{"status":"available","doknr":"OLD303061","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0122.19K5562.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-22","aktenzeichen":"19 K 5562/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand\nDer am 19. Juni 1965 geborene Kläger ist Polizeioberkommissar im Dienste des \nBeklagten. Am 01. April 1996 erlitt er in seiner Freizeit einen Skiunfall, bei dem er \nsich Kreuzband, Außenmeniskus und Knorpel des linken Knies verletzte. Er wurde \nbis Ende Juli 1997 im Polizeipräsidium L. eingesetzt und von Juli 1997 bis Mai \n1998 zum Grenzschutzpräsidium C. abgeordnet, das ihn in Bosnien-Herzegowina \neinsetzte. Seitdem ist er wiederum im Polizeipräsidium L. tätig, zuletzt als \nSachbearbeiter.\n\n2\n\nAm 25. Januar 1999 bewarb er sich um eine Stelle in einem mobilen \nEinsatzkommando (MEK) bei dem Polizeipräsidium L. und beantragte die \nTeilnahme am Auswahlverfahren.\n\n3\n\nDie Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen in T. lehnte den \nAntrag des Klägers mit Bescheid vom 18. Februar 1999 ab. Zur Begründung hieß es: \nIm April 1996 sei bei dem Kläger eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes im linken \nKnie festgestellt worden. Dies mache ihn, auch wenn das Knie inzwischen wieder \nbeschwerdefrei sei, für eine Verwendung in einem MEK auf Dauer ungeeignet. \n\n4\n\nDer Kläger legte gegen diese Entscheidung mit undatiertem Schriftsatz \nWiderspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: Nach dem \ngutachtlichen Befund des Dr. med. N. -B. aus L. bestehe die Diagnose: \n\"geringfügige, muskulär vollständig kompensierbare Nachgiebigkeit für die vordere \nKreuzbandführung links\". Es sei völlig unbewiesen, dass seine Belastbarkeit durch \ndiese Verletzung beeinträchtigt sei. Er habe an dem internationalen Polizeikontingent \nIPTF in Bosnien-Herzegowina teilgenommen. Voraussetzung dieses Einsatzes sei \neine erstklassige körperliche Verfassung gewesen, und er habe das entsprechende \nAuswahlverfahren mit Erfolg durchlaufen. Eine Einschränkung seiner \nLeistungsfähigkeit und Belastbarkeit sei insgesamt nicht festzustellen.\n\n5\n\nNach Einholung einer weiteren Stellungnahme der Polizeiärztin Dr. G. wies \nder Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Juni 1999 zurück. Zur \nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Ziffer 3 des Runderlasses des \nInnenministeriums NRW vom 07. Juli 1998 (- IV C2/B1-606 -) hätten sich die Bewer-\nber für das MEK einer Eingangsuntersuchung zu unterziehen. Nach den Ziffern 1, 2 \nund 3 der Anlage 5 zu diesem Runderlass gingen die gesundheitlichen \nAnforderungen über die allgemeinen Anforderungen der PDV 300 hinaus. Der von \ndem Kläger im Jahre 1996 erlittene Kreuzbandriss sei auch unter Berücksichtigung \nseines Vorbringens im Widerspruchsverfahren als eine der in Ziffer 1.7.2 der Anlage \n5 genannten Beeinträchtigungen zu bewerten und führe zum Ausschluss von dem \nAuswahlverfahren. Die abweichende ärztliche Beurteilung des Herrn Dr. med. N. -\nB. stehe dem nicht entgegen. Die Bewertung der gesundheitlichen Eignung \nobliege der Polizeiärztin, die in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 1999 ihre \nursprüngliche Einschätzung bestätigt habe. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 10. Juli 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er - \nzusammengefasst - ausführt: Er erfülle trotz der im Jahre 1996 erlittenen Verletzung \ndie besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen, die an Mitglieder des MEK \ngestellt würden. Aus den Operationsberichten sowie den sonstigen ärztlichen unterla-\ngen ergebe sich, dass er keinen Kreuzbandriss, sondern (nur) einen Teilriss des \nvorderen linken Kreuzbandes, eine Mehrfachverletzung des Außenmeniskus und \neine Knorpelabscherung an der inneren Oberschenkelrolle erlitten habe. Nach dem \nheutigen Stand der Wissenschaft sei es jedoch möglich, einen Kreuzbandriss derart \nzu behandeln, dass volle Belastbarkeit wiederhergestellt werden könne. So \nbestätigten die Aussagen des Dr. N. -B. in dessen Gutachten vom 12. \nNovember 1998, dass Belastbarkeit und Beweglichkeit des linken Kniegelenks \nwiederhergestellt seien und eine Gefährdung nicht zu befürchten sei. Dies werde \nauch dadurch bestätigt, dass er bereits im Jahre 1997 an einem Einsatz in Bosnien-\nHerzegowina teilgenommen habe. \n\n7\n\nDarüber hinaus habe keine Untersuchung stattgefunden; die Polizeiärztin habe \nohne Überprüfung seines konkreten Gesundheitszustandes darauf abgestellt, dass \nein Kreuzbandriss Ziffer 1.7.2. der Anlage 5 zum Runderlass erfülle. Zudem könne \nvon einem Ausfall des Kreuzbandes - wie dies die Polizeiärztin meint - nicht die Rede \nsein. Das Kreuzband sei nur angerissen gewesen, genäht und durch ein Band \nverstärkt worden. Dieses eingearbeitete Band habe sich bestimmungsgemäß \naufgelöst. Die Polizeiärztin gehe anscheinend auch davon aus, dass ihm eine \nKreuzbandplastik eingesetzt worden sei. Die verbleibende Lockerung des \nBandapparates könne durch muskuläre Unterstützung vollständig kompensiert wer-\nden. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Direktion für \nAusbildung der Polizei NRW vom 18. Februar 1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Juni 1999 zu verpflichten, ihn - den Kläger - \nzum Auswahlverfahren für den Nachersatz im MEK zuzulassen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nzu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Zulassung zum \nAuswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid, die im \nVerwaltungsverfahren eingeholte sowie die unter dem 09. November 1999 und dem \n05. Januar 2000 ergänzend erstellten polizeiärztlichen Stellungnahmen.\n\n15\n\nDas Gericht hat am 09. Januar 2001 die Sache mit den Beteiligten erörtert und \nmit Beschluss vom 16. Januar 2001 den Antrag des Klägers abgelehnt, ein \nSachverständigengutachten einzuholen. Insoweit und wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) mit \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) \nentscheiden kann, ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. \n\n17\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Auswahlverfahren für den \nNachersatz im MEK; die mit Bescheid der Direktion für Ausbildung der Polizei NRW \nvom 18. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni \n1999 erfolgte Ablehnung seines Antrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Daher kann der Kläger auch keine \nerneute Bescheidung seines Antrages beanspruchen.\n\n18\n\nDie von dem Kläger begehrte Zulassung zum Auswahlverfahren steht im \nErmessen des Dienstherrn. Die angestrebte Tätigkeit in einer Spezialeinheit der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen kann Beamten übertragen werden, wenn sie \ndas dienstpostenbezogene Anforderungsprofil, in dem die sachlichen und \npersönlichen Voraussetzungen der Eignung für das konkret-funktionelle Amt näher \numschrieben werden, erfüllen.\n\n19\n\nDie Übertragung eines solchen Dienstpostens hat der Innenminister des Landes \nNordrhein-Westfalen (damals Minister für Inneres und Justiz) im Rahmen der ihm \nzustehenden Organisationsfreiheit durch Runderlass vom 07. Juli 1998 (- IV C 2/B 1 - \n606 - VS - NfD -) geregelt und an dort näher beschriebene Voraussetzungen \ngeknüpft. Dieser Runderlass regelt nicht allein das Verfahren, sondern beinhaltet \ninsbesondere ein materielles Anforderungsprofil für derartige Dienstposten. Die \nTätigkeit in einer Spezialeinheit wird demnach unter anderem davon abhängig \ngemacht, dass die betreffenden Beamten nach Bewerbung (Ziffer 2.1 des Runder-\nlasses) an einem Auswahlverfahren (Ziffer 4 des Runderlasses) teilnehmen und eine \nFortbildung absolvieren, an die sich die eigentliche Stellenbesetzung anschließt, über \ndie der Leiter der Polizeibehörde zu entscheiden hat (Ziffer 5, 5.1 des Runderlasses). \nBereits die Teilnahme an dem Auswahlverfahren setzt voraus, dass sich die \nBewerber mit Erfolg einer ärztlichen Eignungsuntersuchung unterziehen, Ziffer 3 des \nRunderlasses. Anlage 5 des Runderlasses, auf die insoweit verwiesen wird, regelt \nunter ihren Ziffern 1.1. bis 1.11 die näheren gesundheitlichen \nEignungsvoraussetzungen. Diese müssen nach Inhalt und Regelungs-\nzusammenhang des Erlasses von dem Bewerber kumulativ erfüllt werden. \n\n20\n\nDaran fehlt es hier. Nach dem Ergebnis der polizeiärztlichen Stellungnahme vom \n10. Juni 1999, die während des gerichtlichen Verfahrens - zulässigerweise - um die \nStellungnahmen vom 09. November 1999 und vom 05. Januar 2000 ergänzt worden \nist, weist der Kläger gesundheitliche Mängel auf, die nach Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 \nseine Eignung ausschließen. Die Polizeiärztin hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, \ndass die von dem Kläger bei dem Skiunfall im Jahre 1996 erlittene Ruptur des \nKreuzbandes des linken Kniegelenkes eine derartige Beeinträchtigung darstelle und \ner daher ungeeignet sei. Gegen diese Beurteilung der Polizeiärztin bestehen keine \ndurchgreifenden Bedenken. Nach Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 stehen schwere \nVerletzungen, Fehlstellungen sowie zu Rückfällen neigende Schädigungen oder \nVerschleißerscheinungen im Bereich der Gliedmaßen, die die Belastbarkeit und \nBeweglichkeit beeinträchtigen oder gefährden können, einer Verwendung in einer \nSpezialeinheit entgegen. Wie die Formulierung \"... die die Belastbarkeit und \nBeweglichkeit beeinträchtigen oder gefährden können\" zeigt, ist aufgrund des \nfestgestellten medizinischen Sachverhalts eine in die Zukunft gerichtete Prognose \nabzugeben, ob aufgrund bestimmter Befunde künftig derartige Beeinträchtigungen \noder Gefährdungen zu erwarten oder auszuschließen sind. Dabei ist nach Ziffer 1.7 \nder Anlage 5 zu verlangen, dass die Gliedmaßen voll gebrauchsfähig sind; nach \nZiffer 2 Satz 2 der Anlage 5 ist es vertretbar, bei Bewerbern um eine Tätigkeit in \neinem MEK geringfügig abgesenkte Anforderungen zu stellen. Aufgrund des \nprognostischen Anteils seiner Entscheidung ist dem Polizeiarzt insoweit ein \nBeurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist. \n\n21\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass die Polizeiärztin -\n Frau Dr. G. - von einem unzutreffenden medizinischen Sachverhalt \nausgegangen wäre oder bei ihrer polizeiärztlichen Einschätzung den \nanzuwendenden Maßstab verkannt hätte. Die Einschätzung, dass ein teilweise oder \nvollständig gerissenes Kreuzband eine schwere Verletzung ist und dies die Belast-\nbarkeit und Beweglichkeit der Gliedmaßen beeinträchtigen oder gefährden kann, ist \nnachvollziehbar und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Diese \nEinschätzung ist nachvollziehbar begründet und steht in ihrer medizinischen \nBegründung auch mit dem von dem Kläger beigebrachten Gutachten des Herrn Dr. \nN. -B. vom 12. November 1998 in Einklang. Die Polizeiärztin geht davon aus, \ndass die nach Operation noch verbliebenen Beschwerden und Symptome - nach \ndem vorgenannten Gutachten vom 12. November 1998: Zustand nach \nKreuzbandplastik, Naht des Außenmeniskus und Nachgiebigkeit der vorderen \nKreuzbandführung - derzeit durch Muskel kompensiert und Beschwerdefreiheit sowie \nBelastbarkeit gegeben sind. Bereits die Tatsache, dass es einer muskulären \nKompensation bedarf, stützt allerdings die Einschätzung der Polizeiärztin, dass der \nZustand des Knies selbst nach der - modernen - operativen Versorgung mit einer \nselbstauflösenden Kordel nicht mehr dem Originalzustand entspricht und Beein-\nträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können. In der ergänzenden \nStellungnahme vom 09. November 1999, deren Inhalt in dem Erörterungstermin \nnochmals näher geschildert worden ist, heißt es dazu sinngemäß, dass die in das \nKreuzband vernähte Kordel nach ihrer Auflösung durch nachwachsendes \nBindegewebe ersetzt wird. Die so genähte Sehne erreicht jedoch mangels des \nnatürlicherweise in sie eingelagerten und an den Nahtstellen fehlenden Elastins nicht \nmehr die Festigkeit, die sie ursprünglich hatte. Darüber hinaus führt die Polizeiärztin \nan, dass die Operation eines Bandes in der Regel zu kleinen Abweichungen \ngegenüber dem Originalzustand führt, so dass Fehlbelastungen des Gelenks sowie \neinher gehende Abnutzungs- und Degenerationserscheinungen nicht \nausgeschlossen werden können. Im Hinblick darauf, dass es nach dem Runderlass \nallein darauf ankommt, ob eine früher erlittene Verletzung die Beweglichkeit und \nBelastbarkeit beeinträchtigen oder gefährden kann, ist gegen diese Einschätzung \nnichts einzuwenden. Die Polizeiärztin unterstellt insoweit eine nach gewöhnlichen \nMaßstäben aktuell bestehende volle Belastbarkeit, kann aber aufgrund der zuvor \ngeschilderten Befunde - prognostisch - nicht ausschließen, dass das Knie den \nerhöhten Beanspruchungen während der Ausbildung und während des Einsatzes im \nMEK nicht gewachsen ist. \n\n22\n\nSchließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Polizeiärztin den Maßstab der ihr \nobliegenden Beurteilung aus anderen Gründen verkannt hätte, dass etwa nach Ziffer \n2 Satz 2 der Anlage 5 zwingend ein milderer Maßstab hätte angewendet werden \nmüssen. Nach Ziffer 4.6.2. der PDV 300 - Stand 1998 - bzw. Ziffer 4.6.3 der PDV 300 \n- Stand 1988 - sind \"... Meniskus- oder Kreuzbandschäden, unter Umständen auch \nnach Operation ... \" Umstände, die einer Einstellung (zumindest) entgegenstehen \nkönnen. Nach Ziffer 1 der Anlage 5 sind an die Angehörigen der Spezialeinheiten \nüber die Bestimmungen der PDV 300 hinausgehende Anforderungen zu stellen. Bei \ngesundheitlichen Schäden, die regelmäßig einer Einstellung in den allgemeinen \nPolizeidienst entgegenstehen, kann ein abgesenkter Beurteilungsmaßstab nicht \nverlangt werden. \n\n23\n\nDas von dem Kläger vorgelegte Gutachten gebietet keine andere Bewertung und \ninsbesondere keine ergänzende Beweiserhebung durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf \nden Beschluss vom 16. Januar 2001 Bezug genommen, mit dem der förmliche \nBeweisantrag des Klägers abgelehnt worden ist. Zusammenfassend ist dazu nur \nnoch auszuführen, dass selbst das von dem Kläger in das Verfahren eingeführte \nGutachten des Herrn Dr. N. -B. zu dem Ergebnis gelangt, dass \nUnfallverletzungsfolgen trotz muskulärer Kompensation verblieben sind und eine \ndauerhafte Invalidität von 1/10 Beinwert bestehe. \n\n24\n\nSoweit der Kläger wiederholt auf seinen Einsatz in Bosnien-Herzegowina und die \nähnlichen oder annähernd gleichen gesundheitlichen Voraussetzungen eines \nsolchen Einsatzes verweist, legt auch dies keine andere Bewertung nahe. \nUnabhängig davon, dass bei der vorhergehenden Untersuchung vom 10. Juni 1997 \ndas orthopädische Gutachten vom 12. November 1998 noch nicht vorlag ist zu \nberücksichtigen, dass damals eine nähere Begutachtung der Knieverletzung \nunterblieben ist und eine wie auch immer geartete Bindung an frühere Gutachten \nnicht besteht. Vielmehr sieht auch der Runderlass vor, dass Angehörige der \nSpezialeinheiten alle zwei Jahre erneut untersucht werden und nach Ziffer 3 der \nAnlage 5 das gleiche Anforderungsprofil wie bei der Eignungsuntersuchung erfüllen \nmüssen. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303061","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-01-22/19-k-5562-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303061","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303061","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-01-22/19-k-5562-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303061","retrieved":"2026-07-09 03:29:16.253691+00:00"}}