{"status":"available","doknr":"OLD306466","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:1119.4K7263.97.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-19","aktenzeichen":"4 K 7263/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nIm Juli 1995 beschloss der Rat der Beklagten, für den Innenstadtbereich eine\nentgeltliche Parkraumbewirtschaftung durch Aufstellen von Parkautomaten\neinzuführen. Die erforderliche Parkgebührensatzung wurde im August 1995 erlassen. Im\nMärz 1996 beantragte die CDU-Fraktion im Rat der Beklagten unter Vorlage eines\nKonzeptes, \"die Abschaffung der am 03. Juli 1995 eingeführten entgeltlichen\nParkraumbewirtschaftung und die Aufhebung der Parkgebührenordnung der Stadt\nM. vom 31. August 1995\" und \"die Wiedereinführung der\nParkraumbewirtschaftung mit Parkscheibe zur befristeten, unentgeltlichen Nutzung durch den ruhenden\nVerkehr zum 30. März 1996\". Zugleich kündigte sie an, im Falle der Ablehnung des\nAntrags die Angelegenheit zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens zu machen. Der\nRat der Beklagten lehnte den Antrag in seiner Sitzung vom 20. März 1996 ab. \n\n3\n\nDas daraufhin durchgeführte Bürgerbegehren hat folgenden Wortlaut:\n\n4\n\n\"WEG MIT DEN PARKAUTOMATEN\n\n5\n\nBürgerbegehren\n\n6\n\nWollen Sie, dass ...\n\n7\n\nim M. Stadtgebiet wieder Parken mit Parkscheibe eingeführt wird\n\n8\n\ndie derzeitige Parkraumbewirtschaftung, die sich nicht bewährt hat, abgeschafft wird\n\n9\n\nder Beschluss des M. Stadtrates vom 20. März 1996, der die\nBeibehaltung der derzeit geltenden Regelung vorsieht, aufgehoben wird?\n\n10\n\nBegründung:\nIn M. gibt es ein ausreichendes Parkplatzangebot. Für die\nVerhinderung von Dauerparken reicht eine Bewirtschaftung mit Parkscheibe aus. Die\nderzeitige Regelung führt zu unnötigem und umweltschädlichem\nParksuchverkehr, verstopft die Nebenstraßen und schädigt den Ruf M. als\nEinkaufsstadt.\n\n11\n\nKosten:\nDie Nettoeinnahmen aus Parkgebühren werden von der Stadtverwaltung für\n1996 mit 181.700 DM geschätzt.\n\n12\n\nKostendeckungsvorschlag:\n\n13\n\nUnabhängig davon, dass wir die Einnahmeerwartung der Stadt nicht teilen,\nsollen zur Deckung folgende Vorschläge gemacht werden: 1. Einnahmen aus\nVerkauf der Parkscheinautomaten, 2. Mieteinnahme Weyermann-Haus, 3.\nVerzicht auf Anschaffung neuer Büromöbel für das städt. Sozialamt.\"\n\n14\n\nDas Bürgerbegehren ging am 20. Juni 1996 mit 4 109 Unterschriften bei der\nBeklagten ein, von denen die Beklagte 3 046 und damit mehr als das erforderliche\nQuorum von 2 103 Unterschriften als gültig wertete. \n\n15\n\nMit Beschluss vom 12. September 1996 stellte der Rat der Beklagten fest, dass\ndas Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO unzulässig sei. In dem Bescheid des\nStadtdirektors vom 23. September 1996 wird zur Begründung ausgeführt: Ein\nBürgerbegehren, dass sich gegen Parkgebühren richte, sei materiell unzulässig, wenn\ndie Parkgebühren den Kern und nicht nur einen Annex des Bürgerbegehrens\ndarstellten. Das vorgelegte Bürgerbegehren sei allein darauf gerichtet, die Entgeltlichkeit\nder Parkraumbewirtschaftung entfallen zu lassen. Sowohl die Überschrift als auch\ndie einzelnen Fragen mit ihrer Bezugnahme auf den Ratsbeschluss vom 20. März\n1996 zeigten, dass es nicht um die Parkraumbewirtschaftung selbst, sondern allein\num die kostenauslösenden Parkautomaten gehe. Wenn aber Ziel des\nBürgerbegehrens nicht die Abschaffung der Parkraumbewirtschaftung, sondern nur die\nAbschaffung der Entgeltlichkeit der Parkraumbewirtschaftung sei, seien die Parkgebühren\nKern und nicht nur bloßer Annex des Bürgerbegehrens.\n\n16\n\nGegen den den Vertretern des Bürgerbegehrens jeweils am 25. September 1996\nzugestellten Bescheid legten diese rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung\nwurde u. a. ausgeführt: Das Bürgerbegehren greife ordnungsrechtliche\nGesichtspunkte auf, während die Entgeltlichkeit nach seinem Wortlaut nicht die\nentscheidende Rolle spiele. Es gehe dem Bürgerbegehren auch nicht nur um den\nErsatz der gegenwärtigen entgeltlichen Parkraumbewirtschaftung durch eine\nunentgeltliche. Zu berücksichtigen sei vielmehr, dass entgeltliche und unentgeltliche\nParkraumbewirtschaftung unterschiedliche Auswirkungen hätten. Nicht die\nGebühren, sondern ein anderes Parkraumbewirtschaftungskonzept sei daher Gegenstand\ndes Bürgerbegehrens. Außerdem gehe es mit der Rückkehr zur früheren Regelung\nauch darum, die bewirtschafteten Flächen zu reduzieren. Im übrigen seien die\nParkautomaten mit einem erhöhten Überwachungsaufwand verbunden, der aus den\nParkgebühren finanziert werden müsse. \n\n17\n\nAufgrund des Beschlusses des Rates der Beklagten vom 30. Juni 1997 wies die\nBeklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1997 zurück. \n\n18\n\nDie Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung sie\nausführen: Das Bürgerbegehren sei materiell zulässig. § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO stehe\nihm nicht entgegen. Zum einen sei bereits zweifelhaft, ob Parkgebühren kommunale\nAbgaben i. S. d. § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO seien. Abgesehen davon sei Kern des\nBürgerbegehrens aber nicht die Gebührenpflicht, sondern die Einführung eines\nanderen Parkraumbewirtschaftungskonzepts. Die erforderliche\nParkraumbewirtschaftung solle nach dem Inhalt des Bürgerbegehrens mittels einer\ndie Verkehrsteilnehmer weniger belastenden Parkscheibenregelung erfolgen. Dies\nsei auch das primäre Ziel des Antrags der CDU-Fraktion in der Ratssitzung vom 20.\nMärz 1996 gewesen, auf den das Bürgerbegehren Bezug nehme. Zudem wolle das\nBürgerbehren auch eine Verkleinerung der zu bewirtschaftende Fläche erreichen.\nDas Ziel, Parkraum für Kurzparker bereit zu halten, sei bei entsprechender\nÜberwachung auch mit der weniger belastenden Parkscheibenregelung zu\nverwirklichen. Zwar sei einzuräumen, dass die Einführung der Parkgebühren im\nZusammenhang mit den Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 1995 stehe und\ndamals als Mittel zur Einnahmeverbesserung und zur Vermeidung von\nSteuererhöhungen gesehen worden sei. Das Bürgerbegehren verfolge\ndemgegenüber nur ein anderes Parkraumbewirtschaftungskonzept, dass dem\nfließenden Verkehr und der Wirtschaftsstruktur der Stadt besser gerecht werde. \n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom\n23. September 1996 und des Widerspruchsbescheides\nvom 11. Juli 1997 zu verpflichten festzustellen, dass das Bürgerbegehren\n\"Weg mit den Parkautomaten\" zulässig ist.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und\nführt ergänzend aus: Entgegen der Auffassung der Kläger lasse sich das Ziel der\nVerdrängung von Dauerparkern aus dem innersten Stadtbereich mit einer\nParkscheibenregelung nicht erreichen, es sei denn, mit Kontrollen in kaum noch\nübersehbarem Ausmaß werde sichergestellt, dass das Umstellen der Parkscheiben\nund damit das Dauerparken ausgeschlossen werde. Eine Ausweitung der Kontrolle\nsei aber wegen der damit verbundenen zusätzlichen Kosten nicht vertretbar.\n\n24\n\nWährend des Klageverfahrens ist der dritte Vertreter des Bürgerbegehrens, der\nursprünglich gleichfalls Klage erhoben hatte, verstorben. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n28\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht\nentgegen, dass nach dem Tod des Klägers zu 3. das Bürgerbegehren nur noch von\nzwei der ursprünglich drei Vertreter vertreten wird. Zwar ist die Kammer der\nAuffassung, dass die Vertreter eines Bürgerbegehrens nur alle gemeinschaftlich zur\nVertretung des Bürgerbegehrens im Rechtsmittelverfahren befugt sind.\n\n29\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 31. Mai 1999 - 4 K 7677/96 -.\n\n30\n\nDie dem zugrunde liegende Erwägung, dass sich nur so gegenläufige\nEntscheidungen über das weitere Schicksal eines Bürgerbegehrens vermeiden\nlassen, trägt jedoch nicht, wenn - wie hier - einer der drei Vertreter verstirbt. Die\nverbleibenden Vertreter des Bürgerbegehrens können das Verfahren daher\nzulässigerweise gemeinsam fortführen. \n\n31\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.\nSeptember 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1997 sind rechtmäßig\nund verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Beklagte ist zu Recht von der\nUnzulässigkeit des Bürgerbegehrens ausgegangen. \n\n32\n\nEs spricht einiges dafür, dass der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bereits § 26\nAbs. 3 GO entgegensteht. Nach dieser Bestimmung muss ein Bürgerbegehren, dass\nsich gegen einen Beschluss des Rates richtet, innerhalb von 6 Wochen nach\nBekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden. Bei Beschlüssen, die keiner Be-\nkanntgabe bedürfen, beträgt die Frist drei Monate. Das Bürgerbegehren \"Weg mit\nden Parkautomaten\" ist formal gegen den Beschluss des Rates vom 20. März 1996\ngerichtet, mit dem der Antrag der CDU-Fraktion auf Rückkehr zu einer\nParkraumbewirtschaftung mittels Parkscheibe und Aufhebung der Gebührensatzung\nnach eingehender Beratung abgelehnt wurde. Bezogen auf diesen Ratsbeschluss\nwar die Einreichung des Bürgerbegehrens am 20. Juni 1996 noch rechtzeitig. Da\nsich aber der Antrag der CDU-Ratsfraktion und damit letztlich auch das den\nCDU-Antrag aufgreifende Bürgerbegehren inhaltlich gegen die Ratsbeschlüsse vom 3. Juli\n1995 (Einführung von Parkautomaten) und vom 31. August 1995 (Erlass einer\nParkgebührensatzung) wenden, ist es zweifelhaft, ob auf diesen späteren Zeitpunkt\n(20. März 1996 statt Juli/August 1995) abgehoben werden kann. Die\nRechtsprechung bejaht dies für die Fälle, in denen der Rat - wie hier - nach erneuter\nSachdiskussion einen \"wiederholenden Grundsatzbeschluss\" gefasst hat.\n\n33\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. April 1993\n- 1 S 1076/92 -, NVwZ-RR 1994, 110; ebenso\n- allerdings ohne Begründung - VGH Kassel,\nBeschluss vom 2. Juni 1995 - 6 TG 1554/95 -,\nNVwZ 1996, 722 (724). \n\n34\n\nDemgegenüber wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass in derartigen\nFällen auf den früheren Zeitpunkt abzustellen sei, da der die frühere\nBeschlussfassung bestätigende Ratsbeschluss keine gestaltende Wirkung habe.\n\n35\n\nVgl. Rehn/Cronauge, Kommentar zur Gemeindeordnung NRW, Anm.\nIV zu § 26 (S. 8 ff); Rittgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, S. 161\nf.\n\n36\n\nDafür spricht nicht zuletzt, dass es die Initiatoren des Bürgerbegehrens im\nZusammenwirken mit einer Ratsfraktion ansonsten in der Hand haben, die dem\nBestandsschutz und der Planungssicherheit dienende Fristenregelung des § 26 Abs.\n3 GO dadurch zu umgehen, dass sie eine erneute Debatte des Rates über eine an\nsich nicht mehr bürgerbegehrensfähige Angelegenheit erzwingen. \n\n37\n\nDie Frage kann aber letztlich auf sich beruhen, da der Zulässigkeit des\nBürgerbegehrens \"Weg mit den Parkautomaten\" jedenfalls § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO\nentgegensteht. Danach ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die\nHaushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die\nkommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte. Bei dem Bürgerbegehren\n\"Weg mit den Parkautomaten\" handelt es sich um ein Bürgerbegehren über\nkommunale Abgaben. \n\n38\n\nDas vorliegende Bürgerbegehren ist auf eine Änderung der vom Rat der\nBeklagten im Jahre 1995 beschlossenen und im März 1996 erneut bestätigten\nParkraumbewirtschaftung mittels Parkautomaten gerichtet und betrifft damit auch die\nErhebung von Parkgebühren. Dies ergibt sich aus dem Text des Bürgerbegehrens,\nder mit der Gegenüberstellung von Parkscheiben und Parkautomaten in der\nÜberschrift (\"Weg mit den Parkautomaten\") und der ersten Frage (\"Wollen Sie, dass\nim M. Stadtgebiet wieder Parken mit Parkscheibe eingeführt wird?), mit der\nBezifferung der Einnahmeausfälle bei einer Rückkehr zur Parkscheibenregelung und\nmit dem im Kostendeckungsvorschlag vorgesehenen Abbau der Parkautomaten die\nFrage der Erhebung von Parkgebühren selbst thematisiert. \n\n39\n\nMit der Thematisierung von Parkgebühren betrifft das Bürgerbegehren aber\nkommunale Abgaben i. S. d. § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO. Dass Parkgebühren, die auf der\nGrundlage des Straßenverkehrsgesetzes erhoben werden, keine Kommunalabgaben\ni. S. d. Kommunalabgabengesetzes sind, ist unerheblich. Denn unter kommunalen\nAbgaben i. S. d. § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO sind sämtliche Geldleistungen zu verstehen,\ndie von den Gemeinden und Gemeindeverbänden erhoben werden können. Dafür\nspricht zum einen der Wortlaut der Bestimmung: Hätte der Gesetzgeber lediglich\n\"Kommunalabgaben\" im Sinne des Kommunalabgabengesetzes dem\nAnwendungsbereich von Bürgerbegehren entziehen wollen, hätte es nahe gelegen,\ndies auch durch Verwendung des entsprechenden rechtstechnischen Begriffs zum\nAusdruck zu bringen. Zum anderen spricht für ein umfassendes Verständnis des §\n26 Abs. 5 Nr. 3 GO aber auch die Formulierung der Regelung, die neben der\nHaushaltssatzung und den kommunalen Abgaben auch privatrechtliche Entgelte als\nmöglichen Gegenstand eines Bürgerbegehrens ausschließt. Das Gesetz zielt damit\nerkennbar darauf, den Gemeindehaushalt einschließlich der Einnahmenseite\nvollständig dem Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens zu entziehen, um so den\nKommunen ein geordnetes und planbares Wirtschaften zu ermöglichen. Dieses Ziel\nwäre aber gefährdet, wären all die von den Kommunen erhobenen Abgaben, die\nnicht auf dem Kommunalabgabengesetz beruhen, von § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO nicht\nerfasst. \n\n40\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 1998\n- 26 K 4393/95 -, NWVBl. 1999, 164; Rehn/Cronauge, Anm. VI 3 zu § 26\nGO (S. 12 f).\n\n41\n\nDas vorliegende Bürgerbegehren ist schließlich auch ein Bürgerbegehren \"über\"\nParkgebühren. Zwar ist nach Auffassung der Kammer nicht jedes Bürgerbegehren,\ndas kommunale Abgaben oder sonstige nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO dem Rat\nvorbehaltene Angelegenheiten in irgend einer Form berührt, schon allein deshalb\nunzulässig. Ein Bürgerbegehren ist aber - unabhängig von seiner Formulierung -\njedenfalls dann gegen eine kommunale Abgabe gerichtet, wenn sein Erfolg zum\nWegfall einer ganzen Einnahmeart mit einem für die Gemeinde erheblichen Volumen\nführt. So liegt der Fall aber hier. Das Bürgerbegehren \"Weg mit den Parkautomaten\"\nzielt auf den vollständigen Abbau sämtlicher Parkautomaten im Stadtgebiet und auf\neine Rückkehr zu einer unentgeltlichen Parkraumbewirtschaftung. Bei einem Erfolg\ndes Bürgerbegehrens gingen dem Gemeindehaushalt daher sämtliche aus der\nParkraumbewirtschaftung erzielten Einkünfte verloren. Konsequenterweise sah der\nAntrag der CDU-Fraktion, der dem Bürgerbegehren vorausgegangen war, daher\nauch die Aufhebung der im August 1995 beschlossenen Parkgebührensatzung vor.\nDie Gemeinde müsste damit auf ein Gebührenaufkommen von jährlich ca. 200 000,--\nDM verzichten, das nach dem Ratsbeschluss im Juli 1995 gerade dazu dienen sollte,\ndie Einnahmen der Gemeinde zu erhöhen, um so ein Haushaltssicherungskonzept\nabzuwenden. Vor diesem Hintergrund ist aber die Frage der Erhebung von\nParkgebühren nicht mehr nur bloßer Annex des vom Bürgerbegehren unmittelbar\nthematisierten Parkraumbewirtschaftungskonzeptes, sondern Gegenstand des\nBürgerbegehrens ist auch d i e kommunale Abgabe \"Parkgebühr\". \n\n42\n\nIst nach alledem das Bürgerbegehren \"Weg mit den Parkautomaten\" als\nBürgerbegehren über kommunale Abgaben gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO unzulässig,\nkommt es auf die weitere Frage, ob ihm ein hinreichender Kostendeckungsvorschlag\nbeigefügt war - das ist im Hinblick darauf, dass der Kostendeckungsvorschlag mit\ndem Verzicht auf Investitionen und dem Verkauf der Parkautomaten einmalige\nMaßnahmen aufzeigt, während die Einnahmeausfälle auch in späteren Jahren\naufgefangen werden müssten, problematisch - nicht mehr an. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-19/4-k-7263-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-19/4-k-7263-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306466","retrieved":"2026-07-09 03:34:28.841950+00:00"}}