{"status":"available","doknr":"OLD302532","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0314.14K10360.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"14 K 10360/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nHinsichtlich des Vorausleistungsbescheides für das Jahr 1999 in Höhe \nvon 9738,96 DM wird das in der Hauptsache erledigte Verfahren eingestellt. \nIm übrigen wird der Bescheid der Beklagten vom 10.05.1999 in der Fassung des Wi-\nderspruchsbescheides vom 02.11.2000 aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwen-\nden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die von der Beklagten gem. § 51 \nAbs. 1 KWG i.V.m. der Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesauf-\nsichtsamtes für das Kreditwesen (Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleis-\ntungswesen - UmlVKF) vom 08.03.1999, BGBl. I S. 314, erhobene Umlage für das \nJahr 1998.\n\n3\n\nDie Klägerin zeigte mit ihrer Erstanzeige gem. § 64 e Abs. 2 Satz 1 KWG fristge-\nrecht an, dass sie die Anlage- und Abschlussvermittlung sowie den Eigenhandel bis \nzum 31.12.1997 bereits erbracht habe und dass sie diese Tätigkeiten ab dem \n01.01.1998 als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen fortführen wolle. Die Be-\nklagte bestätigte der Klägerin die bezeichneten Erlaubnisgegenstände gem. § 64 e \nAbs. 2 Satz 3 KWG.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10.05.1999 forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung ei-\nner Umlage gem. § 51 Abs. 1 KWG für das Jahr 1998 in Höhe von 19.477,92 DM \nund zur Zahlung einer Abschlagsvorauszahlung für das Jahr 1999 in Höhe von \n9.738,96 DM auf. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kosten des Bundesauf-\nsichtsamtes für das Kreditwesen, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch be-\nsondere Erstattung gedeckt seien, dem Bund von den aufsichtspflichtigen Instituten \nzu 90 vom Hundert zu erstatten seien. Den Umlagebetrag für 1998 berechnete die \nBeklagte für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (FDI) getrennt nach \ndem Verhältnis des für ihre Aufsicht eingesetzten Personals. Ca. 4/5 der Gesamtkos-\nten der Beklagten entfielen auf die Kreditinstitute. Rund 1/5 ihrer Gesamtkosten \nwandte die Beklagte für die FDI auf. Der Erstattungsbetrag für das einzelne FDI be-\nmaß sich aus dem Verhältnis des für es nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG geltenden Min-\ndestanfangskapitals zur Gesamtsumme des gesetzlichen Mindestanfangskapitals \naller FDI. Aus diesem Verhältnis errechnete sich für die FDI ein Erstattungsbetrag \nvon 13,64 DM je 1.000,00 DM des jeweiligen gesetzlichen Mindestanfangskapitals. \nFür die Kreditinstitute lag der Erstattungsbetrag bei 4,48 DM pro 1 Mio Bilanzsumme. \nIm Falle der Klägerin legte die Beklagte der Berechnung der Umlage ein gesetzliches \nMindestanfangskapital gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 c) KWG in Höhe von 1,428 Mio DM (= \n730.000,00 ECU) zugrunde.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 15.06.1999 Widerspruch mit der \nBegründung ein, dass für sie lediglich ein Mindestanfangskapital von 125.000,00 \nECU gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 b KWG als Bemessungsgrundlage zugrundegelegt wer-\nden dürfe. Sie handele nicht auf eigene Rechnung mit Wertpapieren, sondern betrei-\nbe lediglich den Eigenhandel für andere.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2000, zugestellt am 09.11.2000, wies die \nBeklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass \nfür die Klägerin zu Recht das Mindestanfangskapital von 1,428 Mio DM gem. § 33 \nAbs. 1 Nr. 1 c) KWG herangezogen worden sei. Die von der Klägerin betriebene Fi-\nnanzdienstleistung des Eigenhandels beinhalte das Handeln auf eigene Rechnung \nmit Finanzinstrumenten.\n\n7\n\nAm 11.12.2000, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung \nträgt sie vor, dass der Verteilungsschlüssel für die Umlage nicht sachgerecht sei. Die \nBeklagte habe nicht auf das fiktive gesetzliche Mindestanfangskapital abstellen dür-\nfen, sondern habe der Berechnung der Umlage das tatsächliche Eigenkapital der \nKlägerin zugrundelegen müssen. Dies habe bis November 1999 348 TEUR betra-\ngen. Die Geschäfte der Klägerin seien nicht durch das Mindestanfangskapital, son-\ndern durch die Höhe der tatsächlichen Eigenmittel begrenzt. Der Umlageschlüssel \nsei auch deshalb nicht sachgerecht, weil die Beklagte die Aufsicht im Jahre 1998 \nnoch nicht vollständig ausgeübt habe.\n\n8\n\nDie Beteiligten haben die Hauptsache hinsichtlich der Vorausleistung für das \nJahr 1999 in Höhe von 9.738,96 DM mit Blick auf die endgültige Festsetzung der \nUmlage für 1999 übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n10\n\nden Bescheid der Beklagten vom 10.05.1999 in der Fassung des Wi-\nderspruchsbescheides vom 02.11.2000 hinsichtlich der Umlage für das \nJahr 1998 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nSoweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt haben, war \ndas Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage im \nÜbrigen ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.05.1999 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2000 ist - soweit er \nangefochten ist - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1VwGO).\n\n16\n\nEs kann dahinstehen, ob die Umlage zur Finanzierung der Kosten der Beklagten \nnach § 51 Abs. 1 KWG als Sonderabgabe den vom BVerfG aufgestellten \nAnforderungen zur Zulässigkeit der Erhebung und Bemessung nichtsteuerlicher \nAbgaben entspricht und die Umlage damit verfassungsgemäß ist,\n\n17\n\nvgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen zulässiger \nSonderabgaben zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 \nu.a. -, NVwZ 2003, 1241.\n\n18\n\nDie Festsetzung der Umlage für das Jahr 1998 ist jedenfalls deshalb \nrechtswidrig, weil ihre Bemessung auf einer nichtigen Verordnung beruht. Die auf der \nGrundlage von § 51 Abs. 1 Satz 3 und 4 KWG ergangene UmlVKF vom 08.03.1999 \nüberschreitet bei der Berechnung der Umlage den durch § 51 Abs. 1 Satz 2 KWG \nvorgegebenen gesetzlichen Ermächtigungsrahmen. Die gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 \nUmlVKF vorgesehene getrennte Berechnung der Umlage für Kreditinstitute und FDI \nnach dem Verhältnis des für ihre Aufsicht eingesetzten Personals ist von der \nErmächtigung des § 51 Abs. 1 Satz 2 KWG nicht gedeckt.\n\n19\n\nIm Gegensatz zu der Rechtsetzung durch den Gesetzgeber mit seinem \ngrundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum ist der Verordnungsgeber durch die im \njeweils aufgrund des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen gebunden. Er \ndarf den vorgegebenen gesetzlichen Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten und \ndarf keine Differenzierungen vornehmen, die eine Korrektur der Entscheidungen des \nGesetzgebers bedeuten würden. Der Ermächtigungsrahmen muss sich nicht \nunmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass er \nsich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lässt, insbesondere aus \ndem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes,\n\n20\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59 u.a - \nBVerfGE 13, 248 (255); Beschluss vom 23.07.1963 - 2 BvO 1/63 -, \nBVerfGE 16, 329 (358); Beschluss vom 12.10.1976 - 1 BvR 197/73 -, \nBVerfGE 42, 374 (387 f.); Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 -, \nBVerfGE 80, 1 (20); Maunz, in: Maunz/Dürig, GG, Stand Februar 2003; \nArt. 80 Rn. 34; Nierhaus, in: Bonner Kommentar zum GG, Stand Dez. \n2003; Art. 80 Rn. 423; Leibholz/Rink, GG, Art. 80 Rn. 238.\n\n21\n\nDer Ermächtigungsrahmen des § 51 Abs. 1 Satz 2 KWG lässt eine getrennte \nBerechnung der Umlage nach dem Verhältnis der durch die Kreditinstitute und die \nFDI verursachten Kosten nicht zu. Gegen eine solche getrennte Berechnung spricht \nbereits der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 2 KWG. Nach dieser Vorschrift werden die \nKosten anteilig auf die einzelnen Institute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfangs \numgelegt. Maßgebliches Bemessungskriterium ist nach dem Wortlaut der \ngesetzlichen Ermächtigung damit nicht der einem einzelnen Institut oder der einer \nInstitutsgruppe zurechenbare Verwaltungsaufwand, sondern allein der \nGeschäftsumfang aller Institute. Dieses anhand des Wortlauts des § 51 Abs. 1 Satz 2 \nKWG gewonnene Auslegungsergebnis wird bestätigt durch einen Umkehrschluss \naus § 51 Abs. 2 Satz 2 KWG. Nach dieser Bestimmung soll sich die Gebühr für \nbestimmte Verwaltungsentscheidungen der Beklagten neben dem Geschäfftsumfang \ndes betroffenen Unternehmens auch nach dem für die Entscheidung erforderlichen \nArbeitsaufwand richten. Hätte nach dem Willen des Gesetzgebers auch für die \nUmlage nach § 51 Abs. 1 KWG der auf einzelne Institute oder Institutsgruppen \nentfallende Verwaltungsaufwand Bemessungskriterium sein sollen, wäre zu erwarten \ngewesen, dass der Gesetzgeber dies - wie in der Vorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 2 \nKWG - ausdrücklich geregelt hätte. Gegen eine getrennte Berechnung der Umlage \nnach den durch die Kreditinstitute und die FDI verursachten Kosten spricht zudem \nentscheidend die Entstehungsgeschichte des § 51 Abs. 1 KWG. Nach der Be-\ngründung der Bundesregierung zu § 49 des Entwurfs des KWG, dem späteren § 51 \nKWG, \n\n22\n\nBT-Drs. 3/1114, S. 15,\n\n23\n\nsollte mit der Kostenumlage erreicht werden, dass \"die beaufsichtigten \nUnternehmen\" zur Aufbringung der durch die Aufsicht entstehenden Kosten \nherangezogen werden. Mit der Aufsicht über die Kreditinstitute sollte den vom \nKreditgewerbe \"in seiner Gesamtheit\" ausgehenden Gefahren begegnet werden. \nAnhaltspunkte dafür, dass neben dem Geschäftsumfang der Institute auch der für \nbestimmte Institutsgruppen erforderliche Verwaltungsaufwand Bemessungskriterium \nsein sollte, bietet die Begründung des Gesetzesentwurfs nicht. Durch die mit dem 6. \nGesetz zur Änderung des KWG vom 22.10.1997 (BGBl. I S. 2518) erfolgte \nEinbeziehung der FDI unter die Aufsicht nach dem KWG hat sich an den gesetzlich \nvorgegebenen Bemessungsgrundlagen für die Umlage nichts geändert. Die mit der \n6. KWG-Novelle erfolgte Änderung des § 51 Abs. 1 KWG (\"Institute\" statt \n\"Kreditinstitute\") sollte lediglich sicherstellen, dass die Finanzdienstleistungsinstitute \nin die Regelung des § 51 KWG einbezogen werden,\n\n24\n\nvgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 13/7142, S. 95 zu \nNr. 74.\n\n25\n\nEine Ermächtigung dazu, dass die durch die Beaufsichtigung der FDI \nentstehenden Kosten diesen getrennt berechnet werden dürfen, ist der \nGesetzesänderung nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat vielmehr auch nach \nder Unteraufsichtstellung der FDI daran festgehalten, dass die Kosten der Aufsicht \n\"anteilig auf die einzelnen Institute\" umgelegt werden. Er hat mit der 6. KWG-Novelle \nin § 51 Abs. 1 Satz 3 KWG die Befugnis zur Festsetzung von Mindestbeträgen \naufgenommen. Mit der Befugnis zur Festsetzung von Mindestbeträgen sollte \nersichtlich vermieden werden, dass die Beklagte zur unwirtschaftlichen Festsetzung \nund Beitreibung von Kleinstbeträgen verpflichtet ist. Solche äußerst geringfügigen \nUmlagebeträge, deren Beitreibung mit der Befugnis zur Festsetzung von \nMindestbeträge erkennbar verhindert werden sollte, waren angesichts des \nvergleichsweise geringen Geschäftsumfangs der neu unter Aufsicht gestellten FDI \ngerade dann zu erwarten, wenn die Kosten der Beklagten auch weiterhin von den \naufsichtsichtspflichtigen Instituten in ihrer Gesamtheit ausschließlich nach Maßgabe \nihres Geschäftsumfangs getragen werden. Hätte der Gesetzgeber eine getrennte \nBemessung der Umlage nach dem Verhältnis des für die Kreditinstitute und die FDI \nerforderlichen Verwaltungsaufwands gewollt, hätte es nahe gelegen, dass er die \nBestimmung des § 51 Abs. 1 Satz 2 KWG in ähnlicher Weise fasst wie die \nBestimmung des § 11 WpHG. Diese Regelung sieht vor, dass die Kosten des \nBundesaufsichtsamtes für Wertpapierhandel nach festen Prozentsätzen auf \nbestimmte Gruppen von Aufsichtspflichtigen umzulegen sind. Mit dem Gesetz zur \nUmsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und \nwertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.1997, BGBl. I S. 2518, mit \ndem das KWG und gleichzeitig auch das WpHG geändert wurde, hat der \nGesetzgeber der Unteraufsichtstellung der FDI dadurch Rechnung getragen, dass er \ndie Kostenumlage nach § 11 WpHG dahingehend änderte, dass die FDI zu 9 % an \nden Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel zu beteiligen sind. \nHätte der Gesetzgeber eine getrennte Berechnung der Umlage nach § 51 Abs. 1 \nKWG gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass er einen entsprechenden \nprozentualen Verteilungsschlüssel für die FDI auch in den § 51 Abs. 1 KWG \neingefügt hätte. Dies hat er nicht getan. Vielmehr hat er es bei dem \nBemessungskriterium des Geschäftsumfangs der Institute belassen. Die nach § 3 \nAbs. 1 Satz 2 UmlVKF vorgesehene getrennte Berechnung der Umlage nach dem \nVerhältnis des für Kreditinstitute und für FDI eingesetzten Personals läuft dem \ngesetzlichen Bemessungskriterium des Geschäftsumfangs zuwider. Sie führt - \ngemessen an dem vergleichsweise geringen Geschäftsumfang der FDI - zu einer \nunangemessen hohen Belastung der FDI. Ein FDI mit einem Erlös von bis zu \n50.000,00 DM hat nach § 6 Abs. 1 UmlVKF eine Umlage von 682,00 DM zu zahlen. \nNach der Übergangsregelung des § 9 Abs. 2 UmlVKF für das Jahr 1998 beträgt die \nUmlage für ein FDI mit einem gesetzlichen Mindestanfangskapital von 98 TDM \n1.336,72 DM. Demgegenüber hat ein Kreditinstitut mit einer Bilanzsumme von 100 \nMio DM eine Umlage in Höhe von nur 446,16 DM zu entrichten.\n\n26\n\nOb die Berechnung der Umlage im Übrigen den Vorgaben der UmlKF vom \n08.03.1999 entspricht, kann deshalb dahinstehen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei \nentsprach es billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten der Beklagten \nauch hinsichtlich des erledigten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen. Die \nBeklagte war aus den zuvor genannten Gründen nicht berechtigt, auf der Grundlage \nder UmlVKF vom 08.03.1999 die Abschlagszahlung für das Jahr 1999 festzusetzen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-03-14/14-k-10360-00","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":19},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 64e","ref_norm":"64e","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-03-14/14-k-10360-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302532","retrieved":"2026-07-09 03:28:27.669949+00:00"}}