{"status":"available","doknr":"OLD303121","ecli":"ECLI:DE:VGK:2001:0116.33K9797.00PVB.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2001-01-16","aktenzeichen":"33 K 9797/00.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller zu 1. meldete mit Schreiben vom 17. Februar 2000 beim Betei-\nligten das Interesse an, dass der Antragsteller zu 2. an dem vom Deutschen Beam-\ntenbund am 13. bis 15. März 2000 in L veranstalteten Seminar \"Vergabe von \nLeis-tungszulagen und Leistungsprämien\" teilnehmen solle. Die Seminarkosten wa-\nren mit 400,00 DM beziffert. Er bat um Vorabprüfung, ob eine Kostenübernahme er-\nfolgen könne. Bereits am 4. bis 6. August 1999 hatte der Antragsteller zu 2. an dem \nebenfalls vom Deutschen Beamtenbund veranstalteten Seminar \"Beteiligung der \nPersonalvertretung bei der Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien\" \nnach Entsendung durch den Antragsteller zu 1. teilgenommen.\n\n4\n\nDer Beteiligte lehnte unter dem 10. März 2000 die Kostenübernahme mit der Be-\ngründung ab, dem Antragsteller fehle das objektive Schulungsbedürfnis.\n\n5\n\nDaraufhin beschloss der Antragsteller zu 1. in seiner Sitzung vom 13. März 2000, \nseinen Vorsitzenden, den Antragsteller zu 2., zur Teilnahme an dem vorgenannten \nSeminar zu entsenden. Mit Schreiben vom selben Tag informierte der Antragsteller \nzu 1. den Beteiligten über diesen Beschluss und beantragte er unter Hinweis auf § \n46 Abs. 6 BPersVG die Kostenübernahme und Freistellung des Antragstellers zu \n2..\n\n6\n\nDer Antragsteller zu 2. nahm an dem Seminar vom 13. bis 15. März 2000 teil, \nwobei er sich vorläufig Erholungsurlaub gewähren ließ.\n\n7\n\nDer Beteiligte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 16. Mai 2000 ab. Zur Be-\ngründung führte er aus, dass er nach Überprüfung der Angelegenheit an seiner bis-\nherigen Auffassung festhalte. Da der Antragsteller zu 2. wegen des gleichen Themas \nbereits im August 1999 an einem Seminar teilgenommen habe, sei schon kein objek-\ntives Schulungsbedürfnis des Antragstellers zu 1. ersichtlich.\n\n8\n\nMit dem am 22. November 2000 eingeleiteten Beschlussverfahren machen die An-\ntragsteller im Wesentlichen geltend: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Frei-\nstellung des Antragstellers zu 2. zur Teilnahme an dem gewünschten Seminar und \nfür die Kostenübernahme durch den Beteiligten seien erfüllt (gewesen). Auch das \nobjektive Schulungsbedürfnis habe vorgelegen. Die Schulungsveranstaltung sei ein \nAufbauseminar gewesen, in dem insbesondere die zwischenzeitliche Entwicklung in \nder Rechtsprechung zum Thema Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprä-\nmien erörtert worden sei. Diese Rechtsmaterie sei nach wie vor Gegenstand etlicher \nMeinungsverschiedenheiten zwischen Personalvertretungen und Dienststellenleitun-\ngen \n\n9\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n10\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet gewesen ist, den \nAntragsteller zu 2. für die Teilnahme an dem Seminar \"Dienstrechtsreform/ \nVergabe von Leistungszulagen und \nLeistungsprämien\" vom 13. bis 15. März 2000 in L \nunter Übernahme der notwendigen Kosten freizustellen.\n\n11\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nEr wiederholt und vertieft seine bisherigen Ablehnungsgründe.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Gerichtsakten 33 K 5020/99.PVB und 33 K 9797/00.PVB Bezug \ngenommen.\n\n15\n\n II.\n\n16\n\nDer Antrag ist nicht begründet.\n\n17\n\nDer Beteiligte ist nicht verpflichtet gewesen, den Antragsteller zu 2. auf der \nGrundlage des Entsendungsbeschlusses des Antragstellers zu 1. zur Teilnahme an \ndem Seminar \"Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien\" in L \nvom 13. bis 15. März 2000 unter Übernahme der notwendigen Kosten freizustel-\nlen.\n\n18\n\nGemäß § 46 Abs. 6 BPersVG sind Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung \nder Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom \nDienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im \nPersonalrat erforderlich sind. Die durch die Teilnahme an einer solchen Veran-\nstaltung entstandenen notwendigen Kosten sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG \nvon der Dienststelle zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\n19\n\nVoraussetzung für den Freistellungsanspruch und die Kostenübernahmepflicht ist \nzunächst die objektive Erforderlichkeit der Schulung. Objektiv erforderlich ist die \nSchulung dann, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die für die sachgerechte \nWahrnehmung der von dem betreffenden Personalrat zu bewältigenden Aufgaben \nerforderlich sind. Bereits an diesem Erfordernis scheitert das Begehren der \nAntragsteller. Denn der Antragsteller zu 2. hatte bereits am 4. bis 6. August 1999 an \neinem vom selben Veranstalter durchgeführten Seminar mit gleicher Thematik teilge-\nnommen. Für die Teilnahme an jenem Seminar hat ein objektives und subjektives \nSchulungsbedürfnis bestanden (Beschlüsse der Kammer vom 28. Juli 1999 - 33 L \n1790/99.PVB - und vom 16. Januar 2001 - 33 K 5020/99.PVB). Auch wenn die \nProgramme beider Seminare nicht identisch sind und die Schulungsveranstaltung \nvom 13. bis 15. März 2000 als Aufbauseminar zur Thematik Vergabe von \nLeistungszulagen/Leistungsprämien konzipiert gewesen sein mag, ist für die Kammer \ngleichwohl nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 1. (und damit auch der \nAntragsteller zu 2.) bereits sieben Monate nach der Seminarteilnahme einer \nweiteren, vertiefenden Schulung bedurfte. Die im Aufbauseminar vermittelten \nKenntnisse mögen durchaus förderlich gewesen sein; dass sie aber für den \nAntragsteller zu 1. unerlässlich waren, um die Aufgaben als Personalvertretung bei \nder Vergabe von Leitungszulagen und Leistungsprämien sachgerecht \nwahrzunehmen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. So ist weder dargelegt \nnoch ansonsten erkennbar, dass sich sieben Monate nach der (ersten) Schulung die \nErkenntnislage zur Thematik Vergabe von Leitungszulagen und Leistungsprämien so \ngrundlegend verändert hatte, dass eine ergänzende Schulung vonnöten war. Durch \ndie Teilnahme an dem ersten Seminar war der Antragsteller zu 2. mit der Thematik \nim Grundsatz so vertraut gemacht worden, dass er sich selbst über die weitere \nEntwicklung in der Verwaltungspraxis, die aufgetretenen Probleme und deren \nLösungen bzw. Lösungsversuche sowie etwaige dazu ergangene richterliche \nEntscheidungen durch Lesen der personalvertretungsrechtlichen Zeitschriften \ninformieren konnte. Als weitere Erkenntnisquellen kamen und kommen ferner ggf. \nder Erfahrungsaustausch mit Kollegen anderer Personalvertretungen, Einholen von \nInformationen bei Stufenvertretungen und Gewerkschaften bzw. Verbänden in \nBetracht. Der Antragsteller zu 1. hatte im Übrigen bereits im September 1999 zur \nKlärung verschiedener Rechtsfragen unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe das \nBeschlussverfahren eingeleitet (33 K 8075/99.PVB) und sich auf diese Weise um \nGewinnung weiterer Erkenntnisse für seine praktische Arbeit bemüht. \n\n20\n\nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren kein Raum.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303121","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-01-16/33-k-9797-00-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303121","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303121","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2001-01-16/33-k-9797-00-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303121","retrieved":"2026-07-09 03:29:22.237019+00:00"}}