{"status":"available","doknr":"OLD306796","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:1006.21K10593.97.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-06","aktenzeichen":"21 K 10593/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.07.1997 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.1997 verpflichtet, dem Kläger Hilfe \nzur Pflege auf der Grundlage der Pflegestufe II für die Zeit vom 01.04. bis 24.06.1997 \nzu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nVerfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer Kläger erhält seit dem 25.08.1994 im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach § 68 \nBSHG Sozialhilfe. Er lebt im Pflegeheim \nT. in X. . Mit Bescheid vom 28.11.1996 stufte die AOK H. als \nzuständige Pflegekasse den Kläger rückwirkend ab dem 01.07.1996 in die \nPflegestufe I ein. Mit Bescheid des Beklagten vom 20.12.1996 wurden die Leis-\ntungen der Sozialhilfe rückwirkend zum 01.07.1996 dem veränderten Bedarf \nangepasst.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 19.06.1997 stufte die AOK H. den Kläger ab dem \n01.04.1997 in die Pflegestufe II ein. Das Schreiben, mit dem das T. . -Heim \ndem Beklagten davon Mitteilung machte, ging am 25.06.1997 bei dem Beklagten \nein.\n\n4\n\nAufgrund der Veränderung der Pflegestufe wurde die ergänzende Hilfe für den \nKläger mit Bescheid vom 04.07.1997 neu festgesetzt. Dabei wurde der erhöhte \nPflegesatz ab dem 25.06.1997 berücksichtigt.\n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, den der \nLandschaftsverband Rheinland mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.1997 als \nunbegründet zurückwies.\n\n6\n\nAm 28.11.1997 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n7\n\nEr vertritt die Auffassung, ihm stünden die auf Grund der Einstufung in die \nPflegestufe II geänderten Sozialhilfeleistungen bereits ab dem 01.04.1997 zu. \nAufgrund der in § 68 a BSHG festgelegten Bindungswirkung sei die Entscheidung \nder Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit des Klägers auch hin-\nsichtlich des Zeitpunktes der sozialhilferechtlichen Entscheidung über die Hilfe zur \nPflege zugrunde zu legen. Der Beklagte könne sich nicht auf die Regelung des § 5 \nBSHG berufen. Die Vorschrift des § 5 BSHG beziehe sich sinngemäß nur auf die \nKenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit an sich, nicht aber auf die Höhe des aktuellen \nUmfanges der Hilfe. Denn aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden \nGesamtfallgrundsatzes treffe den Sozialhilfeträger mit dem Bekanntwerden des \nSozialhilfefalles die Pflicht, alle in Betracht kommenden Hilfemöglichkeiten und damit \nden Sozialhilfefall im Ganzen zu prüfen. Da bei einem pflegebedürftigen \nSozialhilfeempfänger grundsätzlich immer mit einer Veränderung des \nPflegezustandes zu rechnen sei, sei von dem Sozialhilfeträger regelmäßig die Frage \nder Höhe des Pflegegeldes zu überwachen. Die Mitteilung von der veränderten \nEinstufung des Klägers in die Pflegestufe II betreffe daher nur den Umfang der \nbereits gewährten Leistung und sei daher ab dem Zeitpunkt der veränderten \nEinstufung zu berücksichtigen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nunter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 04.07.1997 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Rheinland \nvom 29.10.1997 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Hilfe zur Pflege \nauf der Grundlage der Pflegestufe II für die Zeit vom 01.04.1997 bis \n24.06.1997 zu gewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr vertritt die Auffassung, die Bindungswirkung des § 68 a BSHG beziehe sich \nnur auf das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, nicht aber auch auf den Zeitpunkt des \nLeistungsbeginns. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus § 5 BSHG herleiten. Die \nfür den Leistungsbeginn notwendige Kenntnis des Sozialhilfeträgers nach § 5 BSHG \nbeziehe sich auch auf den konkreten Bedarf, nicht nur auf die allgemeine So-\nzialhilfebedürftigkeit. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 04.07.1997 in der Gestalt des Wi-\nderspruchsbescheides des Landschaftsverbandes Rheinland vom 29.10.1997 ist \nteilweise rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege auf der \nGrundlage der Pflegestufe II auch für die Zeit vom 01.04.1997 bis 24.06.1997.\n\n17\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger Anspruch auf Hilfe zur \nPflege nach § 68 BSHG hat. Es ist zwischen den Beteiligten weiterhin unstreitig, \ndass der Kläger nach der Entscheidung der für ihn zuständigen Pflegekasse ab dem \n01.04.1997 entsprechend § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI in die Pflegestufe II eingeordnet \nist. Die zum 01.04.1997 erfolgte Einordnung in die Pflegestufe II ist aber - entgegen \nder von dem Beklagten vertretenen Auffassung - ab diesem Zeitpunkt auch den \nLeistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff BSHG durch den Beklagten zug-\nrundezulegen und nicht erst ab Kenntniserlangung des Beklagten vom veränderten \nAusmaß der Pflegebedürftigkeit mit der Folge, daß ihm Hilfe zur Pflege auf der \nGrundlage der Pflegestufe II bereits für die Zeit vom 01.04.1997 bis 24.06.1997 \nzusteht.\n\n18\n\nDies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: \n\n19\n\nNach § 68 a BSHG ist der Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Pflegekasse \nüber das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit gebunden, soweit die Entscheidung auf \nTatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Mit der \nhiernach gesetzlich festgelegten Bindung des Sozialhilfeträgers an die \n- getroffene - Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der \nPflegebedürftigkeit nach dem SGB XI ist eine einheitliche Entscheidung beider \nStellen - der Pflegekasse und des Sozialhilfeträgers - über diesen Sachverhalt \nbezweckt. Der Träger der Sozialhilfe ist in den Fällen, in denen Entscheidungen \nbeider Träger auf denselben Tatsachen beruhen und eine Entscheidung der Pfle-\ngekasse vorliegt, nicht befugt und nicht verpflichtet, in entsprechende eigene \nPrüfungen einzutreten. Ein vom Hilfebedürftigen bei dem Sozialhilfeträger gestellter \nAntrag auf Erhöhung der Hilfe zur Pflege kann damit eigene Ermittlungen des \nSozialhilfeträgers über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nicht auslösen, sondern \ngeht ins Leere. Diese Ermittlungen obliegen insoweit ausschliesslich der zuständigen \nPflegekasse, die der Sozialhilfeträger nach § 68 a BSHG zu übernehmen hat. Dabei \nerstrecken sich die Ermittlungen der Pflegekasse nicht nur auf das Krankheitsbild \nund seine Auswirkungen auf das Maß der Hilfebedürftigkeit, sondern auch auf den \nZeitpunkt der Veränderung der Hilfebedürftigkeit. Übernimmt aber die jeweilige \nPflegekasse - auch für den Sozialhilfeträger - die Ermittlungen zum Ausmaß der \nPflegebedürftigkeit und schreibt sie durch seine Entscheidung fest, sind sie, da sie \nder Sozialhilfeträger nach der Regelung des § 68 a BSHG für seine Entscheidung \nüber die Höhe der Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff BSHG zu übernehmen hat, wie \ndessen eigene Ermittlungen des der Entscheidung nach § 68 BSHG zugrunde-\nliegenden Sachverhalts zu werten. Da die dem Sozialhilfeträger zuzurechnenden \nErmittlungen der Pflegekasse aber nicht teilbar sind, ist die Entscheidung der \nPflegekasse nicht nur hinsichtlich der Aussage über das Ausmaß der \nPflegebedürftigkeit sondern, auch über den Zeitpunkt des Eintritts des veränderten \nAusmaßes der Pflegebedürftigkeit für den Sozialhilfeträger bindend, also unabhängig \ndavon, wann die Entscheidung der Pflegekasse dem Träger der Sozialhilfe bekannt \nwird.\n\n20\n\nDer Bindung des Sozialhilfeträgers nach § 68 a BSHG an die Entscheidung der \nPflegekasse nicht nur hinsichtlich des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit, sondern \nauch hinsichtlich des Zeitpunktes der Veränderung der Pflegebedürftigkeit steht der \nGrundsatz des § 5 BSHG, wonach Sozialhilfe erst bei Kenntnis des Sozialhilfeträgers \nvon der Hilfebedürftigkeit einsetzt, nicht entgegen. Da die Ermittlungen der \nPflegekasse dem Sozialhilfeträger wie eigene zuzurechnen sind, ist die Kenntnis der \nPflegekasse von Zeitpunkt und Ausmaß der - veränderten - Hilfebedürftigkeit der \nKenntnis des Sozialhilfeträgers gleichzusetzen. Dem Grundsatz aus § 5 BSHG ist \ndamit letztlich Genüge getan. Es kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass das \ngefundene Ergebnis zur Folge hat, dass für den Sozialhilfeträger in den Fällen \nrückwirkender Einstufung in eine höhere Pflegestufe erhebliche Kosten entstehen; \ndieser Nachteil wird aber dadurch ausgeglichen, dass das durch § 68 a BSHG \nvorgesehene Verfahren bei dem Sozialhilfeträger nicht nur Personalkosten, sondern \nauch erhebliche Kosten von - Wiederholungs - Gutachten erspart. Hinzukommt, dass \neine andere Interpretation des § 68 a BSHG zu unbilligen Ergebnissen führen würde. \nDie Bindung des Sozialhilfeträgers an die Entscheidung der Pflegekasse nach § 68a \nBSHG setzt eine rechtskräftige Entscheidung der Pflegekasse voraus. Bei einer \nspäten Entscheidung der Pflegekasse etwa wegen länger andauernder Ermittlungen \nund gegebenenfalls anschließendem Streit über das gefundene Ergebnis entstünde \neine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Sozialhilfeträgers und denen \nder Pflegekasse, die letztlich wegen des Grundsatzes, dass es keine \nSchuldenübernahme im Sozialhilferecht gibt, denjenigen träfe, der die eigentlich \nPflegeleistung erbringt.\n\n21\n\nSchließlich ist der Zweck des § 5 BSHG nicht berührt, wenn der Träger der \nSozialhilfe erst durch die Übersendung eines Bescheides der Pflegekasse von einem \nauch für die zurückliegende Zeit entstandenen höheren Bedarf des Hilfeempfängers \nKenntnis erlangt und dadurch veranlaßt wird, letztlich Schulden zu übernehmen. \nDenn anders als bei sonstigen Sozialhilfefällen kann der Träger der Sozialhilfe in \neinem Fall der vorliegenden Art bei einem an ihn gerichteten Antrag auf Erhöhung \nder Pflegestufe weder selbst Ermittlungen einleiten noch in anderer Weise auf Art \nund Maß der Hilfe Einfluss nehmen. Die Kenntnis von dem Verfahren wegen Er-\nhöhung der Pflegestufe wäre demnach nicht geeignet, irgendwelche Reaktionen des \nTrägers der Sozialhilfe auszulösen, und deshalb unerheblich.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-10-06/21-k-10593-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-10-06/21-k-10593-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306796","retrieved":"2026-07-09 03:34:59.532268+00:00"}}