{"status":"available","doknr":"OLD303534","ecli":"ECLI:DE:VGK:2000:1124.25K6753.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-11-24","aktenzeichen":"25 K 6753/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Gebührenbescheid vom 18.05.1998 forderte der Beklagte von der Klägerin \nfür die Prüfung von 6 Anzeigen gem. § 7 der 26. BImSchV im Zeitraum 20.03. bis \n15.04.1998 nach Tarifstelle 15a.3.15.1 des Gebührentarifs der Allg. Verwaltungsge-\nbührenordnung NRW aus einem Gebührenrahmen von 50,00 bis 500,00 DM eine \nGebühr in Höhe von 50,00 DM pro Anzeige, insgesamt 300,00 DM.\n\n3\n\nMit dagegen erhobenem Widerspruch trug die Klägerin u. a. vor: Die Anzeige \nhabe lediglich Informationscharakter und erleichtere die von Gesetzes wegen vorzu-\nnehmende Prüfung, die im öffentlichen Interesse erfolge und die Klägerin nicht be-\ngünstige, also keine Leistung der Behörde gegenüber der Klägerin sei. Die einschlä-\ngige Tarifstelle sei deshalb wegen Verstoßes gegen das Verwaltungsgebührenge-\nsetz NRW unwirksam.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 05.08.1998 wies die Bezirksregierung Köln den Wi-\nderspruch zurück.\n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum Widerspruch vorgetragen: \nDie Anzeige selbst sei keiner Prüfung zugänglich, sie könne lediglich eine spätere \nKontrolle der Anlage selbst ermöglichen. Wenn man eine Prüf- bzw. Überwachungs-\ntätigkeit der Behörde annehme, sei § 54 Abs. 4 Satz 3 BImSchG als vorrangige bun-\ndesrechtliche Kostenvorschrift einschlägig, wonach Kosten für die Überwachung ei-\nner nicht genehmigungspflichtigen Anlage - wie die vorliegende - nicht vom Anlagen-\nbetreiber zu übernehmen seien. Dieser Sachverhalt unterscheide die vorliegend \nstreitige Anzeigen-Gebühr von der Gebühr für die Prüfung einer Emissionserklärung \neiner genehmigungspflichtigen Anlage, die Gegenstand von Entscheidungen des \nOVG NRW und des BVerwG sei. Die allein maßgebliche immissionsrechtliche Über-\nprüfung erfolge zudem im ebenfalls gebührenpflichtigen telekommunikationsrechtli-\nchen Zulassungsverfahren. Die streitige Gebühr stelle sich mangels Nutzen für die \nKlägerin als unzulässige Sonderabgabe dar.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 18.05.1998 i. \nd. F. des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nKöln vom 05.08.1998 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr trägt Einzelheiten zum Prüfungsumfang vor.\n\n11\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwal-\ntungsvorgänge verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\n14\n\nDie angefochtenen Bescheide sind - jedenfalls in der Fassung des Wider-\nspruchsbescheides - dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.\n\n15\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausfüh-\nrungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, verwiesen (§ \n117 Abs. 5 VwGO).\nErgänzend ist im Hinblick auf die den Parteien bekannte Entscheidung des BVerwG \nvom 25.08.1999 - 8 C 12.98 - auszuführen: \n\n16\n\n1. Der Beklagte hat eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätig-\n keit, also eine Amtshandlung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW) aus-\n geführt, indem er die vorliegend einschlägige Anzeige nach\n § 7 der 26. BImSchV auf Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit\n (letzteres bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse) über-\n prüft hat und damit die Einhaltung der o. g. Verordnung über-\n wacht hat. Dass diese Überprüfung durch Vorlage der (eben-\n falls gebührenpflichtigen) Standortbescheinigung erheblich\n erleichtert und letztlich auf die Einhaltung formaler Krite-\n rien beschränkt ist\n\n17\n\n - Identität von Frequenzanlagestandort und\n Standortbescheinigung, Plausibilität der\n Standortbescheinigung, eventuell feststell-\n bare Fristverletzung, eventueller Abgleich\n mit anderweitig vorliegenden Erkenntnissen,\n z. B. aus Nachbarbeschwerden -\n\n18\n\n läßt eine Gebührenpflicht dem Grunde nach nicht entfallen;\n eine Amtshandlung ist auch dann gebührenrelevant, wenn sie\n nur einem geringen zeitlichen und sachlichen Aufwand erfor-\n dert und durch erhebliche Mitwirkungshandlungen des Veran-\n lassers geprägt ist.\n\n19\n\n2. Die Verwaltungstätigkeit ist der Klägerin als Anlagenbetrei-\n berin zurechenbar, weil die Amtshandlung der Prüfung bzw.\n Überwachung aufgrund einer gesetzlichen Verbindlichkeit\n (Anzeige) ausgeführt wurde, die dem Pflichtenkreis der Anla-\n genbetreiberin als Teil eines von der Allgemeinheit abgrenz-\n baren Personenkreises zuzuordnen ist. Bei Bestehen einer der-\n artigen Sonderrechtsbeziehung ist es unerheblich, ob der \n davon Betroffene aus der Amtshandlung einen speziellen \n (rechtlichen oder tatsächlichen) Vorteil erlangt.\n\n20\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.1999 \n - 9 A 3817/98 - NVWBl. 2000, 66 - zur\n Gebührenpflicht einer Apothekenbesichtigung.\n\n21\n\n3. Eine Gebührenerhebung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen,\n weil die Überwachung der Einhaltung rechtlich vorgesehener\n Immissionswerte vorwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt,\n weil jedes staatliche Handeln und Regulieren einen Bezug zum\n öffentlichen Wohl hat und eine Unterscheidung zwischen \n öffentlichen und privaten Interessen schwierig macht.\n\n22\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1994\n - 4 C 1/93 - NVwZ 1994, 1105 zur \n Luftsicherheitsgebühr.\n\n23\n\n Die Prüfung der Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV ist zudem\n für den Anlagenbetreiber von wirtschaftichem Interesse: er\n hat nach unbeanstandeter Überprüfung seiner Unterlagen die\n rechtliche Sicherheit, eine ansonsten genehmigungsfreie An-\n lage ohne nachträgliche Beschränkungen betreiben zu dürfen.\n Dieses Interesse mag dem seriösen Anlagenbetreiber gering\n erscheinen; die Überwachungstätigkeit der Behörden schützt\n den Anlagenbetreiber aber auch vor konkurrierenden Anlagen-\n betreibern, die die rechtlichen Vorgaben (zunächst) nicht\n einhalten und dadurch unlautere wirtschaftliche (Wettbewerbs-)\n Vorteile erzielen.\n\n24\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.1999\n - 13 B 843/99 - MMR 2000, 115 -zur Missbrauchs-\n aufsicht/Überwachung im Zusammenhang mit\n TKG - Lizenz - Gebühren.\n\n25\n\n4. Der Gebührenerhebung auf landesrechtlicher Grundlage steht\n die bundesrechtliche Kostenregelung in § 52 Abs. 4 BImSchG\n nicht entgegen.\n\n26\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1999\n - 8 C 12.98 - zur Prüfung einer Emissionserklärung.\n\n27\n\n Selbst bei (rechtlich nicht vertretbarer) Verwendung eines\n weiteren Kostenbegriffs in § 52 Abs. 4 BImSchG ist auch die\n Prüfung der Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV eine behörden-\n interne Überwachung und keine Maßnahme nach § 52 Abs. 2,\n die im Zusammenhang mit einer Behördentätigkeit \"vor Ort\" in\n der Anlage oder auf dem Grundstück vorzunehmen ist.\n\n28\n\n5. Die Höhe der für die Anzeigenprüfung erhobenen Gebühr begegnet\n keinen Bedenken; sie liegt, bezogen auf eine einzelne Anzeige,\n am unteren Rand des Gebührenrahmens (von 50,00 bis 500,00 DM),\n berücksichtigt offenbar den geringen Verwaltungsaufwand und \n hat im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der jeweiligen\n Anlagenbetreibung Bagatellcharakter. Die Vielzahl der von der\n Klägerin betriebenen anzeigenpflichtigen und damit gebühren-\n auslösenden Mobilfunkbasisstationen (bei Klageerhebung ca.\n 6.500) rechtfertigt keine Überlegungen zu der Frage, ob Gebüh-\n ren für die Anzeigenprüfung nach der Zahl der Anzeigen degres-\n siv zu staffeln oder anderweitig zu reduzieren sind: die Prü-\n fung jeder einzelnen Anzeige bedingt einen eigenständigen Ver-\n waltungsaufwand, ein Rationalisierungseffekt tritt bei der \n Prüfung einer Vielzahl von Anzeigen nicht ein; jede Anlage hat\n für den Betreiber einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, \n weil sie zur Netzerweiterung beiträgt.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2000-11-24/25-k-6753-98","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/303534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/303534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2000-11-24/25-k-6753-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/303534","retrieved":"2026-07-09 03:30:06.113627+00:00"}}