{"status":"available","doknr":"OLD306427","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:1124.22L2311.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"22 L 2311/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7663/99 gegen die Anord-\nnung der Antragsgegnerin vom 12. August 1999 wird angeordnet, soweit die An-\ntragsgegnerin die Antragstellerin zur Auskunft über den vollen Inhalt aller Verträge \nder Vertragstypen \"Freistempelung von Sendungen\" (Nr. 2 der Anordnung), \"Frei-\nstempelung mit DV-Anlagen (Briefdienst)\" (Nr. 4 der Anordnung) und \"Freimachung \nvon Sendungen mit DV-Anlagen und Postversandsystemen (Briefdienst)\" (Nr. 5 der \nAnordnung) verpflichtet und ein Zwangsgeld für den Fall angedroht hat, dass Aus-\nkünfte zu diesen Vertragstypen nicht erteilt werden. \n \nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7663/99 \n gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 12. Au- \n gust 1999 sowie gegen die Zwangsgeldandrohung vom\n 12. August 1999 anzuordnen,\n\n4\n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist statthaft, da Klagen gegen Entscheidungen der Regulierungsbe-\nhörde keine aufschiebende Wirkung zukommt, § 44 S. 2 Postgesetz (PostG) vom 22. \nDezember 1997 (BGBl. I S. 3294) i. V. m. § 80 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz \n(TKG) vom 25. Juli 1996 \n(BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. \n2521).\n\n6\n\nDer Antrag ist begründet, soweit die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Aus-\nkunft über Verträge über die Freistempelung und Freimachung von Sendungen (Nr. \n2, 4 und 5 der Anordnung) verpflichtet hat.\nDas Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt insoweit das Vollzugsinte-\nresse der Antragsgegnerin, da die Klage in der Hauptsache mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit voraussichtlich Erfolg haben wird.\n\n7\n\nDenn es sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die streitbefangene Anord-\nnung insoweit rechtswidrig ist.\n\n8\n\nHierbei geht die Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin Auskünfte der \nvorliegenden Art von der Antragstellerin grundsätzlich nach § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. \n1 Nr. 1 PostG verlangen kann. Diese Vorschrift wird insbesondere nicht durch die \nRegelungen des Postgesetzes über die Entgeltregulierung (§§ 19 ff. PostG) und die \nMissbrauchsaufsicht bei Teilleistungen (§§ 28 ff. PostG) und die dort enthaltenen \nEingriffsermächtigungen verdrängt. Denn § 45 PostG soll der Regulierungsbehörde - \nebenso wie die gleichlautende Vorschrift des § 72 TKG -\n\n9\n\n vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 21. Januar 1998\n - 1 L 4289/97 - sowie OVG NW, Beschluss vom 2. April\n 1998 - 13 B 213/98 - Archiv PT 1998, S. 395 ff.\n\n10\n\nermöglichen, ihren Aufgaben nach §§ 1, 2 PostG wirksam nachzukommen. Hier-\nzu gehört naturgemäß auch die Beschaffung von Informationen über die am Markt \ntätigen Unternehmen, um gegebenenfalls Verfahren nach 19 ff. PostG und 28 ff. \nPostG sachkundig vorzubereiten und sodann im Beschlussverfahren durchführen zu \nkönnen.\n\n11\n\n Vgl. hierzu VG Köln, a. a. O.\n\n12\n\nDie Auskunftsbefugnis nach § 45 PostG besteht deshalb unabhängig davon, ob \nes sich hierbei um sogenannte Teilleistungsverträge nach § 28 PostG handelt.\n\n13\n\nAllerdings ist die Ausübung dieser Befugnis in Anbetracht der belastenden Wir-\nkungen des Auskunftsverlangens nicht in jedem Fall zulässig, sondern setzt voraus, \ndass der Regulierungsbehörde objektive Hinweise für einen möglichen Missbrauch \nvorliegen; andernfalls würde sich das Auskunftsverlangen nicht als \"erforderlich\" i. s. \nd. § 45 Abs. 1 Nr. 1 PostG erweisen.\n\n14\n\nMit dieser Maßgabe kann § 45 PostG grundsätzlich als Ermächtigungsgrundlage \nfür ein Auskunftsverlangen der streitbefangenen Art angesehen werden.\n\n15\n\nFerner geht die Kammer davon aus, dass die streitbefangene Anordnung keinen \ndurchgreifenden Bedenken in formeller Hinsicht begegnet. Denn entgegen der An-\nsicht der Antragstellerin spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin die Antragstel-\nlerin vor Erlass der Anordnung angehört hat, da ihr bereits aus der Anordnung vom \n24. Februar 1999 der wesentliche Gegenstand und Inhalt des Auskunftsverlangens \nbekannt war.\n\n16\n\nJedenfalls wäre ein etwaiger Anhörungsfehler nach § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 \nNr. 3 VwVfG durch die nachträgliche Anhörung der Antragstellerin im vorliegenden \nEilverfahren geheilt worden.\nDass es zur Heilung einer gesonderten Anhörung im Verwaltungsverfahren bedarf, \nist insbesondere nach der Neufassung der Vorschrift - Nachholen der Anhörung bis \nzum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - der Regelung nicht zu \nentnehmen und würde der mit der Änderung beabsichtigten Beschleunigungsfunktion \nund der damit verbundenen Prozessökonomie sachlich widersprechen. Dies gilt auch \nfür Ermessensentscheidungen.\n\n17\n\nDie Kammer ist jedoch der Ansicht, dass die materiellen Voraussetzungen für \ndas streitbefangene Auskunftsverlangen nicht vorliegen, soweit es die hier \ninteressierenden Vereinbarungen über die Freistempelung und das Freimachen von \nSendungen betrifft. Denn es sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das \nAuskunftsverlangen insoweit nicht \"erforderlich\" i. S. d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 PostG ist. \nDenn dies setzt einen \"hinreichenden Anfangsverdacht\"\n\n18\n\n vgl. VG Köln, a. a. O.\n\n19\n\nfür einen Verstoß gegen die Regelungen des PostG und den Missbrauch einer \nmarktbeherrschenden Stellung voraus. Derartige konkrete Anhaltspunkte hat die \nAntragsgegnerin jedoch nicht vorgetragen und diese sind auch nicht aus den \nvorgelegten Verwaltungsvorgängen und den dort enthaltenen Informationen ersicht-\nlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen streitbefangenen \nVertragstypen um Leistungen im Zusammenhang mit der Postvorbereitung und der \nPostbeförderung handelt, die bereits seit einer Vielzahl von Jahren in erheblichem \nUmfang im Einvernehmen mit der Antragstellerin und ihrer Rechtsvorgängerin auf \ndem Markt erbracht werden und bislang noch nicht zu Unregelmäßigkeiten oder \nBeanstandungen in nennenswertem Umfang geführt haben.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin hatte in der Vergangenheit hinreichend Gelegenheit, das \nMarktgeschehen insoweit zu beobachten und etwaige Missbräuche \nfestzustellen.\n\n21\n\nUnter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und der Angemessenheit fällt ferner \nins Gewicht, dass dieses streitbefangene Auskunftsverlangen über 50.000 \nEinzelvereinbarungen betrifft, von der Antragstellerin mithin einen erheblichen \npersonellen und finanziellen Aufwand erfordert und somit eine wirtschaftlich gra-\nvierende Belastung darstellt. Ferner handelt es sich um einen nicht unerheblichen \nEingriff in die Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin, da sie insoweit ihre \nKundenbeziehungen und die vertragliche Ausgestaltung dieser Beziehungen \noffenlegen muss. Da - wie ausgeführt - Anhaltspunkte für einen Missbrauch der \nMarktstellung nicht ersichtlich sind, ist schwer nachvollziehbar, weshalb die \nAntragsgegnerin die Antragstellerin derzeit mit einem derart umfassenden \nAuskunftsverlangen \"überzieht\" und es nicht bei Stichproben beläßt, die Hinweise auf \netwaige Mißbrauche ergeben könnten.\n\n22\n\nDie aufgezeigten rechtlichen Bedenken gelten auch dann, wenn es sich bei den \nstreitbefangenen Vertragstypen um Teilleistungen nach § 28 PostG handelt, wofür \nnach Hinsicht der Kammer einiges spricht. Diese Frage bedarf der endgültigen \nKlärung indes erst im Verfahren der Hauptsache.\n\n23\n\nUnabhängig hiervon hätte der Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang auch dann Erfolg, wenn die widerstreitenden Interessen der Beteiligten \nunabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache gegeneinander \nabgewogen würden.\n\n24\n\nZwar spricht die Wertung des Gesetzgebers nach § 44 S. 2 PostG grundsätzlich \ndafür, dass bei Entscheidungen der Regulierungsbehörde das Vollzugsinteresse \nregelmäßig das Aussetzungsinteresse überwiegt. Dies liegt bei Auskunftsansprüchen \nauf der Hand, da eine Auskunftserteilung erst nach rechtskräftigem Abschluss des \nVerfahrens in der Hauptsache angesichts des rasanten Marktgeschehens auf dem \nstreitbefangenen Dienstleistungsbereich sachlich weitgehend überholt und damit für \ndie Antragsgegnerin faktisch wertlos sein dürfte. Hinzu kommt, dass \nWettbewerbsverzerrungen, die in der Zwischenzeit durch einen Missbrauch der \nmarktbeherrschenden Stellung eintreten Können, faktisch nicht mehr rückgängig \ngemacht werden könnten. Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn es sich um \nDienstleistungen handelt, die bereits seit einer Vielzahl von Jahren in erheblichem \nUmfang auf dem Markt angeboten werden. Denn die Antragsgegnerin konnte und \nkann zur Feststellung von Missbräuchen und Wettbewerbsverzerrungen das \nMarktgeschehen umfassend beobachten und ist deshalb zur Wahrnehmung ihrer \nKontroll- und Aufsichtsbefugnisse nicht auf die sofortige Umsetzung von \nAuskunftsbegehren angewiesen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sie \naus der Marktbeobachtung bereits konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der \nmarktbeherrschenden Stellung gewonnen hätte und deshalb zur weiteren Klärung \nauf umfassende Auskünfte oder die Vorlage von Geschäftsunterlagen dringend \nangewiesen wäre.\n\n25\n\nSo liegt der Fall hier jedoch nicht.\n\n26\n\nNach alledem überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auch \ndann, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen angesehen \nwerden.\n\n27\n\nSoweit die Antragsgegnerin die Antragstellerin im übrigen zur Auskunftserteilung \nverpflichtet hat, hat der Antrag keinen Erfolg; insoweit überwiegt das \nVollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin.\n\n28\n\nHierfür spricht zunächst, dass die Klage in der Hauptsache insoweit \nvoraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Denn es sprechen nach Ansicht \nder Kammer gute Gründe dafür, dass die streitbefangene Anordnung insoweit \nrechtmäßig ist.\nWie bereits dargelegt, ist die Antragsgegnerin nach § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 \nPostG grundsätzlich ermächtigt, Auskünfte vorliegender Art von der Antragstellerin \nzu verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Hierfür \nspricht, dass es sich bei den in Frage stehenden Dienstleistungen im \nZusammenhang mit der Postvorbereitung und der Postbeförderung um Tätigkeiten \nhandelt, die weitgehend neu am Markt sind und die Antragsgegnerin somit zur \nWahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollbefugnisse nicht - oder jedenfalls nur in \ngeringem Umfang - auf frühere Erkenntnisse aus der Beobachtung des Markt-\ngeschehens zurückgreifen kann. Sie ist deshalb auf die Gewinnung von \nInformationen über das Marktgeschehen durch Auskünfte der Antragstellerin \nangewiesen. Hinzu kommt, dass es sich bei den hier streitbefangenen Tätigkeiten \num Teilleistungen nach § 28 PostG handeln dürfte und Vereinbarungen hierüber \nnach § 30 PostG vorlagepflichtig sind und der besonderen Missbrauchsaufsicht nach \n§ 32 PostG unterliegen. \nDie streitbefangene Auskunftsverpflichtung dürfte unter dem Gesichtspunkt der \nAngemessenheit und Zumutbarkeit gleichfalls keinen durchgreifenden rechtlichen \nBedenken begegnen. Denn die hier begehrten Auskünfte sind bereits von ihrem \nzahlenmäßigen Umfang her wesentlich weniger gravierend als die Auskünfte zum \nFreistempeln und Freimachen und belasten somit die Antragstellerin personell und \nwirtschaftlich nur geringfügig. Auch die Offenlegung von Geschäftsbeziehungen ist \ndeshalb nicht von nennenswertem Gewicht.\n\n29\n\nUnabhängig hiervon würde das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin auch \ndann überwiegen, wenn die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache als offen \nanzusehen wären.\nDies folgt bereits aus dem Umstand, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 44 \nS. 2 PostG grundsätzlich das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das \nAussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Dies gilt - wie dargelegt - \ninsbesondere für Auskunftsansprüche, da die Antragsgegnerin andernfalls ihre Kon-\ntroll- und Aufsichtsbefugnisse nach dem PostG faktisch nicht wirksam wahrnehmen \nkonnte. Da es sich - wie dargelegt - vorwiegend um neuartige Dienstleistungen \nhandelt, kann die Antragsgegnerin insoweit nicht auf frühere Erkenntnisse verwiesen \nwerden. Es handelt sich vielmehr um eine Fallgestaltung und Interessenabwägung, \ndie der Gesetzgeber bei Erlass des PostG im Jahre 1997 mit der Regelung des § 44 \nS. 2 PostG bewusst ins Auge gefasst hat, um der Regulierungsbehörde v. a. bei \nneuartigen Dienstleistungen eine effektive Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und \nKontrollaufgaben über die im Postwesen tätigen Unternehmen zu ermöglichen; \nhierzu zählt auch die Antragstellerin.\n\n30\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes \nwar anzuordnen, soweit ein Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass Auskünfte \nzu den Vertragstypen Nr. 2, 4 und 5 nicht erteilt werden; hinsichtlich der Androhung \ndes Zwangsgeldes im übrigen war der Antrag abzulehnen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Hierbei geht die \nKammer mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte davon aus, dass das \nGewicht des Obsiegens bzw. Unterliegens etwa als gleichhoch anzusehen ist. Der \nerheblichen Anzahl der Verträge der Vertragstypen Nr. 2, 4 und 5 steht gegenüber, \ndass die übrigen Vertragstypen nach Einschätzung der Kammer jeweils von \nerheblichem wirtschaftlichen Gewicht sind.\n\n32\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \nHierbei geht die Kammer davon aus, dass mit der Entscheidung im Eilverfahren und \nder Erteilung der Auskunft die Entscheidung der Hauptsache faktisch \nvorweggenommen wird.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-24/22-l-2311-99","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-24/22-l-2311-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306427","retrieved":"2026-07-09 03:34:25.318142+00:00"}}