BGB anzuwenden seien, \nführt dies zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung \ndes Verhältnisses zwischen den dann zur Entscheidung berufenen \nZivilgerichten nach § 315 Abs. 3 BGB und den Befugnissen der \nRegulierungsbehörde sowie der Verwaltungsgerichte. \nVorschriften darüber, welche Befugnisse der \nRegulierungsbehörde im Rahmen der Preisregulierung zustehen, \nfalls ein ordentliches Gericht nach § 315 Abs. 3 BGB die \nGegenleistung, das Entgelt, bestimmt hätte, lassen sich dem \nGesetz nicht entnehmen. \n\n87\n\nEntgegen Sedemund\n\n88\n\nvgl. PostG, Rndr. 61 zu § 31,\n\n89\n\nlässt sich die Befugnis der Regulierungsbehörde zur \nAnordnung des Entgelts ohne weiteres mit den Vorschriften über \ndie Entgeltregulierung vereinbaren: Soweit der Gesetzgeber in \nden Fällen der §§ 28 und 29 PostG die Vorschriften der §§ 19 \nund 20 PostG über die Entgeltgenehmigung und des § 25 PostG \nüber die Überprüfung von Entgelten für anwendbar erklärt hat, \nliegt ein anderer Sachverhalt zugrunde: Im Falle der \nGenehmigung ist das marktbeherrschende Unternehmen bereit, zu \neinem bestimmten, noch zu genehmigenden Preis den Zugang etwa \nzu Postfachanlagen zu gewähren, im zweiten Fall ist ein \nVertrag zwischen den Beteiligten einschließlich der Regelung \ndes Entgelts zustande gekommen. § 31 PostG liegt jedoch eine \nvöllig andere Fallgestaltung zugrunde: Die zukünftigen \nVertragsparteien können sich über einen Vertrag gerade nicht \neinigen. Der Vertrag kommt nur durch Anordnung der \nRegulierungsbehörde nach § 31 Abs. 2 PostG zustande. Dass der \nGesetzgeber dann das Entgelt nicht zu den Bedingungen des Ver-\ntrages gezählt hätte, kann nicht angenommen werden.\n\n90\n\nDieser Auslegung von § 31 Abs. 2 PostG begegnet weder \nverfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Bedenken. Seine \nverfassungsrechtliche Grundlage findet § 31 Abs. 2 PostG in \nArt. 87 f GG. Nach Art. 87 f Abs. 1 GG gewährleistet der Bund \nim Bereich des Postwesens flächendeckend angemessene und \nausreichende Dienstleistungen nach Maßgabe eines \nBundesgesetzes. Dies ist das PostG. Nach Art. 87 f Abs. 2 GG \nwerden diese Dienstleistungen als privatwirtschaftliche \nTätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche \nBundespost hervorgegangenen Unternehmen - hier die Klägerin - \nund durch andere private Anbieter erbracht. Das Grundgesetz \ngeht also davon aus, dass neben der Klägerin als \nNachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost Postdienst \nandere private Anbieter im Wettbewerb die postalische \nVersorgung sicherstellen. Dies erfordert es jedoch, in den \nBereichen, in denen das marktbeherrschende Unternehmen den \nMarkt - wie bei der Zustellung über Postfächer - \nausschließlich bedienen kann, der Regulierungsbehörde die \nBefugnis einzuräumen, in die Gewerbefreiheit des \nmarktbeherrschenden Unternehmens einzugreifen. Als Mittel \ndurfte der Gesetzgeber zur öffentlich-rechtlichen Anordnung \nder wesentlichen Bestandteile von Verträgen zwischen markt-\nbeherrschenden Unternehmen und Wettbewerbern greifen.\n\n91\n\nEuroparechtliche Bedenken bestehen gleichfalls nicht. Die \nRichtlinie 97/67/EG steht nicht entgegen. Nach Art. 26 Abs. 1 \nder Richtlinie dürfen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen \nbeibehalten oder einführen, die eine stärkere Liberalisierung \nbeinhalten als die in dieser Richtlinie vorgesehenen \nMaßnahmen.\n\n92\n\nDie Regulierungsbehörde hat jedoch von der ihr in § 31 Abs. \n2 PostG eingeräumten Befugnis zur Anordnung des Entgelts \nrechtswidrig Gebrauch gemacht.\n\n93\n\n§ 31 Abs. 2 PostG enthält keine Maßstäbe für die Anordnung \ndes Entgelts. Es ist deshalb auf § 29 PostG zurückzugreifen. \nEr erklärt in Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des Entgeltes § 28 \nAbs. 2 PostG für entsprechend anwendbar. Nach § 28 Abs. 2 Satz \n2 PostG unterliegen Entgelte für Angebote, die nicht in \nallgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind wie die \nZuführung von Sendungen zu Postfachanlagen, der Überprüfung \nnach § 25 PostG. Nach \n§ 25 Abs. 1 PostG ist Maßstab der Mißbrauchsaufsicht die Vor-\nschrift des § 20 Abs. 2 PostG. Nach der nur in Frage kommenden \nNr. 1 des Satzes 1 dieser Vorschrift dürfen Entgelte keine \nAufschläge enthalten, die der Anbieter nur aufgrund seiner \nmarktbeherrschenden Stellung durchsetzen kann, es sei denn, \ndas hierfür eine rechtliche Verpflichtung oder ein sonstiger \nsachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird. Danach darf \ndas Entgelt einen Aufschlag enthalten. Dieser Aufschlag kann \nsich entweder auf die Kosten einer effizienten \nLeistungsbereitstellung nach \n§ 20 Abs. 1 oder auf Entgelte für vergleichbare Leistungen auf \ndem deutschen Postmarkt oder auf anderen Postmärkten \nbeziehen.\n\n94\n\nDie Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung durch \ndie Klägerin hat die Regulierungsbehörde nicht ermittelt. Sie \nhat zwar die Klägerin aufgefordert, Kostenunterlagen \nvorzulegen. Nachdem die Klägerin dem nicht nachgekommen war, \nist die Regulierungsbehörde von dem Entgelt für \nPostwurfsendungen ausgegangen. Sie hat darin eine \nvergleichbare Postdienstleistung gesehen.\n\n95\n\nDie Annahme der Vergleichbarkeit begegnet rechtlichen \nBedenken. Die Arbeitsschritte bei Postwurfsendungen sind \nnämlich andere als bei der Zuführung von Postwurfsendungen zu \nPostfachanlagen. Bei der Zuführung sind die folgenden \nArbeitsschritte zu bewältigen: Die Sendungen müssen in der \nPostfiliale, Postagentur oder Postfachanlage entgegengenommen \nwerden. Die Zahl der Sendungen und die Postfachgeeignetheit, \nd.h. eine grobe Prüfung darauf, ob die Formate für das \nEinlegen in Postfächern geeignet sind, müssen festgestellt \nwerden. Die Sendungen müssen in diejenigen Postfächer \neingelegt werden, die im Adressfeld angegeben sind. Hierbei \nist zu überprüfen, ob der Adressat auch Mieter des Postfaches \nist. Schließlich müssen nicht zustellbare Sendungen zu-\nrückgegeben werden. Postwurfsendungen müssen dagegen lediglich \nin jedes Postfach eingelegt werden. Da ihr Format in den \nallgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben ist, entfällt eine \nÜberprüfung auf die Postfachgeeignetheit. Sie müssen nicht \ngezählt oder entgegengenommen werden. Schon dies zeigt, dass \ndie Postdienstleistungen nicht vergleichbar sind. Sie werden \nauch nicht dadurch vergleichbar, dass Postwurfsendungen an \nandere Postkunden zugestellt werden. Dies lässt zwar \nplausiblen erscheinen, dass das Entgelt von DM 0,17 für die \nBeförderung von Postwurfsendungen an Postfachinhaber überhöht \nerscheint, lässt aber keinen Schluss darauf zu, warum die \nBeförderung von Postwurfsendungen im ganzen oder in einzelnen \nSchritten eine der Zuführung von beanschrifteten Sendungen zu \nPostfachanlagen vergleichbare Dienstleistung ist.\n\n96\n\nOb, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung \nvorgetragen hat, die Einlegung von beanschrifteten Sendungen \nin Postfachanlagen durch Postagenturen eine vergleichbare \nLeistung ist und ob das dafür von der Klägerin an den \nBetreiber der Postagentur entrichtete Entgelt deshalb der \nAnordnung der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 2 PostG \nzugrundgelegt werden kann, braucht nicht entschieden zu \nwerden. Dies wäre Aufgabe der Regulierungsbehörde, der auch \ndie Befugnis zur Anordnung des Entgelts zusteht.\n\n97\n\nAuch aus den von der Klägerin aufgrund des Beweisbeschlusses \nder Kammer vom 07.11.2000 vorgelegten Kostenunterlagen ergibt \nsich nichts, was die von der Regulierungsbehörde angeordnete \nEntgeldobergrenze rechtfertigen könnte. Ob diese Unterlagen \neine höhere Entgeldobergrenze gerechtfertigt erscheinen lassen \nkönnen, braucht nicht entschieden zu werden, da die \nAnfechtungsklage nur zur Aufhebung eines angefochtenen \nVerwaltungsaktes, nicht zur Verpflichtung der Beklagten zur \nÄnderung des Verwaltungsaktes führen kann.\n\n98\n\nZu keinem anderen Ergebnis führt die Auffassung der \nBeklagten, für die rechtliche Überprüfung der Anordnung vom \n08.06.1999 komme es auf die tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung \nan. Ob dies zutrifft, kann letztlich offenbleiben. Denn die \nletztlich entscheidungserhebliche Frage, ob das Entgelt für \nPostwurfsendungen ein Entgelt für vergleichbare postalische \nDienstleistungen ist, beantwortet sich aufgrund der \ntatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der letzten \nVerwaltungsentscheidung nicht anders als unter Zugrundelegung \nder rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in der \nmündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.\n\n99\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die \nKlägerin durch ihr Verhalten während des Verfahrens vor der \nBeschlusskammer die Aufklärung vereitelt haben könnte und dass \ndies zu einer Umkehr der Beweislast geführt hätte. Dies ändert \nzum einen nichts an der fehlenden Vergleichbarkeit des \nEntgelts für die Zustellung von Postwurfsendungen. Zum anderen \nhat die Beklagte es unterlassen, von ihren Befugnissen nach § \n31 Abs. 3 PostG zur Aufklärung des Sachverhalts Gebrauch zu \nmachen.\n\n100\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. \nHinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen \nentspricht des der Billigkeit, diese dem Beigeladenen selbst \naufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt hat und damit \nnicht das Risiko eigener Kostenpflicht eingegangen ist, §§ 162 \nAbs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.\n\n101","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-03/22-k-5362-99","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":26},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":19},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":9},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":3},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-04-03/22-k-5362-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302320","retrieved":"2026-07-09 03:28:09.199426+00:00"}}