{"status":"available","doknr":"OLD302959","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0130.14K7566.95.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"14 K 7566/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.899,20 DM nebst 4 % \nZinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Klägerin von dem mit Schreiben vom \n18. September 1995 geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von \n175.788,77 DM freizustellen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu \n4/5.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern \nnicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine kreisangehörige Gemeinde, die in ihrem Gebiet die \nAbwasserbeseitigung betreibt. Die Abwässer werden dabei u.a. der Kläranlage \nV. zugeführt, die im Eigentum des B. steht und von diesem betrieben \nwird. Der Beklagte ist Zahnarzt. Er betreibt seine Praxis seit 1983 im Haus T. Str. \n00 in S. . Die Abwässer leitet er über den Hausanschluss des genannten \nHauses in die Kanalisation der Klägerin ein. Seit dem 22.07.1994 ist der Kläger \nEigentümer des Hausgrundstückes.\n\n3\n\nAm 28.08.1992 ließ der Beklagte durch die Firma O. \nGmbH & Co. KG, T. , zwei Amalgamabscheider der Firma N. , Modell , \nSeriennrn. 00-00000 und 00-00000, in seiner Praxis installieren.\n\n4\n\nIm Januar 1994 stellte der B. fest, dass eine Faulschlammprobe der \nKläranlage V. vom 20.12.1993 eine Quecksilberbelastung von 13,0 mg/kg TS \naufwies. Demgegenüber hatten die zuvor entnommenen Proben zwischen 1988 und \n1993 niemals mehr als 4,9 mg/kg TS enthalten. Nach Feststellung des erhöhten \nWertes im Januar 1994 wurde die landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlamms \nunterbrochen. Weitere Klärschlammproben in der Folgezeit ergaben Belastungen \nzwischen 10,0 und 41,0 mg/kg TS. Erst eine Probe vom 28.02.1994 wies einen Wert \nvon weniger als 10 mg/kg TS, nämlich 9,4 mg/kg TS, auf. Von Oktober 1994 an \nbewegten sich die Werte wieder im Bereich von 2 mg/kg TS. \n\n5\n\nWegen des Überschreitens des nach der Klärschlammverordnung zulässigen \nQuecksilberwertes von 8 mg/kg TS wurde der komplette Inhalt des Faulturms der \nKläranlage V. bis zum 30.05.1994 entleert, in der Kammerfilterpresse der \nKläranlage L. entwässert und sodann auf der Zentraldeponie M. des \nBergischen Abfallwirtschaftsverbandes in F. deponiert. Dabei wurde eine \nMenge von insgesamt 361,12 t entsorgt. Der Bergische Abfallwirtschaftsverband \nstellte für die Deponierung insgesamt 186.252,08 DM in Rechnung. \n\n6\n\nDen Schaden bezifferte der B. der Klägerin gegenüber auf insgesamt \n175.788,77 DM. Dabei zog der Verband von der durch den Bergischen \nAbfallwirtschaftsverband in Rechnung gestellten Summe den Betrag ab, der durch \ndie landwirtschaftliche Verwertung des Faulschlammes ohnehin entstanden wäre. \nZugleich addierte der Verband Kosten für den Transport des Faulschlammes sowie \ndie chemischen Analysen hinzu. Den Gesamtbetrag machte der B. der \nKlägerin gegenüber, u.a. mit Schreiben vom 18.09.1995, als \nSchadensersatzforderung geltend.\n\n7\n\nDa der Faulturm der Kläranlage V. mit Rohschlämmen der Kläranlagen \nV. , M. und C. beschickt wird, wurden am 27. und 31.01.1994 die \nRohschlämme der genannten Kläranlagen untersucht. Dabei ergaben sich Quecksil-\nbergehalte zwischen 0,5 und 1,1 mg/kg TS. Der Rohschlamm der Kläranlage V. \nwies am 31.01.1994 eine Quecksilberkonzentration von 4,9 mg/kg TS auf. \n\n8\n\nZwischen dem 31.01.1994 und dem 18.04.1994 führte die Klägerin im \nEinzugsbereich der Kläranlage V. Sielhautuntersuchungen zur Klärung der \nUrsache der erhöhten Quecksilberbelastung durch. Dabei ergaben sich für den Kanal \nin der T. Straße Werte von 890 mg/kg TS auf Höhe der Hausnummer 0, 350 \nmg/kg auf Höhe der Hausnummer 00, 940 mg/kg TS auf Höhe der Hausnummer 00, \n2.500 mg/kg TS, auf Höhe der Hausnummer 00, 2.300 mg/kg TS auf Höhe der \nHausnummer 00, 1.100 mg/kg TS unterhalb der Hausnummer 00 und 1,5 mg/kg TS \noberhalb der Hausnummer 00. \n\n9\n\nAls die Klägerin sich wegen des Schadens an den Beklagten wandte, gab \ndessen Haftpflichtversicherung ein Gutachten beim \nJ. (J. ) in Auftrag. Das Gutachten kam zu dem \nErgebnis, dass die Quecksilberbelastung der Sielhaut möglicherweise aus der Zeit \nvor der Inbetriebnahme des Amalgamabscheiders herrühre. Dafür spreche, dass \nnach Beprobung des Kanals T. Straße im Bereich des Hauses Nr. 00 die Räder \ndes Kamerawagens eine Quecksilberbelastung von 10.000 mg/kg TS aufgewiesen \nhätten. Die Räder hätten also offensichtlich Quecksilber aus tieferen Siel-\nhautbereichen aufgenommen, was dafür spreche, dass hier Altrückstände vorhanden \nseien. Die Quecksilberbelastung des Faulschlamms der Kläranlage V. gehe \nvoraussichtlich auf die umfangreichen Kanalspülungen in der Zeit zwischen dem \n22.11.1993 und dem 20.12.1993 zurück. Bei diesen Spülungen seien offensichtlich \noberflächennahe Quecksilberrückstände aus der Sielhaut gespült und der Kläranlage \nzugeführt worden. Die von dem Beklagten eingesetzten Amalgamabscheider \nbesäßen eine elektronische Vorrichtung, aufgrund derer eine Behandlung nicht mehr \nmöglich sei, wenn die Amalgamabscheider einen Amalgamfüllstand von 100 % er-\nreicht hätten. In diesem Falle werde die elektrische Versorgung des \nBehandlungsstuhles unterbrochen. Die Amalgambehälter könnten gemäß \nHerstellervorgabe verschlossen solange gelagert werden, bis mehrere Behälter \nvorhanden seien, die dann zusammen dem Hersteller zur Aufbereitung geschickt \nwürden. Ein einmal verschlossener Behälter könne durch den Betreiber nicht mehr \ngeöffnet werden, weil ein Spezialverschluss einraste, der vom Betreiber nicht \ngeöffnet werden könne. Der Beklagte habe Entsorgungsnachweise über insgesamt \n5.910 g vorgelegt. Bei einer mittleren Amalgammenge von 600 mg pro Zahnfüllung \nentspreche dies dem Inhalt von 6.993 Füllungen. Bei der Annahme von 25 Füllungen \npro Tag, 280 Arbeitstagen und einer Wochenarbeitszeit von 4,5 Tagen entspreche \ndies einem Zeitraum von ca. 1,4 Jahren. Dies entspreche dem Zeitraum, in dem die \nAmalgamabscheider bei dem Beklagten installiert seien. Im übrigen gelangten bei \neinem Abscheiderwirkungsgrad von 98,6 % und den zuvor genannten Mengen eine \nMenge von 105 mg pro Tag in das Abwassernetz. Damit könne der unterhalb der \nZahnarztpraxis gemessene Wert von 2.300 mg/kg TS in der Sielhaut theoretisch in \n22 Tagen erreicht werden. \n\n10\n\nDie Klägerin schaltete daraufhin ihrerseits die Gutachterin Frau Dr. B. H. \nein, die unter dem 21.07.1995 ein Gutachten fertigte. Die Gutachterin weist darauf \nhin, dass die Sielhautuntersuchung ein wirksames Instrument zur Einkreisung \nschwermetallhaltiger Einleitungen sei, weil die Schwermetallakumulation schnell, \nnahezu vollständig und überwiegend irreversibel verlaufe. Es sei allerdings nicht \nmöglich, quantitative Aussagen über eingeleitete und abgeflossene \nSchwermetallfrachten zu treffen, so dass nicht beurteilt werden könne, ob ein Betrieb \nseine Einleitbedingungen einhalte oder nicht. Für den vorliegenden Fall kommt die \nGutachterin zu dem Ergebnis, es lasse sich ein Einleiter quecksilberhaltigen \nAbwassers eindeutig nachweisen. Entgegen der Fließrichtung des Abwassers steige \ndie Quecksilberkonzentration der Sielhautproben von der Kläranlage bis zu dem \nEinleiter in der T. Str. 00 an. Angesichts der Tatsache, dass im März/April 1994 \nKanalspülungen in der T. Straße stattgefunden hätten, sei die im April 1994 noch \nvorgefundene Quecksilberbelastung der Sielhaut von 1.200 mg/kg TS erstaunlich. \nMan müsse jedoch bedenken, dass die Kanalspülung nur im öffentlichen Kanal \nerfolgt sei. Wenn sich ein Teil des Amalgams in der Haus-installation abgesetzt habe, \nwerde es im Laufe der Zeit ausgetragen. Die Belastung der Sielhaut unterhalb der \nEinleitung nehme deshalb nicht schlagartig ab. Für einen solchen Verlauf spreche \nauch der Quecksilbergehalt einer weiteren Probe der selben Messstelle vom April \n1995 mit 350 mg/kg TS. Die Gutachterin nennt neben den auf dem Weg zwischen \nder Kläranlage und der Praxis des Beklagten liegenden Messpunkten weitere \nProbeentnahmestellen, deren Ergebnis bei den Beprobungen vom 08. und \n11.02.1994 auffällig gewesen sei. Die oberhalb liegenden Einzugsgebiete - so die \nGutachterin weiter - hätten parallel zu den Untersuchungen in der T. Straße im \nDetail beprobt werden müssen, um die Ursachen festzustellen. Es könne somit nicht \nmit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass auch dort Einleitungen stattgefunden \nhätten. Allerdings sei im Einzugsgebiet der Kläranlage V. außer dem Beklagten \nkein weiterer Zahnarzt ansässig. Auch sei kein Gewerbebetrieb bekannt, der \nquecksilberhaltige Produkte herstelle oder verarbeite. Geogene Ursachen schieden \nals Belastungsursache ebenfalls aus. Die Quecksilberbelastung des Kanals \nunterhalb der Praxis des Beklagten liege in einer Größenordnung, wie man sie \nunterhalb von Zahnarztpraxen ohne Amalgamabscheider finde. Die hohe \nQuecksilberkonzentration im Kanal unterhalb der Praxis des Beklagten könne auch \nnicht auf alte Rückstände aus der Zeit vor Einbau des Amalgamabscheiders \nzurückgeführt werden. Der Kanal T. Straße sei nämlich am 26.11.1992, also \nnach Einbau des Abscheiders, gespült worden. Nach einer Kanalspülung sei keine \nSielhaut mehr im Kanal vorhanden. Hinsichtlich der durch den Beklagten vorgelegten \nEntsorgungsnachweise falle auf, dass die zwischen dem 14.02.1994 und dem \n09.12.1994 entsorgte Gesamtmenge von 4.666 g Amalgamschlamm deutlich höher \nliege, als die Menge, die nach den Herstellerangaben durchschnittlich pro Jahr und \nBehandlungseinheit anfalle. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte im \nFebruar und im März 1994 jeweils eine kleine Menge (110 g bzw. 74 g) A-\nmalgamschlamm entsorgt habe, obwohl mit diesen Mengen der Amalgamabscheider \nnoch nicht voll gewesen sein könne. Die Quecksilbermenge, durch die die \nKontamination des Faulschlammes hervorgerufen worden sei, entspreche im übrigen \ngenau der Menge Quecksilber, die unter Zugrundelegung der Herstellerangaben bei \nzwei Behandlungseinheiten in 1,4 Jahren anfalle. Das sei genau der Zeitraum, in \ndem der Beklagte seinen Amalgamabscheider betreibe. Die Rechnung des J. -\nGutachtens, der zufolge auch bei einem Betrieb des Amalgamabscheiders nach den \nRegeln der Technik die Quecksilberkonzentration von 2.300 mg/kg TS im Kanal \ninnerhalb von 22 Tagen erreicht werden könne, sei nicht nachvollziehbar, da das \nQuecksilber nicht vollständig und nicht an nur einer Stelle im Kanal abgelagert \nwerde. Nach alledem sei die durch den B. getroffene Feststellung, dass die \nKontamination des Faulschlammes der Kläranlage V. durch die Einleitung von \nAmalgamschlamm aus der Praxis des Beklagten verursacht worden sei, folgerichtig \nund schlüssig.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 17.10.1995 die vorliegende Klage erhoben. \n\n12\n\nSie macht geltend, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung \nder Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis zu. Nach den \nEinleitungsbedingungen des B. dürften dessen Kläranlagen nur unschädliche \nAbwässer zugeführt werden. Insbesondere dürfte Abwasser nicht eingeleitet werden, \nbei dem der Quecksilbergehalt einen Wert von 0,03 mg/l übersteige. Nach der \nEntwässerungssatzung der Klägerin vom 12.08.1981 dürften schädliche und giftige \nAbwässer, insbesondere solche, die Quecksilber [...] in vermeidbarer Konzentration \nenthalten und solche, die [...] den Betrieb der Entwässerungs- und \nAbwasserreinigungsanlagen stören oder erschweren könnten, nicht in die \nKanalisation eingeleitet werden. Auch hier sei der Grenzwert von 0,03 mg/l für \nQuecksilber geregelt. Eine vergleichbare Regelung finde sich auch in der zum \n01.01.1994 in Kraft getretenen neuen Entwässerungssatzung vom 14.12.1993. In-\ndem der Beklagte Amalgam habe in die Kanalisation gelangen lassen, und zwar in \nForm eines punktuellen Eintragungsereignisses, habe er die Vorgaben der \nEntwässerungssatzung und damit die Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen \nBenutzungsverhältnis verletzt. Die Klägerin sei infolge der Pflichtverletzung einem \nAnspruch des B. in Höhe von 175.788,77 DM ausgesetzt und habe überdies \nGutachterkosten in Höhe von 9.899,20 DM aufgewendet.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 185.687,97 DM nebst 4 % Zinsen seit \nRechtshängigkeit zu bezahlen,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 9.899,20 DM nebst 4% Zinsen seit \nRechtshängigkeit zu zahlen und sie von dem mit Schreiben vom 18.09.1995 \ngeltend gemachten Schadensersatzanspruch des B. in Höhe von \n175.788,77 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit freizustellen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr trägt vor, der geltend gemachte Schaden sei nicht der Klägerin sondern dem \nB. entstanden. Der Beklagte habe im August 1992 zwei Amalgamabscheider \nin der Praxis installiert. Dies sei aus eigener Initiative und ohne rechtliche Verpflich-\ntung geschehen. Erst die neue Entwässerungssatzung von Dezember 1993 lege \nfest, welche Quecksilbermengen maximal eingeleitet werden dürften. Die seit \nInbetriebnahme der Amalgamabscheider durch den Beklagten gesammelten \nAmalgamschlamm-Mengen entsprächen denen vergleichbarer Zahnarztpraxen. Da \ndie Sielhautuntersuchungen der Klägerin auch an anderen Stellen des Kanalnetzes \nerhöhte Quecksilberwerte ergeben hätten, sei davon auszugehen, dass auch an \nanderen Stellen des Kanalnetzes Quecksilbereinleitungen erfolgt seien.\n\n20\n\nDer Beklagte hat ein ergänzendes Gutachten der H. \n mbH ( ) vom 14.02.1996 vorgelegt. Das Gutachten kommt zu \ndem Ergebnis, die Schlussfolgerung, die Faulschlämme der Kläranlage M. und \nC. seien für die Kontamination des Faulturmes nicht verantwortlich, sei nicht \nschlüssig, da es insoweit an hinreichenden Rohschlammproben fehle. Da die \nSielhautuntersuchungen auch an Stellen des Kanalnetzes, die mit der Praxis des \nBeklagten in keinem Zusammenhang stünden, erhöhte Quecksilbergehalte festge-\nstellt hätten, sei davon auszugehen, dass auch an anderen Stellen des Kanalnetzes \nQuecksilbereinleitungen erfolgt seien. Der Hausanschluss in dem Haus T. Str. \n00 sei seit 1984 nicht gereinigt worden. Es sei daher möglich, dass sich Amalgam \nhier abgelagert habe und durch äußere Einflüsse in den Kanal gelangt sei. Die \nSumme der durch die Entsorgungsnachweise belegten Amalgammenge sei \nplausibel. Das der Beklagte den Quecksilbergrenzwert der Ortssatzung überschreite, \nsei nicht zu verhindern. Auch bei ordnungsgemäßem Betrieb des \nAmalgamabscheiders und einem Wirkungsgrad von 98,6 % gelangten 0,84 m/l \nQuecksilber in den Kanal. \n\n21\n\nDie Klägerin hat einen Nachtrag vom 14.06.1996 zu dem Gutachten von Frau Dr. \nH. vorgelegt. Die Gutachterin hält im wesentlichen an ihren Schlussfolgerungen \nfest. Auch sie ist der Ansicht, dass der Quecksilber-Grenzwert der \nEntwässerungssatzung von 0,03 mg/l selbst bei ordnungsgemäß betriebenem \nAbscheider nicht einhaltbar ist.\n\n22\n\nDie Klägerin hat darüber hinaus eine Vereinbarung zwischen dem B. und \nihr vom 17.06.1996 vorgelegt. Darin tritt der B. ihr seine \nSchadensersatzansprüche gegen den Beklagten ab. \n\n23\n\nDas Gericht hat mit Beschluss vom 20.12.1996 den Verwaltungsrechtsweg für \nzulässig erklärt. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist durch das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom \n18.02.1997 zurückgewiesen worden.\n\n24\n\nMit Schriftsatz vom 19.12.2000 hat der Beklagte vorgetragen, er habe den \nAmalgamschlamm zunächst gesammelt, um ihn später en bloc zu entsorgen. Er \nkönne sich nicht erklären, warum im Februar und im März 1994 jeweils kleinere \nMengen Amalgamschlamm entsorgt worden seien. Der Fühler, der den Füllstand des \nAmalgamabscheiders überwache, schlage mal bei mehr, mal bei weniger Inhalt an. \nEr könne nicht erklären, wieviele Behälter er hinzugekauft oder -geliehen habe.\n\n25\n\nMit Schriftsatz vom 23.01.2001 hat der Beklagte erklärt, er habe während der \nZeit, in welcher der Abscheider defekt gewesen sei, den Amalgamschlamm in einem \nEimer gesammelt. Auch sammele er größere Stücke Amalgam zunächst separat, um \nsie später in den Auffangbehälter umzufüllen. In dem Einzugsbereich der Kläranlage \nV. habe 1994 noch ein Unternehmen existiert, das mit Kopierern gehandelt \nhabe; auch hierbei falle Quecksilber an.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nDie Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von \n9.899,20 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie auf Freistellung von der \nSchadensersatzforderung des B. in Höhe von 175.788,77 DM.\n\n29\n\nDieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus der \nEntwässerungssatzung der Klägerin. Für den vorliegenden Fall ist, da die Ursache \nfür die bereits mit der Probe vom 20.12.1993 festgestellte Kontamination des \nKlärschlamms vor dem Inkrafttreten der neuen Satzung zum 01.01.1994 gesetzt \nworden ist, die Entwässerungssatzung vom 12.08.1981 in der Fassung des III. \nNachtrages vom 19.12.1986 - EntwS a.F. - maßgeblich. Zwar hat nach § 4 Abs. 9 der \nEntwS a.F. derjenige, der unter Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen \nbesondere Kosten bei der Abwasser- und Schlammbehandlung verursacht, der \nGemeinde die entsprechenden Mehrkosten zu erstatten. Für die Normierung einer \nderartigen verschuldensunabhängigen Haftung des Anschlussnehmers in der \nSatzung fehlt es jedoch an der wegen des damit verbundenen weitreichenden \nEingriffs in die Vermögensrechte des Benutzers erforderlichen gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage. Die in § 9 GO enthaltene Ermächtigung zur Regelung des \nAnschluss- und Benutzungsrechts gibt für eine derartige Haftung nichts her,\n\n30\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 01.03.1995 \n- 8 V 36/92 -, NJW 1995, 2303; Oberverwaltungsgericht NW, Beschl. v. \n16.06.1994 - 22 B 867/94 -; Urt. v. 23.05.1997 \n- 22 A 302/96 -, NVwZ 1998, 1212.\n\n31\n\nDer Anspruch ergibt sich jedoch aus den Grundsätzen der Haftung wegen \npositiver Forderungsverletzung des zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-\nrechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses. \n\n32\n\nZwischen den Parteien bestand im Jahre 1993 ein öffentlich-rechtliches \nKanalbenutzungsverhältnis. Ein Kanalbenutzungsverhältnis besteht zwischen der \nGemeinde und denjenigen Personen, die als Benutzer des Kanals der \nEntwässerungssatzung unterworfen sind. Zwar ist der Beklagte erst am 22.07.1994 \nEigentümer des Grundstücks T. Straße 00 geworden, so dass er zum fraglichen \nZeitpunkt nicht als Grundstückseigentümer gemäß §§ 2 Abs. 1, 17 Abs. 1 EntwS a.F. \nder Satzung unterworfen war. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EntwS a.F. gelten die aus der \nSatzung erwachsenden Pflichten jedoch auch für Inhaber eines auf dem Grundstück \nbefindlichen Betriebes. Einen \"Betrieb\" im Sinne dieser Vorschrift stellt jede auf \nDauer angelegte und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit dar. \nEine Beschränkung etwa auf gewerbliche Betriebe ist dem Wortlaut der Satzung \nnicht zu entnehmen, und sie entspräche auch nicht dem Normzweck, der darauf \nabzielt, jede Tätigkeit, die für die Benutzung des Kanals bedeutsam ist, zu erfassen, \nohne dass ein Grund ersichtlich wäre, warum freie Berufe insoweit ausgenommen \nbleiben sollten. Nach alledem ist der Beklagte als Inhaber eines Betriebes im Bereich \nder Entwässerungssatzung Partei des Kanalbenutzungsverhältnisses.\n\n33\n\nAuf das Kanalbenutzungsverhältnis finden die bürgerlich-rechtlichen \nVertragshaftungsnormen als Ausdruck allgemein gültiger Rechtsprinzipien \nAnwendung; es kann daher auch Grundlage eines Schadensersatzanspruches \nsein,\n\n34\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht NW, Urt. v. 23.03.1997 \n- 22 A 302/96 -, NVwZ 1998, 1212 ff. mit weiteren Nachweisen.\n\n35\n\nDas Kanalbenutzungsverhältnis verpflichtet die hieran Beteiligten, alle aus ihrer \nSphäre herrührenden Störungen, durch die Rechtsgüter des jeweils anderen \ngefährdet oder geschädigt werden können, zu unterlassen. So hat der Benutzer \ninsbesondere die zum Schutz der öffentlichen Einrichtung erlassenen \nBenutzungsregelungen einzuhalten und Handlungen zu unterlassen, die ihren Be-\ntrieb bedrohen,\n\n36\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht NW a.a.O.\n\n37\n\nVorliegend hat der Beklagte nach Überzeugung des Gerichts gegen die \nBenutzungsregelungen der Klägerin für ihre Entwässerungseinrichtungen \nverstoßen.\n\n38\n\nEin solcher Verstoß liegt allerdings nicht darin, dass die Abwässer des Beklagten \nden in § 4 Abs. 3 EntwS a.F. festgelegten Einleitungsgrenzwert für \nQuecksilbereinleitungen von 0,03 mg/l überschritten haben. Dieser Grenzwert kann \njedenfalls auf Abwasser aus Zahnarztpraxen nicht angewandt werden, weil er \ninsoweit unverhältnismäßig ist. Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich mit den \nwasserrechtlichen Regelungen für entsprechende Einleitungen. § 59 Abs. 1 S. 1 \nLandeswassergesetz NW statuiert in Verbindung mit der Indirekteinleiterverordnung \nvom 25.09.1989 (GVBl. S. 564) eine Genehmigungspflicht für die Einleitung von \nAbwasser mit gefährlichen Stoffen. Die zur Ausführung dieser Vorschriften erlassene \nVerwaltungsvorschrift über die Genehmigung von Abwassereinleitungen aus \nZahnarztpraxen in öffentliche Abwasseranlagen vom 05.03.1990 (MBl. NW S. 400) \nbestimmt, dass die Amalgamfracht des Rohwassers aus den Behandlungsplätzen \nvor der Vermischung mit sonstigem Schmutzwasser um 95% zu verringern ist. Diese \nRegelung soll, wie aus § 59 Abs. 2 Satz 1 Landeswassergesetz NW zu ersehen ist, \nden Stand der Technik widerspiegeln. Eine kommunale Satzungsregelung, deren \nGrenzwert um ein Vielfaches strenger ist, geht somit weit über das nach dem Stand \nder Technik Machbare hinaus und ist unverhältnismäßig,\n\n39\n\nvgl. zu dieser Problematik Lübbe-Wolff, Wasserrecht und kommunale \nEntwässerungsatzung, NVwZ 1989, 205, 210.\n\n40\n\nNach Auffassung beider Gutachter kann bei einem Amalgamabscheider mit \neinem Wirkungsgrad von 95% der Grenzwert von 0,03 mg/l Hg bei weitem nicht \neingehalten werden. Der Grenzwert ist daher außer Betracht zu lassen.\n\n41\n\nNeben der Grenzwertregelung enthält die EntwS a.F. indes noch weitere \nBenutzungsregelungen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EntwS a.F. dürfen u.a. Abwässer, \ndurch die die Klärschlammbehandlung, -beseitigung und -verwertung beeinträchtigt \nwerden kann, nicht in die Abwasseranlagen eingeleitet werden. Nach § 4 Abs. 2 lit. c \nEntwS a.F. dürfen insbesondere nicht in das Abwassernetz eingeleitet werden: \nschädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die Quecksilber in \nvermeidbarer Konzentration enthalten. Gegen die Wirksamkeit dieser Regelungen \nbestehen auch unter Berücksichtigung der genannten wasserrechtlichen Regelungen \nkeine Bedenken. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung beider Regelwerke \n(Schutz der Gewässer einerseits/Schutz der gemeindlichen Einrichtung andererseits) \nist der gemeindliche Satzungsgeber nicht gehindert, neben den durch die \nIndirekteinleiterverordnung geregelten Vorgaben seinerseits weitere Einleitungsbe-\ndingungen zu regeln,\n\n42\n\nvgl. Lübbe-Wolff, NVwZ 1989, 205, 209.\n\n43\n\nGegen die vorgenannten Regelungen hat der Beklagte nach Überzeugung des \nGerichts verstoßen, indem er eine vermeidbare Menge quecksilberhaltigen \nAbwassers in Form eines punktuellen Eintragungsereignisses in den Kanal hat \ngelangen lassen.\n\n44\n\nDass aus der Praxis des Beklagten quecksilberhaltiges Abwasser in den \ngemeindlichen Kanal gelangt ist, hält die Kammer für erwiesen. Die im Januar und \nFebruar 1994 durchgeführten Sielhautuntersuchungen ergeben einen \nkontinuierlichen Anstieg der Quecksilberkonzentration in der Sielhaut von der \nKläranlage V. zu dem Hausanschluss T. Straße 00. Der Unterschied zwi-\nschen der Quecksilberbelastung der Sielhaut oberhalb (1,5 mg/kg TS) und der \nBelastung unterhalb dieses Hausanschlusses (1100 - 2500 mg/kg TS) lässt keinen \nZweifel daran, dass hier ein Quecksilbereintrag stattgefunden hat.\n\n45\n\nDie Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Quecksilberbelastung der \nSielhaut im Kanal T. Straße nicht Folge eines kontinuierlichen Eintrags von \nQuecksilber, sondern Folge eines punktuellen Eintragungsereignisses gewesen ist. \n\n46\n\nGegen einen kontinuierlichen Eintrag, der die Kontamination des Klärschlamms \nsukzessive bewirkt hat, in der Zeit zwischen dem Einbau des Amalgamabscheiders \nund dem Schadenseintritt spricht schon die Tatsache, dass die Sielhautbelastung \ndes Kanals sich in einer Größenordnung bewegt, wie sie sonst bei Zahnarztpraxen \nohne Amalgamabscheider vorzufinden ist. Dies belegt der Vergleich mit der Praxis \nDr. W. in P. , aber auch der Vergleich mit den von der Gutachterin Frau Dr. \nH. in Süddeutschland bzw. der Schweiz untersuchten Praxen. Gegen einen \nsolchen kontinuierlichen Eintrag trotz Amalgamabscheiders spricht aber vor allem, \ndass die Quecksilberbelastung der Sielhaut in dem Kanal T. Straße von 1100-\n2500 mg/kg TS im Februar 1994 auf 1200 mg/kg TS im April 1994 und sodann auf \n350 mg/kg TS im Juni 1995 zurückgegangen ist. Auch in der Kläranlage V. sind \nweder vor, noch nach der Phase Ende 1993/Anfang 1994 jemals auffällige \nQuecksilberwerte festgestellt worden, obwohl der Faulschlamm regelmäßig, ab \nAugust 1993 sogar in monatlichen Abständen beprobt worden ist. Angesichts dieser \nEntwicklung ist die Annahme eines punktuellen Eintragungsereignisses Ende 1993 \nplausibel. Dass er in der genannten Zeitspanne etwas an seiner Praxiseinrichtung \noder den Betriebsabläufen geändert hätte, das den Rückgang erklären könnte, hat \nder Beklagte nicht vorgetragen. Gegen einen kontinuierlichen Eintrag trotz einge-\nbauten Amalgamabscheiders spricht schließlich, dass nach der Beprobung des \nKanals T. Straße an den Rädern des Kamerawagens eine Belastung von 10000 \nmg/kg TS nachzuweisen war. Das deutet - wie beide Gutachter ausgeführt haben - \nauf quecksilberhaltige Sedimentablagerungen hin. Das Quecksilber, welches durch \nden Abscheider nicht abgefangen wird und dessen nicht ganz bei 100% liegenden \nWirkungsgrad verursacht, ist jedoch im wesentlichen gelöstes Quecksilber, welches \nnicht als Sedimentablagerung auf dem Boden des Kanals ausfällt.\n\n47\n\nDass die Belastung der Sielhaut in der T. Straße das Ergebnis eines \nkontinuierlichen Eintrags in der Zeit vor dem Einbau des Amalgamabscheiders ist, ist \nnach Auffassung der Kammer ebenfalls ausgeschlossen. Dagegen spricht, dass der \nKanal T. Straße im November 1992, also nach Einbau des Abscheiders gespült \nworden ist. Bei einer derartigen Spülung wird die Sielhaut vollständig entfernt. \nSielhaut aus der Zeit vor November 1992 war demnach im Kanal nicht mehr \nvorhanden. Zudem wäre auch hier weder der starke Rückgang der Sielhautbelastung \nzwischen Februar 1994 und Juni 1995 erklärbar, noch die Tatsache, dass es weder \nvor, noch nach dem in Rede stehenden Schadensfall zu größeren \nQuecksilbereinträgen in die Kläranlage V. gekommen ist. Gerade zwischen \nAugust und Dezember 1993 ist trotz monatlicher Proben keine erhöhte \nQuecksilberbelastung des Faulschlamms festgestellt worden.\nBei dem punktuellen Ereignis, das demnach die Kontamination der Sielhaut in der \nT. Straße hervorgerufen hat, handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer \nnicht um ein plötzliches Lösen von Altablagerungen, die sich im Hausanschluss des \nHauses T. Straße 00 festgesetzt hatten. Die Parteigutachterin Frau Dr. H. \nhat nachvollziehbar geschildert, dass sich derartige Altablagerungen zementartig in \nder Hausinstallation festsetzen und nur mit besonderen Anstrengungen gelöst \nwerden können. Insoweit sind die Altablagerungen in der Leitung von anderer \nKonsistenz als die bei einem punktuellen Einleitungsereignis vorübergehend in den \nLeitungsrohren verbleibenden Reste, die ohne weiteres ausgespült werden können. \nDies erklärt, warum die Quecksilberbelastung im Kanal T. Straße trotz der Kanal-\nspülung im Frühjahr 1994 nur allmählich wieder zurückging. Offenbar hatten sich \nnach dem punktuellen Eintragungsereignis lockere Rückstände im Hausanschluss \nangesammelt, die in der Folgezeit ausgespült wurden. Die Ereignisse, die der \nBeklagte als mögliche Ursachen für ein Ablösen von Altablagerungen in der \nHausinstallation anführt, wie Erschütterungen durch vorbeifahrende LKW oder \nSprengungen im Steinbruch, hätten dies nicht bewirken können, ohne zugleich \nRohrbrüche in der Gegend hervorzurufen. Vor allem aber handelt es sich bei diesen \nEreignissen nicht um solche, die allein in der fraglichen Zeit Ende 1993 aufgetreten \nsind. Warum sich die Altrückstände gerade in dieser Zeit in der Hausinstallation \ngelöst haben sollten, ist nicht erklärlich. Dass in der fraglichen Zeit ein besonderes \nEreignis stattgefunden hat, etwa eine Rohrspülung im Haus T. Straße 00, ist \nnicht ersichtlich.\n\n48\n\nSteht somit für die Kammer fest, dass die Kontamination der Sielhaut im Kanal \nT. Straße durch ein punktuelles Ereignis in der Praxis des Beklagten \nhervorgerufen worden ist, so stellt sich die Frage, ob eine Pflichtverletzung des \nBeklagten vorliegt und der Beklagte diese zu vertreten hat. Beides ist nach \nAuffassung der Kammer der Fall. Dass es sich um einen Eintrag von Dentalamalgam \nhandelt, steht außer Zweifel. Dafür spricht nicht nur die Tatsache, dass das \nVerhältnis von Quecksilber und Silber in dem kontaminierten Faulschlamm der \nKläranlage V. in etwa demjenigen des Dentalamalgams entspricht, sondern vor \nallem die Tatsache, dass eine andere Erklärung für den massiven Quecksilbereintrag \naus der Praxis des Beklagten nicht denkbar ist. Allerdings konnte nicht aufgeklärt \nwerden, auf welche Weise das Amalgam in den Kanal gelangt ist. Hier sind \nverschiedene Erklärungen denkbar. Denkbar wäre ein bewusster Eintrag des \nAmalgamschlamms in den Kanal. Insoweit ist allerdings festzustellen, dass sich dafür \nkein Motiv erkennen lässt, zumal die Entsorgung des Amalgamschlamms für den \nBeklagten kaum mit Kosten verbunden ist. Denkbar ist aber, dass der \nAmalgamschlamm versehentlich in den Kanal geraten ist. Der ursprüngliche Vortrag, \ndass der Amalgamabscheiderbehälter nach Entfernung aus dem Gerät fest \nverschlossen und durch den Anwender nicht mehr zu öffnen ist, wird von dem \nBeklagten offenbar nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem er inzwischen vorgetragen \nhat, dass er eine Zeit lang das Amalgam in einem Eimer gesammelt und später in \nden N. -Behälter umgefüllt hat. Gerade dieses Vorgehen birgt mannigfaltige Mög-\nlichkeiten, wie das Amalgam in den Kanal gelangen konnte. Dass der Eimer oder ein \nAbscheiderbehälter umgefallen, etwa durch das Praxispersonal umgestoßen worden \nist und der Inhalt sodann aufgenommen und in die Kanalisation entsorgt worden ist, \nz.B. durch Reinigungspersonal, das über den Inhalt der Behälter nicht informiert war, \nist insoweit vorstellbar. Bei einem solchen Verlauf müsste der Beklagte sich das \nVerhalten seiner Mitarbeiter zurechnen lassen, § 278 BGB. Dass der konkrete \nGeschehensablauf letztlich nicht aufgeklärt werden kann, wirkt sich vorliegend \nzulasten des Beklagten aus. Bei einer Schadensursache im Verantwortungsbereich \ndes potenziellen Schadensersatzschuldners obliegt es nämlich diesem, darzulegen \nund zu beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat,\n\n49\n\nständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. Palandt-\nHeinrichs, BGB, Kommentar, 58. Aufl. 1999, § 282 Rn. 8 mit weiteren \nNachweisen.\n\n50\n\nAuch für den Verwaltungsprozess gilt insoweit nichts anderes, wenn sich der \nSachverhalt - wie vorliegend - nicht weiter aufklären lässt.\n\n51\n\nDer Beklagte hat sich im wesentlichen darauf berufen, er habe bereits im August \n1992 einen Amalgamabscheider installiert, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein. \nDiese Rechtsansicht ist unzutreffend, da der Beklagte bereits im Jahre 1990 eine \nEinleitungsgenehmigung nach der Indirekteinleiterverordnung hätte beantragen \nmüssen und diese ihm nur bei Betrieb oder Bestellung eines Amalgamabscheiders \nerteilt worden wäre. Diese Umstände mussten dem Beklagten auch bekannt sein, \nnachdem in den Mitteilungen seiner Kammer, dem Rheinischen Zahnärzteblatt, \nwiederholt und eindringlich auf das Erfordernis der Genehmigung und des Ab-\nscheiders hingewiesen worden war (z.B. Ausgabe 12/1990, S. 11). Die Frage, ob der \nBeklagte den Abscheider freiwillig eingebaut hat oder nicht, ist aber letztlich \nirrelevant. Der Einbau des Abscheiders allein ist nämlich nicht geeignet, die \nMöglichkeit einer schuldhaften Pflichtverletzung auszuschließen, weil - wie oben \ngesehen - Möglichkeiten denkbar sind, wie der abgeschiedene Amalgamschlamm in \ndie Kanalisation gelangt ist. Insoweit hat der Beklagte mehrere \nEntsorgungsnachweise der Firma N. vorgelegt. Hinsichtlich dieser Nachweise \nsind aber trotz intensiver Aufklärungsbemühungen der Kammer etliche Fragen offen \ngeblieben. Insbesondere lässt sich vor dem Hintergrund des Vortrags des Beklagten, \ner habe den abgeschiedenen Amalgamschlamm zunächst gesammelt, um ihn später \nen bloc zu entsorgen, nicht erklären, warum der Beklagte im Februar und März 1994 \nminimale Mengen und erst im April 1994 größere Mengen Amalgamschlamm \nentsorgt hat. Die Vermutung des Klägers, der Fühler des Abscheiderbehälters \nschlage offensichtlich manchmal bereits bei einem geringen Füllstand des Behälters \nan, erklärt nicht die geringe entsorgte Menge. Wenn der Beklagte nämlich - wie von \nihm vorgetragen - während der Reparaturphasen Amalgam in einem Eimer \ngesammelt hat, um ihn später in den Abscheiderbehälter umzufüllen, so hätte es \nnahe gelegen, die im Februar und März 1994 entsorgten fast leeren Behälter mit \nAmalgamschlamm aus diesem Eimer aufzufüllen. Hinsichtlich des Eimers muss sich \nder Beklagte auch fragen lassen, warum er dessen Existenz erst mit Schriftsatz vom \n23.01.2001 offenbart hat. Auch die von dem Beklagten selbst vorgelegten \nGeräteunterlagen zu den beiden von ihm betriebenen Abscheidern sind nicht \ngeeignet, den Vortrag einer ordnungsgemäßen Entsorgung lückenlos zu belegen. \nHinsichtlich des einen Abscheiders ist auf der Seite \"Dokumentation von Austausch \nund Versand der Sammelbehälter\" nur ein einziger Austausch eingetragen, nämlich \nein Behälteraustausch am 06.02.1994. Diese Eintragung ist zudem nicht \nunterschrieben. Hinsichtlich des zweiten Gerätes ist die entsprechende Seite gar \nnicht vorgelegt worden. Angesichts des Vortrags des Beklagten, er habe den von \nAugust 1992 bis zum Frühjahr 1994 angefallenen Amalgamschlamm zunächst \naufbewahrt und des Vortrags, manchmal habe der Abscheider den Behälter schon \nbei geringem Füllstand als \"voll\" angesehen, hätte der Beklagte im übrigen über eine \ngrößere Zahl von Abscheiderbehältern verfügen müssen. Der Vortrag, während der \nReparaturzeiten habe er den Amalgamschlamm in einem Eimer gesammelt, ändert \nan dieser Tatsache nichts, da sich die Reparaturzeiten ausweislich der Ge-\nrätedokumente auf wenige Wochen im Dezember 1992 und im Herbst 1993 \nbeschränkten und der Amalgamschlamm schließlich auch in die Metasysbehälter \numgefüllt wurde. Auf die Frage des Gerichts mit Schreiben vom 30.11.2000, wieviele \nBehälter er seinerzeit hinzugekauft oder -geliehen habe, hat der Beklagte erklärt, \nsich nicht erinnern zu können. Nach alledem hat der Beklagte den ihm obliegenden \nNachweis, dass der festgestellte Quecksilbereintrag aus seiner Praxis nicht durch \neine schuldhafte Pflichtverletzung hervorgerufen worden ist, nicht erbracht. Da sich \ndie vorgenannten Fragen allein auf die Praxisorganisation und das Verhalten des \nBeklagten beziehen, bestand für das Gericht insoweit keine Veranlassung, dem \nParteigutachter des Beklagten noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zu \ngeben.\n\n52\n\nDie festgestellte Pflichtverletzung war nach Überzeugung der Kammer auch \nursächlich für die Kontamination des Faulschlamms in der Kläranlage V. . Die \nhohe Belastung der Sielhaut in dem Kanal T. Straße fällt zeitlich genau mit dem \nAuftreten der Quecksilberkontamination des Faulschlamms zusammen. Allerdings ist \nnicht auszuschließen, dass es neben dem Beklagten noch andere Einleiter von \nquecksilberhaltigem Abwasser im Einzugsbereich der Kläranlagen V. , C. \nund M. gegeben hat. Auch die Parteigutachterin der Klägerin hat insoweit \nausgeführt, es habe bei den Sielhautuntersuchungen einige auffällige \nQuecksilberwerte gegeben, die nicht mit der Praxis des Beklagten zusammenhängen \nkönnten. Indes stünde die Existenz weiterer Einleiter dem Schadensersatzanspruch \ngegen den Beklagten nicht entgegen. Der Schaden, den die Klägerin aufgrund des \nkontaminierten Klärschlamms erlitten hat, lässt sich nicht aufteilen, da nach \nÜberschreiten des Grenzwertes der Klärschlammverordnung der gesamte \nKlärschlamm deponiert werden musste. Mehrere Verursacher desselben Schadens \nhaften nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, d.h. der Geschädigte kann \ngegen jeden von ihnen den vollen Schadensersatzanspruch geltend machen. Der \nRechtsgedanke des § 840 Abs. 1 BGB findet auch bei anderen als deliktischen \nSchadensersatzansprüchen Anwendung, weil der dahinterstehende Rechtsgedanke, \ndass eine Unsicherheit über die Verursachungsbeiträge mehrerer Schädiger nicht \ndem Geschädigten zur Last fallen soll, für jeden Schadensersatzanspruch \nzutrifft,\n\n53\n\nvgl. Soergel-Stein, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, § 421 Rn. 43; \nPalandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, § 421 Rn. 9.\n\n54\n\nDafür, dass es eine andere Quelle gegeben haben könnte, die alleine, also \nanstelle des Beklagten für die Kontamination des Klärschlamms verantwortlich \ngewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht insbesondere, dass \ndie Quecksilberwerte hinsichtlich des Rohschlamms der Kläranlage V. um ein \nFünf- bis Zehnfaches höher waren als die der beiden anderen Kläranlagen und dass \ndie Quecksilberwerte in der Sielhaut des Kanals T. Straße um ein Vielfaches \nhöher waren als diejenigen aller anderen Messstellen im Zulauf der Kläranlage \nV. - einschließlich der von beiden Gutachtern noch als auffällig bezeichneten \nStellen. Indiz dafür, dass der Beklagte jedenfalls zu einem erheblichen Teil zu der \nKontamination des Faulschlamms beigetragen hat, ist auch die Tatsache, dass das \nQuecksilber/Silber-Verhältnis des Faulschlamms in etwa demjenigen des \nDentalamalgams entsprach und der Beklagte der einzige ortsansässige Zahnarzt \nist.\n\n55\n\nDie Gemeinde muss sich auch nicht einen eigenen Verursachungsbeitrag als \nMitverschulden im Sinne von § 254 BGB anrechnen lassen. Insoweit kämen nämlich \nallenfalls die Kanalspülungen in Betracht, welche die Gemeinde im fraglichen \nZeitraum in anderen Bereichen des Kanalnetzes als der T. Straße hat durchfüh-\nren lassen. Nach Auffassung der Kammer haben diese Kanalspülungen nicht zu der \nKontamination des Faulschlamms beigetragen. Dies ergibt sich daraus, dass trotz \nregelmäßig durchgeführter Kanalspülungen niemals eine nennenswerte Erhöhung \nder Quecksilberbelastung des Faulschlamms aufgetreten ist. Warum gerade bei den \nKanalspülungen im Winter 1993/1994 eine Quecksilberkontamination Folge der \nKanalspülungen gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Im übrigen kommt auch hier \nwieder hinzu, dass das Verhältnis Quecksilber/Silber in dem kontaminierten \nFaulschlamm in etwa demjenigen des Dentalamalgams entsprach, der Beklagte aber \nder einzige Zahnarzt im Einzugsbereich ist.\n\n56\n\nDer Klägerin ist infolge der festgestellten Pflichtverletzung ein Schaden in Höhe \nvon 9.899,20 DM entstanden, da sie diesen Betrag für das Gutachten der Frau Dr. \nH. bezahlt hat. Hinsichtlich dieser Forderung hat die Klägerin auch einen An-\nspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 4% nach §§ 288, 291 BGB.\n\n57\n\nDer darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachte Schaden von 175.788,77 \nDM ist nicht ihr, sondern dem B. entstanden, der die erforderlichen Analysen \ndurchgeführt und den Faulschlamm über den Bergischen Abfallwirtschaftsverband \nentsorgt hat. Diesen Schaden des B. kann die Klägerin auch nicht nach den \nGrundsätzen der Drittschadensliquidation geltend machen. Das Institut der \nDrittschadensliquidation ist als Ausnahme von der Regel, dass der Gläubiger nur \nseinen eigenen Schaden geltend machen kann, eng auszulegen. Es wird \nausschließlich in solchen Fallgruppen angewandt, in denen der Geschädigte selbst \nkeinen Anspruch hat, so dass er ohne die Drittschadensliquidation auf seinem \nSchaden sitzen bliebe,\n\n58\n\nvgl. Palandt-Heinrichs, BGB, Kommentar, 58. Aufl. 1999, Vorbem. § 249 \nRn. 112 ff. m.w.N.\n\n59\n\nVorliegend gelten jedoch zugunsten des geschädigten B. die \nEinleitungsbedingungen für Abwasser und Schlamm in die Kläranlagen des \nB. vom 01.07.1986 - EB -. Nach Ziff. 1.1 der EB dürfen Mitglieder des \nVerbandes den Kläranlagen kein schädliches Abwasser zuführen. Als schädlich gilt \nAbwasser u.a., wenn die Klärschlammbeseitigung durch Verwendung im Landbau \nverhindert oder erheblich erschwert wird (Ziff. 1.1 Satz 2 EB). Ein dieser Regelung \nzuwiderhandelndes Mitglied ist dem Verband gemäß Ziff. 1.3.1 EB zum Ersatz der \nhierdurch bedingten Mehrkosten verpflichtet. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf \nzusätzliche Kosten durch eine weitergehende Schlammbehandlung (Ziff. 1.3.1 Satz 2 \nEB). Entsprechend den vorgenannten Bedingungen hat der B. sich wegen \nseines Schadens zu Recht an sein Mitglied, die Klägerin, gewandt (Schreiben vom \n18.09.1995). Hat der B. somit einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen \ndie Klägerin, so kommt eine Anwendung der Grundsätze über die \nDrittschadensliquidation nicht in Betracht. Die Klägerin kann vielmehr nur ihren \neigenen Schaden geltend machen, der darin besteht, dass sie einem Anspruch des \nB. in Höhe von 175.788,77 DM ausgesetzt ist. Der Beklagte hat sie von die-\nsem Anspruch freizustellen.\n\n60\n\nEin Anspruch auf Zinsen hinsichtlich der 175.788,77 DM steht der Klägerin \nhingegen nicht zu. Ein originär bei der Klägerin entstandener Anspruch auf \nProzesszinsen liegt schon deshalb nicht vor, weil es sich - wie vorstehend ausgeführt \n- um einen Freistellungsanspruch, nicht aber um einen Zahlungsanspruch handelt, \nder allein das Entstehen von Prozesszinsen auslöst. Einen Anspruch auf Zinsen \nhätte die Klägerin folglich nur dann, wenn sie ihrerseits einem Zinsanspruch des \nB. ausgesetzt wäre; auch von diesem Zinsanspruch hätte der Beklagte sie \ndann freizustellen. Ein Zinsanspruch gegenüber der Klägerin steht dem B. \nindes nicht zu. Der B. hat die Klägerin zwar mit Schreiben vom 18.09.1995 \naufgefordert, 175.788,77 DM zu zahlen. Er hat der Klägerin aber insoweit keine Frist \nzur Zahlung gesetzt. Auch eine Mahnung ist nicht ersichtlich, so dass die Klägerin \ndem B. gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist. Der Verband wollte die \nKlägerin offensichtlich gerade nicht unter Druck setzen, sondern den Ausgang des \nvorliegenden Rechtsstreits abwarten. Soweit die Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung vorgetragen hat, zwischen dem B. und der Klägerin sei \nvereinbart worden, dass die Klägerin an den Verband 4% Zinsen seit \nRechtshängigkeit zahlt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Aus der \nAbtretungsvereinbarung ergibt sich unzweifelhaft, dass der B. und die Klägerin \ndavon ausgingen, dass die Klägerin den Schaden des B. im Wege der \nDrittschadensliquidation geltend machen kann. Eine Inanspruchnahme der Klägerin \ndurch den B. stand zwischen beiden also niemals zur Debatte, so dass auch \neine Zahlung von Zinsen durch die Klägerin an den Verband nicht im Raum stand. \nDieser Umstand muss dem Beklagten, der ausschließlich die Pflicht hat, die Klägerin \nvon dem Anspruch des B. freizustellen, zugute kommen. Die Klägerin kann \nim Wege der Freistellung nicht mehr verlangen, als sie selbst an den B. \nzahlen müsste.\n\n61\n\nNeben dem Anspruch aus positiver Forderungsverletzung in Verbindung mit dem \nKanalbenutzungsverhältnis steht der Klägerin auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 \nBGB in Verbindung mit der EntwS a.F. zu, da diese als Schutzgesetz im Sinne von § \n823 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Auch insoweit geht der Anspruch aber nicht über den \nvorstehend beschrieben Schaden der Klägerin hinaus.\n\n62\n\nEin Zahlungsanspruch in Höhe der mit dem Hauptantrag geltend gemachten \nForderung stünde der Klägerin allerdings zu, wenn sie eine Forderung aus \nabgetretenem Recht des B. geltend machen könnte, wie von ihr hilfsweise \nvorgebracht. Ein Anspruch des B. gegen den Beklagten, den der B. \nder Klägerin hätte abtreten können, ist indes nicht ersichtlich. Ziff. 1.3.1 der \nEinleitungsbedingungen für Abwasser und Schlamm in die Kläranlagen des \nB. räumt dem B. zwar einen Anspruch wegen der Einleitung \nschädlicher Abwässer ein. Dieser Anspruch richtet sich jedoch nur gegen die Mitglie-\nder des B. als unmittelbare Einleiter, da nur diese den \nEinleitungsbedingungen unterworfen sind. Aus demselben Grunde scheidet auch ein \nAnspruch aus positiver Forderungsverletzung in Verbindung mit dem \n\"Kläranlagenbenutzungsverhältnis\" aus. Partei eines solchen Benutzungsverhält-\nnisses ist allein die Klägerin, nicht aber der Beklagte. Auch ein Anspruch des \nB. gegen den Beklagten aus dem oben angenommenen Kanalbenut-\nzungsverhältnis in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit \nSchutzwirkung zugunsten Dritter scheidet aus. Auch dieses zivilrechtliche Institut \nfindet nämlich nur ausnahmsweise Anwendung, und zwar dann, wenn der Ge-\nschädigte schutzbedürftig ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der \nGeschädigte einen eigenen Anspruch gegen den Gläubiger des in Rede stehenden \nVertragsverhältnisses hat,\n\n63\n\nvgl. Bundesgerichtshof, Urt. v. 02.07.1996 - X ZR 104/94 -, BGHZ 133, \n168 ff.\n\n64\n\nDa der B. vorliegend einen Anspruch gegen die Klägerin hat, bedarf es \nder Erstreckung der Schutzwirkung des Kanalbenutzungsverhältnisses zwischen der \nKlägerin und dem Beklagten auf den B. als \"Dritten\" nicht. \n\n65\n\nSchließlich kommt auch ein deliktischer Anspruch des B. , den dieser \nhätte abtreten können, nicht in Betracht. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB liegt \nnicht vor, weil keines der in der Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt ist. \nInsbesondere ist eine Eigentumsverletzung nicht ersichtlich, weil die Anlagen des \nB. nicht beschädigt worden sind und der Klärschlamm selbst bereits \nkontaminiert entstanden ist, also nicht \"beschädigt\" werden konnte. Denkbar wäre ein \nAnspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m der Indirekteinleiterverordnung, gegen deren \nVorgaben der Beklagte verstoßen haben könnte. Ein solcher Anspruch bestünde \naber nur, wenn die Indirekteinleiterverordnung einschließlich der zugehörigen \nVerwaltungsvorschrift vom 05.03.1990 (s.o.) Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 \nBGB wäre. Dies ist indes nach Auffassung der Kammer deshalb nicht der Fall, weil \nsich die in der Verwaltungsvorschrift niedergelegten Anforderungen unmittelbar nur \nan die Genehmigungsbehörde richten, welche sie bei der Erteilung der Indirekt-\neinleitergenehmigung zu berücksichtigen hat. Erst wenn eine solche Genehmigung \nvorliegt, haben sich die Pflichten so weit konkretisiert, dass ein Verstoß \nSchadensersatzansprüche auslösen kann. \n\n66\n\nEs bestand keine Veranlassung, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den \nÄußerungen der Gutachterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch \neinmal Rücksprache mit seinem Gutachter Stellung zu nehmen. Die Gutachterin hat \nsich bei ihren mündlichen Erklärungen auf ihre bisherigen Ausarbeitungen bezogen, \ndie dem J. -Gutachter bekannt waren. Den Einwänden des J. -Nachtrags vom \n14.02.1996 war die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom \n14.06.1996 überzeugend entgegengetreten, ohne dass die Gutachter des Beklagten \nhierzu noch einem erwidert hätten. \n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei war zu \nberücksichtigen, dass die Klägerin in Höhe von 175.788,77 DM Zahlung beantragt, \naber nur Freistellung zugesprochen bekommen hat. Auch der hinsichtlich der \n175.788,77 DM geltend gemachte Zinsanspruch war zu berücksichtigen. Er konnte \nnicht etwa als Nebenforderung außer Betracht bleiben, da er als Teil des Frei-\nstellunganspruchs Hauptforderung wäre.\n\n68\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nur hinsichtlich der \nKosten erfolgt, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-01-30/14-k-7566-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-01-30/14-k-7566-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302959","retrieved":"2026-07-09 03:29:06.484700+00:00"}}