{"status":"available","doknr":"OLD302829","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0214.15L2946.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"15 L 2946/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläu-\nfig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung zu untersagen, \nden Dienstposten \"Referatsleiter/Referatsleiterin im Referat Q. J. 0\" \nim Bundesministerium der Verteidigung mit einem anderen Bewerber, \ninsbesondere mit Frau H. als ausgewählter Mitbewerberin, zu \nbesetzen; falls dies jedoch geschehen sein sollte, der Antragsgegnerin \nvorläufig zu untersagen, Frau H. oder einen anderen Mitbe-\nwerber auf diesem Dienstposten unter Einweisung in eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe B 3 zur Ministerialrätin/zum Ministerialrat zu ernen-\nnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEin einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der \nAntragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) \nund durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses \nRechts gefährdet ist (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht \nvor.\n\n6\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller einen Anordnungsan-\nspruch glaubhaft gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der \nstreitbefangene Dienstposten für ihn anders als für die ausgewählte Konkurrentin \nkeinen Beförderungsdienstposten darstellt. Grundsätzlich obliegt es allein dem per-\nsonalwirtschaftlich bestimmten Organisationsermessen des Dienstherrn zu entschei-\nden, ob er einen freien Dienstposten im Wege der Beförderung, der Versetzung oder \nder Umsetzung besetzen will,\n\n7\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26.01.1994 - 6 \nP 21.92 -, NVwZ 1995, S. 93 m. w. N.\n\n8\n\nVon diesem eingeräumten Ermessen macht ein Dienstherr dann in nicht zu be-\nanstandender Weise Gebrauch, wenn er bei einer Auswahlentscheidung nur Beför-\nderungsbewerber berücksichtigt und Versetzungsbewerber überhaupt nicht zuläßt. \nOb es hingegen rechtlich zulässig ist - wie von der Antragsgegnerin im vorliegend \nstreitigen Besetzungsverfahren praktiziert -, Versetzungsbewerber eingeschränkt in \ndie Besetzungsentscheidung einzubeziehen, indem diese einer summarischen Eig-\nnungsbewertung unterworfen werden, um danach die verbliebenen Beförderungsbe-\nwerber einem umfassenden Leistungsvergleich zu unterziehen, kann dahingestellt \nbleiben.\n\n9\n\nDenn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft \ngemacht. Während nämlich z. B. eine Beförderungsentscheidung vollendete Tatsa-\nchen schafft und daher effektiver Rechtsschutz für den unterlegenen Bewerber zu-\nmeist nur im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu erlangen ist, kann \neine Umsetzung jederzeit rückgängig gemacht, \n\n10\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 05.11.1992 - 1 B 4119/92 -, \n\n11\n\nbzw. vorgenommen werden. Insoweit kann der Antragsteller auf ein evtl. Haupt-\nsacheverfahren verwiesen werden; bei einem positiven Ausgang dieses Verfahrens \nkönnte er auf den streitigen Dienstposten und die jetzt ausgewählte Kandidatin auf \neinen anderen Dienstposten - gegebenenfalls den jetzigen, mit einer Planstelle der \nBesoldungsgruppe B unterlegten Dienstposten des Antragstellers - umgesetzt wer-\nden. Angesichts der von der Antragsgegnerin herausgestellten Verwendungsbreite \nder Konkurrentin sind bei deren evtl. Umsetzung keine faktischen Schwierigkeiten zu \nerwarten. Auch der Wunsch des Antragstellers, im Bundesministerium der Verteidi-\ngung an einer Schnittstelle der Personalverwaltung tätig sein zu können, reicht zur \nAnnahme eines Anordnungsgrundes nicht aus, da er lediglich einen Anspruch auf \namtsangemessene Beschäftigung hat.\n\n12\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-14/15-l-2946-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-14/15-l-2946-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302829","retrieved":"2026-07-09 03:28:54.776203+00:00"}}