{"status":"available","doknr":"OLD303105","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0117.12L2792.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"12 L 2792/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM \n festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsver-\nfügung der Antragsgegnerin vom 12. September 2000 anzuordnen, \n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nSoweit die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung in Rede steht, geht die nach \n§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Interessenabwä-\ngung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung \nin der Ordnungsverfügung vom 12. September 2000 ist rechtmäßig und wird im Wi-\nderspruchsverfahren Bestand haben.\n\n6\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Begründung der Verfügung \nvom 12. September 2000 verwiesen werden, der die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 \nVwGO) und welcher der Antragsteller nichts Entscheidungserhebliches entgegenzu-\nsetzen vermochte.\n\n7\n\nErgänzend bleibt lediglich auszuführen, dass die Erteilung der von dem An-\ntragsteller unter dem 26. August 1999 beantragten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis \nnicht in Betracht kommt, weil die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 24 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen. Der Antragsteller ist lediglich \nin der Zeit von Dezember 1992 (wohl) bis Januar 1995 im Besitz einer Aufenthaltser-\nlaubnis gewesen, nicht aber „seit fünf Jahren\", wie in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gefor-\ndert. Das ihm zuvor und anschließend erteilte Dienstvisum ist keine Aufenthaltser-\nlaubnis i. S. v. § 5 Nr. 1 AuslG.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NW), Beschluss vom 29. Juni 2000 \n- 17 B 706/00 -; Verwaltungsgericht Köln, Urteil \nvom 14. November 2000 - 12 K 3853/97 -.\n\n9\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers ermöglicht auch die Identität des Auf-\nenthaltszwecks nicht die Anrechnung der Zeit des Besitzes des Dienstvisums auf die \nin § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG geforderte Zeit der Innehabung der Aufenthaltserlaubnis. \nDass eine Anrechnung eines aufenthaltsgenehmigungsfreien Zeitraums nur in § 96 \nAbs. 3 AuslG - mithin nur für die Fälle des § 2 der Durchführungsverordnung zum \nAusländergesetz (DV AuslG) - vorgesehen ist, führt nicht zu einer gesetzlichen Re-\ngelungslücke.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Juni 2000, a. a. O.; \nVG Köln, Urteil vom 14. November 2000, a. a. O..\n\n11\n\nDie Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 DV AuslG stellt keinen Eingriff in eine zuvor \ninnegehabte aufenthaltsrechtliche Position dar, da der Antragsteller auch auf Grund \nder früheren Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufent-\nhaltserlaubnis hatte, vgl § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Arbeitsaufenthalteverordnung \n(AAV).\n\n12\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Juni 2000, a. a. O.; \nVG Köln, Urteil vom 14. November 2000, a. a. O..\n\n13\n\nDie Voraussetzungen für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis auf \nder Grundlage der sog. Altfallregelung für Ortskräfte (Erlass des Innenministeriums \nNW vom 25. März 1999 \n- I B 2/43.18 -) liegen, wie der Antragsteller selbst einräumt, ersichtlich nicht vor, da \ner keinem der dort aufgeführten Erteilungstatbestände unterfällt.\n\n14\n\nDer Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltser-\nlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die von \nihm ausgeübte Erwerbstätigkeit ist nicht privilegiert gemäß § 10 AuslG i. V. m. §§ 2 \nbis 10 AAV.\n\n15\n\nAuch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unmittelbar auf der Grundlage von \n§§ 7, 15 AuslG scheidet aus, weil der beabsichtigte Aufenthaltszweck - Ausübung \neiner Erwerbstätigkeit - im Ausländergesetz abschließend geregelt ist, so dass für die \nAnwendung von § 15 AuslG kein Raum mehr bleibt. § 15 AuslG ist kein Auffangtat-\nbestand für Ausländer, denen kein Aufenthaltsrecht nach §§ 10, 16, 17 ff. AuslG zu-\nsteht.\n\n16\n\nVgl OVG NW, Urteil vom 25. Januar 1992 \n- 17 A 1806/90 -; Beschluss vom 27. September 1991 \n- 17 B 1903/91 -.\n\n17\n\nAuch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist zu Recht versagt worden.\nDie Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG liegen nicht vor, da die Dauer des \nbisherigen Aufenthaltes des Antragstellers kein dringender humanitärer Grund für die \nGewährung des weiteren Aufenthaltes ist. Der Antragsteller durfte zu keiner Zeit mit \neinem weiteren Aufenthalt nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Botschaft \nrechnen. Gründe, derentwegen eine Rückkehr in die Heimat nicht möglich oder nicht \nzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich.\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis \nnach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG sind offensichtlich nicht gegeben.\n\n18\n\nDie mit der Ordnungsverfügung zugleich ausgesprochene Abschie-\nbungsandrohung entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 AuslG.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13. Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-01-17/12-l-2792-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-01-17/12-l-2792-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303105","retrieved":"2026-07-09 03:29:20.927342+00:00"}}