{"status":"available","doknr":"OLD306483","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:1118.15K5163.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-18","aktenzeichen":"15 K 5163/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Regierungsamtmann in den Diensten der Beklagten. \n\n3\n\nMit Datum vom 14.10.1997 erhielt der Kläger eine Regelbeurteilung für die Be-\namten des gehobenen Dienstes zum Stichtag 01.10.1997 für den Beurteilungszeit-\nraum vom 01.05.1994 bis zum 30.09.1997. Erstbeurteiler war sein Referatsleiter, \nHerr M. , der als Gesamturteil die Notenstufe \"6\" vorschlug. Die Zweitbeurteile-\nrin, Frau Abteilungsleiterin X. , vergab ebenfalls als Gesamtnote die Notenstufe \n\"6\".\n\n4\n\nMit Schreiben vom 17.11.1997 bat der Kläger um Überprüfung seiner Beurtei-\nlung. Zur Begründung trug er vor, dass ihm von seinen Beurteilern auf Nachfrage \nnicht habe dargelegt werden können, weshalb er nicht die vom Referatsleiter zu-\nnächst vorgeschlagene bessere Note erhalten habe. Die offensichtliche Absenkung \nder Note zur Einhaltung der Richtwerte in der Abteilung III sei für ihn kein akzeptabler \nGrund. Er habe bei seiner Umsetzung in die Abteilung III ein Sachgebiet mit beson-\nders hohen Arbeitsrückständen übernommen, die er ohne Beanstandung aufgearbei-\ntet habe. Darüber hinaus seien ihm weitere unbearbeitete Neuanträge übertragen \nworden, die von ihm bereits im Beurteilungszeitraum abschließend bearbeitet worden \nseien. Ferner habe er sich auch bereit erklärt, den gesamten allgemeinen Sa-\nchauskunfts- und Besucherdienst dauerhaft zu übernehmen. Aus übergeordneten \nGründen sei von diesem Angebot kein Gebrauch gemacht worden, so dass er diesen \nDienst nur für das Referat III 3 im Wechsel mit den Nachbarreferaten ausübe. \n\n5\n\nNachdem seitens des Bundesverwaltungsamtes eine dienstliche Stellungnahme \ndes Beurteilers M. unter dem 17.02.1998 eingeholt worden war, wurde es \ndurch das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 17.04.1998 abgelehnt, die \ndienstliche Beurteilung des Klägers abzuändern. Die Gesamtnote \"6\" werde durch \ndie in der Leistungsbewertung und der Befähigungsbeurteilung vergebenen Einzel-\nbewertungen voll getragen. Mit der Note \"6\" würden Leistungen beurteilt, die den An-\nforderungen in jeder Hinsicht entsprächen, so dass die Vergabe dieser Note nicht zu \nder Annahme führen könne, die klägerischen Arbeitsergebnisse seien fehlerhaft ge-\nwesen. Die vom Kläger angesprochene Quantität seiner Arbeit werde durch die Be-\nwertung des Leistungsmerkmals \"Arbeitsmenge und Termingerechtheit\" mit der Note \n\"8\" entsprechend gewürdigt. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 08.05.1998 legte der Kläger Widerspruch ein, den er im we-\nsentlichen damit begründete, die Gesamtnote der Beurteilung sei von der zuständi-\ngen Abteilungsleiterin zur Einhaltung der Richtwerte abgesenkt worden. Die Zweit-\nbeurteilerin sei jedoch weder in der Leistungsbeurteilung noch in der Befähigungsbe-\nurteilung von der Einstufung des Erstbeurteilers abgewichen. \n\n7\n\nDiesen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid \nvom 29.05.1998 zurück. Zur Begründung wurde unter Wiederholung und Vertiefung \nder bisherigen Ausführungen ergänzend ausgeführt, dass Erst- und Zweitbeurteiler \neine Einheit darstellten und zusammen die Beurteilung im Rechtssinne erstellten. \nSofern dem Kläger in Vorgesprächen vom Referatsleiter die Vergabe einer besseren \nNote signalisiert worden sei, sei dies rechtlich unbeachtlich. Ein Erstbeurteiler könne \nkeine verbindliche Zusage über die Beurteilungsnote geben. Das Beurteilungsverfah-\nren sei erst mit der Überprüfung durch den Zweitbeurteiler abgeschlossen, der die \nGesamtnote festlege.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 26.06.1998 Klage erhoben.\nZur Begründung trägt er vertiefend vor, dass seine Arbeitsleistung nicht zutreffend \nbewertet worden sei. Außerdem ergebe sich bereits aus der Aufgabenbeschreibung \nauf Seite zwei der angegriffenen Beurteilung, dass für seine Tätigkeit eine hohe Qua-\nlifikation Voraussetzung sei. Die Bewertung in Einzelbewertungen mit \"6\" sei hiermit \nnicht zu vereinbaren. Hinsichtlich des Einzelmerkmals \"Arbeitsweise\" finde offenbar \nkeine Berücksichtigung, dass er über seine eigenen Aufgaben hinaus zur Entlastung \nanderer deren Aufgaben mitübernommen habe. Entsprechend habe auch die Beur-\nteilung bei der sozialen Kompetenz höher ausfallen müssen. Aufgrund dieses Enga-\ngements sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, warum die \"Selbständigkeit des Han-\ndelns\", die \"Leistungsbereitschaft\" und \"Belastbarkeit\" im Rahmen der Befähigungs-\nbeurteilung nur mit \"B\" (stärker ausgeprägt) und die organisatorischen Fähigkeiten \nsogar nur mit \"C\" (normal) beurteilt worden sei. Da somit beide Komponenten der \nGesamtbeurteilung nicht schlüssig seien, könne die sich aus diesen ergebende Ge-\nsamtbeurteilung nicht schlüssig sein. Dass er bei der Gesamtbeurteilung mit 6 Punk-\nten beurteilt worden sei, würdige seine Leistungen nur als durchschnittliche, wenn \nnicht sogar unterdurchschnittliche Leistung. \nDarüber hinaus bestünden Bedenken gegen die bei der Beurteilung herangezogene \nVergleichsgruppe. Insbesondere fehlten hinsichtlich der Zusammensetzung der \nVergleichsgruppe hinreichende Angaben seitens der Beklagten, so dass nicht \nüberprüft werden könne, ob und inwiefern andere Beamte dieselbe bzw. bessere \nLeistungen als er erbracht hätten. Insofern könne auch auf eine Vorlage zumindest \nder anonymisierten Daten der Vergleichsgruppe von den 35 Beamten des \ngehobenen Dienstes in seiner Arbeitseinheit nicht verzichtet werden. Allein durch \nVergleich nicht nur der Gesamturteile, sondern auch der Einzelmerkmale könne \nfestgestellt werden, ob seine Leistung sachgerecht und fehlerfrei ermittelt worden \nsei.\n\n9\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesver-\nwaltungsamtes vom 17.04.1998 in der Form des Widerspruchsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 29.05.1998 zu verpflichten, dem Kläger eine \nneue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichtes zu erteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung trägt sie vor, dass die Leistungen des Klägers hinsichtlich seiner \nAbarbeitung von Rückständen und der Qualität und Quantität seiner \nArbeitsergebnisse in der Beurteilung zutreffend berücksichtigt worden seien. Unter \nder Ziffer 1.3 sei die \"Arbeitsmenge und Termingerechtheit\" aufgeführt, die mit 8 \nPunkten bewertet worden sei. Auch die Leistungsmerkmale \"Recht- und \nZweckmäßigkeit des Handelns\", \"Qualität und Ergiebigkeit\" der Arbeitsergebnisse, \nsowie die \"Eigenständigkeit der Arbeitsweise\", \"Dienstleistungsorientierung\", \n\"Verantwortungsbereitschaft, Zuverlässigkeit\" seien mit 7 Punkten bewertet worden. \nDer Erstbeurteiler habe durch die Vergabe dieser Punktzahl sehr wohl das \nüberdurchschnittliche Arbeitspensum des Klägers entsprechend gewürdigt. Auch die \nZweitbeurteilerin habe die Vergabe dieser hohen Punktzahl im Vergleich mit anderen \nBeurteilungen der Abteilung bestätigt. Die Beurteilung des Klägers hinsichtlich seiner \nBefähigung in den von ihm genannten Punkten seien nicht unterdurchschnittlich. Es \nwerde aber darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Kläger um einen \nRegierungsamtmann handele, von dem aufgrund seines Alters und seiner \nDiensterfahrung grundsätzlich auch ein gewisses Maß an Führungsqualitäten, \norganisatorischem Geschick und Eigenverantwortlichkeit gefordert werden müsse. \nDarüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der sachgebietsübergreifende \nEinsatz des Klägers während der regulären Dienstzeit erfolgt sei. Es sei weder \nMehrarbeit noch Überstunden angeordnet worden, insofern sei es als \nselbstverständlich anzusehen, dass der Kläger auch andere, über sein eigenes \nSachgebiet hinausgehende Arbeiten habe übernehmen müssen.\nEs treffe auch nicht zu, dass die Beurteilung des Klägers aus Quotierungsgründen \nheraus abgesenkt worden sei. In der streitbefangenen Beurteilung seien Erst- und \nZweitbeurteiler zu der gleichen Gesamtnote gekommen. Auch die Anwendung der \nRichtwertvorgaben sei rechtmäßig erfolgt, wie der vorgelegte Beurteilungsspiegel in \nder Abteilung zeige. Was die vom Beurteiler herangezogene Vergleichsgruppe \nbetreffe, sei diese in der Verfügung des Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes \nvom 07.07.1997 festgelegt worden. Darüber hinaus treffe es nicht zu, dass der \nKläger bei einem Vergleich mit den anderen Beamten des gehobenen Dienstes ein \nunterdurchschnittliches Gesamturteil erhalten habe. Selbst wenn nur die Beamten \nder Abteilung als Vergleichsgruppe herangezogen würden, sei ersichtlich, dass \nsich die Gesamtbeurteilung des Klägers an der oberen Grenze einer durchschnittli-\nchen Beurteilung befinde.\n\n14\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.1999 Beweis erhoben \nüber die Erstellung der streitbefangenen Beurteilung und deren Inhalt durch \nVernehmung des Zeugen M. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme \nwird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n15\n\nDarüber hinaus wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die \nGerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n18\n\nDie streitgegenständliche Regelbeurteilung des Klägers zum Stichtag 01.10.1997 \nund die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 17.04.1998 und 29.05.1998 \nsind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung seiner Beurteilung \nund Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts.\n\n19\n\nDienstliche Beurteilungen sind nach ständiger verwaltungsgerichtlicher \nRechtsprechung nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr und der für ihn \nhandelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen \nüber dienstliche Beurteilungen (§§ 40, 41 Abs. 1 und 2 der \nBundeslaufbahnverordnung - BLV - ) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber \nabgeben, ob und inwieweit der Beamte den, ebenfalls vom Dienstherrn zu \nbestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des \nkonkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem \nDienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der \ngesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat \nsich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob \ndie Verwaltung die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem \nsie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie ferner allgemeingültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat, \n\n20\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n26. 06.1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245; Urteil vom \n27.10. 1988 - 2 A 2/87 -, Buchholz 232.1 Nr. 12 zu § 40 \nBLV, S. 7, 8 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 23.01.1984 - 1 A \n2243/82 -.\n\n21\n\nHat der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen, so \nsind die Beurteilungen aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes - GG -) verpflichtet, das nach den Richtlinien vorgesehene Verfahren \nund die zugrunde liegenden Maßstäbe zu beachten. Das Gericht kann überprüfen, \nob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie mit den Regelungen der §§ 40, 41 BLV \nund sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8/79 -, DÖV \n1982, 80; Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2/87 -, Buchholz \n232.1 Nr. 12 zu § 40 BLV, S. 7, 8 f.\n\n23\n\nGemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die vom Kläger angegriffene \nBeurteilung als rechtmäßig dar.\n\n24\n\nEs ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beurteiler hinsichtlich \ndes Beurteilungsmaßstabes die Leistungen des Klägers an der Gruppe der \n\"Sachbearbeiter/-innen und vergleichbare Funktionsinhaber des gehobenen \nDienstes\" und nicht am statusrechtlichen Amt gemessen haben. \n\n25\n\nIn den streitgegenständlichen Beurteilungsrichtlinien für die Beurteilung der \nBeamten/Beamtinnen im nachgeordneten Geschäftsbereich des BMI (ohne BGS) \nvom 01.07.1997 werden unter Ziffer 5.4 \"Beurteilungsmaßstab\" zunächst Richtwerte \nfür die zwei besten Notenstufen festgelegt (vgl. Ziffer 5.4.1.) und u.a. ausgeführt, \ndass sich die Prozentpunkte auf die Gesamtzahl der Beamten derselben \nVergleichsgruppe, die beurteilt werden, beziehen. Unter Ziffer 5.4.2. wird die \n\"Vergleichsgruppe\" dahingehend definiert, dass diese entweder gebildet wird aus \nden Mitgliedern derselben Funktionsebene oder Besoldungsebene. Hierdurch \nknüpfen die streitgegenständlichen Beurteilungsrichtlinien an den Wortlaut des § 41 \na der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - an, der mit Gesetz vom 24.02.1997 (BGBl. \nI S. 322) eingeführt worden ist, und nach dem der Anteil der Beamten einer \nBesoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten \nNote 15 v.H. und der zweithöchsten Note 35 v.H. nicht überschreiten soll. \nZur Umsetzung der im Bereich des Bundesverwaltungsamtes ab 01.07.1997 gültigen \nBeurteilungsrichtlinien wurden durch Verfügung des Präsidenten des \nBundesverwaltungsamtes vom 07.07.1997 die in Ziffer 5.4.1. der Richtlinien \ngenannten Vergleichsgruppen definiert und dabei nicht auf die Besoldungsgruppen, \nsondern auf die Funktionsebene abgestellt. So wurde für die den Kläger inte-\nressierende Funktionsebene des gehobenen Dienstes unter Spiegelstrich 4 \nfestgelegt, dass in dieser Vergleichsgruppe alle Sachbearbeiter/-innen und \nvergleichbare Funktionsinhaber des gehobenen Dienstes zusammengefasst werden. \nHinsichtlich der Beurteilung des Klägers bedeutet dies, dass nunmehr \nBurteilungsmaßstab nicht mehr - wie bisher - die Besoldungsgruppe, sondern die \nFunktion \"Sachbearbeiter\" ist. Dies hat der Zeuge M. in der mündlichen \nVerhandlung ausdrücklich bestätigt. Die Einführung dieses neuen \nBeurteilungsmaßstabes ist für den vorliegenden Fall rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n26\n\nWichtigster Inhalt der dienstlichen Beurteilung ist nach geltendem Recht das \nGesamturteil, vgl. § 41 Abs. 2 BLV. Es bildet für die Dienstbehörde wie für den \neinzelnen Mitarbeiter eine zuverlässige Erkenntnisquelle über den Standort des \neinzelnen Beamten im Leistungswettbewerb untereinander; es ermöglicht den Ver-\ngleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur \nVorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen abzuheben ist. Das Gesamturteil kann \nseiner Funktion aber nur gerecht werden, wenn es jeweils für alle Beamten, die \nmiteinander in Wettbewerb treten, also zumindest innerhalb einer Verwaltung, nach \neinheitlichen Maßstäben erteilt wird. Dies setzt neben der Verwendung eines \neinheitlichen Notensystems die Zugrundelegung eines einheitlichen Bezugspunktes \nvoraus, nach dem sich die zu stellenden Anforderungen bestimmen. Werden die \nBeamten beurteilt, so können ihre Leistung insbesondere gemessen werden an den \nBeamten der gesamten Laufbahn oder an den Beamten des gleichen Amtes im sta-\ntusrechtlichen Sinne. Die Bundeslaufbahnverordnung schrieb bisher einen \nBezugspunkt nicht ausdrücklich vor. Nach herkömmlichem Laufbahnrecht waren \naber grundsätzlich Vergleichspunkte die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes \nund die Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn. Wo \ndies ausdrücklich in Beurteilungsregelungen vorgesehen war, hat es die \nRechtsprechung gebilligt,\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 13.80 - ZBR 1981, 315; Urteil vom \n30.04.1981 - 2 C 8.79 -, a.a.O..; Urteil vom 26.08.1993 - BVerwG 2 C 37.91 -, \nZBR 1994, 54; OVG Koblenz, Urteil vom 20.05.1992 - 2 A 12357/91 -, ZBR \n1993, 90.\n\n28\n\nOb es rechtlich zulässig ist, auch andere Bezugspunkte als das statusrechtliche \nAmt des Beamten zu wählen, wurde bisher, wenn überhaupt erörtert, unterschiedlich \nbeantwortet. So wurde die Ansicht vertreten, dass dem an den Anforderungen der \nFunktionen ausgerichteten System der BLV auch bei einer Beurteilung in erster Linie \ndie Orientierung an dem Dienstposten bzw. der Funktion des Beamten entsprechen \nwürde, da Grundlage für die einzelne Beurteilung die tatsächlichen Leistungen des \nBeamten bildeten,\n\n29\n\nvgl. Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, \nKommentar, § 41 Rn. 10.\n\n30\n\nAndere sahen es nicht als rechtlich zulässig an, die Leistungen eines Beamten \nan einer Funktionsebene zu messen,\n\n31\n\nvgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der \nRichter, 2. Auflage, Rn. 375 und weitere Nachweise in Fn. 152.\n\n32\n\nNunmehr ist jedoch innerhalb der BLV durch die Einführung des § 41 a \nbetreffend die Festlegung von Richtwerten eine Änderung dahingehend eingetreten, \ndass der Anteil der Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, \ndie beurteilt werden, einen bestimmten Höchstsatz nicht überschreiten soll. Die \nQuotenvorgabe bezieht sich somit auf Vergleichsgruppen, die aus allen zur \nBeurteilung anstehenden Beamten entweder derselben Besoldungsgruppe oder \nderselben Funktionsebene (etwa Referatsleiter, Referenten, Sachbearbeiter, \nBürosachbearbeiter) bestehen,\n\n33\n\nvgl. Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, \nKommentar, § 41 a Rn. 2.\n\n34\n\nWörtlich betrifft diese Vorschrift zwar nur die Einführung von \"Richtwerten\" und \ndie dabei zu bildenden Vergleichsgruppen. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass die \nfür einen Richtwert zu bildenden Vergleichsgruppen mit dem bei einer Beurteilung \nanzulegenden Maßstab untrennbar verknüpft sind. Es ist daher nunmehr davon \nauszugehen, dass auch bei Beurteilungen als Maßstab entweder - wie bisher üblich - \nauf das statusrechtliche Amt oder aber auch auf die Funktionsebene abgestellt \nwerden kann. Dies ist rechtlich nicht völlig unproblematisch. Denn Schwierigkeiten \nkönnen dann auftreten, wenn der in § 41 a BLV vorgegebene Begriff der \n\"Funktionsebene\" bei der Anwendung in Beurteilungsrichtlinien so weit gefasst wird, \ndass Beamte der betroffenen Laufbahngruppe ohne Rücksicht auf die \nunterschiedlichen Anforderungen und Bedeutung der Dienstposten verglichen \nwerden, mithin die Funktionsgruppen unsachgemäß erfasst werden. Dies ist vor-\nliegend jedoch nach den Ausführungen des Zeugen M. in der mündlichen \nVerhandlung vom 18.11.1999 nicht der Fall. M. hat vorgetragen, dass es im \nBereich der hier interessierenden Funktionsebene des gehobenen Dienstes im \nBereich des Bundesverwaltungsamtes nur \"Sachbearbeiter\" gibt und nach seinem \nWissen keine weitere Unterteilungen - z.B. Hauptsachgebietsleiter oder \nSachgebietsleiter - hinsichtlich der Anforderungen der Dienstposten vorgenommen \nworden sind. Legt man aber für alle zu beurteilenden Beamten des gehobenen \nDienstes als Maßstab die Anforderungen an einen \"Sachbearbeiter\" fest, so ist davon \nauszugehen, dass alle betroffenen Beamten, die miteinander in Konkurrenz stehen, \nan einem einheitlichem Maßstab gemessen werden. Dies ist entscheidend. Zwar \nkommt bei der Anlegung dieses Maßstabes dem statusrechtlichen Amt des zu \nBeurteilenden keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu; dies führt jedoch nicht \nzur Rechtswidrigkeit des Beurteilungssystems. Denn auch die Entscheidung für \neinen bestimmten Beurteilungsmaßstab steht im weit gespannten Ermessens- und \nGestaltungsrahmen des Dienstherrn bei dienstlichen Beurteilungen. Ob der \nDienstherr jeweils das zweckmäßigste System getroffen hat oder ob zweckmäßigere \ndenkbar wären, ist nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. \nAngesichts dieser Gestaltungsfreiheit ist es andererseits um so bedeutsamer, dass \nder Dienstherr das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten \nanwendet und dies bedeutet wiederum, dass die allgemein vorgegebenen \nBeurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 a.a.O..\n\n36\n\nDies ist vorliegend gewährleistet, weil alle miteinander konkurriernden Beamten \nan denselben Maßstäben - derselben Funktion - gemessen werden. Darüber hinaus \nwird durch diese Neuorientierung besser den Strukturverhältnissen der - auch im \nBundesverwaltungsamt praktizierten - sog. Topfwirtschaft Rechnung getragen, bei \nder es eine feste Zuordnung zwischen statusrechtlichem Amt und Wertigkeit des \nDienstposten nicht mehr gibt. Ferner bilden nunmehr Grundlage für die einzelne \nBeurteilung die tatsächlichen Leistungen des Beamten in einer bestimmten Funktion, \nwas auch schon bei der bisherigen Anknüpfung an das statusrechtliche Amt nicht \nunberücksichtigt bleiben durfte. So mussten auch schon bisher Unterschiede in der \nBedeutung und Anforderungsstruktur des dem Beamten zugeordneten Dienstposten \nbei der Beurteilung Berücksichtigung finden, wie z.B. die Wahrnehmung \nhöherwertiger Dienstposten,\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 02.04.1981, a.a.O..\n\n38\n\nEs ist auch nicht davon auszugehen, dass § 41 a BLV im Hinblick darauf, dass \nsich die Vergleichsgruppe und der hiermit unmittelbar verknüpfte \nBeurteilungsmaßstab nunmehr auch an der Funktionsebene orientieren kann, gegen \nhöherrangiges Recht wie beispielsweise den Leistungsgrundsatz, verstößt. Die \nOrientierung des Beurteilungsmaßstabes an der Funktionsebene mag zwar dazu \nführen, dass häufig die älteren Beamten in den höheren statusrechtlichen Ämtern \nbesser beurteilt werden als die jüngeren Beamten der Funktionsgruppe. Dies ist aber \nhinnehmbar, weil hiervon alle jüngeren Beamten gleichermaßen betroffen sind und \ndiese bei künftigen Personalentscheidungen miteinander in Konkurrenz stehen.\n\n39\n\nIst es mithin rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Leistungen des Klägers an \nden Leistungen eines Sachbearbeiters gemessen wurden, sind auch Fehler bei der \nUmsetzung dieses Maßstabes in der streitgegenständliche Beurteilung nicht \nerkennbar. Insoweit hat Herr M. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, \ndass er gedanklich von den Anforderungen an einen idealen Sachbearbeiter auf dem \nGebiet des Staatsangehörigkeitsrechts ausgegangen sei und hiernach die \nLeistungen der von ihm zu beurteilenden Sachbearbeiter - auch die des Klägers - \ngemessen habe. Das Ergebnis dieses Bewertungsprozesses habe er mit der Zweit-\nbeurteilerin abgestimmt, so dass sich eine Art Abteilungsmaßstab herauskristallisiert \nhabe. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n40\n\nDie angegriffene Beurteilung des Klägers leidet auch nicht deshalb an einem \nRechtsfehler, weil die Beklagte vor Einleitung des Beurteilungsverfahrens gemäß der \nZiffer 5.4.1. der streitgegenständlichen Beurteilungsbestimmungen prozentuale \nRichtwerte für die Beurteilungsnoten vorgegeben hat. Nach der Rechtsprechung des \nBVerwG,\n\n41\n\nvgl. Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197, und Urteil vom \n13.11.1997 - 2 A 1.97 -,\n\n42\n\nbegegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr durch die \nAngabe eines in der betreffenden Verwaltung insgesamt erwarteten anteiligen \nVerhältnisses der Noten deren von ihm gewollten Inhalt und damit die \nanzuwendenden Maßstäbe näher bestimmt. Durch solche Richtsätze verdeutlicht \nund konkretisiert der Dienstherr für die Praxis den Aussagegehalt, den er den ein-\nzelnen, in der Notenskala verbal kurz umschriebenen Noten des Gesamturteils \nbeilegen will. Zu dieser Konkretisierung ist der Dienstherr ebenso befugt wie \nüberhaupt zur Festsetzung der Notenskala und der Maßstäbe, nach denen die Noten \nvergeben werden. Durch die Konkretisierung des Beurteilungsmaßstabes erleichtert \nder Dienstherr den bei Auswahlentscheidungen anzustellenden Vergleich zwischen \nmehreren nach denselben Bestimmungen beurteilten Beamten - u. a. auch dadurch, \ndass er einer zuweilen beklagten Tendenz entgegenwirkt, schon die Leistungen des \ngroßen Durchschnitts der beurteilten Beamten mit überdurchschnittlich klingenden \nNotenbezeichnungen und dadurch missverständlich zu kennzeichnen. Zu \nberücksichtigen ist auch, dass nunmehr der durch das Gesetz zur Reform des \nöffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 neu eingeführte § 41 a Satz 1 BLV \nbei der Abfassung von Beurteilungen Richtwerte selbst vorgibt.\n\n43\n\nDie Festlegung von prozentualen Richtwerten für Beurteilungsnoten ist allerdings \ndann rechtlich bedenklich, soweit sie keine hinreichend große Anzahl von Beurteilten \nbetrifft und sie für die Beurteiler strikt verbindlich ist,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, \na. a. O.; vgl. nunmehr auch § 41 a Satz 2 BLV.\n\n45\n\nInsoweit betreffen die Richtwerte vorliegend jedoch eine hinreichend große \nAnzahl von Beurteilten Sachbearbeitern. Auch von einer strikten Verbindlichkeit kann \nhier keine Rede sein. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Ziffer 5.4.1.der Beurtei-\nlungsrichtlinien. Dass der Beurteiler vorliegend entgegen diesen Vorgaben von einer \nstrikten Verbindlichkeit der Richtwerte ausgegangen wäre, ist nicht dargetan.\n\n46\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch vorträgt, die vom \nErstbeurteiler vorgesehene Note sei aus \"Quotelungsgründen\" zu seinen Ungunsten \nherabgesetzt worden, finden sich für diese Annahme keine Anhaltspunkte. Vielmehr \nergibt sich aus der streitgegenständlichen Beurteilung, dass sowohl der Erstbeurteiler \nals auch die Zweitbeurteilerin als Gesamturteil die Notenstufe \"6\" vorgeschlagen \nhaben. Sollte der Erstbeurteiler dem Kläger im vorhinein eine bessere Note \nsignalisiert haben, so hatte dies keine rechtliche Verbindlichkeit.\n\n47\n\nEs ist dem Kläger auch nicht darin zu folgen, seine Leistungen seien in \nTeilbereichen unzutreffend bewertet worden, insbesondere sei nicht hinreichend \nberücksichtigt worden, dass er - beanstandungsfrei - mehr Akten als andere Kollegen \nbearbeitet und erledigt habe.\n\n48\n\nDie gerichtliche Prüfung der Frage, ob der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde \nDienstvorgesetzte der dienstlichen Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt \nzugrunde gelegt hat, hängt dabei davon ab, in welcher Art und Weise die Beurteilung \ninhaltlich abgefaßt ist. Soweit der Dienstvorgesetzte die Aussagen zu einzelnen \nBeurteilungsmerkmalen auf die Angabe (reiner) Werturteile, die auf einer Vielzahl \nvon Eindrücken und Beobachtungen beruhen, beschränkt, können die \nVerwaltungsgerichte die Darlegung und den Nachweis der zugrunde liegenden \nTatsachen regelmäßig nicht verlangen. Auf begründete Einwände des Beamten \nmuss der Dienstherr allgemein und pauschal formulierte Werturteile durch weitere \nDarlegung in nachvollziehbarer Weise erläutern und konkretisieren. Dies kann durch \nweitere (Teil-) Werturteile oder durch die Anführung tatsächlicher Vorgänge \ngeschehen. Die damit dem Gericht zu ermöglichende Plausibilitätskontrolle führt je-\ndoch im allgemeinen regelmäßig nicht zu einer Beweisaufnahme,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; OVG \nNW, Urteile vom 5.03.1986 - 6 A 3240/83 -, vom 25.07.1991 - 12 A 434/88 - \nund vom 23.11.1992 \n- 6 A 674/90 -.\n\n50\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Beurteilung \nrechtlich nicht zu beanstanden. \nZunächst ergibt sich bereits aus den Einzelbewertungen in der Beurteilung selbst, \ndass die Leistungen des Klägers, was deren Quantität betrifft, mit besonders hohen \nPunktzahlen bewertet worden sind. Damit wurde berücksichtigt, dass der Kläger im \nBeurteilungszeitraum hohe Erledigungszahlen erreicht hat. Darüber hinaus hat der \nErstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er auch berücksichtigt \nhabe, dass dem Kläger im Beurteilungszeitraum Altfälle anderer Sachbearbeiter \neines Parallelreferates zur Bearbeitung übertragen worden seien, die er zügig \nabgearbeitet habe. Gleichwohl habe der Kläger bei der Bearbeitung, insbesondere \nbeim schriftlichen Ausdrucksvermögen, Schwächen gezeigt, die insgesamt keine \nbessere Beurteilung habe rechtfertigen können. Diese Wertung hat der Erstbeurteiler \nin der mündlichen Verhandlung anhand von Beispielsfällen für die Kammer \nnachvollziehbar und überzeugend plausibilisiert. Für die Kammer ist aufgrund der \nAusführungen des M. auch nachvollziehbar, dass eine \"unbeanstandete\" \nErledigung einer Akte nicht mit einer \"guten\", über dem Durchschnitt liegenden \nErledigung gleichzusetzen ist. Auch die Quantität der Erledigungen spricht nach \nAuffassung der Kammer nicht allein dafür, dass eine Leistung gezeigt wird, die über \ndem Durchschnitt liegen muss. \n M. hat für die Kammer darüber hinaus nachvollziehbar und überzeugend \ndargelegt, warum er den Kläger in Bereichen, die die Zusammenarbeit mit anderen \nKollegen bzw. seine soziale Kompetenz betreffen, nur mit der Notenstufe \"5\" beurteilt \nhat. Soweit der Kläger demgegenüber immer wieder auf seine hohe Erledigungszah-\nlen abstellt und darauf hinweist, dass von einem \"guten\" Beamten hohe \nErledigungszahlen erwartet würden, ist dem entgegenzuhalten, dass dies seine \nsubjektive Sicht darstellt und es grundsätzlich dem Beurteiler im Rahmen der ihm \nzustehenden weiten Beurteilungsermächtigung selbst obliegt, welche Gewichtung er \nzwischen Qualität und Quantität der Leistungen vornimmt.\n\n51\n\nSoweit der Kläger ferner die Auffassung vertritt, die Bewertung der \nEinzelmerkmale stehe allgemein im Widerspruch zum Gesamturteil, folgt dem die \nKammer nicht. Vielmehr ergibt sich vorliegend das Gesamturteil schlüssig aus den \nEinzelbewertungen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das \nGesamturteil sich ohnehin nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-\ngen ergibt, sondern es grundsätzlich dem Beurteiler selbst obliegt, die \nEinzelmerkmale zu gewichten und hieraus ein Gesamturteil zu ermitteln. Das \nGesamturteil darf sich zwar mit den Einzelbewertungen nicht in Widerspruch setzen, \nwird jedoch darüber hinaus von einer großen Zahl anderer Erwägungen - u.a. von \nden allgemeinen Laufbahnanforderungen, von einem Vergleich des zu beurteilenden \nBeamten mit anderen ihm laufbahnmäßig und funktionell gleichgestellten Beamten, \nvon dem allgemeinen Leistungsniveau der Behörde und von der persönlichen \nAuffassung des jeweils beurteilenden Vorgesetzten über den zu fordernden \n\"Durchschnitt\" an Leistung und persönlicher Eignung - beeinflusst, die dem Ge-\nsamturteil den Charakter eines persönlichkeitsbedingten Werturteils im Sinne der \nerwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verleihen,\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Urteil 13.05.1965 - BVerwG II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127; \nUrteil vom 42.11.1994 - 2 C 21.93 -, ÖD 1995, 170. \n\n53\n\nHiernach erweist sich auch die Annahme des Klägers als unzutreffend, es sei \nobjektiv nur ein Urteil darüber möglich, ob ein Beamter durchschnittliche \nAnforderungen erfüllt oder nicht.\n\n54\n\nAnhand der von der Beklagten vorgelegten Beurteilungsübersicht über das \nErgebnis der Beurteilungen in der Abteilung III bestehen ferner keine Anhaltspunkt \ndafür, dass die Leistungen des Klägers entgegen der vergebenen Notenstufe \"6\" als \nLeistung, die nach ihrer Begriffsdefinition in jeder Hinsicht den Anforderungen \nentspricht, beim Vergleich zu anderen Beurteilungen tatsächlich nur \nunterdurchschnittlich bewertet worden sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass \nnach der Definition der Notenstufen in den streitgegenständlichen \nBeurteilungsrichtlinien der Bereich der durchschnittlichen Leistung die Notenstufen \nvon \"4 bis 6\" umfaßt und der Kläger mit der Notenstufe \"6\" eine Note im oberen \nBereich einer \"durchschnittlichen\" Leistung erhalten hat. Die Beklagte hat es in \ndiesem Zusammenhang im übrigen zurecht abgelehnt, die vom Kläger gewünschte \nvergleichende Gegenüberstellung hinsichtlich der Quantität/Qualität seiner \nLeistungen zu denen anderer Sachbearbeiter, die besser bewertet worden sind, \nvorzulegen. Eine solche Gegenüberstellung kann der Kläger nicht verlangen. Der \nBeurteiler des Klägers hat die Leistungen des Klägers an dem Anforderungsprofil \neines \"Sachbearbeiters\" gemessen und hieran anknüpfend alle von ihm zu \nbeurteilenden Sachbearbeiter mit einer Rangfolge versehen. Dies ist nach den \nbisherigen Ausführungen rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Überprüfung der \nLeistung anderer Personen kann der Kläger im Burteilungsverfahren nicht \nverlangen.\n\n55\n\nNach alledem kann ein die Aufhebung der Beurteilung rechtfertigender Mangel nicht \nfestgestellt werden, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-18/15-k-5163-98","cited_norms":[{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-18/15-k-5163-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306483","retrieved":"2026-07-09 03:34:30.257836+00:00"}}