{"status":"available","doknr":"OLD114461","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0921.14K6097.97.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-21","aktenzeichen":"14 K 6097/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes S. -str. 0 in M. , das an die \nstädtische Abfallbeseitigung angeschlossen und mit einem 240 l Restmüllbehälter \nsowie einem 240 l Wertstoffbehälter ausgestattet ist.\n\n3\n\nDer Beklagte zog den Kläger mit Abgabenbescheid vom 20.1.1997 u.a. zu \nAbfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1997 heran. Seiner Veranlagung legte er \nentsprechend § 4 Abs. 1 Ziffer 1 a) der Gebührensatzung -AbfGebS - vom \n21.12.1993 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 19.12.1996 zur Satzung \nüber die Abfallentsorgung in der Stadt M. AbfEntsS - vom 7.12.1993 eine \nJahresgebühr von 131,55 DM je Einwohner zugrunde. Bei Berücksichtigung von 6 im \nHause des Klägers gemeldeten Personen ergab sich eine zu zahlende Gebühr von \n789,30 DM. Wegen Eigenkompostierung waren davon 103,32 DM (6 x 17,22 DM) \nabzuziehen, so dass sich eine Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 685,98 DM er-\ngab.\n\n4\n\nDer Kläger legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 3.7.1997 Widerspruch \nein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.5.1997, zugestellt am \n4.6.1997, zurückwies.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 4.7.1997 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der \nGebührenmaßstab sei nichtig, da er gegen § 9 Abs. 2 Satz 3 Abfallgesetz NW - \nLAbfG - vom 21.6.1988 in der Fassung vom 7.2.1995 verstoße. Der Beklagte habe \ngemäß § 11 Abs. 1 \nAbfEntsS als Gebührenmaßstab ein Mindestbehältervolumen von 30 l pro Person \nund pro 14 Tagen. Dieser Maßstab biete keinen Spielraum für eine \nGebührenanpassung an die tatsächliche Inanspruchnahme von \nEntsorgungsleistungen. Eine Reduzierung des Jahressatzes von 131,55 DM pro \nPerson um 17,22 DM pro Person bei Eigenkompostierern komme nur denjenigen \nBenutzern zugute, die die Möglichkeit zur Kompostierung von Grünabfällen hätten. \nDa über 70 % der Einwohner von M. in Mehrfamilienhäusern ohne Garten \nwohnten, hätten diese keine Möglichkeit, durch Eigenkompostierung einen \nGebührenabschlag zu erhalten. Im übrigen biete der Gebührenmaßstab keinen \nAnreiz zur Müllvermeidung, da diejenigen, die weniger als das Mindestvolumen an \nRestmüll verursachten, daraus keinerlei finanziellen Nutzen ziehen könnten. Aller-\ndings sei das Restmüllmindestvolumen von 15 l pro Person und Woche relativ \nniedrig. Es könne jedoch noch unterschritten werden; dazu bestehe aber kein \nAnlass, da es keinerlei Vorteile bringe. Es reiche zur Verwirklichung der \nAnreizwirkung des Gebührenmaßstabes nicht aus, dass der Benutzer zur Einhaltung \ndes Mindestvolumens dadurch gezwungen werde, dass er bei Überschreitung zu-\nsätzlich Restmüllsäcke kaufen oder Mehrwerte beantragen und zahlen müsse. \nAbgesehen davon sei nicht sicher, ob in M. wirklich außergewöhnlich viele \nzusätzliche Restmüllsäcke verkauft oder Mehrwerte zur Verfügung gestellt würden. \nSowohl die Bezirksregierung als auch der Minister für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft stünden der Regelung des Beklagten äußerst kritisch gegenüber. \nSeiner, des Klägers Ansicht nach sei dem Erfordernis der Anreizwirkung des \nGebührenmaßstabes nur dadurch Rechnung zu tragen, dass der Beklagte einen \nAntrag auf Reduzierung des Mindestvolumens bzw. die Möglichkeit einer \nvierwöchentlichen Abfuhr zulasse.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid vom 20.1.1997 in der Fassung des Widerspruchs-\nbescheides vom 30.5.1997 hinsichtlich der Abfallgebühren aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung führt er aus, der von ihm gewählte Gebührenmaßstab von 30 \nl/Person/14 Tage mit der Möglichkeit der Gebührenreduzierung bei \nEigenkompostierung genüge den Anforderungen des \n§ 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG. Das Mindestrestmüllvolumen sei nämlich so gering, dass \nder Benutzer dadurch bereits in höchstem Maße zur Abfallvermeidung gezwungen \nwerde. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass es in M. keine Biotonne gebe, \ndie Bioabfälle also ,soweit sie nicht mit der Grünschnittabfuhr beseitigt oder auf den \neigenen Grundstücken oder Fremdgrundstücken kompostiert werden könnten, mit \ndem Restmüll beseitigt werden müssten. Die Anreizwirkung zur Müllvermeidung \nergebe sich aus der Tatsache, dass der Benutzer durch die Einhaltung des \nMindestvolumens zusätzliche kostenpflichtige Restmüllsäcke oder Mehrwerte nicht \nbenötige. Das sei zur Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG \nausreichend. Es stehe im Ermessen des Rates, wie er die gesetzliche Forderung \numsetze. Er müsse nicht die optimale sondern könne auch eine vertretbare Lösung \nwählen. Wie die Ratsvorlage zeige, habe der Rat unter mehreren Alternativen die \nnunmehr anzuwendende Lösungsmöglichkeit ausgewählt. Sie habe dazu geführt, \ndass die Stadt M. im Landes NW ein vergleichsweise geringes \nRestmüllaufkommen habe, weil die Wertstoffzentren, Schadstoffsammelstellen und \ndie Eigenkompostierung optimal genutzt würden. Es erfordere mehr \nVerwaltungsaufwand und verursache mehr Kosten, wenn man das Mindestvolumen \ndurch Einführung der vierwöchentlichen Leerung noch vermindere oder noch \nReduzierungsanträge zulasse. Außerdem bestehe dann die Gefahr, dass der \nRestmüll \"wild\" entsorgt oder in die Behälter von Nachbarn eingefüllt werde. Das \ngelte es ebenfalls zu vermeiden.\n\n10\n\nZum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Bescheid vom 20.1.1997 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n12\n\nRechtsgrundlage der Heranziehung des Klägers zu Abfallentsorgungsgebühren \nfür das Jahr 1997 ist die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in \nder Stadt M. vom 22.12.1993 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom \n16.12.1996 - GebS -, die am 1.1.1997 in Kraft trat, in Verbindung mit der \nAbfallentsorgungssatzung in der Stadt M. vom 29.11.1993 i.d.F. der 2. \nÄnderungssatzung vom 11.12.1995 - AES 2 -, in Kraft ab 1.1.1996, geändert durch \ndie 3. Änderungssatzung vom 27.5.1997 - AES 3 -, die am 24.9.1997 in Kraft trat. \n\n13\n\nGegen die formelle Wirksamkeit der Satzungen bestehen keine Bedenken.\n\n14\n\nSie sind auch materiell wirksam. Insbesondere ist die GebS nicht wegen eines \nVerstoßes gegen § 9 Abs. 2 Satz 3, 4 LAbfG vom 21.6.1988 i.d.F. vom 14.1.1992 \n(GVNW 32) unwirksam. Nach dieser Vorschrift sollen mit dem Gebührenmaßstab \nwirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden. \nSatzungsregelungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, gelten längstens \nbis zum 31.12.1995.\n\n15\n\nDer vom Beklagten vorgegebene Personenmaßstab erfüllt nach Auffassung der \nKammer noch die Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG, indem er eine \ngewisse sich auch gebührenmäßig auswirkende Anreizwirkung für Müllvermeidung \nund -verwertung entfaltet. Weitergehende Anforderungen sind dem Gesetz nicht zu \nentnehmen. Der Gesetzgeber hat zwar die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 9 \nAbs. 2 Satz 3 LAbfG, nämlich die Unwirksamkeit des Gebührenmaßstabs stringent \ngeregelt, jedoch die Voraussetzungen für diese Rechtsfolge nicht näher präzisiert \nund die Einzelheiten der Ausgestaltung des Anreizgebotes den Gemeinden \nüberlassen. Außerdem hat er die Geltung der Regelung nur für den Regelfall \nangeordnet. Das gesetzgeberische Ziel der Regelung ist es, durch die Ausgestaltung \nder Abfallgebühren die Durchsetzung der abfallrechtlichen Ziele der Vermeidung und \nder Verwertung von Abfällen durch das Gebührenrecht zu unterstützen. Dabei stand \nzwar zunächst bei dem Regierungsentwurf im Vordergrund die Vorstellung, dass die \nGebührenausgestaltung bei ökologischem Abfallverhalten finanziell honoriert werden \nsolle.\n\n16\n\nVgl. LTDrs. 11/1121 S. 40 und dem folgend Dedy, Mögliche Auswirkungen \ndes § 9 Abs. 2 LAbfG auf die gemeindlichen Abfallgebühren, StGr 93, 88, 96; \nSchwade, Das neue Landesabfallgesetz StGr 9236.40.\n\n17\n\nDieses Ziel ist jedoch schon mit der Streichung des Verbots, Grundgebühren zu \nerheben, deutlich relativiert worden. Wenn die Grundgebühr unverzichtbares \nGestaltungselement der Gebührenerhebung ist,\n\n18\n\n vgl. Änderungsantrag LTDrs 11/2920 S. 2;\n\n19\n\nwird angesichts der hohen Vorhaltekosten bei der Abfallentsorgung bei Erhebung \nder Grundgebühr der Spielraum, durch Verbrauchgebühren finanzielle Anreize zu \ngeben, erheblich eingeschränkt. \n\n20\n\nZudem vermindert die Einordnung des Gebots der Anreizwirkung bei der \nGebührenregelung die Wirkungsmöglichkeiten des Gebots erheblich. Zum einen \nerfaßt das Gebot nur die Regelungen hinsichtlich der Maßstäbe, zum anderen ist das \nGebot ein gebührenrechtliches Gebot. Das bedeutet, dass die gebührenrechtliche \nRegelung sich immer nur an der organisatorischen Ausgestaltung der Entsor-\ngungseinrichtung orientieren kann. Hauptzweck der Regelung des \ngebührenrechtlichen Anreizgebots ist die Unterstützung der von den \nEntsorgungskörperschaften verfolgten abfallwirtschaftlichen Ziele der \nAbfallvermeidung und -verwertung und nicht der finanzielle Vorteil des Bürgers. Dies \nist durch die Änderung des LAbfG im Jahre 1998 durch die Neuregelungen des § 9 \nAbs. 2 \nS.3 - 7 noch deutlicher geworden. \n\n21\n\nBei dieser gesetzlichen Vorgabe reicht es nach Auffassung des Gerichts zur \nVerwirklichung der Anreizwirkung im Jahre 1997 jedenfalls aus, wenn die Gemeinde \nin ihrem Entsorgungssystem Möglichkeiten der Abfallvermeidung und -verwertung \nvorsieht und ein so geringes Behältervolumen satzungsmäßig und auch organisato-\nrisch zur Verfügung stellt, dass die Benutzer der Einrichtung dadurch zwangsläufig \nzur Müllvermeidung und -verwertung angehalten werden, weil sie sonst Restmüll und \nAltstoff Mehrwerte und Abfallsäcke gegen zusätzliche Gebühren in Anspruch \nnehmen und bezahlen müssten.\n\n22\n\nDies ist in M. der Fall. Der Beklagte legt nämlich bei der Heranziehung pro \nEinwohner bzw. Einwohnergleichwert gemäß \n§ 11 Abs. 1 AES 2 für die Restmüllabfuhr ein Gefäßvolumen von \n30 l pro Einwohner und 14 Tagen, d.h. 15 l pro Woche zu Grunde. Außerdem treten \ngemäß § 12 Abs. 1 AES 2 noch für die Abfuhr von Altpapier/Kartonagen 40 l pro \nEinwohner und Monat, d.h. 10 l pro Woche hinzu. Dieses Gefäßvolumen ist wie sich \nauch aus der redaktionellen Änderung der §§ 11 und 12 in der AES 3 ergibt, ein \nMindestvolumen, das mit den nach § 10 Abs. 2 a) und b) AES 2 vorgegebenen \nBehältern zwingend pro Einwohner bzw. Einwohnergleichwert zur Verfügung gestellt \nwird. Damit diese Mindestmengen eingehalten werden können, wird daneben gemäß \n§ 10 Abs. 2 d), e), f), g), h), i) AES 2 ein differenziertes Angebot zur Mülltrennung und \n-verwertung durch Altglascontainer, Sammelstellen für Grünabfälle, Behälter für \nBatterien, durch ein Schadstoffmobil und ein Wertstoffzentrum angeboten. Außerdem \nbesteht eine Verpflichtung des angeschlossenen Benutzers gemäß § 3 Abs. 2 AES \n2, Grünabfälle und Vegetabilien durch Eigenkompostierung zu verwerten, sofern dies \nmöglich ist.\n\n23\n\nVorliegend ist ein Restmüllvolumen von 15 l/Einwohner und Woche unter \nBerücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte keine Biotonne zur Verfügung \nstellt, sondern nur die Beseitigung von Grünabfällen anbietet, ein relativ geringes \nMindestvolumen; das gleiche gilt für das Altstoffvolumen von 10 l pro Einwohner und \nWoche. Das zeigt ein Vergleich mit zwölf anderen Städten im Lande (vgl. K 10 und \n11 = BA 2 von 14 K 6097/97). Das dort pro 14 Tagen und pro Einwohner angebotene \nRestmüllvolumen liegt bei vier Städten (Bonn, Remscheid, Berg. Gladbach und \nLangenfeld) ebenso hoch wie bei M. , wobei es bei drei Städten (Bonn, \nRemscheid, Berg. Gladbach) zusätzlich eine Biotonne gibt. Selbst unter \nBerücksichtigung der bei diesen vier Städten möglichen Antragsreduzierung liegt bei \ndrei Städten (Bonn, Remscheid, Berg. Gladbach) das reduzierte Restmüllvolumen \nunter Berücksichtigung der angebotenen Biotonne mindestens gleichauf mit den 30 l \npro Einwohner und 14 Tagen in M. . Bei sechs Städten (Düsseldorf, Hagen, \nKöln, Wuppertal, Burscheid, Köln) liegt das Restmüllvolumen pro 14 Tage wesentlich \nhöher als in M. . Hinzu treten bei drei Städten (Köln, Wuppertal, Remscheid) \nnoch \nBiobehälter. Auch bei der dort möglichen Antragsreduzierung liegt das reduzierte \nVolumen unter Berücksichtigung der Biotonne noch über dem Restmüllvolumen in \nM. . Lediglich eine Stadt (Solingen) ohne Biotonne liegt unter dem Leverkusener \nWert. Eine weitere Stadt mit Biotonne (Leichlingen) hat zwar ein geringeres \nRestmüllvolumen und ein noch geringeres Antragsvolumen. Unter Berücksichtigung \nder angebotenen Biotonne jedoch liegt auch da das Antragsvolumen höher als der \nM. Wert.\n\n24\n\nAuch die hohe Anzahl der 1997 zugekauften 11.799 Mehrwerte und 11.675 \nRestmüllsäcke (K 30 und K 31 = BA 3 zu 14 K 6097/97) lässt einen Rückschluss \ndarauf zu, dass das Mindestvolumen relativ gering ist und generell dazu geeignet ist, \nden Benutzer zur Abfallvermeidung anzuregen, um sonst notwendige Zukäufe von \nMehrwerten zu vermeiden.\n\n25\n\nSoweit bei 1, 3, 5 etc. Einwohnern pro angeschlossenem Grundstück mehr \nVolumen als das vorgegebene Mindestvolumen zur Verfügung steht, weil der \nBeklagte zum einen keine 90 l Tonne anbietet und auch nicht die 60 l Tonne in \nKombination mit der 120 l oder 240 l Tonne einsetzt, verstößt dies noch nicht gegen \ndas gebührenrechtliche Anreizgebot; denn das Gebührenrecht kann nur Leistungen \ndurch eine Gebühr erfassen, die tatsächlich erbracht wurden und nicht fiktiv \nerbrachte Leistungen abrechnen.\n\n26\n\nDie Abhängigkeit der gebührenrechtlichen Möglichkeiten von der Organisation \nder Entsorgungseinrichtung hat nicht zur Konsequenz, dass eine Verletzung des \nAnreizgebotes infolge der unzureichenden organisatorischen Umsetzung auch die \ngebührenrechtliche Regelung fehlerhaft macht. Diese Bedeutung kann dem Gebot \ndes § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG nicht entnommen werden; denn die Unwirksamkeit \nbezieht sich wegen des insofern eindeutigen Wortlautes nur auf das Gebot, \ngebührenrechtliche Anreize zu schaffen. Eine andere Auslegung hätte zur Folge, \ndass unter Umständen für eine erbrachte gebührenpflichtige Leistung, keine Gebühr \nmehr erhoben werden könnte, weil eine rückwirkende Umorganisation nicht mehr \nmöglich ist. Nach Ansicht der Kammer führen organisatorische Beschränkungen \nnicht zur Rechtswidrigkeit der Gebürensatzung. In diesen Fällen muss entweder der \nBenutzer im Rahmen des Anschluss- und Benutzungsrechts eine Änderung der \nOrganisation erstreiten oder die abfallrechtliche Aufsichtsbehörde muss gemäß §§ 35 \nff LAbfG eingreifen. Vorliegend kann dies jedoch offenbleiben; denn selbst wenn man \ndiese Grenzen für die gebührenrechtliche Regelung nicht anerkennt, ist die \nMaßstabsregelung nicht rechtswidrig. Wenn das Organisationsermessen \nsachgerecht im Rahmen der abfallrechtlichen Bestimmungen ausgeübt wird, ist die \nvom Entsorgungsträger geschaffene Einrichtung maßgeblich für die \nGebührengestaltung.\n\n27\n\nDie von der Stadt M. gewählte Organisation der Abfallentsorgung hält sich \nim Rahmen des Gebots des § 9 Abs. 2 \nS. 3 LabfG und das der Stadt M. in § 9 Abs. 2 S. 3 LabfG eingeräumte \nErmessen ist bei der Gestaltung des Gebots fehlerfrei ausgeübt.\n\n28\n\nBezogen auf die hier wesentliche Frage des Anreizgebotes ist das Ermessen \nsachgerecht ausgeübt, wenn die Gemeinde das Gebot der Anreizwirkung erkannt, \ndas Gebot in bestimmten Regelungen berücksichtigt hat und diese Regelungen eine \nAnreizwirkung ausüben können. Außerdem müssen sachgerechte Gründe \nhinsichtlich des Abweichens von diesem Gebot vorliegen.\n\n29\n\nDiese Voraussetzungen liegen bei der von der Stadt M. getroffene \nRegelung vor.\n\n30\n\nZunächst einmal hat der Rat der Stadt bei der Neuregelung im Jahre 1996 \nzwischen verschiedenen organisatorischen Modellen für die Durchsetzung des \nAnreizgebotes ausgewählt und sich für das jetzt gültige System entschieden. Ob ein \nanderes System effektiver ist, ist dabei nicht entscheidend; denn er hat ein System \ngewählt, dass wie oben ausgeführt durch die Mindestvolumenregelung und die \nübrigen Entsorgungsangebote Anreize zu Abfallvermeidung und -verwertung bietet \nund durch die Staffelung der Gebührensätze, die Mehrwerte und den Abschlag für \nEigenkompostierung auch finanzielle Anreize eröffnet. Dem steht nicht entgegen, \ndass nach der Organisation der Abfallentsorgung den sog. Einpersonengrundstücken \ntatsächlich ein Volumen von 60 l/14 Tage, d.h. 30 l statt 15 l pro Woche zur \nVerfügung steht und ebenfalls bei den 3, 5, 7 etc. Personenhaushalten das \nangebotene Volumen die Mindestmenge übersteigt, so dass in diesen Fällen mehr \noder weniger der Anreiz zur Müllvermeidung und die Notwendigkeit für den Zukauf \nvon Mehrwerten verringert wird.\n\n31\n\nDer Beklagte hat jedoch diese Inkonsequenz in seinem System mit sachlichen \nGründen gerechtfertigt. Zum einen ist bei der besonders auffälligen Abweichung bei \nden Einpersonengrundstücken zu beachten, dass bei ihnen der Anfall von Rest- und \nBiomüll höher als bei Einzelpersonenhaushalten in Mehrfamilienhäusern ohne \nGarten sein wird. Zudem besteht durch die Möglichkeit einer Tonnengemeinschaft \nauch hier ein Anstoß zur Abfallvermeidung. Zum anderen hat der Beklagte seine \nOrganisation damit sachlich gerechtfertigt, dass der Ankauf der 90 l Tonne, da es \neine Sonderanfertigung sein müsste, teuer sei. Entscheidender ist, dass er von einer \nweiteren Differenzierung des Behältervolumens und dem flexibleren Einsatz der 60 l \nTonne in Kombination mit anderen Behältern absieht, weil dann ein stärkerer \nVeränderungsdienst notwendig würde. Denn es müssten regelmäßig bei Zu- oder \nAuszug von nur einer Person die Behälter ausgetauscht werden. Dies würde zu \nhohem Verwaltungsaufwand und einer damit verbundenen Kostensteigerung führen. \nDiese Erwägungen sind sachbezogen, auch wenn sie zu einer Abschwächung der \nAnreizwirkung führen; denn das Gesetz verlangt nicht, dass in jedem Detail die \noptimale Anreizwirkung gewählt wird.\n\n32\n\nDie sich gemäß § 4 Abs. 3 GebS gebührenmindernd auswirkende Ei-\ngenkompostierung bietet ebenfalls einen Anreiz zur Restmüllvermeidung, zumindest \nfür diejenigen Benutzer, die einen Garten besitzen. Dass diese Möglichkeit nur von \nca. 30 % der Bevölkerung genutzt werden kann, ist auf die teilweise großstädtische \nBebauung zurückzuführen. Es ist gebührenrechtlich auch nicht zu beanstanden, \ndass es bisher keine flächendeckende Abfuhr des Biomülls, sondern nur eine \nGrünschnittabfuhr gibt. Denn insoweit bestehen erhebliche organisatorische \nProbleme, die zum damaligen Zeitpunkt auch vom Gesetzgeber noch nicht \nabschließend geregelt worden waren,\n\n33\n\nvgl. zum Streit hinsichtlich einer flächendeckenden Kompostierung Schink, \nAuslastung für Abfallanlagen, StGr 1999, 16, 18.\n\n34\n\nDass letztlich das Entsorgungssystem der Stadt M. im landesweiten \nVergleich bei der Restmüllvermeidung gut und bei der Verwertung von Altstoffen sehr \ngut abschneidet, zeigt dass die Organisation der Stadt sich in dem vom Abfallrecht \nvorgegeben Rahmen hält und die Organisationsentscheidungen nicht fehlerhaft sind. \nSie wurden darüber hinaus auch von den abfallrechtlichen Aufsichtsbehörden, der \nBezirksregierung und dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft \nNW, als mit § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG vereinbar bewertet.\nAuch gegen den Gebührensatz pro Einwohner bzw. Einwohnergleichwert in Höhe \nvon 131,55 DM bestehen keine Bedenken. Der Beklagte war insbesondere \nberechtigt, Fremdkosten der AWL in Höhe von 312,81 DM/t im Müllheizkraftwerk \nM. entsorgten Abfalls in die Gebührenkalkulation einzustellen.\n\n35\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 KAG gehören zu den in eine \nGebührenkalkulation einstellbaren Kosten auch \"Entgelte für in Anspruch \ngenommene Fremdleistungen\". Fremdleistungen sind hierbei Leistungen, die eine \ndritte Person - sei es eine natürliche Person oder Personenmehrheit oder eine \njuristische \nPerson - für die entsorgungspflichtige Körperschaft als eigentlichem Aufgabenträger \nder Abfallentsorgung erbringt. Dritte Person i.d.S. kann auch eine juristische Person \ndes Privatrechts ein (z. B. GmbH), an der eine Gemeinde mit Mehrheit(51 % bis\n99 %) beteiligt ist. Entscheidend ist, dass eine von der kommunalen Körperschaft \njedenfalls rechtlich getrennte juristische Person gehandelt hat.\n\n36\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 19.3.1998 - 9 B 144/98 -, Urteile vom \n1.7.1997 - 9 A 3556/96 -, StuG 1997, 356, und vom 30.9.1996 - 9 A 4047/93 - \nsowie Teilurteile vom 15.12.1994 \n- 9 A 2251/93 -, DVBl. 1995, 1147.\n\n37\n\nDer Entsorgungsträger darf nicht jeden von dem Fremdleister (hier AWL ) \ngeforderten Preis unbesehen in seine Kostenkalkulation einstellen; er hat vielmehr zu \nprüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarung \ngerechtfertigt ist. Es muss sich insbesondere um betriebsnotwendige Kosten han-\ndeln, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht. Der \nVerbrennungspreis entspricht den Vorgaben des Entsorgungsvertrages zwischen der \nStadt M. und der AWL (Abfallwirtschaftsgesellschaft M. ) vom 17.12.1991, \ngeändert durch Verträge vom 27.10.1994 und vom 13.8.1997 (K 26: BA 4 und BA 6 \n- Ratsvorlage - zu 14 K 6097/97). Insbesondere war die AWL berechtigt, \nSelbstkostenpreise in Rechnung zu stellen. \nDas ergibt sich aus § 10 Abs. 3 des Entsorgungsvertrages, wonach die AWL \nverpflichtet ist, die Entgeltkalkulation entsprechend den jeweils geltenden \npreisrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und zwar anhand der Verordnung PR \n30/53 in der jeweils geltenden Fassung, der Leitsätze für die Preisermittlung \naufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur VO PR 30/53), der Verordnung PR \nNr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen \nMitteln finanzierten Aufträgen vom 6.3.1972 \n- PÖB - und der Leitsätze für die Ermittlung von Preisen für Bauleistungen aufgrund \nvon Selbstkosten - LSP - Bau - (Anlage zur PÖBV).\n\n38\n\nDer Entsorgungsvertrag der Stadt M. mit der AWL verstößt auch nicht \ngegen die zwingende Vorschrift des § 5 Abs. 1 der VO PR 30/53. Danach ist zwar \nnur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen statt des Marktpreises nach \n§ 4 die Vereinbarung von Selbstkostenpreisen erlaubt,\n\n39\n\nvgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfung bei öffentlichen Aufträgen \n6. Auflage 1994 § 4 VO PR Nr. 30/53 \nAnm. 1, 2\n\n40\n\nund bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen gilt das Rechtsgeschäft mit \ndem zulässigen Preis als zustandegekommen,\n\n41\n\nvgl. Ebisch/ Gottschalk, a.a.O. § 1 VO PR Nr. 30/53 Anm. 84, 85, 91. .\n\n42\n\nDa die AWL eine selbständige juristische Person des Privatrechts ist, sind auch \ngrundsätzlich die preisrechtlichen Schutzbestimmungen des Preisrechts in vollem \nUmfange für die von ihr zu erbringenden Leistungen anzuwenden.\n\n43\n\nDaher könnte ein Verstoß gegen § 5 VO PR 30/53 in Betracht kommen; denn in \nden Jahren 1996 und 1997 hatten sich für die Abfallentsorgung Marktpreise gebildet,\nsiehe auch die Wirtschaftsrechnung der AWL, in der diese selbst von \nMarktpreisen spricht.\n\n44\n\nDies wurde u.a. möglich, weil das Prinzip der sogenannten ortsnahen \nEntsorgung gemäß § 10 Abs. 3 KrW/AbfG nicht im Inland galt,\n\n45\n\nvgl. David, Zur Umsetzung eines gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes, \nDÖV 1992, 697, 698 f.; Schink, Der neue Abfallbegriff und seine Folgen, \nVerwaltungsarchiv 1997 Bd. 88, 230, 250.\n\n46\n\nAußerdem bestanden in den Jahren 1996 und 1997 auch für diese Frage noch \nkeine verbindlichen Abfallentsorgungspläne im Regierungsbezirk Köln,\n\n47\n\nvgl. § 4 Ordnungsbehördliche Verordnung über den Abfallentsorgungsplan \nfür den Reg. Bez. Köln vom 15.9.1997, ABl. RB Köln 1997 Heft 39, gültig ab \n1.1.1998; die Frage der Zulässigkeit derartiger landesrechtlicher Regelungen \nkann hier dahinstehen.\n\n48\n\nDies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle des Entsorgungsvertrages der Stadt \nM. mit der AWL Marktpreise bzw. Preise für gleichartige Leistungen nach § 4 \nAbs. 2 VO PR Nr. 30/35 anzuwenden sind; denn der Entsorgungsvertrag ist zu einer \nZeit abgeschlossen worden, als es für die Abfallentsorgungsleistung noch keine \nMarktpreise oder Preise für vergleichbare Leistungen gab, so dass er wirksam \nzustande gekommen ist. Da gemäß § 11 Abs. 1 der Vertrag eine Geltungsdauer bis \n2015 hat, die abhängig vom Fernwärmelieferungsvertrag mit der EVL ist, kann er \nohne schwerwiegende Gründe nicht bereits nach sieben Jahren gekündigt und we-\nsentlich abgeändert werden.\n\n49\n\nDer vereinbarte Selbstkostenpreis bleibt zunächst wirksam,\n\n50\n\nvgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O § 1 VO PR Nr. 30/35 Anm. 93, 94.\n\n51\n\nDer Passus in § 10 Abs. 3 a.E.:\n\n52\n\n\"Sollte eine behördliche oder gerichtliche Preisüberprüfung ergeben, dass \ndie geforderten Entsorgungsentgelte preisrechtlich unzulässig sind, so gelten \ndie preisrechtlich zulässigen Entgelte als vereinbart,\"\n\n53\n\nkann nicht als eine jederzeitige Preisanpassungsklausel verstanden werden, weil \ner sich nur auf eine für möglich gehaltene Anpassung an andere Selbstkostenpreise \nbezieht.\n\n54\n\nAuch die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der \nGeschäftsgrundlage haben nicht zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation Ende 1996 \nvorgelegen, zumindest nicht mit der Sicherheit, dass die durch die Unterlassung der \nAnpassung entstandenen Kosten nicht mehr als betriebsnotwendige Kosten ange-\nsehen werden können. Ob es bei der Abfallentsorgung überhaupt einen Marktpreis \ngeben kann ,ist nämlich umstritten,\n\n55\n\nvgl. VG Düsseldorf Urteil vom 3.3.1999 -16 K 6550/95 -.\n\n56\n\nAußerdem haben sich erst ab 1995/1996 mit dem Rückgang der gelieferten \nAbfallmengen und dem Bau weiterer Verbrennungsanlagen bei den \nEntsorgungsträgern allmählich freie, d.h. nicht durch Verträge vergebene und \ngebundene Kapazitäten entwickelt, die zu Marktpreisen führten. Eine Anpassung des \nVertrages zwischen der Stadt M. und der AWL an diese Situation hätte nur \ndann von der AWL verlangt werden können, wenn diese Entwicklung schon als \nanhaltend und gesichert angesehen werden konnte.\n\n57\n\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit erheblich von dem Sachverhalt, \nüber den die Kammer durch Urteil vom 26.2.1999 - 14 K 6972/96 - entschieden hat, \nweil in dem früher entschiedenen Fall die mündlich getroffene Vereinbarung \nzwischen dem Betreiber der Verbrennungsanlage und der entsorgungspflichtigen \nKörperschaft keine vertragliche Regelung der Abrechnung nach Selbstkostenpreisen \nenthielt, sondern allgemein auf die preisrechtlichen Bestimmungen verwies.\n\n58\n\nGegen die Gebührenkalkulation im übrigen bestehen ebenfalls keine Bedenken. \nInsbesondere ist die Berechnung des Verbrennungspreises nicht zu beanstanden. \nSie entspricht der Vorkalkulation aufgrund des Wirtschaftsplanes 1997 der AWL. Den \nvorgelegten Unterlagen des Beklagten, insbesondere K 1: Ratsvorlage R 636/14.TA \nund Niederschrift des Ratsbeschlusses vom 16.12.1996 Anlage 5 = BA 2 zu 14 K \n6204/97 ist zu entnehmen, dass der Beklagte den Vorgaben des OVG NW Urteils \nvom 30.9.1996 \n- 9 A 4046/93 - gefolgt ist. Allerdings hat er der kalkulatorischen Abschreibung einen \nZugang Investitionen Anlagevermögen 1997 in Höhe von ca. 5.000.000 DM \nzugrundegelegt (vgl. Anlage 1 Blatt 10 der BA 2 zu 14 K 6204/97). Dieser Betrag \nentfällt indes größtenteils auf die Anfang 1997 in Betrieb genommene Rauchgasent-\nschwefelungsanlage und war insofern ansetzbar.\n\n59\n\nDer Beklagte hat insbesondere die Kosten des MHKW bei einer für 1997 \nangenommenen Vollauslastung von 210.000 Tonnen auf die Benutzer entsprechend \nden angelieferten Tonnen verteilt. Dabei hat er, wie Anlage 6 zum Erfolgsplan (K 28 \na.a.O) zeigt, bestimmte von Direktanlieferern stammende Tonnagen höher gewichtet, \nweil ihm dadurch besondere Kosten durch Linzenzgebühren oder Maßnahmen zur \nReduzierung der durch den Abfall hervorgerufenen höheren Heizwerte entstanden. \nDer Beklagte hat die Benutzer auch nicht mit sogenannten Leerkosten des MHKW, \ndie bei mangelnder Auslastung trotzdem entstanden wären, belastet, weil es keinen \nLeerstand gegeben hat. Infolge eines Defektes konnten im MHKW allerdings ca. \n8.000 Tonnen nicht verbrannt werden. Es wurden wie oben bereits ausgeführt keine \nfreien Kapazitäten zu Dumpingpreisen auf Kosten der Gebührenschuldner \nverkauft.\n\n60\n\nAuch das MHKW M. selbst hat nach Darstellung des Beklagten im Termin \nvom 21.9.1999 bis auf einen Ausnahmefall von Direkt- und Fremdanlieferern keine \nPreise genommen, die niedriger als der Selbstkostenpreis von 312,81 DM waren (K \n28: Anlage 6 zum Erfolgsplan 1997 = BA 3 und K 37: Prüfbericht Jahresabschluss \n1997 Erläuterungsteil S. 32 = BA 9 zu 14 K 6097/97). In dem Ausnahmefall musste \nder BAV die Differenz zum Selbstkostenpreis zahlen, die die Firma U. nicht \nübernehmen wollte. Auch im übrigen sind keine erheblichen Fehler der Kalkulation \nerkennbar; denn hierbei ist zu berücksichtigen dass die Stadt M. aus früheren \nGewinnen einen nennenswerten Betrag zur Minderung der Kosten aufgewandt hat, \nzu dessen Ansatz sie nicht verpflichtet war.\n\n61\n\nDer Rat der Stadt M. hat wie die Gebührenbedarfsbe-rechnung aufgrund \nder Vorkalkulation nach LSP (K 1 Anlage 5) zeigt, die Gesamtkosten \nAbfallentsorgung in Höhe von \n33.042.930 DM nicht voll auf die Benutzer umgelegt, sondern davon einen im Jahre \n1992 erwirtschafteten Gebührenüberschuss eingeschlossen Zinsen in Höhe von \n6.850.000 DM abgezogen. Dadurch war es möglich, die Gebühr pro Einwohner bzw. \nEinwohnergleichwert und Jahr sowie die anderen Gebührensätze wie in der GebS \ngeregelt zu vermindern. Zwar ergibt der Jahresabschluss 1997 bei einer von der \nStadt M. 1997 tatsächlich angelieferten Verbrennungsmenge von 41.716,01 t \neinen Erstattungsanspruch der Stadt gegen die AWL in Höhe von 3.562.283,68 DM \n(K 35: Vorlage Nr. R 1048/14.TA vom 19.8.1998 = BA 7 zu 14 K 6097/97). Selbst \nunter Berücksichtigung dieses Erstattungsbetrages verbleiben noch ca. 3.287.716,40 \nDM, die der Beklagte aus Überschüssen des Jahres 1992 angesetzt hat, um den \nGebührensatz von 131,55 DM zu halten.\n\n62\n\nAußerdem ist die zulässige 3-prozentige Fehlermarge zu beachten. Die Gebühr \nfür die Mehrwerte ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie liegt zu Recht deshalb unter \nder Gebühr für die Grundausstattung (zugeteiltes Gefäßvolumen, weil dadurch \nlediglich zusätzliche Kosten der Abfallbeseitigung abgedeckt werden sollen. So \nwerden z.B. die Kosten der Schadstoffsammlung und Abfallberatung nur bei der \nGrundausstattung berücksichtigt, wohingegen z.B. die anteiligen Abfuhr- und \nVerbrennungskosten in die Mehrwertgebühr einfliessen.\n\n63\n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-09-21/14-k-6097-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-09-21/14-k-6097-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114461","retrieved":"2026-07-09 00:06:19.908959+00:00"}}