{"status":"available","doknr":"OLD304034","ecli":"ECLI:DE:VGK:2000:0925.25L1514.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-09-25","aktenzeichen":"25 L 1514/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen den Gebührenbescheid zum Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom \n6. April 2000 wird insoweit angeordnet, als die festgesetzte Gebühr 15,00 DM \nübersteigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu einem Viertel, der \nAntragsgegner zu drei Vierteln. \n\n2. Der Streitwert wird auf 15,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des An-\ntragstellers vom 22. Mai 2000 gegen den Gebührenbescheid \nzum Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 6. April \n2000 anzuordnen,\n\n4\n\nist teilweise begründet.\n\n5\n\nWenn es - wie hier - um die Gebührenfestsetzung der Widerspruchsbehörde \ngeht, ist mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) davon auszugehen, dass wegen der gebührenrechtlichen Selbstständigkeit \ndes Widerspruchsbescheides Widerspruch und Klage gegen die \nGebührenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende \nWirkung haben,\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1984 \n- 3 B 1037/83 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1984, S. 217. \n\n7\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht die \naufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforde-\nrung öffentlicher Abgaben und Kosten ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder \nwenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstli-\nche Zweifel liegen nach der ständigen Rechtsprechung der mit Abgabensachen be-\nfassten Senate des OVG NRW dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der \nSach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsschutz Suchenden im Hauptsachever-\nfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Dies ist hier in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang der Fall.\n\n8\n\nAllerdings hat der Antragsgegner den Antragsteller dem Grunde nach zu Recht \nals Gebührenschuldner in Anspruch genommen. Die Festsetzung der im \nvorliegenden Verfahren allein streitigen Gebühr für die Erteilung des \nWiderspruchsbescheides vom 6. April 2000 beruht auf § 15 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 \nGebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW -. Danach ist für \nden Widerspruchsbescheid die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu \nerheben, hier die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1 des Allgemeinen Gebührentarifs \n(AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (AVwGebO NRW) in der hier maßgeblichen Fassung der 20. \nÄnderungsverordnung vom 28. September 1999.\n\n9\n\nDie Gebührenerhebung setzt insbesondere nicht die Rechtmäßigkeit der ihr \nzugrunde liegenden Amtshandlung voraus. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW \nwerden Gebühren bzw. Kosten nur dann nicht erhoben, wenn sie bei richtiger \nBehandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären. Wie bei der gleich \nlautenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist eine unrichtige Sachbehandlung \naber nur dann gegeben, wenn gegen eindeutige Rechtsnormen verstoßen wurde und \ndieser Verstoß offen zu Tage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vor-\nliegt,\n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1987 - 19 A 258/87 - .\n\n11\n\nEin derartiger Rechtsverstoß bzw. ein Versehen kann hier nicht festgestellt \nwerden. Die Versagung der beantragten Baugenehmigung mag rechtmäßig oder \nrechtswidrig sein (insoweit ist der Ausgang des Klageverfahrens 2 K 4321/00 \nmaßgeblich); eine - für jeden normalen Bürger erkennbare - offensichtliche \nRechtswidrigkeit liegt jedenfalls nicht vor. Anhaltspunkte für eine unbillige Härte bei \nVollziehung des angefochtenen Bescheides sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n12\n\nDer angefochtene Gebührenbescheid ist jedoch bei summarischer Prüfung \nteilweise rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Gebühr nicht gemäß § 15 Abs. 2 \nGebG NRW ermäßigt hat. § 15 Abs. 2 GebG NRW regelt die Herabsetzung der \nvollen Gebühr bei Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags in einem \nStufenverhältnis; die Vorschrift gilt auch für Mindestgebühren. Die Herabsetzung um \nein Viertel der vollen Gebühr ist zwingend; die Ermäßigung im Bereich zwischen drei \nVierteln und einem Viertel der vollen Gebühr liegt im pflichtgemäßen Ermessen der \nBehörde. Ein Verzicht auf das letzte Viertel ist nur bei Vorliegen - hier ersichtlich nicht \ngegebener - Billigkeitsgründe zu prüfen. Bei der Festsetzung der Gebühr für den \nWiderspruchsbescheid durfte sich der Antragsgegner nicht an der von der \nAusgangsbehörde tatsächlich festgesetzten Gebühr orientieren; vielmehr muss die \nWiderspruchsgebühr der richtigerweise festzusetzenden Gebühr für die \nSachentscheidung entsprechen,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1984 - 3 B 1037/83 -, \na.a.O. \n\n14\n\nHier war die für die Entscheidung über einen Bauantrag zugrunde zu legende \nGebühr von 60,00 DM gemäß § 15 Abs. 2 GebG NRW zunächst um ein Viertel auf \n45,00 DM zu ermäßigen. Eine weitere Ermäßigung bis auf ein Viertel der vollen \nGebühr (15,00 DM) steht im freien Ermessen des Antragsgegners, welches dieser \njedoch - wie sich aus der Begründung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen \nBescheides ergibt - ersichtlich nicht ausgeübt hat (Ermessensnichtgebrauch). Die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid des \nAntragsgegners war daher insoweit anzuordnen, als dieser den Betrag von 15,00 DM \nübersteigt. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG \nund entspricht gemäß ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen wegen des in Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes in Abgabensachen in erster Linie auf Zeitgewinn gerichteten \nAntragsziels einem Viertel des angefochtenen Betrags.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2000-09-25/25-l-1514-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2000-09-25/25-l-1514-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304034","retrieved":"2026-07-09 03:30:53.580190+00:00"}}