{"status":"available","doknr":"OLD302806","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0215.26A.K10226.97.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-15","aktenzeichen":"26A K 10226/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückge-\nnommen hat.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für die Heimerziehung von Jennifer \nB. in der Zeit vom 22. Oktober 1993 bis 15. November 1993 und vom \n01. Januar 1994 bis 30. September 1997 entstandenen Jugendhilfeaufwendungen in \nHöhe von 173.711,57 DM zu erstatten.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho-\nben werden, zu 6/7, die Klägerin zu 1/7.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000,- DM vorläufig voll-\nstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheits-\nleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nJennifer B. , geboren am 13. März 1978 in L. , lebte bis zum 2. November \n1979 bei ihrer Mutter, Frau Andrea B. , in F. . Am 22. November 1979 \nwurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kreisjugend-\namt H. zum Pfleger bestellt. \n\n3\n\nVom 2. November 1979 bis zum 12. Juni 1991 lebte Jennifer bei ihrer Großmut-\nter, Frau Gisela M. , mit der sie im Juli 1983 nach L. zog. Im November 1984 \nwurde die Großmutter zum Vormund bestellt. In der Zeit vom 1. November 1983 bis \nzum 31. Dezember 1990 gewährte die Klägerin für Jennifer sog. pauschalierte Sozi-\nalhilfe, die vom Beklagten gemäß §§ 103, 104 BSHG a.F. erstattet wurde. Seit dem \n1. Januar 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen SGB VIII, gewährte die \nKlägerin Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII in Form von Vollzeitpflege bei \nder Großmutter. Die Eltern von Jennifer lebten zu dieser Zeit - ebenso wie in der Fol-\ngezeit - in unterschiedlichen Städten.\n\n4\n\nSeit dem 12. Juni 1991, dem Zeitpunkt des Todes der Großmutter, gewährte die \nKlägerin Hilfe zur Erziehung in Form von Heimpflege gemäß §§ 27, 34 SGB VIII. Im \nJuni 1991 wurde die Vormundschaft auf das Jugendamt L. übertragen. Jennifer \nwurde zunächst im Kinderhaus S. in L. untergebracht. Diese Einrichtung \nverließ sie am 22. Oktober 1993 und wurde noch am selben Tag in der Jugend-\nschutzstelle (Bereitschaftspflegestelle) des S. -T. -Kreises untergebracht; dort \nblieb sie in der Zeit vom 22. Oktober bis 15. November 1993. Seit dem 16. November \n1993 war Jennifer im Jugendwohnheim .. T. in L. untergebracht.\n\n5\n\nDer S. -T. -Kreis, der bereits am 24. November 1993 der Klägerin die Auf-\nnahme von Jennifer B. mitgeteilt hatte, verlangte mit Schreiben vom 15. Juli \n1994, bei der Klägerin eingegangen am 2. August 1994, Kostenerstattung für die Un-\nterbringung in der Bereitschaftspflegestelle vom 22. Oktober bis 15. November 1993 \nin Höhe von insgesamt 1.849,75 DM. Dieser Betrag wurde von der Klägerin erstat-\ntet.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 28. Dezember 1994, bei dem Beklagten eingegangen am \n3. Januar 1995, bat die Klägerin den Beklagten um Kostenerstattung für die Heimer-\nziehung ab dem 1. April 1993. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22. Februar \n1995 die Kostenerstattung unter Berufung auf seine fehlende Zuständigkeit ab. \n\n7\n\nVom 13. März 1996, dem Zeitpunkt der Volljährigkeit, bis zum 30. September \n1997 gewährte die Klägerin Hilfe nach § 41 SGB VIII.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 18. November 1997 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass \nihr nach der Neuregelung des § 89e SGB VIII zum 1. April 1993 wieder ein Kostener-\nstattungsanspruch zustehe. Da Jennifer zu Beginn der Jugendhilfeleistungen seit \nJahren bei keinem Elternteil, sondern bei der personensorgeberechtigten Großmutter \ngelebt habe, richte sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 \nSatz 2 und 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes; diese Zustän-\ndigkeit bleibe nach Volljährigkeit gemäß § 86a Abs. 4 SGB VIII erhalten. Da § 89e \nSGB VIII auf den Zeitpunkt vor der Aufnahme in eine andere Familie oder sonstige \nWohnform abstelle, sei maßgeblich der Zeitpunkt vor der Aufnahme bei der Groß-\nmutter; denn \"andere Familie\" meine jede Person, die nicht Elternteil sei. Auf den \nBeginn der Jugendhilfemaßnahme komme es nicht an.\n\n9\n\nDie Klägerin hat ursprünglich sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurtei-\nlen, ihr die für die Zeit vom 1. April 1993 bis 30. September 1997 entstandenen Ju-\ngendhilfeaufwendungen in Höhe von 210.400,17 DM abzüglich noch zu vereinnah-\nmender Ersatzansprüche zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung vom \n15. Februar 2001 hat sie die Klage für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1993 - \nmit Ausnahme des Zeitraums der Unterbringung in der Jugendschutzstelle vom \n22. Oktober bis 15. November 1993 - in Höhe von 29.868,60 DM zurückgenommen \nund die Klageforderung um Einnahmen von insgesamt 6.820,- DM (220,- DM Kinder-\ngeld, 6.600,- DM BAföG) reduziert. Sie beantragt nunmehr,\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die für die Heimerziehung von \nJennifer B. in der Zeit vom 22. Oktober 1993 bis 15. November 1993 und \nvom 1. Januar 1994 bis 30. September 1997 entstandenen Jugendhilfeauf-\nwendungen in Höhe von 173.711,57 DM zu erstatten.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr ist der Ansicht, dass Ansprüche für Leistungen, die vor dem 31. Dezember \n1993 erbracht wurden, gemäß § 111 SGB X ausgeschlossen seien, da der \nErstattungsanspruch erstmals am 3. Januar 1995 bei ihm angemeldet worden sei. \nFerner sei zwar davon auszugehen, dass sich die Zuständigkeit der Klägerin ab dem \n1. April 1993 nach dem gewöhnlichen Aufenthalt von Jennifer B. gerichtet \nhabe; ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit sei die Zuständigkeit jedoch nach § 86a \nAbs. 4 SGB VIII neu zu bestimmen gewesen. Zudem meine der Begriff \"vor \nAufnahme\" in § 89e SGB VIII den Beginn der Jugendhilfemaßnahme. Eine solche \nJugendhilfemaßnahme habe jedoch erst mit Aufnahme in das Heim am 12. Juni 1991 \nvorgelegen, nicht aber schon am 1. Januar 1991, da die Bewilligung einer \nVollzeitpflegestelle ohne besondere erzieherische Gründe erfolgt sei. Die Fiktion des \n§ 109 BSHG könne nicht auf jugendhilferechtliche Sachverhalte ausgedehnt \nwerden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Klägerin und \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach \n§ 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. \n\n17\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\n\n18\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der für die Unterbringung von \nJennifer B. vom 22. Oktober 1993 bis zum 15. November 1993 sowie vom \n1. Januar 1994 bis zum 30. September 1997 aufgewendeten Kosten aus § 89e \nAbs. 1 SGB VIII. Dabei ist § 89e SGB VIII - ebenso wie die §§ 86, 86a SGB VIII - für \nden Zeitraum vom 22. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1995 in der Fassung des \nGesetzes vom 3. Mai 1993, BGBl. I, S. 637, und für den Zeitraum ab dem 1. Januar \n1996 in der Fassung des Gesetzes vom 15. März 1996, BGBl. I, S. 477, an-\nzuwenden. Der maßgebliche Gesetzeswortlaut hat sich in den Gesetzesfassungen \nnicht geändert.\n\n19\n\nRichtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, \neines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer \nEinrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die \nder Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist \ngemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten \nverpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine \nandere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen des § 89e Abs. 1 SGB VIII sind zunächst für den Zeitraum \nder Heimunterbringung vom 1. Januar 1994 bis zum 00.00.1996, dem Tag vor Eintritt \nder Volljährigkeit, erfüllt. \n\n21\n\nDie Zuständigkeit der Klägerin für die Heimunterbringung richtete sich in diesem \nZeitraum gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII nach dem \ngewöhnlichen Aufenthalt der Jugendlichen Jennifer B. . Von dem Grundsatz, \ndass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern richtet, \n§ 86 Abs. 1 SGB VIII, macht § 86 Abs. 3 SGB VIII dann eine Ausnahme, wenn die \nEltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem \nElternteil zusteht, was hier der Fall war. Die Zuständigkeit bestimmt sich daher \nanalog § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist nicht \neinschlägig, da Jennifer vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht \nbei den Eltern, sondern bei der Großmutter hatte. \"Vor Beginn der Leistung\" im Sinne \ndieser Vorschrift meint den Zeitpunkt, zu dem zum ersten Mal eine Jugend-\nhilfemaßnahme erbracht worden ist, ohne dass diese Leistung jemals unterbrochen \nworden ist oder eine andere Art von Jugendhilfemaßnahme eingesetzt hat,\n\n22\n\nOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Februar 1994 \n- 16 A 3286/93 -, FEVS 45, S. 286/292; Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 13. August 1999 - 12 B 97.2814 -, FEVS 51, \nS. 370/372.\n\n23\n\nDabei kann dahinstehen, ob in der Zeit der Unterbringung bei der Großmutter \nvon der Klägerin Vollzeitpflegeleistungen im Sinne des § 33 SGB VIII gewährt \nwerden durften und ob aufgrund der eigenständigen Zuständigkeitsregelung in § 86 \nAbs. 6 SGB VIII eine Vollzeitpflege überhaupt dieselbe Art von \nJugendhilfemaßnahme im Sinne der oben genannten Rechtsprechung darstellen \nkann; denn jedenfalls besaß Jennifer B. sowohl vor der Gewährung von \nVollzeitpflege durch die Klägerin am 1. Januar 1991 als auch vor Beginn der \nHeimaufnahme am 12. Juni 1991 keinen gewöhnlichen Aufenthalt bei einem \nElternteil. Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII kommt es daher auf den \ngewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bzw. der Jugendlichen vor Beginn der Leistung \nan, der im vorliegenden Fall bei der Großmutter in L. begründet war.\n\n24\n\nDer gewöhnliche Aufenthalt von Jennifer B. ist in einer anderen Familie im \nSinne des § 89e Abs. 1 SGB VIII begründet worden. Eine andere Familie im Sinne \ndieser Vorschrift ist immer dann anzunehmen, wenn das Kind bzw. der Jugendliche \nnicht in der elterlichen Familie untergebracht ist, ohne dass es weiter darauf ankäme, \nob in dieser anderen Familie Jugendhilfeleistungen etwa im Sinne einer \nVollzeitpflege erbracht werden. Es werden daher von § 89e SGB VIII auch die sog. \nVerwandtenpflegestellen erfasst.\n\n25\n\nFür diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Norm. § 89e Abs. 1 \nSGB VIII setzt gerade nicht voraus, dass in der \"anderen Familie\" Vollzeitpflege oder \nandere Jugendhilfemaßnahmen erbracht werden müssen. Ausreichend ist vielmehr, \ndass die in § 89e Abs. 1 SGB VIII genannten Unterbringungsmöglichkeiten der \nErziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dienen. Es ist \ndavon auszugehen, dass eine ganztägige Aufnahme bei Verwandten regelmäßig mit \nErziehung und Betreuung des Kindes bzw. Jugendlichen verbunden ist. Nach dem \nInhalt des Verwaltungsvorgangs des Klägers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte \ndafür, dass Frau M. Jennifer nicht gepflegt und betreut hätte; vielmehr lässt sich \ndaraus ersehen, dass ein sehr intensives Pflege- und Betreuungsverhältnis bestand, \nso dass die durch den Wortlaut vorgegebenen Voraussetzungen ohne weiteres erfüllt \nsind.\n\n26\n\nAuch aus der Systematik des SGB VIII lässt sich ableiten, dass die andere \nFamilie lediglich den Gegenbegriff zur eigenen Familie darstellt und nicht mit \nVollzeitpflegestellen gleichzusetzen ist. So nennt § 33 SGB VIII, der die \nVollzeitpflege regelt, die andere Familie lediglich als Gegensatz zur Herkunftsfamilie. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat insofern klargestellt, dass die Unterbringung bei \nden Großeltern in einer \"anderen Familie\" im Sinne des § 33 Satz 1 SGB VIII erfolgt; \nlediglich die Gewährung von Vollzeitpflege - nicht auch das Tatbestandsmerkmal der \n\"anderen Familie\" - hängt von der weiteren Voraussetzung ab, dass ein \nerzieherischer Bedarf ungedeckt ist,\n\n27\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31/95 -, \nFEVS 47, S. 433/437.\n\n28\n\nDiese Unterscheidung zwischen der Aufnahme in eine andere Familie bzw. bei \neiner Pflegeperson und der Gewährung von Hilfe zur Erziehung findet sich des \nWeiteren auch in § 37 und § 44 SGB VIII.\n\n29\n\nDass § 89e Abs. 1 SGB VIII nicht nur solche andere Familien meint, in denen \nVollzeitpflege oder eine andere Jugendhilfeleistung erbracht wird, ergibt sich \nbesonders deutlich aus dem aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen \nZusammenhang mit der Vorschrift des § 104 BSHG. Die Formulierung \"andere \nFamilie\" wurde erst auf Anregung des Bundesrates in den Gesetzestext aufgenom-\nmen, weil eine dem § 104 BSHG vergleichbare Regelung im SGB VIII fehle; ein \nKostenerstattungsanspruch sollte jedoch nicht von der Unterbringungsart abhängig \ngemacht werden, \n\n30\n\nvgl. Begründung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des \nAchten Buches Sozialgesetzbuch, Deutscher Bundestag, Drucksache \n12/2866, S. 35 f.\n\n31\n\nFür die Auslegung des § 104 BSHG (\"in einer anderen Familie oder bei anderen \nPersonen als bei seinen Eltern\") spielt es jedoch keine Rolle, ob in dieser anderen \nFamilie Jugendhilfeleistungen erbracht werden. Ausschlaggebend ist allein, dass die \nUnterbringung nicht bei den Eltern erfolgt,\n\n32\n\nLehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz (LPK-BSHG), 5. \nAuflage 1998, § 104 Rn. 17.\n\n33\n\nBestätigt wird diese Auslegung ferner durch Sinn und Zweck des § 89e SGB VIII. \nNach der Begründung zum Gesetzentwurf bezweckt die Norm den Schutz der \nEinrichtungsorte vor finanziellen Belastungen unabhängig von der \nUnterbringungsart,\n\n34\n\nBundestags-Drucksache 12/2866, S. 25, S. 35 f.\n\n35\n\nWenn dieser Schutz davon unabhängig gewährt werden soll, ist kein Grund \nersichtlich, die Orte von Verwandtenpflegestellen, in denen keine Pflege im Sinne \ndes § 33 SGB VIII erbracht wird, hiervon auszunehmen.\n\n36\n\nDer Beklagte ist gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig, da \nJennifer B. vor der Aufnahme in die Familie der Großmutter ihren gewöhnlichen \nAufenthalt bei der Mutter in F. und damit im Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten hatte. Denn § 89e Abs. 1 SGB VIII sieht denjenigen Träger als \nkostenerstattungspflichtig an, in dessen Bereich vor einer ununterbrochenen Kette \nvon Einrichtungsaufenthalten der gewöhnliche Aufenthalt begründet war.\n\n37\n\nBereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass § 89e SGB VIII an eine Kette von \nEinrichtungsaufenthalten anknüpft. Die Vorschrift spricht auf der Rechtsfolgenseite \nnicht - unter Bezugnahme auf die entsprechende Tatbestandsvoraussetzungen - von \n\"dieser\", sondern lediglich von \"einer\" Einrichtung, Familie oder sonstigen Wohnform. \nWie der Gesetzgeber in der Begründung ausdrücklich klargestellt hat,\n\n38\n\nBundestags-Drucksache 12/2866, S. 25,\n\n39\n\nsollten durch die Wahl dieser Formulierung auch vorangehende Einrichtungsorte \ngeschützt werden. Nur bei Annahme einer derartigen Kette von \nEinrichtungsaufenthalten wird der beabsichtigte Schutz der Einrichtungsorte in vollem \nUmfang gewährleistet; andernfalls würde sich bei jedem Wechsel von einer \nEinrichtung in eine andere der Ort der alten Einrichtung in der Gefahr befinden, \nselbst kostenerstattungspflichtig für den neuen Aufenthalt zu werden. \n\n40\n\nDiese Kette darf auch dann nicht unterbrochen werden, wenn es zu Beginn der \nJugendhilfemaßnahme oder auch zwischen verschiedenen Heimaufenthalten zu \neiner Unterbringung in einer Verwandtenpflegestelle, also in einer \"anderen Familie\", \nkommt. Es ist davon auszugehen, dass es in jugendhilferechtlichen Notsituationen zu \neinem häufigeren Wechsel der Unterbringung kommen kann, z.B. weil Verwandte \nzunächst vorübergehend das Kind oder den Jugendlichen bei sich aufnehmen. Wird \nim Anschluss an diesen Aufenthalt das Kind bzw. der Jugendliche im örtlichen \nUmkreis der Verwandten in einem Heim oder einer anderen Pflegefamilie unterge-\nbracht, so wäre, wenn man die Verwandtenpflegestellen aus dem Schutz des § 89e \nSGB VIII ausnehmen würde, der Jugendhilfeträger an diesem Ort schutzlos.\n\n41\n\nDie Kette von Einrichtungsaufenthalten ist im vorliegenden Fall durch die \nzwischenzeitliche Unterbringung in einer Bereitschaftspflegestelle des S. -T. -\nKreises nicht in rechtlich relevantem Sinne unterbrochen worden. Eine \nUnterbrechung kommt in Anlehnung an die zu § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG entwickelten \nGrundsätze lediglich dann in Betracht, wenn zwischen dem Übertritt von einer \nEinrichtung in eine andere wesentliche Zwischenaufenthalte gegeben sind; das ist \nbei einem Jugendlichen insbesondere dann nicht der Fall, wenn er sich unerlaubt \naus dem Heim entfernt und alsbald nach dem Entweichen eine Rückführung in das \nHeim erfolgt,\n\n42\n\nSchellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Auflage 2000, § 89e Rn. 9.\n\n43\n\nVergleichbar lag der Fall hier. Es handelte sich bei der Bereitschaftspflegestelle - \nunabhängig von der insofern eingreifenden speziellen Kostenerstattungsvorschrift \ndes § 89b SGB VIII - ebenfalls um eine Einrichtung bzw. andere Familie im Sinne \ndes § 89e SGB VIII. Die Aufenthalte im Kinderheim S. , in der \nBereitschaftspflegestelle und im Heim T. folgten lückenlos aufeinander, ohne \ndass es zu Unterbrechungen gekommen wäre.\n\n44\n\nAus der Tatsache, dass § 89e SGB VIII erst zum 1. April 1993 in Kraft getreten \nist, der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Kostenerstattungspflicht jedoch \naufgrund der Kette von Aufenthalten in anderen Familien und Einrichtungen im \nNovember 1979 liegt, ergeben sich keine Bedenken gegen dieses Ergebnis. § 89e \nKJHG ist ohne Übergangsregelung eingeführt worden und ist somit auf den hier \nstreitigen Leistungszeitraum anwendbar, mit der Folge, dass ab dem 1. April 1993 \nein Kostenerstattungsanspruch besteht. Da die Norm somit lediglich auf der \nTatbestandsseite an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpft, nicht aber \nauch Rechtsfolgen in Form von Kostenerstattungsansprüchen für vergangene \nZeiträume vorsieht, kommt ihr keine unzulässige Rückwirkung zu. \n\n45\n\nDie Ausschlussfrist des § 111 SGB X steht der Geltendmachung des Anspruchs \nauch hinsichtlich der für den 1. und 2. Januar 1994 erbrachten Leistungen nicht \nentgegen. Gemäß § 111 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, \nwenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des \nletzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist \nbeginnt frühestens mit Entstehung des Erstattungsanspruchs. § 111 Satz 1 SGB X \nknüpft daher grundsätzlich an den Zeitraum an, für den eine Leistung erbracht wird. \nFür Sozialhilfeleistungen geht die Rechtsprechung,\n\n46\n\nOberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. März 2000 - 12 A \n12373/99 -, ZFSH/SGB 2000, S. 552, und Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil \nvom 21. Juli 1998 - 2 K 846/98 -, veröffentlicht in JURIS,\n\n47\n\ndavon aus, dass diese regelmäßig für einen Kalendermonat erbracht würden und \ndass deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit diese Bewilligungsabschnitte auch \nfür den Beginn der Ausschlussfrist maßgeblich seien. Diese Überlegung ist auf \nJugendhilfeleistungen übertragbar, da auch diese in der Regel nicht kalendertäglich, \nsondern monatlich erbracht werden. Eine tageweise Abrechnung würde zudem dem \nwesentlichen Anliegen des Gesetzgebers widersprechen, das \nKostenerstattungsverfahren zu vereinfachen und möglichst ökonomisch zu \ngestalten,\n\n48\n\nvgl. dazu z.B. die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung \ndes Föderalen Konsolidierungsprogramms, Deutscher Bundestag, \nDrucksache 12/4401, S. 84.\n\n49\n\nDieser Zweck kann jedoch nur erreicht werden, wenn in Entsprechung zu der \nmonatlichen Gewährung der Sozialhilfe auch die monatliche Abrechnung im Rahmen \ndes § 111 SGB X ermöglicht wird. Dabei kann allein eine monatliche Abrechnung \nanknüpfend an das Ende des Monats des Bewilligungszeitraums eine vollständige \nAusschöpfung der Frist des § 111 SGB X gewährleisten. Dementsprechend beginnt \ndie Ausschlussfrist mit Ablauf des letzten Tages des Bewilligungszeitraums, also mit \ndem letzten Tag des Monats, für den Hilfe geleistet wurde. Im vorliegenden Fall war \ndemnach die Frist für Leistungen, die für den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 1994 \nerbracht worden sind, am 3. Januar 1995 noch nicht abgelaufen.\n\n50\n\nDie Klägerin kann ferner auch die ab Volljährigkeit von Jennifer B. in der Zeit \nvom 13. März 1996 bis 30. September 1997 angefallenen Kosten für die \nHeimunterbringung gemäß § 89e Abs. 1 SGB VIII erstattet verlangen, da sich die \nZuständigkeit der Klägerin auch nach Eintritt der Volljährigkeit nach dem gewöhnli-\nchen Aufenthalt der Jugendlichen Jennifer B. richtete.\n\n51\n\nDie Zuständigkeit für eine Hilfe für junge Volljährige ist in § 86a SGB VIII \ngeregelt. In den Fällen einer über die Volljährigkeit hinaus fortgesetzten Hilfe, u.a. \nalso in den Fällen, in denen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII eine \nHilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII vorausgeht, bestimmt § 86a Abs. 4 SGB VIII, \ndass der örtliche Träger zuständig bleibt, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. \nDamit dauerte die ursprünglich gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII be-\ngründete Zuständigkeit der Klägerin für die Heimunterbringung auch über den \nZeitpunkt der Volljährigkeit hinaus an. § 86a Abs. 4 SGB VIII beinhaltet daher eine \nfortgesetzte Zuständigkeit,\n\n52\n\nWiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Auflage 2000, \n§ 86a Rn. 10; Schellhorn, § 86a Rn. 13,\n\n53\n\nund schafft keine neuen Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der \nZuständigkeit. Die Zuständigkeit der Klägerin richtete sich daher auch nach Eintritt \nder Volljährigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort von Jennifer B. .\n\n54\n\nEine Erstattung von Kosten, die für junge Volljährige anfallen, scheidet auch nicht \ndeswegen aus, weil § 89e Abs. 1 SGB VIII in seinem Wortlaut allein an den \ngewöhnlichen Aufenthalt der \"Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des \nJugendlichen\" anknüpft und nicht auch an den gewöhnlichen Aufenthalt des jungen \nVolljährigen. Denn die fortgesetzte Zuständigkeit des § 86a Abs. 4 SGB VIII knüpft im \nvorliegenden Fall ja ebenfalls gerade nicht an den gewöhnlichen Aufenthalt der \njungen Volljährigen an, sondern an den gemäß §§ 86 Abs. 3 i.V.m. 86 Abs. 2 Satz 4 \nSGB VIII vor der Heimaufnahme begründeten gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes \nbzw. der Jugendlichen Jennifer B. . \n\n55\n\nDer Gesetzgeber hat nach der Systematik der §§ 89e und 86a SGB VIII zur \nÜberzeugung der erkennenden Kammer den jungen Volljährigen bewusst nicht \nerwähnt, weil ansonsten § 86a Abs. 1 bis 3 SGB VIII einerseits und § 89e SGB VIII \nandererseits einander widersprechende Regelungen getroffen hätten. Bezogen auf \njunge Volljährige ging die Konzeption des Gesetzgebers dahin, den Schutz der \nEinrichtungsorte nach § 86a Abs. 1 bis 3 SGB VIII unmittelbar durch die \nZuständigkeitsregelung und im Falle der fortgesetzten Zuständigkeit nach § 86a \nAbs. 4 SGB VIII durch die Kostenerstattungsregelung des § 89e SGB VIII zu \ngewährleisten.\n\n56\n\nSelbst wenn man aber eine direkte Anwendung des § 89e Abs. 1 SGB VIII auf \nLeistungen an junge Volljährige generell ablehnen wollte, weil dieser die jungen \nVolljährigen nicht erwähnt, so wäre die Vorschrift auf den Fall einer Leistung an junge \nVolljährige durch einen gemäß § 86a Abs. 4 SGB VIII fortgesetzt zuständigen Träger \nanalog anwendbar. Entgegen der Auffassung der Zentralen Spruchstelle,\n\n57\n\nEntscheidung vom 3. Dezember 1995, EuG 50, S. 291/297,\n\n58\n\nwäre dann nämlich der Wortlaut des § 89e SGB VIII in Bezug auf die \nFallkonstellation des § 86a Abs. 4 SGB VIII nicht eindeutig, sondern enthielte eine \nplanwidrige Regelungslücke. Der Schutz der Einrichtungsorte sollte bei jungen \nVolljährigen nach der Systematik des Gesetzes bereits durch die Regelung der \nörtlichen Zuständigkeit in § 86a Abs. 2 SGB VIII berücksichtigt werden, \n\n59\n\nBundestags-Drucksache 12/2866, S. 25; Wiesner, § 89e Rn. 2.\n\n60\n\nSofern man eine direkte Anwendung des § 89e SGB VIII ablehnt, ist daher davon \nauszugehen, dass eine Aufnahme des jungen Volljährigen in die Aufzählung des \n§ 89e Abs. 1 SGB VIII lediglich deswegen unterblieben ist, weil der Gesetzgeber \nglaubte, in § 86a Abs. 2 SGB VIII bereits einen umfassenen Schutz der Ein-\nrichtungsorte gewährleistet zu haben. Tatsächlich würde bei Zugrundelegung dieser \nAuffassung der an die örtliche Zuständigkeit anknüpfende Schutz durch § 86a Abs. 2 \nSGB VIII jedoch nur dann gewährleistet, wenn der Einrichtungsaufenthalt erst nach \nBeginn der Volljährigkeit einsetzt. In den Fällen der fortgesetzten Zuständigkeit nach \n§ 86a Abs. 4 SGB VIII griffe dieser Schutz nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der \nGesetzgeber hinsichtlich des Schutzes der Einrichtungsorte absichtlich zwischen \nFällen einer erst nach Volljährigkeit beginnenden und einer fortgesetzten Leistung \ndifferenzieren wollte, sind nicht ersichtlich. Noch weniger Anhaltspunkte gibt es dafür, \ndass der Gesetzgeber hinsichtlich des Schutzes der Einrichtungsorte danach \ndifferenzieren wollte, ob im Rahmen des § 89e SGB VIII an eine Zuständigkeit nach \ndem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern einerseits oder des Kindes oder \nJugendlichen andererseits angeknüpft wird. Verstünde man das Fehlen des \"jungen \nVolljährigen\" in § 89e Abs. 1 SGB VIII als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, \nso müsste man nämlich unterstellen, dass er eine Kostenerstattung für Hilfe an junge \nVolljährige nach § 89e Abs. 1 SGB VIII nur in dem Fall wollte, in dem ursprünglich an \nden gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern (die auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit \nEltern bleiben) angeknüpft wird. Demgegenüber wäre eine Kostenerstattung bei \nAnknüpfung der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder \nJugendlichen, der nach Vollenden des 18. Lebensjahres junger Volljähriger ist, \nausgeschlossen. Dass aber der Gesetzgeber den Schutz der Einrichtungsorte nach \n§ 89e Abs. 1 i.V.m. § 86a Abs. 4 SGB VIII von der Zufälligkeit abhängig machen \nwollte, ob hinsichtlich der ursprünglichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 bis 4 \nSGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des Kindes abzustellen \nwar, lässt sich nicht begründen, so dass in diesem Fall von einer planwidrigen \nRegelungslücke auszugehen wäre. Diese Regelungslücke für junge Volljährige, die \nim Sinne des § 86a Abs. 4 SGB VIII fortgesetzt Jugendhilfeleistungen erhalten, wäre \ndann sachgerecht, d.h. der oben dargestellten Interessenlage des Gesetzgebers \nentsprechend, durch eine analoge Anwendung des § 89e SGB VIII auszufüllen,\n\n61\n\nvgl. dazu auch die Begründung der Entscheidung der Zentralen \nSpruchstelle vom 3. Dezember 1995, a.a.O., die das von ihr gefundene \ngegenteilige Ergebnis selbst als in der Sache unangemessen bezeichnet. \n\n62\n\nDie Klägerin hat schließlich auch einen Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der \nKostenerstattung gemäß § 89b SGB VIII in der Zeit vom 22. Oktober 1993 bis zum \n15. November 1993 für die Unterbringung in der Jugendschutzstelle des S. -T. -\nKreises aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.849,75 DM gemäß § 89e Abs. 1 \nSGB VIII.\n\n63\n\nDie Voraussetzungen des § 89e Abs. 1 SGB VIII sind auch im Hinblick auf die \nUnterbringung in der Jugendschutzstelle erfüllt. Zwar war die Klägerin für die \nInobhutnahme selbst nicht zuständig. Die Zuständigkeit lag insofern vielmehr gemäß \n§ 87 SGB VIII beim S. -T. -Kreis, also dem Träger, in dessen Bereich sich Jennifer \nB. vor der Inobhutnahme tatsächlich aufhielt. Es reicht in dem Fall einer \nInobhutnahme jedoch aus, dass die Klägerin für die Kostentragung gemäß § 89b \ni.V.m. §§ 86 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 SGB VIII zuständig war. \n\n64\n\n§ 89e Abs. 1 SGB VIII spricht seinem Wortlaut nach allein von der Zuständigkeit, \nohne ausdrücklich auf die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit in den §§ 86 ff. \nSGB VIII Bezug zu nehmen; damit eröffnet der Wortlaut die Möglichkeit, im Falle \neiner Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII auf die Zuständigkeit für die \nKostentragung abzustellen. Dafür sprechen vor allem Sinn und Zweck sowohl des \n§ 89e Abs. 1 SGB VIII als auch der Regelungen in den §§ 89b, 87 SGB VIII. Durch \ndie Erstattungsvorschrift des § 89e SGB VIII wollte der Gesetzgeber die \nEinrichtungsorte vor unbilligen Kostenbelastungen schützen,\n\n65\n\nSchellhorn, § 89e Rn. 1.\n\n66\n\nDieser Schutz wäre jedoch nur unvollkommen gewahrt, wenn man in einem Fall \nwie dem vorliegenden eine Kostenerstattung ausschließen wollte. Es wäre im \nGegenteil sinnwidrig, wenn die Klägerin zwar die Kosten der Heimunterbringung, für \ndie sie gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII zuständig war, nach \n§ 89e SGB VIII erstattet verlangen könnte, nicht aber die im Rahmen der \nKostenerstattung nach § 89b SGB VIII an den S. -T. -Kreis gezahlten Kosten für \nden Aufenthalt in der Jugendschutzstelle, obwohl diese Kostenerstattungspflicht \nebenfalls an die Zuständigkeit der Klägerin nach § 86 SGB VIII und damit an den \nAufenthalt Jennifer B. in der Familie der Großmutter anknüpft.\n\n67\n\nUmgekehrt sieht § 87 SGB VIII ersichtlich nur deswegen eine an den \ntatsächlichen Aufenthalt anknüpfende Zuständigkeit vor, um schnelle und effektive \nHilfe zu gewährleisten; erst im Wege der Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII \nwerden die Kosten der Maßnahme dem nach den allgemeinen Grundsätzen des § 86 \nSGB VIII zuständigen Träger auferlegt. Diese Erstattung greift aber dann zu kurz, \nwenn - wie hier - der nach § 86 SGB VIII zuständige Träger aufgrund der in einer \nEinrichtung begründeten Zuständigkeit einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89e \nAbs. 1 SGB VIII geltend machen kann. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, \ndass § 89b SGB VIII auch für diesen Fall eine endgültige Kostenverteilung schaffen \nwollte, indem weitere Erstattungsansprüche nach § 89e SGB VIII ausgeschlossen \nwerden. Der Hinweis in der Kommentarliteratur, dass § 89e SGB VIII gegenüber den \nKostenerstattungsansprüchen nach §§ 89b, 89c SGB VIII nachrangig sei, weil \nletztere Erstattungsansprüche weitergingen und insbesondere keine Bagatellgrenze \nkennen würden,\n\n68\n\nSchellhorn, § 89e Rn. 12.\n\n69\n\nbezieht sich ersichtlich nur auf die Ansprüche des nach § 87 SGB VIII \nzuständigen Trägers, nicht aber auch auf weitergehende \nKostenerstattungsansprüche des nach § 89b SGB VIII erstattungspflichtigen Trä-\ngers.\n\n70\n\nDie Geltendmachung des dem Grunde nach bestehenden Anspruchs ist auch für \nden Zeitraum vom 22. Oktober 1993 bis zum 15. November 1993 nicht durch § 111 \nSGB X ausgeschlossen. Zwar liegt der Zeitraum, für den die Leistungen erbracht \nwurden, mehr als 12 Monate vor der Anzeige des Kostenerstattungsanspruchs \ngegenüber dem Beklagten am 3. Januar 1995. Die Frist des § 111 SGB X beginnt \nnach Satz 2 jedoch erst in dem Moment, in dem der Kostenerstattungsanspruch \nentsteht. Es kann dahinstehen, ob der Erstattungsanspruch generell erst in dem \nZeitpunkt entsteht, in dem die Leistung erbracht wird,\n\n71\n\nso Schroeder-Printzen u.a., SGB X, 3. Auflage München 1996, § 111 \nRn. 7.\n\n72\n\nJedenfalls in den Fällen, in denen die Leistung zunächst durch einen dritten \nTräger erbracht wurde, entsteht der Erstattungsanspruch frühestens mit der \nÜbersendung einer Abrechnung über die dem dritten Träger entstandenen Kosten. \nDenn vor diesem Zeitpunkt hat der erstattungsberechtigte Träger selbst keine Kennt-\nnis davon, ob und in welcher Höhe ihm Kosten entstehen und ob die \nVoraussetzungen für eine Kostenerstattung gegeben sind. Wollte man auch in \nderartigen Fällen die Frist bereits mit Ablauf des Zeitraums enden lassen, für den die \nLeistung erbracht wird, hätte das zudem zur Konsequenz, dass die Frist für beide \nKostenerstattungsansprüche zeitgleich liefe und damit der dritte, vorleistende Träger \nsein Kostenerstattungsverlangen in voller Ausschöpfung der in § 111 SGB X \nvorgesehenen Frist erst nach einem Jahr geltend machen könnte, während der \nkostenerstattungsbegehrende Träger - hier die Klägerin - dann nur noch wenige Ta-\nge oder gar Stunden Zeit hätte, um ihrerseits das Kostenerstattungsverlangen dem \nendgültig Kostentragungspflichtigen mitzuteilen. \n\n73\n\nDa eine Mitteilung des S. -T. -Kreises über die dort entstandenen Kosten der \nKlägerin erst am 2. August 1994 zugegangen ist, war hinsichtlich dieser Kosten die \nJahresfrist des § 111 SGB X am 3. Januar 1995, dem Zeitpunkt des Zugangs des \nKostenerstattungsbegehrens bei dem Beklagten, noch nicht verstrichen. \n\n74\n\nDie Höhe der geltend gemachten Kosten ist von der Klägerin nachvollziehbar \ndargelegt worden und rechtlich nicht zu beanstanden. Vereinnahmte Kostenbeiträge \nund sonstige Leistungen sind zutreffend in Ansatz gebracht worden. Da auch der \nBeklagte Bedenken gegen die Höhe der Kosten nicht geltend gemacht hat, war an-\ntragsgemäß zu entscheiden.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \nDabei geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin durch die Reduzierung des \nKlageantrages um 6.820,- DM die Klage nicht teilweise zurückgenommen hat. Sie \nhat vielmehr insoweit die aufgrund von noch zu erwartenden Einnahmen zunächst \nteilweise unbestimmte Klageforderung nur präzisiert. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302806","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-15/26a-k-10226-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":41},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":17},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":12},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302806","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302806","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-15/26a-k-10226-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302806","retrieved":"2026-07-09 03:28:52.687272+00:00"}}