{"status":"available","doknr":"OLD302758","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0220.14K7824.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"14 K 7824/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt die Kläranlage T. und leitet Abwasser aus dieser \nKläranlage mit einem Sanierungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 09.10.1991 \nin die Sieg ein. Unter anderem bestimmt der Sanierungsbescheid für den Parameter \nCSB einen Überwachungswert von 80 mg/l. Der 5. Änderungsbescheid zum Sa-\nnierungsbescheid setzt für Phosphor ab dem 01.01.1994 einen Überwachungswert von \n1,5 mg/l fest. \n \nIn der Zeit von Dezember 1994 bis März 1995 kam es im Einzugsbereich der \nKläranlage zu erheblichen Niederschlägen, darüberhinaus führte die Sieg im Januar \n1995 Hochwasser. \n \nBei amtlichen Überprüfungen stellte das StUA Köln Überschreitungen der \nÜberwachungswerte für CSB und Phosphor fest. So wurden am 10.01.1995 118 mg/l \nfür CSB und 3,87 mg/l für Phosphor, am 17.02.1995 179 mg/l für CSB und 5,14 mg/l für \nPhosphor und am 31.07.1995 1,82 mg/l für Phosphor gemessen. \n \nMit Bescheid vom 24.01.1997 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für das \nEinleiten von Schmutzwasser für das Jahr 1995 auf 2.833.545,60 DM fest. Bei der \nBerechnung der Abgabe berücksichtigte er alle gemessenen Überschreitungen der \nÜberwachungswerte und erhöhte daher die Zahl der Schadeinheiten für den Parameter \nCSB um 61,87 % und für den Parameter Phosphor um 242,66 %.\n\n3\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 21.02.1997 Widerspruch ein. Zur \nBegründung führte sie im wesentlichen aus, infolge der lang anhaltenden Niederschläge \nim Zeitraum Dezember 1994 bis März 1995 sei es auf der Kläranlage zu \nBetriebszuständen gekommen, die sich deutlich vom Regelbetrieb unterschieden. Die \nNiederschläge und der hohe Grundwasserstand hätten eine geringe Konsistenz des \nAbwassers bewirkt, die zu einer hohen hydraulischen Belastung der Kläranlage und zu \neinem Schlammabtrieb geführt hätten. Dieser habe auch durch eingeleitete \nGegenmaßnahmen, wie etwa Schlammbeschwerung, prozentuale Umfahrung der \nZwischenklärung, nicht vermieden werden können. Daher seien am 28.12.1994, am \n09.01.1995 und am 23.01.1995 Betriebsstörungen gemeldet worden. Im Zeitpunkt der \nProbenahme vom 17.02.1995 hätten nach wie vor die besonderen Betriebszustände \nder hohen Schlammindizees bestanden. Bei der Abgabenberechnung hätten die hohen \nWerte, die auf Betriebsstörungen zurückzuführen seien, nicht berücksichtigt werden \ndürfen. Denn Einleitungen anlässlich von Störfällen erfüllten nicht den Tatbestand des § \n2 Abs. 2 AbwAG. Die Regenfälle, die das Ansteigen der Grundwasserstände verursacht \nhätten, seien nach allgemeiner Bewertung sogenannte \"Jahrhundertniederschläge\" \ngewesen, deren Auswirkungen auf die Betriebsabläufe auch mit allen verfügbaren \nGegenmitteln nicht habe begegnet werden können. Ein Überschreiten der Grenzwerte \nsei daher nicht voraussehbar und nicht vermeidbar gewesen.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20.08.1998 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Er führte aus, die festgestellten Überwachungswertüberschreitungen seien \nzurecht der Berechnung der Abwasserabgabe zugrunde gelegt worden, denn die \nAbwasserabgabe knüpfe nicht an einem verschuldensabhängigen Verhalten des \nEinleiters, sondern alleine an dem objektiven Tatbestand der Einleitung von schädlichen \nAbwasser in ein Gewässer an. Für die Abgabe sei es daher ohne Bedeutung, ob die \nEinleitung legal, illegal, vermeidbar oder unvermeidbar sei. Daher dürften grundsätzlich \nauch während einer Ausnahmesituation gewonnen Messergebnisse in die Ermittlung \nder Abgabenhöhe einfließen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Störung auf \nhöherer Gewalt beruhe, also auf einem plötzlich und unerwartet von außen \neinwirkenden Ereignis. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn auch in früheren \nZeiträumen sei es zu vergleichbaren oder sogar höheren Niederschlägen gekommen, \nso dass die festgestellten Überwachungswertüberschreitungen nicht darauf \nzurückzuführen seien, sondern Folge einer nicht regelgerechten Reinigungsleistung der \nKläranlage seien. Auch der Einleitungstatbestand sei erfüllt.\n\n5\n\nAm 22.09.1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, sie bestreite, dass die \nMessung vom 17.02.1995 ordnungsgemäß erfolgt sei. Denn im Betriebstagebuch der \nKläranlage finde sich unter dem 17.02. die Eintragung, dass der Probenehmer - Zulauf \ndefekt gewesen sei. Aufgrund des Defektes sei davon auszugehen, dass hierdurch \nauch die Probe und damit das Messergebnis verfälscht worden sei. Außerdem sei \nentgegen der sonstigen Praxis kein Pumpe, sondern ein Glasschöpfer zur Probenahme \neingesetzt worden. Ferner sei ausweislich der Probenahmeprotokolle für die Bewertung \ndes Parameters Phosphor ein anderes als das im Sanierungsbescheid bestimmte \nAnalyseverfahren angegeben. Zudem sei der für die Abgabenerhebung erforderliche \nEinleitungstatbestand nicht erfüllt. Denn es sei keine Handlung gegeben, die gerade auf \ndie Abwassereinleitung gerichtet gewesen sei, weil sie den Schlammabtrieb gerade \nhabe vermeiden wollen. Von einem zielgerichteten Einleiten des schlammbelasteten \nWassers könne daher nicht die Rede sein. Zwar sei sie als Anlagenbetreiberin für einen \nstörungsfreien Ablauf grundsätzlich verantwortlich, dies gelte aber nicht in Fällen \nhöherer Gewalt. Ein solcher Fall liege hier vor, da die Niederschläge ein außerge-\nwöhnliches Ereignis dargestellt hätten. Selbst wenn man von einer Einleitung ausgehe, \nmüsse jedoch berücksichtigt werden, dass die Niederschläge als einheitliches Ereignis \ngesehen werden müssten, so dass auch nur ein aufgrund dieses Ereignisses \nüberhöhter Wert der Veranlagung zugrunde gelegt werden könne.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 1997 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 20. August 1998 hinsichtlich eines \nTeilbetrages von 1.813.545,60 DM aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr trägt vor, es seien alle gemessenen Überschreitungen der Überwachungswerte \nzu berücksichtigen. Auch die Probenahme vom 17.02.1995 sei ordnungsgemäß erfolgt. \nDenn der Vermerk, dass der Probenahmeschacht defekt gewesen sei, betreffe den \n18.02. und nicht den 17.02.1995. Zudem hätte dies ansonsten auch im Probenah-\nmeprotokoll vermerkt werden müssen. Die Probenahme mittels eines Glasbehälters sei \nfachgerecht und bei der Angabe des Analyseverfahrens auf dem Probenahmeprotokoll \nhandele es sich um einen Druckfehler. Auch eine Einleitung sei gegeben, weil kein Fall \nhöhere Gewalt vorliege. Die Kläranlagen müssten so ausgelegt werden, dass sie auch \nmit eine hydraulischen Belastung aufgrund starker Niederschläge arbeiten könnten. \nZudem zeigten die Aufzeichnungen der Niederschlagsmengen des Deutschen \nWetterdienstes, dass auch in Vorjahren vergleichbare Niederschlagsereignisse zu \nverzeichnen gewesen seien. Daher könne auch nicht von einem Fall höherer Gewalt \nausgegangen werden. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass die Behörde bei \nVorliegen einer Betriebsstörung diese Ausnahmesituation nicht willkürlich zulasten des \nEinleiters ausnutzen dürfe, indem mehrere Proben während der Betriebsstörung \ngezogen würden. Hier liege zwischen den Proben von Januar und Februar 1995 jedoch \nmehr als ein Monat, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine \neinheitliche Betriebsstörung vorgelegen habe.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtenen Bescheid des \nBeklagten vom 24.01.1997 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nDer Beklagte hat die Klägerin für die ZABA T. für das Jahr 1995 zurecht zu \neiner Abwasserabgabe in Höhe von 2.833.545,60 DM veranlagt. Die Veranlagung \nberuht auf §§ 1, 4 Abs. 1 und 4, 9 Abs. 4 AbwAG. Nach diesen Bestimmungen wird die \nAbwasserabgabe für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 \nWHG erhoben. Die Höhe der Abgabe wird nach der Zahl der Schadeinheiten ermittelt; \ndie der Zahl der Schadeinheiten zugrundeliegende Schadstofffracht errechnet sich bei \nder Schmutzwasserabgabe wiederum nach den Festlegungen des die \nAbwassereinleitung zulassenden Bescheides. Werden die in dem Einleitungsbescheid \nbestimmten Überwachungswerte nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten \nnach dem Vomhundertsatz oder im Fall, dass nur eine Überschreitung vorliegt, nach \nder Hälfte des Vomhundertsatzes, um den der höchste gemessene Einzelwert den \nÜberwachungswert überschreitet, erhöht. Für die danach errechnete Zahl der \nSchadeinheiten wird nach § 9 Abs. 4 AbwAG die Abgabe in Höhe von 60,00 DM je \nSchadeinheit erhoben. \n \nGemessen hieran hat der Beklagte die Schmutzwasserabgabe für das Jahr 1995 \nrechnerisch richtig ermittelt. \n \nEr hat bei der Berechnung der Abgabe auch zurecht alle im Jahr 1995 gemessenen \nÜberschreitungen der Überwachungswerte, insbesondere diejenigen vom 10.01.1995 \nund vom 17.02.1995 berücksichtigt. \n \nEntgegen der Auffassung der Klägerin sind die Messergebnisse vom 17.02.1995 nicht \netwa deshalb schon nicht zu berücksichtigen, weil die Probenahme fehlerhaft \ndurchgeführt wurde, denn die Messergebnisse zulasten der Klägerin verfälschende \nFehler bei der Probenahme sind zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Soweit \ndie Klägerin geltend macht, am 17.02.1995 sei der Probenahme - Zulauf defekt \ngewesen, ist der Klägerin zuzustimmen, dass das Schriftbild der Eintragung im \nBetriebstagebuch für den 17. und 18.02.1995 dafür spricht, dass sich der Eintrag \n\"Probenehmer Zul. defekt\" in der Spalte für den 18.02.1995 tatsächlich auf den \n17.02.1995 bezieht, weil in der Spalte für den 17.02.1995 die Probenahme vermerkt ist, \ndamit die Spalte ausgefüllt ist und die Einträge beim 17. und 18.02.1995 dieselbe \nHandschrift aufweisen. Auffallend ist demgegenüber, dass im Probenahmeprotokoll des \nStUA Köln über die Probenahme vom 17.02.1995 keine entsprechende Bemerkung \neingetragen ist. Ob der Probenahmezulauf defekt war, muss indes nicht aufgeklärt \nwerden, weil die Klägerin in keiner Weise dargetan hat, dass und inwieweit das \nProbeergebnis durch eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Probenahmezulaufs verändert \nwird. Für die Kammer ist auch nicht erkennbar, dass dieser etwaige Defekt \nverfälschende Auswirkungen auf das Probenahmeergebnis hat. \n \nDer Umstand, dass die Probe vom 17.02.1995 mittels eines Glasschöpfers und nicht \nmit einer Pumpe genommen wurde, führt gleichfalls nicht dazu, dass die Probe als \nfehlerhaft anzusehen ist. Mit der vom Beklagten eingereichten Stellungnahme des StUA \nKöln vom 17.08.1999 ist hinreichend überzeugend dargetan, dass nach internen \nUntersuchungen aller acht Staatlichen Umweltämter in NRW Probenahmen mit \nSchlauchquetschpumpe oder mit Glasschöpfer keine signifikanten Unterschiede \naufweisen. \n \nZur von der Klägerin angesprochenen Frage des Analyseverfahrens für den Parameter \nPhosphor hat der Beklagte bereits im Laufe des Verfahrens darauf hingewiesen, dass \ndie Angabe auf dem Probenahmeprotokoll auf einem Druckfehler beruht. Die Kammer \nhat keine Veranlassung, an dieser Angabe zu zweifeln, zumal auffällt, dass die \nBezeichnung des Analyseverfahrens auf dem Probenahmeprotokoll bis auf eine Ziffer \nzutreffend ist. \n\nAuch aus der Dauer der Probenahme lässt sich kein Rückschluss auf eine \nFehlerhaftigkeit der Probe ziehen. Denn innerhalb der im Probenahmeprotokoll \nangegebenen zehn Minuten, ließen sich fünf Proben im Abstand von je zwei Minuten \nziehen. Rein rechnerisch wären hierzu sogar nur acht Minuten erforderlich.\n \nDie Probenahmen vom 10.01.1995 und vom 17.02.1995 bleiben auch nicht aus \nanderen Gründen bei der Berechnung der Abwasserabgabe außer Betracht. \n \nDa die Abwasserabgabe für das Einleiten von Abwasser erhoben wird, dürfen auch die \nder Berechnung der Abgabe zugrunde gelegten Proben nur aus dem eingeleiteten \nAbwasser entnommen werden. Dies ist hinsichtlich der hier fraglichen Proben vom \nJanuar und Februar 1995 der Fall, obwohl die Klägerin das aufgrund der aufgetretenen \nSchlammabtrieb belastete Abwasser nicht einleiten wollte. Der Begriff der \"Einleitung\" \nsetzt nach ständiger Rechtsprechung ein unmittelbar auf die Gewässerbenutzung \ngerichtetes bewusstes, zweckgerichtetes und zielgerichtetes Verhalten voraus. \n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 23.01.1985 - 2 A 38/84 -, DÖV 85, 685; Köhler, \nAbwasserabgabengesetz, 1999, § 2, Rdn. 42.\n \nEin solches zielgerichtete Verhalten ist hier auch hinsichtlich des mit dem \nSchlammabtrieb belasteten Abwassers gegeben. Denn die oben benannten Merkmal \nder Zielgerichtetheit und des bewussten Handeln sind nicht etwa dahingehend zu \nverstehen, dass ein Einleitungswille vorliegen muss, vielmehr dienen diese Merkmale \nzur Abgrenzung der im Rahmen des Betriebs der Abwasserbehandlungsanlage \ngeplanten von der zufälligen Einleitung. Hier ist eine geplante Einleitung gegeben, weil \ndie Kläranlage dazu dient, Abwasser in die Sieg einzuleiten, das Abwasser beim Betrieb \nder Kläranlage und durch den für die Einleitungen in die Sieg vorgesehenen Ablauf \neingeleitet wurde. \n \nDie Probenahmen vom 10.01.1995 und vom 17.02.1995 sind entgegen der Auffassung \nder Klägerin zu berücksichtigen, obwohl aufgrund des Hochwassers und der \nerheblichen Niederschläge seit Dezember 1994 außergewöhnliche \nBetriebsbedingungen herrschten, die in Gestalt des aufgetretenen Schlammabtriebs \nvon der Klägerin auch als Betriebsstörung bezeichnet werden. Die Abwasserabgabe \nwird unabhängig von Verschulden erhoben. Es kommt daher grundsätzlich nicht darauf \nan, ob die Einleitung legal oder illegal, vermeidbar oder Unvermeidbar ist; \nAnknüpfungspunkt für die Zahlungspflicht und für eine etwaige Erhöhung der Zahl der \nSchadeinheiten ist alleine der objektive Tatbestand des Einleitens von Abwasser. Es \nsind daher bei der Berechnung der Erhöhung der Abgabe nach § 4 Abs. 4 AbwAG \ngrundsätzlich alle gemessenen Erhöhungen der Schadstofffracht, also auch diejenigen, \ndie auf technische Defekte oder sonstige Betriebsstörungen zurückzuführen sind, zu \nberücksichtigen. \n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20.02.1986 - 2 A 2541/84 -; Berendes, Das \nAbwasserabgabengesetz, 3. Auflage, S. 98; Köhler, a.a.O., § 4, Rdn. 118.\n \nOb gemessene Überschreitungen dem Einleiter nicht zuzurechnen und damit bei der \nErhebung der Abgabe nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Erhöhung der \nKonzentrationswerte auf eine von außen einwirkendes Ereignis höherer Gewalt \nzurückzuführen und damit vom Einleiter nicht zu beherrschen ist,\n\n12\n\nso Berendes, a.a.O., S. 98; Köhler, a.a.O., § 4, Rdn. 125,ff; anders wohl \nBVerwG, Beschluss vom 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144/152, in \ndem das BVerwG darauf hinweist, dass das Gesetz mit der Formulierung \"und \nauch nicht als eingehalten gilt\" in § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG bereits \nausreichende Möglichkeiten eröffnet, einzelne \"Ausreißer\" unberücksichtigt zu \nlassen, \n\nkann hier letztlich offen bleiben. Denn ein Fall höherer Gewalt ist hier nicht gegeben. \nHöhere Gewalt ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn die fragliche \nTatsache auf Umstände zurückzuführen ist, die derjenige, der sich auf die höhere \nGewalt beruft, nicht zu vertreten hat, die ungewöhnlich (anormal) und unvorhersehbar \nsind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10.06.1992 - 3 B 32.92 -, Buchholz 451.90, Nr. \n106; BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, BVerwGE 82, 278/284.\n \nJedenfalls die für die Annahme höherer Gewalt erforderliche Unvermeidbarkeit der \nFolgen (Schlammabtrieb) ist hier nicht gegeben. Dabei ist entgegen der Auffassung der \nKlägerin nicht auf die Leistungsfähigkeit der Kläranlage im Ausbauzustand im Winter \n1994/1995 abzustellen. Vielmehr ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Betreiber einer \nKläranlage die Anlage so auslegen muss, dass sie den allgemein anerkannten Regeln \nder Technik entspricht und über die normalen Betriebszustände hinaus auch nicht \nauszuschließende außergewöhnliche Belastungen bewältigen kann. \n\nVgl. Berendes a.a.O., S. 97.\n \nEine Unvermeidbarkeit ist daher nur dann anzunehmen, wenn die Bewältigung einer \nBetriebsbelastung unter Berücksichtigung der oben skizzierten Auslegung der \nKläranlage für Kläranlagen schlechthin unmöglich ist. Dies ist hier erkennbar jedoch \nnicht der Fall. Zwar mag es für die Klägerin im Zeitpunkt, in dem der Schlammabtrieb \nauftrat, unvermeidbar gewesen sein, dass schlammbelastetes Abwasser eingeleitet \nwurde. Wie dem internen Vermerk des Beklagten vom 14.07.1998 zu entnehmen ist, \nentsprach die Kläranlage jedoch nicht dem Stand der Technik und war der \nSchlammabtrieb nicht grundsätzlich unvermeidbar, sondern hätte durch bauliche \nÄnderungen und damit einhergehende Änderungen des Betriebsablaufs ohne größere \nProbleme vermieden werden können. Dies haben die Vertreter der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung letztlich bestätigt, indem sie darauf hingewiesen haben, dass \nes bei dem damaligen Ausbauzustand der Kläranlage keine anoxischen Zonen gab und \ndass diese auch nicht vorübergehend hergestellt werden konnten um die akuten \nProbleme zu beseitigen. \n \nZudem zeigen die Störungsmeldungen der Klägerin an die Wasserbehörden, dass \nkeine unvorhersehbare äußere Einwirkung die Betriebsstörungen verursacht hat. Im \nBericht vom 28.12.1994 hat die Klägerin ausgeführt, dass die Absaugung für den \nSchlammrücklauf nicht ordnungsgemäß funktionierte. Hier wird also ein internes \nProblem der Betriebsabläufe als Ursache der Störung benannt. Im Bericht vom \n10.01.1995 hat die Klägerin darauf verwiesen, dass Ursache für den schlechten \nSchlammindex die erhöhte Streusalzfracht im Abwasser gewesen sei. Gerade dies ist \njedoch für den Winter eine vorhersehbare Belastung, auf die eine Kläranlage \ntypischerweise ausgelegt sein muss. \n \nEntgegen der Auffassung der Klägerin durfte der Beklagte auch nicht nur eine der im \nJanuar und Februar gemessenen Überwachungswertüberschreitungen bei der \nAbgabeberechnung berücksichtigen. Zwar ergibt sich aus dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Willkürverbot, dass im Rahmen des \nbehördlichen Ermessens bei der wasserrechtlichen Überwachung anlässlich eines \nStörfalls in der Regel nicht mehr als ein Messergebnis berücksichtigt werden darf, damit \ndie Betriebsstörung nicht zum Nachteil des Einleiters \"ausgenutzt\" wird,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1997 - 8 b 170.97 -, a.a.O.,\n \nhier ist jedoch schon zweifelhaft, ob von einer einheitlichen Betriebsstörung \nausgegangen werden kann. Nach dem Verständnis der Kammer und dem Vermerk des \nBeklagten vom 14.07.1998 beruhte der Schlammabtrieb nicht auf einem einmaligen \ntechnischen Fehler beim Betrieb der Kläranlage, sondern auf einem \nKonstruktionsmangel der Kläranlage, der bei hoher hydraulischer Belastung zu dem \naufgetretenen Schlammabtrieb führen konnte. Damit ist zwar für die verschieden Fälle \nvon Schlammabtrieb eine einheitliche Ursache gegeben, da dieser \nKonstruktionsmangel jedoch zu jeder Zeit gegeben war, ist letztlich fraglich, ob von \neiner wirklichen Betriebsstörung, die nach dem allgemeine Sprachverständnis einen \nvorübergehenden Mangel voraussetzt, ausgegangen werden. \n \nJedenfalls erscheint es in keiner Weise als unverhältnismäßig oder willkürlich, dass in \neinem Zeitraum von fünf Wochen drei Probenahmen im Rahmen der staatlichen \nÜberwachung erfolgten. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die \nbesondere Niederschlagssituation zu Beginn des Jahres ausgenutzt wurde, da auch in \nanderen vergleichbaren Zeiträumen des Jahres - etwa vom 31.07. bis zum 13.09. - drei \nBeprobungen durchgeführt wurden. Im übrigen zeigt die Probenahme vom 26.01.1995, \ndie insgesamt unter den Überwachungswerten liegenden Konzentrationswerte ergab, \ndass die besonderen Betriebsverhältnisse nicht andauernd von Anfang Januar 1995 bis \nEnde Februar 1995 vorherrschten, auch wenn es sich bei der Probenahme vom \n26.01.1995 - wie bei allen amtlichen Überwachungen - nur um eine Momentaufnahme \nhandelte. \n \nAngesichts der zu berücksichtigenden Überwachungswertüberschreitungen vom \n10.01.1995, 17.02.1995 und 31.07.1995 hat der Beklagte auch zurecht den \nAbgabensatz nicht nach § 9 Abs. 5 AbwAG reduziert. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-20/14-k-7824-98","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-20/14-k-7824-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302758","retrieved":"2026-07-09 03:28:47.974471+00:00"}}