{"status":"available","doknr":"OLD304216","ecli":"ECLI:DE:VGK:2000:0905.15L1846.00.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-09-05","aktenzeichen":"15 L 1846/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n 2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26.07.2000 ge-\ngen die Anordnung der WBV III vom 25.07.2000, den Dienst beim \nKreiswehrersatzamt L. \nunverzüglich wieder aufzunehmen, wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 31.07.2000 durch die WBV III \nlässt in formeller Hinsicht keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist das be-\nsondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, den Dienst wieder \naufzunehmen, in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsge-\nrichtsordnung - VwGO - genügenden Weise schriftlich begründet worden.\n\n6\n\nAuch in materieller Hinsicht hat der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechts-\nschutzes keinen Erfolg.\n\n7\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung \neines Widerspruchs gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet ist, wiederherstellen, wenn bei der dabei vorzuneh-\nmenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wie-\nderherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse \nan der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das private \nInteresse überwiegt in der Regel dann, wenn der Bescheid offensichtlich rechtswidrig \nist, denn dann liegt dessen sofortiger Vollzug nicht im öffentlichen Interesse. Dage-\ngen überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse, wenn sich der Widerspruch we-\ngen offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos \nerweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. \nLässt sich bei summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch \ndie offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist \nder Erfolg des Antrages von einer Abwägung der von der Aussetzung der Vollzie-\nhung betroffenen gegensätzlichen Interessen abhängig. Nach diesen Grundsätzen \nhat der vorliegende Eilantrag keinen Erfolg. Zwar lässt sich nicht feststellen, dass die \nAnordnung der WBV III vom 25.07.2000, mit der die Antragstellerin aufgefordert wor-\nden ist, unverzüglich den Dienst beim Kreiswehrersatzamt L. wiederaufzunehmen, \noffensichtlich rechtmäßig ist. Denn die Rechtmäßigkeit hängt von der Beurteilung der \nDienstfähigkeit der Antragstellerin ab, die im Eilverfahren nicht abschließend getrof-\nfen werden kann. Gleichwohl kann bei der vorzunehmenden Interessenabwägung \nnicht außer Acht gelassen werden, dass nach den vorgelegten ärztlichen Unterlagen \nmit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin dienst-\nfähig und damit verpflichtet ist, ihren Dienst unverzüglich wiederaufzunehmen. Dies \nergibt sich aus dem Gutachten des Bundeswehrzentralkrankenhauses L. vom \n10.07.2000, das sich - soweit es die zusammenfassende Beurteilung angeht - bei \nden Verwaltungsakten befindet, und aus der darauf Bezug nehmenden Stellungnah-\nme der Frau Dr. N. vom Sozialmedizinischen/ Vertrauensärztlichen/ Personalärztli-\nchen Dienst der WBV III vom 21.07.2000. Das Gutachten des Bundeswehrzentral-\nkrankenhauses L. stellt abschließend fest, dass die Antragstellerin dienstfähig \nsei. Ihre Tätigkeit als Musterungsärztin beim Kreiswehrersatzamt sei nicht einge-\nschränkt. Sie sei lediglich nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. In der Zusam-\nmenfassung wird festgestellt, dass bei ihr vermutlich bei Z. n. Vestibularisausfall \nrechts eine fortgeschrittene Kompensation des vestibulären Defekts vorliege. Sie be-\nrichte über Schwindelattacken, die durch plötzliches Drehen des Kopfes oder andere \nmögliche Ursachen der vestibulären Überforderung ausgelöst würden. Dies stelle \njedoch nach Auffassung der Gutachter keine Begründung für eine andauernde Ar-\nbeitsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit dar, da die Tätigkeit als Musterungsärztin \nnicht regelhaft mit möglichen Ursachen der vestibulären Überforderung einherginge, \nwie dies z. B. bei Tätigkeiten mit Traktoren oder Baumaschinen oder an Fließbän-\ndern gegeben sei. Im Rahmen der HNO-ärztlichen Begutachtung kommen die Gut-\nachter des Bundeswehrzentralkrankenhauses zu dem Ergebnis, dass bei der Antrag-\nstellerin lediglich ein in der Elektronystagmographie ableitbarer Spontannystagmus \nnach links festgestellt worden sei, dem jedoch kein durchgreifender Krankheitswert \n(mehr) zukomme. Ein vom Vorgutachter und gleichzeitig behandelnden Arzt der An-\ntragstellerin als pathologisch eingestufter Halsdrehtest wird als nicht aussagekräftig \nbewertet.\n\n8\n\nVon diesen in sich schlüssigen Feststellungen ist im vorliegenden, bloß summa-\nrischen Verfahren auszugehen. Die vorangehenden ärztlichen Bescheinigungen des \ndie Antragstellerin behandelnden Arztes Dr. L. vom 27.09.1999 und 10.02.2000 \nsowie die erneut unter dem 20.07.2000 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheini-\ngung vermögen dies nicht zu erschüttern. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, \ndass § 42 ff. BBG, die die Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen \nDienstunfähigkeit betreffen, an verschiedenen Stellen erkennen lassen, dass den \nFeststellungen eines Amtsarztes im Vergleich zu einem Privatarzt ein erhöhter Be-\nweiswert zuzumessen ist (vgl. insoweit §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 \nAbs. 3 BBG). Dies entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So hat z. \nB. das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 20.05.1998 \n- BVerwG 1 DB 13.98 - zur Beweiskraft amtsärztlicher Atteste ausgeführt:\n\n9\n\n\"Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kommt amtsärztlichen \nZeugnissen zu der Frage, ob ein festgestellter medizinischer Befund eine \nDienstunfähigkeit begründet, aufgrund der größeren Sachkenntnis der \nAmtsärzte über die Verwaltungs- und Betriebsabläufe, der Erfahrung aus einer \ngroßen Zahl vergleichbarer Fälle sowie aufgrund der unabhängigen Stellung \nder Amtsärzte, die ihnen eine unbefangene Beurteilung ermöglicht, ein \nhöherer Beweiswert zu (z. B. Beschluss vom 09.09.1997 - BVerwG 1 DB \n17.97 - m. w. N.).\"\n\n10\n\n- Vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Beschluss vom 20.01.1976 - I DB 16.75 - \nDÖD 1976, 111 und OVG NW, Beschluss vom 05.11.1992 - 1 B 41.19/92 -\n.\n\n11\n\nNach § 44 BBG ist den Gutachten eines Amtsarztes u. a. im Geschäftsbereich \ndes Bundesministers der Verteidigung das Gutachten eines beamteten Arztes oder \nVertrauensarztes, wie er hier mit Frau Dr. N. vom Sozialmedizini-\nschen/Vertrauensärztlichen/Personalärztlichen Dienst tätig geworden ist, gleichge-\nstellt. Frau Dr. N. hat sich unter dem 21.07.2000 den Feststellungen des \nGutachtens des Bundeswehrzentralkrankenhauses L. angeschlossen.\n\n12\n\nDie genannten Grundsätze über die erhöhte Beweiskraft amtsärztlicher \nGutachten gelten in gleicher Weise in Fällen, in denen es um die Feststellung einer \nmöglicherweise nur vorübergehenden Dienstunfähigkeit bzw. eines schuldhaften \nFernbleibens vom Dienst geht, da hier die Interessenlage gleich ist und sich im \nübrigen in vielen Fällen vor Durchführung der Begutachtung auch nicht sagen lässt, \nob eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliegt, die zu einer Zurruhesetzung führt, ob \nes sich nur um einen zeitlich begrenzten Zustand der Dienstunfähigkeit handelt, oder \nob der Beamte gar dienstfähig ist.\n\n13\n\nHinzukommt im vorliegenden Fall, dass auch die Antragstellerin, nachdem sie \neine Begutachtung durch die Uni-Klinik L. abgelehnt hatte, mehrfach das \nBundeswehrkrankenhaus in L. für eine Zusatzuntersuchung vorgeschlagen hatte. \nDamit hat auch sie zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Bundeswehrkrankenhaus \nL. die nötige Fachkompetenz zutraut. Auf diesem Hintergrund besteht kein \nAnlass, aufgrund der ärztlichen Bescheinigungen des die Antragstellerin \nbehandelnden Privatarztes Dr. L. die Feststellungen des \nBundeswehrzentralkrankenhauses L. in Frage zu stellen. Was den von der \nAntragstellerin und Dr. L. mehrfach geforderten \"Hals-Dreh-Test nach Hülse\" \nangeht, so hat im übrigen die Antragsgegnerin nach Rücksprache mit OTA Dr. med. \nF. vom Bundeswehrzentralkrankenhaus L. unwidersprochen vorgetragen, \ndass dieser nicht mehr dem neuesten medizinischen Stand entspreche und deshalb \nnicht mehr angewendet werde.\n\n14\n\nBei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug \nder Anordnung vom 25.07.2000, mit der die Antragstellerin aufgefordert worden ist, \nihren Dienst beim Kreiswehrersatzamt unverzüglich wiederaufzunehmen. Dabei sind \nauch die Aspekte zu berücksichtigen, die die Antragsgegnerin in der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung vom 31.07.2000 hervorgehoben hat, namentlich die \npersonellen Engpässe beim Kreiswehrersatzamt L. , wie sie zuletzt im Schreiben \nvom 31.07.2000 an die Antragstellerin plausibel dargelegt worden sind, sowie das \nfiskalische Interesse an einem baldigen Einsatz der Antragstellerin nach langer \nFehlzeit.\n\n15\n\nDas Interesse der Antragstellerin, vorerst keinen Dienst zu tun, bis ihr \nGesundheitszustand noch weiter abgeklärt ist, muss demgegenüber zurücktreten. \nNach dem zitierten Gutachten des Bundeswehrzentralkrankenhauses L. und der \nFrau Dr. N. bestehen derzeit keine Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin bei \neiner sofortigen Dienstaufnahme durchgreifende Schäden an ihrer Gesundheit \nnehmen würde. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass bei einer Aufnahme ihrer Tätigkeit \nals Musterungsärztin Gefahren für Dritte zu besorgen wären.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Da es sich lediglich um \nein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist nur der halbe \nRegelstreitwert zugrundezulegen.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2000-09-05/15-l-1846-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2000-09-05/15-l-1846-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304216","retrieved":"2026-07-09 03:31:11.066207+00:00"}}