{"status":"available","doknr":"OLD302790","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0216.25K981.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-16","aktenzeichen":"25 K 981/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nMit Gebührenbescheid vom 12.01.1999 forderte die Beklagte von dem Kläger\nfür durchgeführte Maßnahmen anlässlich einer Funkgerätekontrolle (Mangel in der\nHubbegrenzung einer CB - Funkanlage) gem. § 48 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz eine Gebühr in Höhe von 250 DM.\n\n3\n\nDie Gebühr erfasst\nVerwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen ... 200 DM/\nFunknetz plus 50 DM je Funkanlage gem. Tarifstelle\nC.1 der Anlage zur\nFrequenzgebührenverordnung mit 250\nDM.\n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wird vorgetragen: Der Kläger sei seit über 20\nJahren Hobby - CB - Funker, also Betreiber des sog. Jedermann - Funks. Die routinemäßige\nÜberprüfung seiner Heimstation durch 2 Mitarbeiter der Beklagten am\n22.12.1999 habe eine geringe Fehleinstellung des Modulationshubs zu Tage gebracht, die\nder Kläger an Ort und Stelle korrigiert habe. Die in Tarifstelle C. 1 der Anlage zur\nFrequenzgebührenverordnung festgelegte Rahmengebühr räume der Beklagten einen unzulässig\nweiten Ermessensspielraum ein. Der Messaufwand selbst\ndürfe nicht im Wege der Gebührenerhebung auf die Funker umgelegt werden.\nInsbesondere einkommensschwache Bevölkerungsschichten würden durch die nach den\nTarifstelle C. 1 bis C. 4 möglichen Gebühren im Hinblick auf das geringe\nStörungspotential von CB - Funkgeräten\nunangemessen benachteiligt.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Gebührenbescheid der Beklagten vom 12.01.1999 vollständig, hilfsweise in angemessener Höhe aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n11\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\n12\n\nDer angefochtene Bescheid ist dem Grunde und der Höhe nach\nrechtmäßig.\n\n13\n\n1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung\nbezüglich Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen\ntelekommunikationsrechtliche Vorschriften ist § 48 Abs.\n1 Telekommunikationsgesetz (TKG - in Kraft ab\n01.08.1996) in Verbindung mit dem Gebührentarif C der\nAnlage zu § 1 Abs. 1 der Frequenzgebührenverordnung\n(FGebV - rückwirkend in Kraft ab 01.08.1996) in\nVerbindung mit den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG vom 23.06.1970).\n\n14\n\nLetzteres ist nach seinem § 1 Abs. 2 und\nseinem § 2 auch ohne besondere Erwähnung in\n§ 48 Abs. 1 TKG anwendbar; der in § 48 Abs. 1\nTKG fehlende Hinweis auf die Geltung des\nVwKostG ist ein redaktionelles Versehen des\nGesetzgebers, der den in § 47 TKG des Regierungsentwurfs noch enthaltenen Verweis auf\ndas VwKostG ohne erkennbaren sachlichen Hintergrund nicht in den sodann neu formulier-\nten § 48 Abs. 1 TKG übernommen hat und damit\nunbewusst von anderslautenden Formulierungen\nin § 43 Abs. 3 und in § 16 Abs. 1 TKG abgewichen ist - vgl. BT-Drucksache 13/4864 (S. 32).\n\n15\n\n2. Gegen den Inhalt der genannten Vorschriften des TKG\nund der FGebV bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen\nBedenken.\n\n16\n\n2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n17\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979\n- 2 BvL 5/76 - NJW 1979, S. 1345, \n\n18\n\nkönnen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) dann auf\ngesetzlicher Grundlage erhoben werden, wenn es sich um öffentlich-\nrechtliche Geldleistungen handelt, die aus Anlass individuell zurechenbarer,\nöffentlicher Leistungen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in\nAnknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu\ndecken.\n\n19\n\nDie von der Beklagten geltend gemachten Kosten und die\nzugrundeliegenden Leistungen im Bereich der Funküberwachung sind nicht\nFolge bzw. Teil der allgemeinen, aus Steuermitteln zu finanzierenden\nVerwaltungstätigkeit, sondern beruhen auf einem individuell zurechenbaren\n(Fehl-)Verhalten von Funkteilnehmern, das von dem durch Gesetz bzw.\nVerordnung eingeforderten Verhalten abweicht. Die staatlichen\nMaßnahmen (Amtshandlungen) sind somit im weiteren Sinne von den in\nAnspruch genommenen Kostenschuldnern veranlasst worden, was eine\nGebührenerhebung rechtfertigt (§ 13\nAbs. 1 VwKostG).\n\n20\n\nVergleichbare, auf Nichteinhaltung normierter Verhaltenspflichten\nberuhende Gebührenregelungen finden sich etwa im Bereich des\nStraßenverkehrszulassungsrechts,\n\n21\n\nvgl. die auf § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes beruhende Gebührenordnung für Maßnahmen\nim Straßenverkehr, die z.B. Amtshandlungen auf Grund eines von Vorschriften der\nStraßenverkehrszulassungsordnung abweichenden Verhaltens gebührenpflichtig macht,\n\n22\n\nund im Bereich des Ausbildungsförderungsrechts.\n\n23\n\nVgl. § 12 der DarlehensVO, wonach Kosten für eine infolge Nichtmitteilung eines\nWohnungswechsels notwendig gewordene Anschriftenermittlung in Höhe von 50,00 DM erhoben werden\n- dem Grunde und der Höhe nach bestätigt durch VG Köln, Urteil vom 11.04.1986, FamRZ 1986, 1254.\n\n24\n\n2.2 Inhalt, Zweck und Ausmaß der\nVerordnungsermächtigung -\n§ 48 Abs. 1 TKG - lassen sich durch Auslegung des Gesetzestextes nach Sinn und Zweck der Regelung und\nSinnzusammenhang mit anderen Vorschriften \n\n25\n\netwa der in § 48 Abs. 2, 3 TKG\ngeregelten Beitragserhebung und der in §§\n10,11 EMVG normierten Gebühren- und\nBeitragserhebung - \n\n26\n\nermitteln und sind damit hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 80\nAbs. 1 Satz 2 Grundgesetz:\n\n27\n\nKostenpflichtig sind Verstöße gegen die §§ 44 bis 47 TKG, der Kreis der\nGebührenschuldner ergibt sich aus § 13 VwKostG, die möglichen\nGebührenarten sind in §§ 4, 5, 9 VwKostG benannt, das Verfahren der\nGebührenerhebung richtet sich ebenfalls nach Vorschriften des VwKostG.\nDie Maßstäbe für die Gebührenhöhe sind zwar nicht in § 48 Abs. 1 TKG\nfestgelegt, lassen sich aber mangels Anwendbarkeit zwingender\neuroparechtlicher Vorschriften\n\n28\n\ndie sog. Genehmigungsrichtlinie\n97/13/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates betrifft nur Genehmigungen und\nnicht Funkverstöße -\n\n29\n\naus § 3 VwKostG entnehmen\n\n30\n\nes gilt das sog. Äquivalenzprinzip und\nnicht etwa das sog. Kostendeckungsprinzip\n-\n\n31\n\nund sind auch ohne Angabe der Gebührenhöhe bereits in der\nErmächtigungsnorm hinreichend vorhersehbar.\n\n32\n\nDie Festlegung der Gebührenhöhe obliegt\ndem Verordnungsgeber, vgl. BVerwG, Urteil\nvom 03.03.1994 - 4 C 1.93 - BVerwG E 95,\n188 ff., vgl. VG Köln, Urteil vom\n08.12.2000 - 11 K 10253/99 zur\ninhaltlichen Bestimmtheit des § 43 Abs. 3\nTKG betr. die Gebührenerhebung für Telefonnummernzuteilungen -.\n\n33\n\n2.3 Soweit die kostenauslösende Maßnahme der Beklagten\nvor dem 21.05.1997, dem Zeitpunkt des Erlasses der\nFGebVO, vorgenommen worden sein sollte, unterliegt sie\nder Gebührenpflicht nach deren § 3, wonach die\nVerordnung rückwirkend zum 01.08.1996, also zeitgleich\nmit dem TKG, in Kraft getreten ist.\n\n34\n\nDiese sog. unechte Rückwirkung ist rechtlich unbedenklich, weil die Gebühr bereits in\n§ 48 Abs. 1 TKG vorgesehen und damit vorhersehbar war, vgl. VG Köln, Urteil vom 08.12.2000\n- 11 K 10253/99 - zu einer ähnlichen Rückwirkungsnorm in der\nTelekommunikations-Nummerngebühren-verordnung.\n\n35\n\n3. Die Gebühr nach § 48 Abs. 1 TKG ist dem Grunde nach mit\nder Beendigung der Maßnahme entstanden, mit der ein Frequenzzuteilungsverstoß erfasst bzw. ermittelt und sodann\ntechnisch und rechtlich abgewickelt wurde (vgl. § 11\nAbs. 1 VwKostG).\n\n36\n\nDabei liegt ein Verstoß gegen die §§ 44 bis 47 TKG bereits dann vor, wenn\neine Frequenz - wie vorliegend - ohne vorherige Zuteilung bzw. gegen\nFrequenzzuteilungsbedingungen oder -auflagen genutzt wird, unbeschadet\nder rechtlichen Vorgabe des § 47 Abs. 1 Satz 2 TKG, wonach die\nFrequenzzuteilung \"nach Maßgabe\" des - noch nicht nach den rechtlichen\nVorschriften des § 46 TKG erstellten - Frequenznutzungsplans erfolgt. Das\nFehlen eines Nutzungsplans - dieser liegt ebenso wie der gemäß § 45 TKG\nin Form einer Rechtsverordnung zu erstellende Frequenzbereichszuweisungsplan lediglich\nim Entwurf vor und wird von der Beklagten als interne\nVerwaltungsvorschrift angewandt - macht die unter Geltung des TKG\nausgesprochenen Frequenzzuteilungen nicht unwirksam oder nichtig (sie\nsind im Regelfall bestandskräftig) und damit die Verstöße dagegen nicht\nrechtlich bedeutungslos. Eine ansonsten eintretende\nRechtsanwendungssperre wäre angesichts der privaten, auch\nGrundrechtspositionen berührenden Interessen der Funkteilnehmer an\nverbindlichen Frequenzzuteilungen und dem öffentlichen Interesse an der\nSicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von\nFrequenzen (§ 2 Nr. 5 TKG) nicht hinnehmbar und war vom Gesetzgeber\nersichtlich nicht gewollt. Die Untätigkeit des Verordnungsgebers hinsichtlich\nder Erstellung o.g. Pläne im Sinne einer (Noch-) Nicht-Erfüllung eines\nklaren gesetzlichen Regelungsauftrags \n\n37\n\nund nicht nur einer unverbindlichen\nHandlungsermächtigung - vgl.Korehnke/Grotelüschen in: Beck'scher\nTKG - Kommentar § 44 Rn. 1,9 -\n\n38\n\nhat bislang auch nicht zu einem rechtlich wie funktechnisch nicht\nhinnehmbaren Regelungsdefizit im Bereich der Frequenznutzung geführt;\nes ist daher (ausnahmsweise) vertretbar, die in der Praxis der\nFrequenzzuteilung und Frequenzüberwachung bewährte Handhabung der\nBeklagten, nach internen Verwaltungsvorschriften zu handeln, für einen\nÜbergangszeitraum als ausreichende Ermächtigung für Frequenzzuteilungen\nund (gebührenpflichtige) Überwachungsmaßnahmen anzusehen.\n\n39\n\nVgl. Korehnke/Grotelüschen, a.a.O., § 45 Rn. 19, 20 und BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988\n- 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 (193-197), zu einer vergleichbaren Fallkonstellation im\nImmissionsschutzrecht.\n\n40\n\n4. Der Kläger hat gegen Bedingungen der\nFrequenzzuteilung, also gegen § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG,\nverstoßen\n\n41\n\nauf ein Verschulden kommt es nicht an -\n\n42\n\nund damit die Möglichkeit von regulierungsbedürftigen Funkstörungen\ngeschaffen. Die Funkgerätekontrolle ist eine Maßnahme der Beklagten, die\nnach der Tarifstelle C.1 der Anlage zur FGebV bei Vorliegen eines\nVerstoßes gebührenpflichtig ist. \n\n43\n\n4.1 Zu den gebührenpflichtigen Maßnahmen gehört nicht\nnur das \"verwaltungsmäßige Bearbeiten\" eines zuvor\nfestgestellten Verstoßes,\n\n44\n\nalso etwa das Erstellen eines\nBeanstandungsbescheides und\nGebührenbescheides unter Ausschluss der\nmesstechnischen Kosten zur Feststellung\ndes Verstoßes und seines Verursachers -\n\n45\n\nwie es der Wortlaut des § 48 Abs. 1 TKG (Maßnahmen auf Grund von\nVerstößen...) und des Gebührentarifs C.1 (Verwaltungsmäßiges\nBearbeiten...) nahelegen könnte, sondern das gesamte\nVerwaltungshandeln der Beklagten von der messtechnischen Erkennung\neines Verstoßes über die messtechnische Feststellung der Verursachung\nbis zur aktenmäßigen (Schreibtisch-) Bearbeitung des Verstoßes. Der\nEntschluss des Gesetzgebers, nicht nur die Zuteilung der Frequenzen,\n\n46\n\nso noch der Entwurf der Bundesregierung\nzu einem TKG, vgl. BT-Drucksache 13/4864\n(S. 32) - \n\n47\n\nsondern auch Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen die §§ 44\nbis 47 TKG gebührenpflichtig zu gestalten, kann nicht dahingehend\nverstanden werden, dass nur die relativ geringen Kosten der aktenmäßigen\nBearbeitung eines zuvor kostenintensiv durch Messtechnik festgestellten\nVerstoßes abgegolten werden sollten. Der dem Gesetzgeber bekannte\nGrundsatz des Abgabenrechts, Amtshandlungen aufgrund eines individuell\nzurechenbaren Verhaltens eines Verursachers möglichst über Gebühren\nund nicht aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren, zwingt zu der\nAnnahme eines weiten Begriffs der in § 48 Abs. 1 TKG genannten\n\"Maßnahme\", der insbesondere die Handlungen des Prüf- und\nMessdienstes der Beklagten sowohl bei der routinemäßigen\nFunknetzüberprüfung als auch bei der Störungsbearbeitung umfasst. In\ndiesem Sinne hat auch der Verordnungsgeber die Überschrift der Tarifstellen\nC.1 bis C.4 formuliert: \"C Gebühren für Maßnahmen des Prüf- und\nMessdienstes auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47\nTKG...\".\n\n48\n\nDie Beklagte hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass in der Praxis\nder Funküberwachung eine strikte Trennung zwischen im engeren Sinne\nverwaltungsmäßigen und messtechnischen Aufgaben wegen Verzahnung\nder Aufgabenstellungen nicht möglich ist, was auch den am\nGesetzgebungsverfahren beteiligten Fachkreisen bekannt gewesen sein\nmuss.\n\n49\n\n4.2 Die vorliegend von der Beklagten durchgeführte\nMaßnahme war eine typische messtechnische Methode\nanlässlich der Kontrolle von Funkgeräten unabhängig vom\nVorliegen einer Störungsmeldung. Der dem\nGebührenbescheid zugrundeliegende Störungs-Feststellungsbescheid ist zudem (mangels Anfechtung)\nbestandskräftig.\n\n50\n\n5. Die Tarifstelle C.1, aber auch die vorliegend nicht\neinschlägigen Tarifstellen C.2 bis C.4 der Anlage zur\nFGebV sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.\n\n51\n\n5.1 Die Beklagte hat die gem. § 9 VwKostG zulässige\n(und im Gebührenrecht nicht untypische) Rahmengebühr der\nTarifstelle C.1 (50 bis 3000 DM) in Form einer\nverwaltungsinternen Gebührentabelle nach Art und Dauer\nder Bearbeitung eines Verstoßes differenziert und dabei\nden mit der jeweiligen Maßnahme verbundenen\nVerwaltungsaufwand - Personalkosten und Technikkosten -\nzugrundegelegt. Die von der Beklagten für die Jahre 1996\nbis 1999 nach Personal- und Technikkosten unterteilte,\naufgrund der tatsächlich angefallenen Kosten erstellte\nKostenrechnung dokumentiert in nachvollziehbarer Weise,\ndass der zur Verfügung stehende Gebührenrahmen nicht\nausgeschöpft wurde, dass die in der verwaltungsinternen\nGebührentabelle im Bereich zwischen 50 und 250 DM\nfestgelegten Gebühren nicht einmal kostendeckend\nsind.\n\n52\n\nEine typische Fallbearbeitung im Bereich der Tarifstelle C.1 kostete 1996 482 DM und 1999\nbereits 578 DM, damit erheblich mehr als der Betrag, der den jeweils tatsächlich erhobenen\nGebührensätzen entspricht\n\n53\n\n5.2 Das wegen des Einsatzes teurer Messtechnik - ein Messkraftwagen\nkostet in der Anschaffung zwischen 300.000 DM und 1.280.000 DM, eine\nstationäre Peileinrichtung durchschnittlich 430.000 DM - erheblich\nkostenintensivere Ausführen mobiler und/oder stationärer Messeinsätze\n(Tarifstellen C.2, C.3, C.4) hat die Beklagte in der Betriebsabrechnung der\nJahre 1996 bis 1999 mit tatsächlichen Kosten veranschlagt, die den\nGebührenvorgaben der genannten Tarifstellen \n\n54\n\n- C.2 Messeinsatz am Ort des Gestörten: 1800 DM\n\n55\n\n- C.3 Messeinsatz (nur) am Ort des Störers: 1200 DM\n\n56\n\n- C.4 stationärer Messeinsatz: 500 bis 3000 DM (Rahmengebühr) -\n\n57\n\nin etwa entsprechen, tendenziell sogar kostenunterschreitend sind.\n\n58\n\n5.3 Die von der Beklagten erstellte Gebührenkalkulation\nanhand der tatsächlichen Betriebsergebnisse der Jahre\n1996 bis 1999 ist nachvollziehbar und lässt rechtlich\nrelevante Kalkulationsfehler nicht erkennen. Die\nBeklagte hat die entstandenen Personalkosten zu Recht\nnicht nur mit den sog. Grundkosten angesetzt, sondern\nmit den sog. Vollkosten auf der Grundlage der\neinschlägigen Personalkostensätze des Bundes\neinschließlich aller Versorgungsleistungen,\nPersonalnebenkosten, Kosten für Gebäude bzw. Mieten und\nArbeitsmittel.\n\n59\n\nSo kostet etwa eine Personalstunde des\nmittleren Dienstes der Beklagten 180 DM\nund eine des gehobenen Dienstes 237 DM -\n\n60\n\nDie Technikkosten sind unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlich\nnotwendiger Abschreibungen und kalkulatorischer Zinsen für den\nKapitalverzehr nachvollziehbar berechnet worden.\n\n61\n\nSo kostet eine Betriebsstunde eines\nMesswagens je nach Typ zwischen 149 und\n174 DM -\n\n62\n\n5.4 Die Beklagte verwendet ein Abrechnungssystem, das\nnachvollziehbar sicherstellt, dass die nach dem TKG und\nnach dem EMVG möglichen Abgabenarten \n\n63\n\nGebühren nach § 48 Abs. 1 TKG, Beiträge nach § 48 Abs. 2,3 TKG,\nGebühren nach § 10 EMVG, Beiträge nach § 11 EMVG -\n\n64\n\nnicht vermengt werden und dass nach den Tarifstellen C.1 bis C.4 nur die\nVerstöße abgerechnet werden, die einem Verursacher zuzurechnen\nsind.\n\n65\n\nDer Verwaltungsaufwand für nicht\nzurechenbare Verstöße wird über Beiträge\nnach § 11 EMVG oder über Beiträge nach §\n48 Abs. 2, 3 TKG abgerechnet -\n\n66\n\nDie von der Beklagten erstellte Gebührenkalkulation lässt insgesamt den\nSchluss zu, dass die nach den Tarifstellen C.1 bis C.4 in Verbindung mit\nverwaltungsinternen, rahmenausfüllenden Gebührentarifen erhobenen\nGebühren nicht nur dem verfassungsrechtlich gebotenen Äquivalenzprinzip\nentsprechen,\n\n67\n\nalso nicht unverhältnismäßig, insb.\nsachgerecht und willkürfrei kalkuliert\nsind -\n\n68\n\nsondern auch - und ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein - dem sog.\nKostendeckungsprinzip.\n\n69\n\nDieses Prinzip der strikten\nGewinnvermeidung ergibt sich vorliegend\nweder aus der Verfassung, noch aus\nGesetzen wie dem TKG oder dem VwKostG noch\naus europarechtlichen Vorschriften -\n\n70\n\nEine von dem Kläger befürchtete - vorliegend ersichtlich nicht gegebene -\nEntstehung sozialer Härten bei der Gebührenerhebung kann ggfls. Veranlassung\nzur Prüfung eines Gebührenerlasses, einer Gebührenstundung oder einer oder\neiner Gebührenniederschlagung im Einzelfall geben.\n\n71\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302790","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-981-99","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":10},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"EMVG 2016","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"EMVG 2016","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302790","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302790","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-16/25-k-981-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302790","retrieved":"2026-07-09 03:28:50.735673+00:00"}}