{"status":"available","doknr":"OLD306397","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:1129.34K10130.98PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-29","aktenzeichen":"34 K 10130/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 07.08.1998 teilte der Beteiligte dem Antragsteller eine \nbeabsichtigte Maßnahme nach § 73 LPVG mit. Er beabsichtigt, den Mitarbeitern des \npflegerischen und therapeutischen Behandlungsbereichs das Tragen von \nNamensschildern aufzugeben und gab zur Begründung an, dies erleichtere den \nPatienten, deren Angehörigen und den Besuchern die Identifizierung von Bedienste-\nten und Nichtbediensteten.\n\n4\n\nDer Antragsteller bat mit Schreiben vom 14.08.1998 um nähere Begründung der \nMaßnahme und gab an, nach seiner Meinung sei § 72 LPVG einschlägig. Mit \nSchreiben vom 25.08.1998 erwiderte der Beteiligte, dass nach Prüfung der \nRechtslage weder eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 72 LPVG noch \neine mitwirkungspflichtige Maßnahme nach § 73 LPVG vorliege. Es handele sich um \neine dienstliche Weisung zur Regelung eines Einzelfalles, so dass er die Vorlage \nzurückziehe. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat am 05.12.1998 das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 \nNr. 9 LPVG zu. Mit der Pflicht zum Tragen von Namensschildern werde ein Stück \nweit \"Arbeitskleidung\" geregelt und damit die Art und Weise der Verrichtung der \nTätigkeit betroffen. Keinesfalls werde dadurch lediglich die Arbeitspflicht unmittelbar \nkonkretisiert.\n\n6\n\nDer Antragsteller beantragt, \n\n7\n\nfestzustellen, dass der Antragsteller bei der Einführung des Tragens von \nNamensschildern für Beschäftigte im pflegerischen und therapeutischen \nBehandlungsbereich mitzubestimmen hat sowie den Beteiligten zu \nverpflichten, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.\n\n8\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n9\n\n Den Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nEr ist der Ansicht, der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf den \nMitbestimmungstatbestand der Regelung der Ordnung in der Dienststelle berufen. \nMit der Anordnung des Tragens von Namensschildern solle keine Regelung von \nOrdnungsverhalten in der Dienststelle getroffen werden, sondern sie beinhalte eine \nWeisung, die die Dienstleistung der Beschäftigten bzw. den Dienstablauf selbst \nbetreffe. Durch die Maßnahme solle das Betreuungspersonal leichter identifiziert \nwerden können und es erleichtere, diese Personen zu benennen und sich anderen \ngegenüber auf diese zu beziehen. Es könnten auch Missverständnisse über die an \nder Behandlung beteiligten Personen vermieden werden. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n14\n\nGemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG hat der Personalrat - soweit eine \ngesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht - mitzubestimmen über \nRegelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. \nEs ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt,\n\n15\n\nvgl. Cecior/Dietz/Vallendar, Das Personalvertretungsrecht in NW, \nLoseblatt (Stand Februar 1997), § 72 Anm. 413 ff. m.w.N.; OVG NW, \nBeschluss vom 27.10.1999 - 1 A 5223/97.PVL-.\n\n16\n\ndass sich die Regelung auf die äußere Ordnung und das allgemeine Verhalten \nder Beschäftigten innerhalb der Dienststelle beziehen muss; Gegenstand ist nicht die \nDienstleistung der Beschäftigten selbst, sondern ihr Verhalten bei ihrer Tätigkeit (aus \nAnlass ihres dienstbedingten Aufenthaltes in der Dienststelle).\n\n17\n\nNicht der Mitbestimmung unterliegen danach Maßnahmen des Dienst-\nstellenleiters, die sich auf die Dienstleistung der Beschäftigten selbst beziehen oder \ndiensttechnische Anordnungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten sollen. \n\n18\n\nUm eine solche diensttechnische Anordnung handelt es sich bei der \nKenntlichmachung des Namens auf der Kleidung. Die Anordnung ist Ausfluss des \ndem Dienststellenleiter zustehenden Direktionsrechts. Sie bezieht sich auf die \nformale Dienstgestaltung und soll aus den vom Beteiligten dargelegten Gründen die \nwirksame Bewältigung der der Dienststelle obliegenden Aufgabe sicherstellen. Die \nKammer möchte allerdings - wie im Anhörungstermin bereits deutlich gemacht - \ndarauf hinweisen, dass eine Beteiligung des Antragsteller unterhalb der Ebene des \nPersonalvertretungsrechts im Wege der vertrauensvollen Zusammenarbeit durchaus \nsinnvoll sein könnte, um die Akzeptanz der Maßnahme bei den Beschäftigten zu \nerhöhen und verständliche Ängste abzubauen.\n\n19\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-29/34-k-10130-98-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-29/34-k-10130-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306397","retrieved":"2026-07-09 03:34:22.674690+00:00"}}