{"status":"available","doknr":"OLD303104","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0117.12L2791.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-17","aktenzeichen":"12 L 2791/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM \n festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfü-\ngung der Antragsgegnerin vom 12. September 2000 anzuordnen, \n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nSoweit die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung in Rede steht, geht die nach \n§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Interessenabwä-\ngung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung \nin der Ordnungsverfügung vom 12. September 2000 ist rechtmäßig und wird im Wi-\nderspruchsverfahren Bestand haben.\n\n6\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Begründung der Verfügung \nvom 12. September 2000 verwiesen werden, der die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 \nVwGO) und welcher die Antragstellerin nichts Entscheidungserhebliches entgegen-\nzusetzen vermochte.\n\n7\n\nErgänzend bleibt auszuführen, dass auch bei der Antragstellerin die erteilten \nDienstvisa, die ihr als Ehefrau einer bei einer Botschaft beschäftigten Ortskraft ab \n1995 ausgestellt worden sind, nicht als Aufenthaltserlaubnisse nach dem Ausländer-\ngesetz angesehen werden können, mit der Folge, dass ihr weder eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 des Ausländergesetzes (AuslG) noch eine \nAufenthaltserlaubnis aus eigenem Recht nach §§ 7, 15 AuslG oder zur Familienzu-\nsammenführung nach § 17 AuslG erteilt oder verlängert werden kann. Die für den \nEhemann der Antragstellerin im Beschluss vom heutigen Tage - 12 L 2792/00 - ge-\nmachten Ausführungen gelten insoweit für die Antragstellerin entsprechend. Insbe-\nsondere war sie (entgegen den Ausführungen in Abschnitt VB g des Runderlasses \ndes Innenministeriums NW vom 1. Juni 1994 MBl. NW 94, 630) nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 \nder Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) vom Erforder-\nnis der Aufenthaltsgenehmigung befreit. Nach dieser Bestimmung bedürfen keiner \nAufenthaltsgenehmigung die im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten der \nörtlich angestellten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missio-\nnen.\n\n8\n\nDer Antragstellerin kann auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG \naus dringenden humanitären Gründen erteilt werden. Nach dem 2. Halbsatz dieser \nBestimmung sind die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner \nFamilienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen, soweit der \nAusländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte. Da-\nvon ist bei der Antragstellerin auszugehen. Sie konnte nicht mit einem Daueraufent-\nhalt rechnen, da ihr seit ihrer Einreise im Januar 1995 - der Aufenthalt nur im Hinblick \nauf die Tätigkeit ihres Ehemannes als Ortskraft vom Auswärtigen Amt ermöglicht \nworden ist.\n\n9\n\nDie mit der Ordnungsverfügung zugleich ausgesprochene Abschiebungsandro-\nhung entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 AuslG.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13. Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-01-17/12-l-2791-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-01-17/12-l-2791-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303104","retrieved":"2026-07-09 03:29:20.842883+00:00"}}