{"status":"available","doknr":"OLD302891","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0207.25L2726.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-02-07","aktenzeichen":"25 L 2726/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.241,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 5, Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige \nAntrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage (25 K 9603/00) gegen den \nKostenbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2000 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 08. November 2000 betreffend das \nPräparat \"T. \" anzuordnen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht \ndie aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage \ngegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten anordnen, wenn ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder \nwenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstli-\nche Zweifel liegen nach der ständigen Rechtsprechung der mit Abgabensachen be-\nfassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), der das erkennende Gericht folgt, dann vor, wenn aufgrund summari-\nscher Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs oder Rechts-\nmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist.\n\n6\n\n Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n - 15 B 3022/93 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblät ter (NWVBl.) \n1994, S. 337.\n\n7\n\nMit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei \nder Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstel-\nlung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus de-\nren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Gel-\ntendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit \nfür diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher \nbewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der \nLeistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im \nZweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise \nzu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumut-\nbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare \nErschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht er-\nbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch Rückzahlung der \nAbgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnis-\nse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 \nAbs. 4 Satz 3 zweite Alternative VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung \nauszusetzen.\n\n8\n\nIm Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des \nStreitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb sind \nvornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutz Suchende \nselbst gegen die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides geltend macht, es sei denn, \ndass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. \nFerner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch \nsind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.\n\n9\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994, a. a. O..\n\n10\n\nBei Anlegung dieses Maßstabes ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nKostenbescheides für die Nachzulassung eines Arzneimittels nicht ernstlich \nzweifelhaft. Die Antragsgegnerin hat den angefochtenen Kostenbescheid auf § 33 \nAbs. 1 und 2 Arzneimittelgesetz (AMG) i. V. m. der Kostenverordnung für die \nZulassung von Arzneimitteln und Medizinprodukten vom 16. September 1993 (BGBl. \nI S. 1634) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 23. Dezember 1998 (BGBl. \nI S. 4054), - im Folgenden: KostVO - gestützt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a Buchstabe aa \nKostVO ist für die hier einschlägige Verlängerung einer Zulassung nach \n§ 105 Abs. 3 AMG eine zunächst nach § 6, sodann im Widerspruchsbescheid gem. § \n7 KostVO um weitere 50% ermäßigte Gebühr von 17.600,00 DM zu erheben; hinzu \nkommen Auslagen gemäß § 10 KostVO, hier in Höhe von 125,00 DM.\n\n11\n\nOb der Anspruch auf Zahlung von Kosten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungskostengesetz (VwKostG) verjährt und damit erloschen ist (§ 20 Abs. 1 \nSatz 3 VwKostG), wie die Antragstellerin meint, oder ob mit der Antragsgegnerin \nwegen Satz 2 derselben Vorschrift davon auszugehen ist, dass nur ein fälliger \nAnspruch verjähren kann, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht \nabschließend zu klären. Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 VwKostG ist insoweit nicht \neindeutig, insbesondere ist die Frage, in welchem Verhältnis § 20 Abs. 1 Satz 1 und \nSatz 2 VwKostG zueinander stehen, allein aus dem Wortlaut nicht zu beantworten \nund in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt,\n\n12\n\nso etwa ausdrücklich offen gelassen in OVG NRW, Beschluss vom \n30. November 1988 - 9 A 1129/88 -, Bl. 9 des Urteilsabdrucks; für eine \nVerjährung VG Berlin, \nUrteil vom 23. November 2000 - 14 A 452.98 - (nicht rechtskräftig).\n\n13\n\nAuch die systematische Auslegung führt bei der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht dazu, \ndass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verjährung der Kostenschuld \nauszugehen wäre. Ob aus § 11 VwKostG, wonach für das Entstehen der \n\"Gebührenschuld\" bei antragsgebundenen Amtshandlungen der Antragseingang \nmaßgeblich ist, zwingend gefolgert werden muss, dass eine Gebührenforderung, die \nerst mehr als vier Jahre nach Antragstellung geltend gemacht wird, stets gemäß § 20 \nAbs. 1 Satz 1 VwKostG verjährt ist, wenn die beantragte Amtshandlung nicht binnen \nvier Jahren abgelehnt oder vorgenommen worden ist, \n\n14\n\n so (ohne nähere Begründung) Gerhardt/Schlabach, Verwaltungs\n kostenrecht, Stand: November 1999, § 20 VwKostG, Rz 8; so auch das \ngerichtsbekannte Gutachten von Prof. Dr. Ossenbühl vom April 1997,\n\n15\n\nerscheint fraglich und liegt jedenfalls nicht derart auf der Hand, dass ein Erfolg \nder Klage wahrscheinlicher wäre als ihr Misserfolg. Der systematische \nZusammenhang mit § 20 Abs. 3 VwKostG könnte dafür sprechen, dass der \n\"Anspruch auf Zahlung von Kosten\" (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG) nur ein bereits in \neinem Kostenbescheid festgesetzter Anspruch sein kann,\n\n16\n\nso im Ergebnis Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand: Mai 2000, § \n33 AMG, Anm. 14,\n\n17\n\nweil die in § 20 Abs. 3 VwKostG aufgeführten Tatbestände der \nVerjährungsunterbrechung (insbesondere die Aussetzung der Vollziehung, der \nZahlungsaufschub oder die Stundung) eine vorherige Kostenfestsetzung \nvoraussetzen. Auch aus § 20 Abs. 6 VwKostG könnten sich Anhaltspunkte dafür \nergeben, dass die Verjährungsregelung in diesem Sinne zu verstehen ist, weil § 20 \nAbs. 6 VwKostG auf Ansprüche aus einer Kostenentscheidung (\"Ansprüche aus ihr\") \nabstellt.\n\n18\n\nSchließlich lassen sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift bei \nsummarischer Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass \nmit § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG eine \"absolute\" Verjährung innerhalb von vier \nJahren ab Antragseingang (bei antragsgebundenen Amtshandlungen),\n\n19\n\n so Gutachten Prof. Dr. P. ,\n\n20\n\neingeführt werden sollte; die Begründung des Bundesrats in seiner \nStellungnahme zum Regierungsentwurf des Verwaltungskostengesetzes,\n\n21\n\n vgl. BT-Drs. VI/330, Anlage 2,\n\n22\n\nauf der die Änderung des Regierungsentwurfs im Gesetzgebungsverfahren \nberuhte, ist insoweit wenig ergiebig.\n\n23\n\nDie Kammer hält den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ebenfalls für offen, \nsoweit die Beteiligten darüber streiten, ob der \nKostenforderung - ihr weiteres Bestehen unterstellt - die Gebührensätze nach der \nKostenverordnung in der seit dem 01. Januar 1999 geltenden Fassung zugrunde \ngelegt werden dürfen, oder ob die Kostenverordnung für die Zulassung von \nArzneimitteln vom \n20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1196) - KostVO 90 - anzuwenden ist. Maßgeblich für die \nrechtliche Beurteilung sind die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung \nentwickelten Grundsätze über das rückwirkende Inkraftsetzen von \nRechtsnormen,\n\n24\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 \nBvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367/386; Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 \nBvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200/242 ff.; Beschluss vom 3. Dezember 1997 - \n2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67/78 f.,\n\n25\n\nzu denen die Beteiligten in ihren Schriftsätzen umfassend Stellung genommen \nhaben. Die rückwirkende Erhöhung von Gebührensätzen dürfte danach jedenfalls \nnicht generell ausgeschlossen sein,\n\n26\n\nvgl. z.B. Niedersächsisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. März \n1999 - 11 L 1429/98 - .\n\n27\n\nSoweit es - wie hier - um antragsgebundene Amtshandlungen geht, dürfte auch \ndie Vorschrift des § 11 VwKostG, die auf den Antragseingang abstellt, nicht generell \nder rückwirkenden Erhöhung eines Gebührensatzes entgegen stehen,\n\n28\n\nso auch OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 -, Bl. \n25, 26 des Urteilsabdrucks, zu § 11 GebG NRW a.F., wonach darauf \nabzustellen ist, ob das \"Entstehen einer durch die Antragstellung \nbegründeten Vertrauensposition in verfassungsrechtlich zulässiger Wei-\nse verhindert\" worden ist.\n\n29\n\nIm Hauptsacheverfahren wird der Frage nachzugehen sein, ob mit dem 1995 \ngestellten Antrag auf Verlängerung der Zulassung unter den besonderen \nGegebenheiten des Arzneimittelrechts eine geschützte Vertrauensposition \nhinsichtlich der Höhe der Gebühr entstehen konnte, oder ob die Antragstellerin mit \neiner Gebührenerhöhung im Laufe des Nachzulassungsverfahrens rechnen musste. \nDabei wird auch zu prüfen sein, ob sich aus § 33 Abs. 2 AMG insoweit \nBesonderheiten ergeben, als für die Höhe der Gebühren maßgeblich auf den \nAufwand für das Zulassungsverfahren abgestellt wird; dieses Verfahren ist im \nArzneimittelgesetz als ein mehrstufiges, sich über einen längeren Zeitraum \nerstreckendes Verfahren angelegt mit der Folge, dass Personal- und Sachkosten \nsich im Laufe des Verwaltungsverfahrens in aller Regel erhöhen. \n\n30\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, es verstoße gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz), dass die \nNachzulassungen (Verfahren nach § 105 AMG) - anders als nach den früher \ngeltenden Fassungen der Kostenverordnung - nunmehr von der die alten \nGebührensätze für anwendbar erklärenden Übergangsregelung ausgenommen \nworden sind (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 KostVO), kann dies dem Antrag auf Aussetzung \nder Vollziehung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn differenzierte Über-\ngangsregelungen für unterschiedliche Amtshandlungen sind grundsätzlich \ngerechtfertigt, sofern dem keine sachwidrigen Erwägungen zugrunde liegen. Die \nAntragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, die Gebührenerhöhung für das \nNachzulassungsverfahren beruhe darauf, dass sich gerade in diesem Bereich eine \ndeutliche Kostenunterdeckung ergeben habe. Dies stellt einen sachlichen Grund für \neine differenzierte Übergangsregelung dar, von dem jedenfalls im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes auszugehen ist.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n32\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG \nund entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW in Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes (in Abgabensachen) einem Viertel des streitigen \nBetrages.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-07/25-l-2726-00","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-02-07/25-l-2726-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302891","retrieved":"2026-07-09 03:29:00.470516+00:00"}}