{"status":"available","doknr":"OLD306565","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:1109.1L1213.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-09","aktenzeichen":"1 L 1213/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,- DM \n festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihrem Genehmigungsantrag vom \n22.03.1999 für die darin enthaltenen Entgelte für den \nSprachtelefondienst (Änderung von Taktlängen und Tarifeinheitenpreisen für Verbindungen ins Ausland, Anpassung von Optionsangeboten) im Rahmen der Price-Cap-\nRegulierung gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 Nr. 2 \nTKG für die in diesem Genehmigungsantrag aufgeführten \nPreismaßnahmen mit Wirkung bis zum 31.12.1999 auch in \nBezug auf Welt-Verbindungen nach Faroer, Griechenland, \nSan Marino, Türkei, Portugal und Gibraltar vorläufig \nbis zur Entscheidung in der Hauptsache stattzugeben,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEr ist mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, \nsoweit er die von der Antragstellerin beantragten Entgelte für \nVerbindungen nach Portugal betrifft. Denn vor dem Hintergrund, \ndass das Entgelt, das die Antragstellerin von ihren Wettbewerbern für die grenzüberschreitende Zusammenschaltung von Verbindungsleistungen (sog. Leistung 0.1) verlangt, für Verbindungen nach Portugal inzwischen 0,0000 DM/Min. beträgt, hält \ndie Antragsgegnerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom \n03.08.1999 insoweit den Versagungsgrund unzulässiger Abschläge \ngemäß § 27 Abs. 3 TKG i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG nicht mehr \nfür gegeben und hat für den Fall, dass die Antragstellerin für \ndie Entgelte für Verbindungen nach Portugal einen neuen Genehmigungsantrag stellt, deren Genehmigung in Aussicht gestellt. \nDer beantragten gerichtlichen einstweiligen Regelung bedarf es \ninsoweit deshalb nicht.\n\n6\n\nDer Antrag im übrigen ist unbegründet. Die Antragstellerin \nhat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nDer Antrag der Antragstellerin läuft auf eine teilweise \nVorwegnahme der mit ihrer Klage vom 17.05.1999 im Verfahren 1 \nK 3894/99 verfolgten Hauptsache hinaus, weil eine stattgebende \neinstweilige Anordnung der Antragstellerin - wenn auch nur \nvorläufig - gerade die Rechtsposition vermitteln würde, die \nsie im Hauptsacheverfahren anstrebt. Der Erlass einer die \nHauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 \nAbs. 1 VwGO setzt - neben einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruch - im Rahmen des Anordnungsgrundes voraus, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile \nzu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären,\n\n8\n\nvgl. Kopp-Schenke, VwGO, § 123 Rdnr. 13 - 14 c; Redeker/v. Oertzen, VwGO, § 123 Rdnr. 14; Schoch in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. \n141.\n\n9\n\nSind wie hier wirtschaftliche Nachteile betroffen, ist dies \nin der Regel nur dann anzunehmen, wenn es um existenzielle Belange geht und der Antragsteller ohne Erlass der begehrten Anordnung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre,\n\n10\n\nvgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09. Juni 1992 - \n9 TG 2795/91, NVwZ-RR 1993, 145(146); OVG NW, Beschluss \nvom 02. Juni 1992 - 19 B 358/92 - NWVBl 1993, 58 und Beschluss vom 1. September 1995\n- 4 B 725/95 -.\n\n11\n\nDerartige weitreichende Nachteile, insbesondere eine \nwirtschaftliche Existenzgefährdung, hat die Antragstellerin \nnicht glaubhaft gemacht. Sie hat noch nicht einmal selbst \nbehauptet, dass die von ihr befürchteten Verluste von \nMarktanteilen im Auslandstelefongeschäft zu einer Gefährdung \nihrer wirtschaftlichen Existenz führen könnten. Ihr Einwand, \ndass ihr der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierter effektiver \nRechtsschutz vorenthalten werde, weil sie auf der einen Seite \neine Hauptsacheentscheidung wegen der nur kurzen halbjährigen \nGeltungszeiträume der Sprachtelefondienstentgelte nicht \nerreichen könne und ihr auf der anderen Seite einstweiliger \nRechtsschutz nicht gewährt werde, weil sie als wirtschaftlich \nstabiles Unternehmen eine existenzielle Bedrohung durch die \nversagte Entgeltgenehmigung nicht befürchten müsse, greift \nnicht durch. Denn der Erlass einer die Hauptsache \nvorwegnehmenden einstweiligen Anordnung setzt nicht in jedem \nFall das Vorliegen einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung \nvoraus. Vielmehr kann sie, auch ohne dass eine solche zu befürchten ist, ausnahmsweise ergehen, wenn dem Antragsteller \nder mit dem Hauptsacheverfahren verfolgte Anspruch \noffensichtlich und ohne weitere Prüfungen zusteht,\n\n12\n\nvgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.10.1989 - 12 \nM 107/89 -, NVwZ 1990, 780.\n\n13\n\nDies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Antragstellerin \nhat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf die \nbegehrte Entgeltgenehmigung offensichtlich zusteht. Nach der \nim vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann \nnicht festgestellt werden, dass der Beschluss der \nAntragsgegnerin vom 16.04.1999, soweit mit ihm die Genehmigung \nvon Entgelten für Verbindungen nach Faroer, Griechenland, San \nMarino, Türkei und Gibraltar wegen eines relevanten Verstoßes \ngegen die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG abgelehnt wird, \noffensichtlich rechtswidrig ist.\n\n14\n\nAusgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist die \nBestimmung des § 27 Abs. 3 TKG i.V.m. § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG. \nHiernach ist eine Entgeltgenehmigung zu versagen, wenn die \nEntgelte offenkundig Abschläge enthalten, die die \nWettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt \nder Telekommunikation beeinträchtigen, es sei denn dass \nhierfür ein sachlicher Grund nachgewiesen wird.\nDass die beantragten Entgelte für die betroffenen fünf Länder \nAbschläge i.S.v. § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG enthalten, d.h. dass \nsie die Kosten der effizienten Bereitstellung für Verbindungen \nin die genannten Länder unterschreiten, ergibt sich aus einem \nVergleich mit den Entgelten, die die Antragstellerin von ihren \nWettbewerbern für die grenzüberschreitende Zusammenschaltung \nvon Verbindungsleistungen (sog. Leistung 0.1) verlangt. Für \ndiese Leistung 0.1 wurden der Antragstellerin mit der \nGenehmigung vom 28.08.1998 für Verbindungen in die betroffenen \nLänder (Faroer: 0,0000 DM/Min.; Griechenland: 0,0000 DM/Min.; \nSan Marino: 0,0000 DM/Min.; Türkei 0,0000 DM/Min.; Gibraltar: \n0,000 DM/Min.) deutlich höhere Entgelte genehmigt als der \nnunmehr von der Antragstellerin beantragte Endkundentarif in \nHöhe von 0,0000 DM/Min. Dass die Antragsgegnerin als \nAnhaltspunkt für die Kosten einer effizienten Bereitstellung \ndie Entgelte der Leistung 0.1 herangezogen hat, begegnet im \nRahmen der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren \nnur möglichen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Dies folgt daraus, dass sich die \nEntgelte für die Leistung 0.1 ausweislich der Genehmigung vom \n28.08.1998 (Bl. 27) aus denselben Kostenkomponenten, nämlich \nden Transitkosten des nationalen Festnetzes der Antragstellerin sowie den an die ausländischen Zielnetzbetreiber \nzu entrichtenden Auszahlungsbeträgen zusammensetzen, die auch \nim Rahmen der hier streitigen Auslandsendkundentarife für die \nBestimmung der Kosten der effizienten Bereitstellung \nmaßgeblich sind. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nicht \nbestritten hat, dass die von ihr beantragten Endkundentarife \nin Bezug auf die hier betroffenen Länder unter den Kosten der \neffizienten Leistungsbereitstellung liegen. Vielmehr \nbestreitet sie das Vorliegen von Abschlägen allein mit der \nBegründung, dass die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der \nKosten der effizienten Bereitstellung zu Unrecht nur auf \ndiejenigen Kosten abgestellt habe, die unmittelbar in Bezug \nauf Verbindungen in ein bestimmtes Land entstehen. Die \nZugrundelegung ausschließlich ziellandbezogener Kosten ist \njedoch nicht offensichtlich fehlerhaft. Denn auch im Rahmen \ndes hier vorliegenden Price-Cap-Verfahrens ist für die Prüfung \ndes § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG auf das Entgelt jeder einzelnen \nDienstleistung abzustellen. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 2 \nSatz 2 und Abs. 3 TKG. Denn die erstgenannnte Vorschrift lässt \neine über das einzelne Entgelt hinausgehende Betrachtung, \nnämlich die Einhaltung der auf der Grundlage von § 27 Abs. 1 \nNr. 2 TKG gebildeten Maßgröße, die für eine Vielzahl von in \neinem Korb zusammengefasste Dienstleistungsentgelte gilt, nur \nfür die Einhaltung des Maßstabes des § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG zu. \nDie Überprüfung des hier streitigen Maßstabes des § 24 Abs. 2 \nNr. 2 TKG ist dagegen in § 27 Abs. 3 TKG für das \nEinzelgenehmigungsverfahren und das Price-Cap-Verfahren \nausdrücklich gleich geregelt, mit der Folge, dass für die \nEinhaltung der Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 TKG jede \neinzelne Dienstleistung in den Blick zu nehmen ist. \nAuslandsverbindungen stellen je nach Zielland voneinander \nabgrenzbare Einzeldienstleistungen dar. Dies ergibt sich \nbereits daraus, dass sich ihre Bereitstellungskosten in erheblichem Umfang aus den an die ausländischen Zielnetzbetreiber zu entrichtenden Entgelten zusammensetzen, die \nzum Teil - wie die für die Leistung 0.1 genehmigten \nInterconnectionentgelte belegen - deutlich voneinander abweichen.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin ist in dem angefochtenen Beschluss vom \n16.04.1999 auch nicht offensichtlich fehlerhaft davon \nausgegangen, dass die genannten Abschläge die \nWettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt \nder Telekommunikation beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung \nanderer Unternehmen ist schon darin zu erblicken, dass \nWettbewerber der Antragstellerin im Auslandstelefongeschäft \naufgrund der von der Antragstellerin vorgenommenen \nMischkalkulation gezwungen wären, ein deren Angebot \nvergleichbares umfassendes Leistungsspektrum mit Verbindungen \nin die meisten Zielländer anzubieten, um die Kostenunterdeckung für Verbindungen in die hier streitigen Länder ebenso \nwie die Antragstellerin durch eine Quersubventionierung \nausgleichen zu können. Beeinträchtigt in ihren \nWettbewerbschancen wären damit solche Unternehmen, die sich \nauf bestimmte Zielgruppen (etwa die im Bundesgebiet lebenden \nBevölkerungsgruppen türkischer und griechischer Herkunft) \nspezialisiert haben. Der Einwand der Antragstellerin, dass die \nvon ihr vorgenommene Mischkalkulation keine wesentliche \nBehinderung der Wettbewerbsmöglichkeiten bedeute, weil nahezu \nsämtliche Auslandstelefondienstanbieter Verbindungen in \nwenigstens die verkehrsstärksten Zielländer anböten und sie \ndeshalb ebenfalls in der Lage seien, Kostenunterdeckungen \ndurch eine Mischkalkulation auszugleichen, greift nicht. Zum \neinen verkennt sie, dass die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Nr. 2 \nTKG anders als die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht eine \nqualifizierte Behinderung des Wettbewerbs im Sinne einer \n\"erheblichen\" oder \"unbilligen\" (vgl. §§ 19 Abs. 4 Nr. 1, 20 \nAbs. 4 GWB) Behinderung nach seinem Wortlaut gerade nicht \nfordert. Auch vom Gesetzeszweck her ist eine qualifizierte \nWettbewerbsbeeinträchtigung nicht geboten, weil der durch das \ntelekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigungsverfahren \nbezweckte Schutz des Wettbewerbs und der Wettbewerber bewusst \nstrenger gefasst ist als der der Missbrauchsaufsicht des GWB, \ndamit ein wegen der überragenden Marktmacht der \nAntragstellerin noch nicht existenter chancengleicher \nWettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt erst entstehen \nkann,\n\n16\n\nvgl. Begründung zum Gesetzesentwurf: BT-Drs. \n13/3609,\nS. 43, zum damaligen § 23 TKG, der dem heutigen § 24 \nTKG wortgleich entspricht.\n\n17\n\nMit ihrem Hinweis, dass die meisten \nAuslandsgesprächsanbieter ebenso wie sie sog. \n\"Vollsortimenter\" seien, verkennt die Antragstellerin darüber \nhinaus, dass das Verbot unzulässiger Abschläge i.S.v. § 24 \nAbs. 2 Nr. 2 TKG nicht nur Wettbewerber auf dem \"jeweiligen \nMarkt der Telekommunikation\" (so aber § 24 Abs. 2 Nrn. 1, 3 \nTKG) vor Behinderungen schützen will, sondern dass es bei den \nAbschlägen nach Nr. 2 - wie sich aus der dortigen Anknüpfung \nan \"einen\" Markt der Telekommunikation ergibt - bereits \ngenügt, wenn dadurch die Wettbewerbsmöglichkeiten eines \nanderen Unternehmens auf einem - nicht notwendigerweise \ndemselben - Teilmarkt der Telekommunikation beeinträchtigt \nwerden,\n\n18\n\nvgl. BeckTKG-Komm./Schuster/Stürmer, § 24 Rn. 32; \nvgl. auch Begründung zum Gesetzesentwurf: BT-Drs. \n13/3609, S. 43, zum damaligen § 24 TKG:\n\"... Deshalb erscheint eine Preisaufsicht auf der \nGrundlage des GWB auf diesen Märkten auf absehbare Zeit \nnicht ausreichend; es ist erforderlich, den dominanten \nAnbieter daran zu hindern, die Nachfrager auf \nTeilmärkten mit niedriger Preiselastizität der \nNachfrage durch hohe Preise auszubeuten, um auf anderen \nTeilmärkten durch systematische Preisunterbietung \nWettbewerb zu beeinträchtigen.\"\n\n19\n\nVor dem Hintergrund, dass aufgrund der von der \nAntragstellerin für Verbindungen in die streitigen fünf \nZielländer vorgenommenen Kostenunterdeckungen ein Zutritt für \nziellandspezialisierte Anbieter zu diesen Teilmärkten des \nAuslandssprachtelefondienstes erschwert, wenn nicht gar \nunmöglich gemacht wird, ist eine Beeinträchtigung anderer \nUnternehmen somit gegeben. \nDem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass ihre \nWettbewerber nicht darauf angewiesen seien, ihre Leistung 0.1 \nin Anspruch anzunehmen; vielmehr könnten sie sich anderer \nCarrier bedienen, deren Entgelte für Verbindungen gerade in \ndie Türkei und Griechenland deutlich niedriger ausfielen als \ndie ihrer Leistung 0.1. Denn mit dem Hinweis, dass nur 28 % \naller Auslandsverkehrsminuten auf ihr Leistungsangebot 0.1 \nentfallen und dass andere Carrier Auslandsverbindungen zu \ngünstigeren Konditionen als sie im Rahmen der Leistung 0.1 \nanbieten, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, \ndass für ihre Wettbewerber Ausweichmöglichkeiten bestehen, die \nes ihnen ermöglichen, insbesondere Verbindungen in die Türkei \nund Griechenland zu Endkundenentgelten in Höhe von 0,0000 \nDM/Min. kostendeckend anzubieten. Die von der Antragsgegnerin \nmit Fax vom 27.04.1999 vorgelegte Angebotsliste eines \nkonkurrierenden Carriers belegt eine kostendeckende \nAusweichmöglichkeit jedenfalls nicht, weil dieses Angebot für \nVerbindungen in die Türkei mit 0,0000 DM/Min. und nach \nGriechenland mit 0,0000 DM/Min. höhere Entgelte vorsieht als \ndie Endkundentarife der Antragstellerin.\n\n20\n\nVor dem Hintergrund, dass nach dem ausdrücklich erklärten \ngesetzgeberischen Willen\n\n21\n\nvgl. Begründung zum Gesetzesentwurf: BT-Drs. \n13/3609, S. 43, zu den damaligen §§ 23, 24 TKG,\n\n22\n\nder durch das telekommunikationsrechtliche \nEntgeltgenehmigungsverfahren bezweckte Wettbewerbsschutz \nbewusst strenger gefasst ist als der der Missbrauchsaufsicht \ndes GWB, begegnet es im Rahmen des vorliegenden einstweiligen \nVerfahrens jedenfalls keinen offensichtlichen Bedenken, wenn \ndie Antragsgegnerin für die Annahme eines nach § 24 Abs. 2 Nr. \n2 TKG unzulässigen Abschlages in Abweichung von \nkartellrechtlicher Judikatur weder eine Kausalität zwischen \nmarktbeherrschender Stellung und Abschlägen noch eine finale \nKomponente für erforderlich hält.\n\n23\n\nSchließlich hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft \ngemacht, dass für die Abschläge für Verbindungen in die \nstreitigen Länder offensichtlich ein sachlicher Grund gegeben \nsei. Soweit sie die Abschläge damit zu erklären versucht, dass \nsie auf einer Zusammenfassung der 12 verkehrsstärksten \nVerbindungen in eine Preiskategorie beruhten, die \nmarktüblichen kaufmännischen Überlegungen entsprächen, spricht \nÜberwiegendes dafür, dass diese Begründung die \nKostenunterdeckungen nicht zu rechtfertigen vermag. Denn der \nAntragstellerin ist es verwehrt, sich mittels Abschlägen von \nden Kosten effizienter Bereitstellung ohne weiteres an die \nsonstige Preisentwicklung anzupassen. Dies folgt aus der \nSystematik der Vorschriften über die Entgeltregulierung, die \ndurchgehend eine Orientierung der Entgelte der Antragstellerin \nan den Kosten effizienter Bereitstellung fordern und zum \nanderen Abschläge grundsätzlich für unzulässig erklären,\n\n24\n\nvgl. auch BeckTKG, Schuster/Stürmer, § 24 Rn. \n72.\n\n25\n\nDem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, dass ihr \nmarktübliche Wettbewerbsmaßnahmen, wie die von ihr \nvorgenommene Mischkalkulation, nicht untersagt werden könnten, \nweil dies auf eine asymmetrische Regulierung hinausliefe, die \nsie gegenüber ihren Wettbewerbern benachteilige. Entgegen \nihrer Auffassung spricht Überwiegendes dafür, dass dem TKG \nrecht wohl eine asymmetrische Regulierung zugrundeliegt. Dies \nergibt sich daraus, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die \nüber die Anforderungen der kartellrechtlichen \nMissbrauchsaufsicht hinausgehende und damit asymmetrische \nRegulierung solange für notwendig erachtet wurde, wie die aus \nihrem ehemaligen Monopol resultierende überragende \nMarktstellung der Antragstellerin fortbesteht,\n\n26\n\nvgl. Begründung zum Gesetzesentwurf: BT-Drs. \n13/3609, \nS. 43, zum damaligen § 24 TKG:\n\"... Sprachtelefondienst und Übertragungswegeangebot \nsind bislang monopolisiert. An der überragenden \nMarktstellung der Deutschen Telekom AG wird sich nach \ndem 01. Januar 1998 nur allmählich etwas ändern. \nDeshalb erscheint eine Preisaufsicht auf der Grundlage \ndes GWB auf diesen Märkten auf absehbare Zeit nicht \nausreichend; es ist erforderlich, den dominanten \nAnbieter daran zu hindern, die Nachfrager auf \nTeilmärkten mit niedriger Preiselastizität der \nNachfrage durch hohe Preise auszubeuten, um auf anderen \nTeilmärkten durch systematische Preisunterbietung \nWettbewerb zu beeinträchtigen.\"\n\n27\n\nAnders als bei Überschreitungen der Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung (vgl. dazu: § 3 Abs. 4 Satz 2 TEntgV) \nist für Unterschreitungen dieses Maßstabes eine sachliche \nRechtfertigung noch seltener denkbar. Unter welchen \nVoraussetzungen sie anzunehmen wäre, kann hier auf sich \nberuhen. Bloße betriebswirtschaftliche Erwägungen können \njedenfalls nicht ausreichen, da anderenfalls der auf den \nSchutz des Wettbewerbers ausgerichtete Zweck des § 24 Abs. 2 \nNr. 2 TKG leicht umgangen werden könnte.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-09/1-l-1213-99","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":16},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-11-09/1-l-1213-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306565","retrieved":"2026-07-09 03:34:37.411045+00:00"}}