{"status":"available","doknr":"OLD302386","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0326.10K10622.97.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-26","aktenzeichen":"10 K 10622/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wohnt mit seiner Familie in Pulheim-Geyen, seine Tochter W. be-\nsucht das Abtei-Gymnasium in Brauweiler. Am 23.06.1997 wurde der Antrag auf \nAusstellung einer Schülerjahreskarte für das Schuljahr 1997/98 gestellt; die Tochter \ndes Klägers besuchte zu diesem Zeitpunkt die Klasse 5 d. Der Beklagte lehnte den \nAntrag mit Bescheid vom 16.07.1997 ab. Gemäß § 5 Abs. 2 Schfk-VO entstünden \nnur notwendige Fahrkosten, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für \nSchüler der Sekundarstufe I (Schüler der Klassen 5 bis 10) mehr als 3,5 km betrage, \nwobei der kürzeste Weg zugrundezulegen sei. Die erforderliche Mindestentfernung \nwerde hier nicht erreicht, deshalb bestehe kein Anspruch auf Ausstellung einer kos-\ntenlosen Schülerjahreskarte. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Entfer-\nnung zum nächstgelegenen Gymnasium in Pulheim betrage ca. 3,5 km, die \nWegstrecke über die Landstraße Sintern-Brauweiler zum Abtei-Gymnasium in Brau-\nweiler betrage ca. 4 km, über den Feldweg ca. 3,5 km. Eine genaue Messung der \nWegstrecken sei nicht erforderlich, da die Kostenübernahme zwingend sei, wenn der \nSchulweg wegen örtlicher Gegebenheiten, des ungeeigneten Zustandes oder der \nbesonderen Gefährlichkeit unzumutbar sei. Alle drei Wegstrecken führten auf 1 km \n(Sintern-Brauweiler) bzw. 2 km (Geyen-Pulheim) durch Felder, d.h. unbewohntes \nGebiet und seien zudem - was der entscheidende Umstand sei - unbeleuchtet. Es \nwäre unverantwortlich, zumindest in der dunklen Jahreszeit morgens kurz nach \n7 Uhr, zehnjährige Schulkinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad auf einen der drei ge-\nnannten Schulwege zu schicken.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 28.10.1997 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nächst-\ngelegene Schule sei hier das Gymnasium Pulheim, Hackenbroicher Straße. Die Ent-\nfernung zwischen der Wohnung S.--------straße 0 und dem nächstgelegenen Ein-\ngang des Schulgrundstückes betrage 3.246 m. Der Schulweg sei nicht im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Schfk-VO besonders gefährlich. An diesem Begriff seien nach der Recht-\nsprechung strenge Anforderungen zu stellen, d.h. es müssten die normalen Gefah-\nren des großstädtischen Straßenverkehrs weit überschritten sein. Ein unbeleuchteter \nWeg überschreite die normalen entsprechenden Gefahren nicht. In ländlichen Gebie-\nten sei kaum ein zusammenhängender Schulweg von 3,5 km vorhanden, der durch-\ngängig beleuchtet sei. Dies würde zwangsläufig dazu führen, dass jeder einen An-\nspruch auf Kostenübernahme hätte. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Auch \nnach Einschätzung der Behörde handele es sich um eine gefährliche Wegstrecke, \nwenn ein Schulweg unbeleuchtet sei. Eine besondere Gefährlichkeit i.S. der \nSchfkVO sei jedoch nicht gegeben.\n\n4\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung seines Vor-\nbringens aus dem Vorverfahren führt der Kläger aus, dass alle in Betracht kommen-\nden Schulwege besonders gefährlich seien. Denn insbesondere in der dunklen Jah-\nreszeit sei es nicht zu verantworten, ein zehnjähriges Kind auf einen solchen Weg zu \nschicken. Auf derartigen Wegstrecken sei die Gefahr von kriminellen Delikten an \nKindern besonders wahrscheinlich. Denn es könne nicht davon ausgegangen wer-\nden, dass Autofahrer, die im fraglichen Bereich 70 km/h fahren dürften, entsprechen-\nde Vorgänge wahrnehmen würden. Im Deliktsfalle müsste man daher den Erzie-\nhungsberechtigten den Vorwurf der mangelnden Aufsichts- und Fürsorgepflicht ma-\nchen. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass der Gesetzgeber die Rechtsbegriffe „be-\nsonders gefährlich\" oder „ungeeignet\" derart eng gefasst wissen wolle. Insoweit kön-\nne nicht verlangt werden, dass der Betroffene sich an der Macht des Faktischen ori-\nentieren müsse, weil die Stadt Pulheim es bisher versäumt habe, die entsprechen-\nden Zustände (unbeleuchtete Schulwege) zu beseitigen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.07.1997 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 28.10.1997 zu verpflichten, die Fahrkosten \nfür das Schuljahr 1997/98 in Höhe von 550,00 DM zu erstatten.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr vertieft zur Begründung die Ausführungen der angefochtenen Bescheide.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ge-\nrichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. \n\n13\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 16.7.1997 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 28.10.1997 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 VwGO).\n\n14\n\nDem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf \nErstattung der im Schuljahres 1997/98 aufgewendeten Fahrkosten \nfür die Fahrt seiner Tochter W. zum Abtei-Gymnasium in \nBrauweiler zu, denn die Voraussetzungen für eine \nKostenübernahme sind nicht gegeben.\n\n15\n\nDer Beklagte hat nur die Kosten zu tragen, die für die \nBeförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück \nnotwendig entstehen (§ 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § 5 Abs. 1 der \nVerordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz vom \n24.03.1980, hier anwendbar in der Fassung vom 20.1.1995 (BASS \n1997/98 - 11-04 Nr. 3.1) - SchfkVO -). Diese Anforderungen \nsind für den Schulweg W. nicht gegeben.\n\n16\n\nGemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten zunächst \ngrundsätzlich nur dann notwendig, wenn der Schulweg, d.h. der \nkürzeste Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der \nnächstgelegenen Schule (§ 7 Abs. 1 SchfkVO), in der einfachen \nEntfernung für Schüler der Sekundarstufe I wie W. mehr \nals 3,5 km beträgt. Die nächstgelegene Schule ist hier das \nGymnasium Pulheim (Hackenbroicher Straße), die Entfernung \nzwischen der elterlichen Wohnung und dieser Schule liegt nach \nden vom Kläger nicht bestrittenen Feststellungen des Beklagten \nunter 3,5 km.\n\n17\n\nGemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO entstehen allerdings unabhängig \nvon der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn \nder Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders \ngefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler \nungeeignet ist.\n\n18\n\nEin Schulweg ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO zunächst \ninsbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend \nentlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder \nbegehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche \nStraße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden \nmuss. Dass diese Beispielsfälle vorliegen, ist nicht \nersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. \n\n19\n\nDer maßgebliche Schulweg ist auch nicht deshalb als besonders gefährlich \nanzusehen, weil eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch \nkriminelle Übergriffe festgestellt werden könnte -\n\n20\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18.04.1989 - 16 A 2246/86 -,\n\n21\n\nwobei auf das Alter der Tochter des Klägers abzustellen ist\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14.11.1989 - 16 A 2639/88 - OVG E 41.296 -\n.\n\n23\n\nEine die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges begründende gesteigerte \nWahrscheinlichkeit, dass ein Schulkind auf dem Schulweg Opfer von Gewalttaten \nwird, ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der betroffene Schüler z.B. aufgrund \nseines Alters und/oder seines Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis \ngehört und wenn er sich darüber hinaus auf seinem Schulweg in einer schutzlosen \nSituation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine \nrechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist -\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.1999 - 19 A 4220/96 -, NWVBl. \n2000, 230 -.\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14.11.1989, a.a.O. -.\n\n25\n\nZwar ist die Tochter des Klägers als zu Beginn des in Rede stehenden \nBewilligungszeitraumes 10jähriges Mädchen zu dem in diesem Sinne \nrisikobelasteten Personenkreis zu zählen, sie befand sich indes auf ihrem Schulweg \nnicht in einer schutzlosen Situation. Zwar ist die L 183 (in dem hier maßgeblichen \nAbschnitt zwischen Geyen und Pulheim) auf einer Länge von 1 bis 2 km beidseitig \nunbebaut und auch unbeleuchtet. Sie grenzt hier jedoch nicht etwa an Wald- oder \nBuschgelände, sondern auf beiden Straßenseiten an offenes Feld. Der ca. 1 m \nbreiten Seitenstreifen, der den Fuß-/Fahrradweg von der Fahrbahn trennt, ist eben-\nfalls nicht mit Büschen o.ä. bewachsen. Von daher ist dieser Weg aus allen \nRichtungen ohne weiteres einsehbar. Dies gilt letztlich auch für die dunkle \nJahreszeit, da der Fuß-/Gehweg wegen der geringen Entfernung zur Fahrbahn \nimmer wieder durch den vorbeifahrenden Kraftfahrzeugverkehr angeleuchtet wird. Im \nHinblick auf die Verbindungsfunktion der L 183 zwischen den Ortsteilen darf auch \nangenommen werden, dass gerade morgens zur Zeit des Berufsverkehrs die Straße \nnicht nur vereinzelt von Autofahrern und auch anderen Verkehrsteilnehmern benutzt \nwird. Aufgrund dieser Gegebenheiten kann einerseits nicht davon ausgegangen \nwerden, dass die fragliche Strecke besonders für kriminelle Übergriffe prädestiniert \nist. Andererseits erscheint auch die Vermutung nicht gerechtfertigt, dass im Falle \neines Übergriffs dieser von keinem bemerkt und daher dem betroffenen Kind keine \nHilfe geleistet werden würde. Denn allein der Umstand, dass im fraglichen Bereich \neine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zugelassen ist, begründet nicht die \nAnnahme, dass vorbeifahrende Autofahrer Vorgänge neben der Fahrbahn nicht mehr \nwahrnehmen. Zwar kann bei dieser Situation gleichwohl, wie allgemein, eine \nGefährdung nicht ausgeschlossen werden. Das Fehlen einer Bebauung und einer \nStraßenbeleuchtung reichen indes nicht aus, von einer gesteigerten \nWahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung auszugehen. Insoweit unterscheidet \nsich der Schulweg der Tochter des Klägers von einem für den Kraftfahrzeugverkehr \ngesperrten Waldweg -\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.1999, a.a.O. -\n\n27\n\noder von einem mit Büschen bestandenen Wirtschaftsweg -\n\n28\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 10.01.1984 - 10 K 2235/83 -;\n\n29\n\nes handelt sich vielmehr um eine im ländlichen Raum nicht ungewöhnliche \nSituation.\n\n30\n\nDie vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Eltern aufgrund ihrer Fürsorge- und \nAufsichtspflicht es verantworten können oder wollen, ihr Kind einer nicht \nauszuschließenden Gefährdung auszusetzen, ist dagegen für die Auslegung der hier \neinschlägigen Vorschriften nicht maßgeblich. Denn es besteht keine aus \nhöherrangigem Recht ableitbare Verpflichtung der öffentlichen Hand, den Eltern \ndurch Gewährung entsprechender Leistungen eventuell weitergehende Fürsorge-\npflichten abzunehmen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-03-26/10-k-10622-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-03-26/10-k-10622-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302386","retrieved":"2026-07-09 03:28:15.034457+00:00"}}