{"status":"available","doknr":"OLD306263","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:1215.9K390.96.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-15","aktenzeichen":"9 K 390/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger betreibt seit 1986 u. a. im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ein \nUnternehmen für Notfallrettung und Krankentransport, seit dem 12. September 1995 \naufgrund ihm von der Beklagten erteilter befristeter Genehmigungen zur \nWahrnehmung der Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports durch \nUnternehmer gemäß §§ 18 ff. RettG NRW. Mit Schreiben vom 26. September 1995 \nstellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, ihm eine Ermächtigung zur Annahme \nvon Praktikanten nach § 7 Rettungsassistentengesetz (RettAssG) zu erteilen. Zur \nBegründung führte er aus, in seinem Unternehmen seien die erforderlichen \npersonellen, organisatorischen und technischen Ausstattungen vorhanden, so dass \neine dem Ausbildungsziel und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des RettAssG \ngemäße praktische Tätigkeit unter Aufsicht von ausbildungsberechtigten \nRettungsassistenten und Notärzten gewährleistet sei. Dem Antrag waren zwei \nBescheinigungen der für den Kläger tätigen Notärzte über die Eignung des \nUnternehmens des Klägers zur Annahme von Praktikanten beigefügt.\n\n3\n\nMit Zwischenbescheid vom 1. Dezember 1995 teilte die Beklagte dem Kläger auf \ndessen Bitte, den Eingang seines Antrages zu bestätigen, mit, dass die Bearbeitung \ndes Antrages noch etwas Zeit in Anspruch nehmen werde.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Februar 1996 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers \nab. Zur Begründung führte sie aus, der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales \ndes Landes NRW habe mit Runderlass vom 21. Dezember 1993 verbindlich \nfestgelegt, dass aufgrund des Rettungsgesetzes NRW allein von öffentlichen \nrettungsdienstlichen Aufgabenträgern nach § 6 RettG vorgehaltene Einrichtungen als \nEinrichtungen des Rettungsdienstes im Sinne von § 7 RettAssG anzusehen seien. \nUnternehmen für die Notfallrettung und den Krankentransport nach §§ 18 ff. RettG \ngehörten dagegen nicht zum Rettungsdienst. Betriebssitze solcher Unternehmen \nkönnten daher nicht als Lehrrettungswachen anerkannt werden. Nur wenn einem \nUnternehmen die Durchführung der Aufgaben einer Rettungswache nach § 11 RettG \nübertragen werde, sei eine Anerkennung als Lehrrettungswache möglich. Diese \nVoraussetzungen erfülle der Kläger jedoch nicht.\n\n5\n\nDer Kläger legte gegen diesen Bescheid unter dem 10. März 1996 Widerspruch \nein, der mit Rücksicht auf die von ihm bereits erhobene Klage in der Folgezeit nicht \nmehr beschieden wurde.\n\n6\n\nBereits am 17. Januar 1996 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, zu deren \nBegründung er seine Antragsbegründung unter Hinweis auf die Entscheidung des \nVG Koblenz vom 6. April 1992 \n- 3 K 2162/91 - wiederholt und vertieft.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides\n vom 15. Februar 1996 zu verpflichten, ihm die\n Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach\n § 7 Rettungsassistentengesetz zu erteilen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie vertritt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Bescheid vom 15. \nFebruar 1996 die Auffassung, der Kläger könne die beantragte Ermächtigung zur \nAnnahme von Praktikanten nach § 7 Rettungsassistentengesetz bereits deswegen \nnicht beanspruchen, weil er nicht Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnehme.\n\n12\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen.\n\n13\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässige Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ermächtigung zur Annahme \nvon Praktikanten nach § 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und \ndes Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) vom 10. Juli 1989, \nBGBl. I, S. 1384.\n\n16\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. § 7 RettAssG setzt die Erteilung der \nErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder \nRettungsassistent u. a. voraus, dass der jeweilige Antragsteller nach bestandener \nstaatlicher Prüfung eine praktische Tätigkeit von mindestens 1.600 Stunden \nabsolviert hat. Diese praktische Tätigkeit ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 \nRettAssG in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten \nermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten, die die in § 7 Abs. 2 \nRettAssG im einzelnen geregelten Voraussetzungen hinsichtlich des \nEinsatzbereichs, der personellen Besetzung und der technischen Ausstattung \nerfüllen muss.\n\n17\n\nDie Beklagte, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Verordnung zur Regelung \nder Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche \nHeilberufe vom 31. Januar 1995 (GV.NRW. 1994 S. 87) die zur Durchführung des \nRettungsassistentengesetzes zuständige Behörde ist, hat dem Kläger zu Recht die \nvon ihm begehrte Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 RettAssG \nversagt, weil es sich bei dem von ihm im Bereich der Stadt C. betriebenen \nUnternehmen zur Notfallrettung und zum Krankentransport nicht um eine Einrichtung \ndes Rettungsdienstes im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 RettAssG handelt.\n\n18\n\nEine nähere Regelung dazu, was unter dem Begriff \"Einrichtung des \nRettungsdienstes\" zu verstehen ist, enthält das Rettungsassistentengesetz nicht. Aus \ndiesem Grund ist zur Ausfüllung dieses Begriffes auf die jeweiligen landesrechtlichen \nRegelungen in den Gesetzen über den Rettungsdienst zurückzugreifen, im vorlie-\ngenden Fall das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den \nKrankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. \nNovember 1992 (GV.NRW. S. 750) in der Fassung von Art. 17 des Ersten Gesetzes \nzur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 15. \nJuni 1999. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sind \"Einrichtungen des \nRettungsdienstes\" nur die in § 7 RettG NRW genannten Einrichtungen, die von den \nin § 6 RettG NRW genannten Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes zu errichten \nund zu unterhalten sind, da dieses Gesetz den Begriff \"Rettungsdienst\" nunmehr \nausschließlich für den hoheitlich geregelten (öffentlichen) Rettungsdienst verwendet. \nPrivate Unternehmen, denen eine Erlaubnis zur Notfallrettung und zum \nKrankentransport nach §§ 18 ff. RettG NRW erteilt worden ist, unterhalten danach \ngrundsätzlich keine Einrichtungen des Rettungsdienstes. Etwas anderes gilt nur \ndann, wenn solchen Unternehmen nach § 13 RettG NRW (§ 11 RettG NW a. F.) \ndurch Vereinbarung die Durchführung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 übertragen \nworden ist. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor.\n\n19\n\nEine abweichende Beurteilung gebieten auch nicht die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts Koblenz im Urteil vom 6. April 1992 - 3 K 2162/91 -, auf die der \nKläger sich zur Begründung seiner Auffassung beruft. Denn diese Entscheidung, die \nnoch zu der vor 1992 im Rettungsdienst geltenden Rechtslage ergangen ist, be-\nrücksichtigt nicht, dass die landesrechtlichen Regelungen nunmehr neben dem \nöffentlichen Rettungsdienst auch die Notfallrettung und den Krankentransport durch \nprivate Unternehmen erfassen und ausdrücklich regeln. Eine Gleichstellung der von \nprivaten Unternehmen betriebenen Einrichtungen zur Notfallrettung mit den \nEinrichtungen des (öffentlichen) Rettungsdienstes ist aber in den hier maßgeblichen \ngesetzlichen Bestimmungen - von der oben erwähnten Fallgestaltung des § 13 RettG \nNRW abgesehen - gerade nicht erfolgt, obwohl die gesetzlichen Bestimmungen des \nRettungsgesetzes NRW in Kenntnis der Regelungen des Rettungsassis-\ntentengesetzes erfolgt sind.\n\n20\n\nFür die dargelegte Auslegung des § 7 RettAssG unter Berücksichtigung der \nBegriffsbestimmungen des Rettungsgesetzes NRW sprechen aber auch sachliche \nErwägungen. Denn nur die in den öffentlichen Rettungsdienst eingebundenen \nOrganisationen bieten im Regelfall aufgrund der Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten \nder Träger des Rettungsdienstes die Gewähr dafür, dass sie in sächlicher und \npersoneller Hinsicht einen aufgabenadäquaten Leistungsstand erreichen und \nquantitativ und qualitativ ausreichend Einsätze leisten, damit die bei ihnen \neingesetzten Praktikanten ein breites Erfahrungswissen in dem gesamten Spektrum \nder durch § 3 RettAssG beschriebenen Aufgaben erwerben.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-12-15/9-k-390-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-12-15/9-k-390-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306263","retrieved":"2026-07-09 03:34:10.391877+00:00"}}