{"status":"available","doknr":"OLD304924","ecli":"ECLI:DE:VGK:2000:0525.15K11998.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2000-05-25","aktenzeichen":"15 K 11998/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung auf der Grundlage des Bundes-\nwehrbeamtenanpassungsgesetzes mit Ablauf des Monats März 1997 als Amtsin-\nspektor (BesGr. A 9) in den Diensten der Beklagten.\n\n3\n\nIn einem Fragebogen für die Festsetzung der Versorgungsbezüge gab der Klä-\nger unter dem 19.03.1997 an, dass er ab dem 01.04.1997 eine Beschäftigung aus-\nserhalb des öffentlichen Dienstes ausüben werde. Daraufhin wurden die Versor-\ngungsbezüge seitens der Beklagten unter dem 25.06.1997 bis zur endgültigen \nDurchführung der Ruhensregelung nach § 53 a BeamtVG unter den Vorbehalt des \nRückforderung gestellt. \nDer Kläger nahm ab dem 01.04.1997 eine private Tätigkeit bei der Firma E. \nGmbH & Co. KG auf Stundenbasis mit daraus folgendem wechselndem Monatsein-\nkommen auf. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 19.05.1998 teilte die Wehrbereichsverwaltung (WBV) III dem \nKläger mit, dass seine Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 01.04.1997 der Anrech-\nnungsvorschrift des § 53 a BeamtVG unterlägen. Gleichzeitig forderte sie den Kläger \nauf, die für die Zeit vom 01.04.1997 bis 28.02.1998 entstandene Überzahlung in Hö-\nhe von 794,20 DM brutto in vollem Umfang zurückzuzahlen. Wegen der Einzelheiten \nder Berechnung wird auf den betreffenden Bescheid nebst Anlagen Bezug genom-\nmen.\nAus Billigkeitsgründen könne von der Rückforderung nicht abgesehen werden. Es \nwerde jedoch hinsichtlich des Rückzahlungsbetrages Ratenzahlung bewilligt.\n\n5\n\nUnter dem 16.06.1998 legte der Kläger Widerspruch ein. Diesen begründete er \nu.a. damit, dass er auch ohne Berücksichtigung der Erhöhungszeit nach § 2 Abs. 1 \nBwBAnpG nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei Eintritt in sei-\nnen Ruhestand bereits den Höchstruhegehaltssatz von 75 % erreicht habe. Die Er-\nhöhungszeit nach § 2 Abs. 1 BwAnpG wirke sich daher für ihn nicht aus und dürfe \ndaher im Rahmen des § 53 a BeamtVG auch nicht als sog. Sozialbestandteil zu sei-\nnen Lasten berücksichtigt werden. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1998 wurde der Widerspruch des Klägers \ndurch die WBV III zurückgewiesen.\n§ 85 BeamtVG in der hier anzuwendenden Fassung lasse für die am 31.12.1991 \nvorhandenen Beamten u.a. zu, für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit \nund des daraus folgenden Ruhegehaltssatzes ganz oder zum Teil nach dem bis \n31.12.1991 geltenden Recht zu verfahren, wenn es für den Beamten günstiger sei. \nDer Vergleich finde dabei allerdings nicht punktuell statt, es würden nicht einzelne \nBerechnungsbestandteile verglichen, sondern das Gesamtergebnis. Der nach den \nVorschriften des § 85 Abs. 1 bis 3 BeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz sei gemäß § \n85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nur dann zu-\ngrunde zu legen, wenn er höher sei als der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 \nBeamtVG in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung. Sei er gleich hoch, so wer-\nde das Ruhegehalt nach dem ab 01.01.1992 geltenden Beamtenversorgungsgesetz \nermittelt.\nDa der Kläger aufgrund einer ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit von 45 Jahren und \n290 Tagen sowohl bei Anwendung der Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 \nBeamtVG als auch bei der Anwendung des ab 01.01.1992 maßgebenden Beamten-\nversorgungsgesetzes den Höchstruhegehaltssatz von 75 % erreicht habe, sei die \nBestimmung seines Ruhegehaltes nach der Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 \nBeamtVG für ihn nicht mehr günstiger, so dass die gesamte ruhegehaltfähige Dienst-\nzeit und der Ruhegehaltssatz nach dem ab 01.01.1992 maßgebenden Recht festzu-\nsetzen sei. Nach diesem Recht betrage das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfä-\nhiger Dienstzeit 1,875 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so dass der Höchst-\nruhegehaltssatz von 75 % erst bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren \nerreicht werde. Das für die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes maßgebende Recht \ngelte grundsätzlich für alle Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften. Dar-\naus folge, dass sich auch die Berechnungsmerkmale für die Anwendung der Ruhens-\nregelung nach § 53 a BeamtVG nach neuem Recht richte.\nNach § 53 a BeamtVG werde ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder \nTätigkeit ausserhalb des öffentlichen Dienstes in Höhe des Betrages auf das Ruhe-\ngehalt angerechnet, um den das Ruhegehalt zusammen mit dem Erwerbseinkom-\nmen eine bestimmte Höchstgrenze übersteige. Dieser Anrechnungsbetrag werde \nwiederum begrenzt auf den Teil des Ruhegehaltes, der auf den nicht erdienten Tei-\nlen, den sog. Sozialbestandteilen, beruhe. \nDiesen nicht erdienten Bestandteil des Ruhegehaltes des Klägers bilde aufgrund \nseiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nach dem Bundeswehrbeamtenan-\npassungsgesetz die Erhöhungszeit nach § 2 Abs. 1 BwBAnpG sowie die zum Zeit-\npunkt seines Ruhestandes noch nicht ruhegehaltsfähige Amtszulage. Hiernach sei \nbei der Festsetzung seines Ruhegehaltes mit Bescheid vom 24.06.1997 auch die \nZeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des Monats, in dem der \nKläger das 65. Lebensjahr vollende, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt \nworden. Im Falle des Klägers betrage dieser nicht erdiente Bestandteil hinsichtlich \nder ruhegehaltfähigen Dienstzeit 8 Jahre und 275 Tage und würde ohne seine Be-\nrücksichtigung die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit von 45 Jahren und 290 Ta-\ngen auf eine tatsächlich erdiente ruhegehaltfähige Dienstzeit von 37 Jahren und 15 \nTagen verringern. Da sich das Ruhegehalt des Klägers nach dem ab 01.01.1992 gel-\ntenden Beamtenversorgungsrecht bemesse und alle Anrechnungs-, Kürzungs- und \nRuhensvorschriften an dieses Recht gebunden seien, ergebe die ruhegehaltfähige \nDienstzeit von 37 Jahren und 15 Tagen nunmehr einen fiktiven Ruhegehaltssatz von \n69,45 v.H. (37,04 Jahre x 1,875 v.H.).\nHinsichtlich der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sei als nicht erdienter Bestandteil \ndie Amtszulage zu berücksichtigen. Diese Amtszulage sei dem Kläger mit Wirkung \nvom 01.01.1997 gewährt worden und sei zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den \nRuhestand noch nicht ruhegehaltfähig gewesen. Lediglich durch die Sonderregelung \ndes § 2 Abs. 2 BwBAnpG habe diese Zulage bei der Festsetzung der \nVersorgungsbezüge des Klägers berücksichtigt werden können, da hiernach von der \nForderung des zweijährigen Bezugs der Amtszulage habe abgesehen werden \nkönnen.\nDer nicht erdiente Sozialbestandteil in den Versorgungsbezügen des Klägers betrage \ndemzufolge 5,55 v.H. zuzüglich des als ruhegehaltfähig berücksichtigten Betrages \nder Amtszulage. Nur in dieser Höhe von zur Zeit 542,78 DM dürfe das \nErwerbseinkommen bei Überschreiten der Freigrenze auf das an ihn tatsächlich ge-\nzahlte Ruhegehalt (75 v.H.) angerechnet werden.\nAufgrund der für den Zeitraum vom 01.04.1997 bis 28.02.1998 durchgeführten \nRuhensreglung nach § 53a BeamtVG habe der Kläger 794,20 DM an \nVersorgungsbezügen zuviel erhalten, die in vollem Umfang zurückgefordert würden. \nRechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 52 Abs. 2 BeamtVG. Auf einen Wegfall \nder Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, da die Bezüge von vornherein \nunter den Vorbehalt der Berücksichtigung anderer Einkünfte gestanden hätten.\nAuch Billigkeitsgründe führten nicht zu einem Absehen von der Rückforderung der \nÜberzahlung ganz oder teilweise. Durch die Erstattung der zuviel gezahlten Bezüge \ngerate der Kläger in keine unverschuldete wirtschaftliche Notlage, noch erscheine die \nRückforderung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers oder anderer \npersönlicher Umstände unbillig.\n\n7\n\nDer Kläger hat gegen den am 28.11.1998 zugestellten Bescheid am Montag, \ndem 28.12.1998, Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung trägt er vor, dass eine Anrechnung von Erwerbseinkommen \ngemäß § 53 a BeamtVG auf sein Ruhegehalt rechtswidrig sei, da sein Ruhegehalt \ntatsächlich keinen Sozialbestandteil enthalte. Das Ruhegehalt berechne sich für ihn \nnach dem \"alten\" bis zum 31.12.1991 gültigen Recht. Die Beklagte wende insoweit § \n85 Abs. 4 BeamtVG fehlerhaft an, denn die Berechnung seines Ruhegehaltssatzes \nnach \"altem Recht\" sei für ihn im Gesamtergebnis günstiger. Alleine deshalb seien \ndie angefochtenen Bescheide rechtswidrig.\nZum anderen sei die Vergleichsberechnung selbst fehlerhaft. § 85 Abs. 4 BeamtVG \nvermittele ihm im Ergebnis einen Ruhegehaltssatz von 75 %. Nur dieser \nRuhegehaltssatz dürfe im Rahmen der Berechnungen bei § 53 a BeamtVG zugrunde \ngelegt werden. Die Erhöhungen seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nach § 2 Abs. 1 \nBundeswehrbeamtenanpassungsgesetz wirkten sich bei der Berechnung seines \nRuhegehaltssatzes nicht zu seinen Gunsten aus. Eine Anrechnung eines weiteren \nErwerbseinkommens sei mangels Sozialbestandteil im Ruhegehalt gemäß § 53 a \nBeamtVG daher nicht möglich.\nAndernfalls sei das Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz wegen Verstosses \ngegen Art 3 GG verfassungswidrig. Das Gesetz würde nämlich dann völlig \nunterschiedliche Sachverhalte in gleicher Weise behandeln, ohne die erforderlichen \nDifferenzierungen vorzunehmen. Denn einerseits würden Beamte, die ihren \nRuhegehaltssatz nach \"altem\" Recht noch nicht voll erdient hätten die Vorteile des \nBundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes voll erhalten, während die Beamten, die \nbereits nach \"altem\" Recht ihren Ruhegehaltssatz voll erdient hätten, keinerlei \nVorteile erhielten, sondern faktisch nur Nachteile zu tragen hätten.\n\n9\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n10\n\nden Rückforderungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom \n19.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 24.11.1998 aufzuheben.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf ihre Bescheide.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die in den angefochtenen Bescheiden vom \n19.05.1998 und 24.11.1998 vorgenommene Anrechnung des Einkommens des \nKlägers aus einer Tätigkeit ausserhalb des öffentlichen Dienstes gemäß § 53 a \nBeamtVG in Höhe des sog. Sozialbestandteiles und die nach diesen Berechnungen \nerfolgte Rückforderung wegen überzahlter Versorgungsbezüge sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDer Rückforderungsbescheid der WBV III vom 19.05.1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 24.11.1998 lässt keine Rechtsfehler erkennen. Er \nfindet seine Rechtsgrundlage in der Bestimmung des § 52 Abs. 2 BeamtVG. \nHiernach richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach \nden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit - wie hier - \ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ein Versorgungsberechtigter ist hiernach \nverpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Versorgungsbezüge zu \nerstatten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese \nVerpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt (§ 52 \nAbs. 2 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie entfällt allerdings, \nwenn der Beamte nicht mehr bereichert ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § \n818 Abs. 3 BGB). Auf den Wegfall der Bereicherung kann er sich jedoch u.a. dann \nnicht berufen, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach \ndem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der \nRechtsgrund wegfällt (§§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB). Von der \nRückforderung kann gem. § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG aus Billigkeitsgründen mit \nZustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen \nwerden.\n\n18\n\nNach diesen Grundsätzen ist der Kläger zur Rückzahlung des mit den \nangefochtenen Bescheiden vom 19.05.1998 und 24.11.1998 zurückgeforderten \nBetrages in Höhe von 794,20 DM verpflichtet.\n\n19\n\nDer o. g. Betrag ist dem Kläger ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Denn die \nKürzung der Versorgungsbezüge des Klägers unter Anwendung der \nAnrechnungsvorschrift des § 53 a BeamtVG ist rechtmäßig erfolgt.\n\n20\n\nNach § 53 a BeamtVG in der vom 01.10.1994 bis 31.12.1998 geltenden \nFassung, die vorliegend für den streitgegenständlichen Zeitraum Anwendung findet, \nwird Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit ausserhalb des \nöffentlichen Dienstes auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages angerechnet, \num den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-, oder \nAnrechnungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt \nergebe, wenn bestimmte, im einzelnen aufgezählte - im Falle des Klägers nicht \neinschlägige - Erhöhungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, die der betroffene \nBeamte \"nicht erdient\" hat, als sog. Sozialbestandteile unberücksichtigt bleiben. \nNach § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Zahl von Beamten im \nGeschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an die Verringerung der \nStreitkräfte (Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz - BwBAnpG - vom 20.12.1991 \n(BGBl. I S. 2378) ist § 53 a des BeamtVG allerdings ebenfalls mit der Maßgabe \nanzuwenden, dass die in § 53 a Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften auch § 2 Abs. \n1 und 2 BwBAnpG umfassen. Erwerbseinkommen aus einer privatrechtlichen \nBeschäftigung oder Tätigkeit wird somit auch dann in bestimmten Grenzen gemäß § \n53 a BeamtVG auf das Ruhegehalt angerechnet, wenn das tatsächliche Ruhegehalt \nden Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergebe, wenn Erhöhungen nach \nder Vorschrift des § 2 BwBAnpG unberücksichtigt blieben.\nGemäß § 2 Abs. 1 BwBAnpG erhöht sich in den Fällen der vorzeitigen Versetzung in \nden Ruhestand nach § 1 die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Zeit vom Eintritt in \nden Ruhestand bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet \nwird. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit bereits nach anderen Vorschriften als \nruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Gemäß § 2 Abs. 2 BwBAnpG findet darüber \nhinaus § 5 Abs. 3 BeamtVG keine Anwendung. Letztere Vorschrift hat insbesondere \nBedeutung für die dem Kläger gewährte Amtszulage.\n\n21\n\nAls Höchstgrenze werden bei der Anrechnung von Privateinkünften gemäß § 53 \na Abs. 2 BeamtVG allerdings die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe \nder Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des \nkinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag, zugrunde gelegt. Bis zu dieser \nHöchstgrenze kann der Beamte die Differenz von diesem Betrag zu seinen Ver-\nsorgungsbezügen als Erwerbseinkommen hinzuverdienen, ohne dass eine Kürzung \nder Versorgungsbezüge erfolgt. Ist das monatliche Erwerbseinkommen jedoch \ngrößer als die Differenz zwischen dem Versorgungsbezug und der Höchstgrenze, so \nwird der die Höchstgrenze überschreitende Betrag auf den Versorgungsbezug des \nBeamten angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt jedoch mit der Maßgabe, dass der \nAnrechnungsbetrag auf den Differenzbetrag zwischen dem vollen Ruhegehalt und \ndem tatsächlich erdienten Ruhegehalt beschränkt wird. Das volle Ruhegehalt ist \nmithin für die Vergleichsberechnung die obere Bemessungsgrundlage. Maßgebend \nist hier der Betrag, der dem Beamten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder \nAnrechnungsvorschriften als Ruhegehalt nach den angewandten Vorschriften \nzusteht. Das tatsächlich \"erdiente\" Ruhegehalt ist die untere Bemessungsgrundlage. \nEs ist ein fiktives Ruhegehalt, das sich ergibt, wenn bestimmte Bemessungsgrundla-\ngen, die aufgrund bestimmter gesetzlichen Grundlagen zu einer Erhöhung des vollen \nRuhegehaltes geführt haben, unberücksichtigt bleiben. \nDiesen nicht erdienten Bestandteil des Ruhegehaltes des Klägers bildet vorliegend \naufgrund seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nach dem \nBundeswehrbeamtenanpassungsgesetz zum einen die Erhöhungszeit nach § 2 Abs. \n1 BwBAnpG sowie die zum Zeitpunkt seines Ruhestandes noch nicht \nruhegehaltfähige Amtszulage gemäß § 2 Abs. 2 BwBAnpG. Bis zu der Höhe des sich \nhieraus ergebenden Sozialbestandteiles durften mithin die Einkünfte des Klägers aus \nseiner privaten Tätigkeit grundsätzlich angerechnet werden.\n\n22\n\nSoweit der Kläger hiergegen einwendet, die Vergünstigungen nach dem \nBundeswehrbeamtenanpassungsgesetz hätten sich in seinem Fall nicht ausgewirkt, \nda er nach dem für ihn anzuwendenen Recht zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung \nbereits einen Ruhegehaltssatz von 75 % \"erdient\" gehabt habe, ist dies nur teilweise \nzutreffend. Hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit der an ihn gewährten Amtszulage \nkann nämlich nicht zweifelhaft sein, dass diese bei der Festsetzung der Höhe seines \nRuhegehaltes nur deshalb Berücksichtigung finden konnte, weil gemäß § 2 Abs. 2 \nBwBAnpG § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach dem grundsätzlich \nVoraussetzung für die Ruhegehaltfähigkeit von Dienstbezügen ein mindestens \nzweijähriger Bezug vor der Zurruhesetzung ist, nicht gilt. Ohne Berücksichtigung des \n§ 2 Abs. 3 BwBAnpG wäre mithin die Amtszulage des Klägers nicht ruhegehaltfähig \ngewesen. Eine Berücksichtigung der Amtszulage als sog. Sozialbestandteil im Rah-\nmen der Berechnungen des § 53 a BeamtVG ist mithin rechtmäßig erfolgt.\n\n23\n\nAber auch der Ruhegehaltssatz, der für die Berechnung der Sozialbestandteile \nbei der fiktiven Vergleichsberechnung maßgebend ist, wurde von der Beklagten zu \nRecht nach § 85 Abs. 1 i.V.m. § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nach neuem Recht \nermittelt und hiernach im Rahmen der fiktiven Ruhegehaltsberechnung nach § 53 a \nBeamtVG in Höhe von 69,45 % festgesetzt.\nInsoweit zutreffend ist allerdings, dass der Kläger - würde vorliegend für ihn der nach \n§ 14 a.F. berechnete Ruhegehaltssatz maßgebend sein - im Zeitpunkt seiner \nZurruhesetzung bereits einen Ruhegehaltssatz von 77 % \"erdient\" hatte und somit \nauf die gemäß § 2 Abs. 1 BwBAnpG erfolgte Erhöhung der ruhegealtsfähigen \nDienstzeit für den Höchstruhegehaltssatz von 75 % nicht mehr angewiesen war. \nHierauf kommt es jedoch im Rahmen des § 53 a \nBeamtVG nicht an. Denn die Höhe des Ruhegehaltssatzes bzw. die Entscheidung, \nnach welchen gesetzlichen Vorschriften sich dieser berechnet, richtet sich für alle am \n31.12.1991 vorhandenen Beamten, zu denen auch der Kläger zählt, allein nach der \nVorschrift des § 85 BeamtVG in der hier anzuwendenden Fassung ab 01.07.1997 \n(BGBl.I S. 322). \nHiernach unterliegen alle auch unter § 85 BeamtVG fallenden Beamten zunächst \nhinsichtlich der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes \ngrundsätzlich dem ab 01.01.1992 geltenden Recht. § 85 BeamtVG läßt es jedoch für \ndie am 31.12.1991 vorhandenen Beamten als Übergangsregelung u. a. zu, für die \nErmittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des daraus folgenden \nRuhegehaltssatzes noch ganz oder zum Teil nach dem bis zum 31.12.1991 \ngeltenden Recht zu verfahren, wenn es für den Beamten günstiger ist. Der Vergleich \nfindet dabei allerdings nicht punktuell statt, es werden nicht einzelne Berechnungsbe-\nstandteile verglichen, sondern das Gesamtergebnis,\n\n24\n\nvgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungs-gesetz, \nKommentar, Erl. 1 Ziffer 3 zu § 85 BeamtVG.\n\n25\n\nDer nach den Vorschriften des § 85 Abs. 1 bis 3 BeamtVG ermittelte \nRuhegehaltssatz ist gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der Berechnung des \nRuhegehaltssatzes aber nur dann zugrunde zu legen, wenn er höher ist als der \nRuhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz (neuem Recht) für die gesamte \nruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Ist er gleich hoch, wird das Ruhegehalt nach dem \nneuen Beamtenversorgungsgesetz ermittelt. \nBei dem hier anzustellenden Vergleich ist die Beklagte zutreffend davon \nausgegangen, dass der Kläger aufgrund seiner zu berücksichtigenden \nruhegehaltfähigen Dienstzeiten sowohl nach § 14 a. F. als auch nach § 14 n. F. den \nHöchstruhegehaltssatz von 75 % erreicht hat, so dass das \"alte\" Recht für ihn nicht \ngünstiger war. Folge hiervon ist gemäß § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, dass sich der \nRuhegehaltssatz allein nach neuem Recht berechnet. \n\n26\n\nSoweit der Kläger diesbezüglich einwendet, die Beklagte habe im Rahmen der \nVergleichsberechnung innerhalb der Vorschrift des § 85 Abs. 4 BeamtVG die \nErhöhungszeiten nach § 2 Abs. 1 BwBAnpG schon nicht berücksichtigen dürfen, folgt \ndem die Kammer nicht. Zwar wird in § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG die Formulierung \n\"nach diesem Gesetz\" verwendet, gemeint ist aber ein Vergleich zwischen alter und \nneuer Rechtslage. Hier sind auch die Regelungen des \nBundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes zu berücksichtigen, die faktisch nach \nneuem Recht zu einer Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit beim Kläger um 8 \nJahre und 275 Tagen führen.\n\n27\n\nDas nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für die Festsetzung des Ru-\nhegehaltssatzes maßgebende Recht gilt grundsätzlich auch für alle Anrechnungs-, \nRuhens- und Kürzungsvorschriften. Ist - wie hier der Fall - unter Berücksichtigung \ndes § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG ermittelte \nRuhegehaltssatz maßgeblich, so ist auch der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts-\nsatzes der nach neuem Recht ermittelte Ruhegehaltssatz zugrundezulegen. Dies ist \ninsbesondere im Hinblick auf die Systematik des Regelungswerkes im \nBeamtenversorgungsrecht geboten. Welches Recht für am 31.12.1991 vorhandene \nBeamte der Berechnung des Ruhegehaltssatzes zugrunde zu legen ist, regelt allein \n§ 85 \nBeamtVG. Darüber hinaus dient eine einheitliche Zugrundelegung des einmal nach § \n85 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatzes bei allen anderen Vorschriften, die auf \nden Ruhegehaltssatz Bezug nehmen, einer möglichst effektiven \nVerwaltungstätigkeit.\n\n28\n\nDie Beklagte hat daher zu Recht in ihren angefochtenen Bescheiden festgestellt, \ndass bei Berechnung des Sozialbestandteiles der Ruhegehaltssatz nach neuem \nRecht, § 14 Abs. 1 BeamtVG n. F., mit 75 v.H. zu berechnen war und sich hier die \nErhöhungszeit nach § 2 Abs. 1 BwBAnpG bei der fiktiven Berechnung des Ruhege-\nhaltssatzes ausgewirkt hat. Ohne Erhöhungszeit würde sich nach § 14 Abs. 1 n.F. \nein Ruhegehaltssatz von 69,45 % ergeben, so dass die Differenz von 5,55 v.H. zur \nErmittlung des Sozialbestandteiles nach § 53 a BeamtVG zu Recht heranzuziehen \nwar. Auf die insoweit zutreffenden Berechnungen der Beklagten in ihrem Schreiben \nan den Kläger vom 15.10.1997 (Bl. 54 Beiakte 1) wird Bezug genommen. Dieser \nHundertsatz ergab im Rückforderungszeitraum einen Sozialbestandteil von DM \n542,78 brutto. Dies hat die WBV III in ihrem Bescheid vom 19.05.1998 zutreffend \nberechnet.\n\n29\n\nSoweit der Kläger meint, es sei eine Verletzung des Gleichheitssatzes im \nHinblick darauf gegeben, dass er - im Gegensatz zu anderen Beamten - in seinem \nFalle durch die Anwendung der Vorschriften des \nBundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes faktisch nur Nachteile zu tragen habe, sei \ner darauf hingewiesen, dass ihm in seinem Falle nur die Anwendung des \nBundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes die Möglichkeit geboten hat, zu dem von \nihm gewählten Zeitpunkt in den Ruhestand zu treten, um dann in seinem Ruhestand \neiner privatrechtlichen Tätigkeit überhaupt nachgehen zu können. Durch die \nHöchstgrenzenregelung in § 53 a Abs. 2 BeamtVG wird zudem die Anrechenbarkeit \ndes privaten Einkommens abgemildert. \nDarüber hinaus führt das Zugrundelegen eines Ruhegehaltssatzes von 69,45 % im \nFalle des Klägers auch nur in den ersten drei Monaten seines Ruhestandes, in \ndenen ihm wegen der Sonderregelung in § 2 Abs. 4 BwBAnpG als Ruhegehalt noch \ndie aktiven Dienstbezüge ausgezahlt wurden, zu einem höheren Anrechnungsbetrag \nals bei der Berücksichtigung eines Ruhegehaltssatzes von 75 %. Würde man \nnämlich im Rahmen der fiktiven Berechnung einen Ruhegehaltssatz von 75 % \nzugrunde legen, so würde sich der Sozialbestandteil auf DM 294,35 DM verringern. \nDie Anrechnungsbeträge aus der privatrechtlichen Tätigkeit des Klägers in den \nFolgemonaten ab 01.07.1997 lagen unter dieser Grenze.\n\n30\n\nSollte dem Kläger, wie er insbesondere in der mündlichen Verhandlung \nausgeführt hat, die unzutreffende Auskunft erteilt worden sein, dass sein Ruhegehalt \nüberhaupt keiner Anrechnungsvorschrift unterfalle, da er den Höchstruhegehaltssatz \nvon 75 % bereits beim Eintritt in den Ruhestand erreicht habe, ist dies im Rahmen \ndieses Rechtsstreits ohne Bedeutung, da sich gemäß § 3 Abs. 1 BeamtVG die \nVersorgung eines Beamten allein nach dem Gesetz richtet. Zusicherungen, \nVereinbarungen usw, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich \nzustehende Versorgung verschaffen sollen, sind gemäß § 3 Abs. 2 BeamtVG \nunwirksam. Eine eventuelle Zusicherung oder Falschauskunft könnte mithin nur bei \neinem - hier nicht streitgegenständlichen - Schadensersatzanspruch Bedeutung \ngewinnen.\n\n31\n\nFehler bei der Ermittlung des monatlichen Anrechnungsbetrages seitens der \nBeklagten unter Berücksichtigung der monatlich wechselnden Privateinkünfte des \nKlägers sind nicht zu erkennen. Die dem Bescheid der Beklagten vom 19.05.1998 \nbeigefügten monatlichen Vergleichsbestimmungen sind nachvollziehbar und lassen \nauch Rechenfehler nicht erkennen. Einwände hiergegen hat der Kläger auch nicht \nvorgetragen. Addiert man für den Rückzahlungszeitraum vom 01.04.1997 bis \neinschließlich Februar 1998 die bei den Berechnungen der Beklagten \nausgewiesenen Anrechnungssummen ergibt sich insgesamt ein Betrag von 2.361,02 \nDM. Der hiervon abweichende Rückforderungsbetrag in Höhe von DM 794,20 ergibt \nsich durch verschiedene Verrechnungen und Einbehaltungen, die teilweise auch in \nZusammenhang mit dem gleichzeitig zu Lasten des Klägers durchgeführten \nVersorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG stehen. Fehler bei den von der \nBeklagten in diesem Zusammenhang durchgeführten Berechnungen wurden seitens \ndes Klägers nicht gerügt und sind auch aus den Unterlagen nicht erkennbar.\n\n32\n\nDem Kläger ist mithin der streitgegenständliche Betrag, der sich aus der \nAnrechnungsvorschrift des § 53 a BeamtVG ergibt, ohne Rechtsgrundlage gewährt \nworden.\n\n33\n\nAber auch die sonstigen Voraussetzungen einer Rückforderung auf der \nGrundlage des § 52 Abs. 2 BeamtVG sind vorliegend erfüllt. \n\n34\n\nGegenüber der Rückforderung kann sich der Kläger insbesondere auch auf \neinen Wegfall der Bereicherung nicht berufen, vgl. §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB.\nVersorgungsbezüge, die wegen des Bezugs eines relevanten Einkommens den \nRuhensvorschriften der §§ 53 - 56 BeamtVG unterliegen, stehen schon von sich aus \nunter Rückforderungsvorbehalt. Sie stehen damit unter dem Vorbehalt einer \nrückwirkenden Änderung und einer etwaigen Rückforderung, wenn sich das zu \nberücksichtigende Einkommen ändert. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist im Falle der Ruhensregelung dem \nVersorgungsempfänger als Empfänger beider Bezüge die Änderung der \nanzurechnenden Bezüge typischerweise bekannt. Auf Grund dieser \nvorauszusetzenden Kenntnisse muß er davon ausgehen, dass die Änderung der \neinen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24.08.1964 - BVerwG VI C 27.62 -, BVerwGE 19, \n188; Urteil vom 13.05.1965 \n- BVerwG II C 122.62 -,, BVerwGE 21, 119; Urteil vom 05.12.1968 - BVerwG II \nC 41.67 -, ZBR 1969, 243; \nBVerwG, Urteil vom 25.11.1985 - 6 C 37/83 -, NVwZ 1986, 745.\n\n36\n\nDarüber hinaus wurde dem Kläger unter dem 25.06.1997 ausdrücklich seitens \ndes Wehrbereichsgebührnisamtes III mitgeteilt, dass bis zu einer endgültigen \nBescheiderteilung seine Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt der Rückforderung \nstünden.\n\n37\n\nDie Beklagte ist in den angefochtenen Bescheiden auch ihrer Verpflichtung, bei \nder Rückforderung Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 2 Satz 3 \nBeamtVG), frei von Ermessensfehlern nachgekommen, indem sie dem Kläger \nnachgelassen hat, den geschuldeten Betrag in monatlichen Raten in Höhe von \neinmal 44,20 DM und weiteren Raten in Höhe von jeweils 150 DM zurückzuzahlen. \nDie Festsetzung der Raten trägt den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers \nhinreichend Rechnung.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2000-05-25/15-k-11998-98","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":19},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":19},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":8},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/304924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/304924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2000-05-25/15-k-11998-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/304924","retrieved":"2026-07-09 03:32:13.845758+00:00"}}