{"status":"available","doknr":"OLD114338","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0908.21K989.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-08","aktenzeichen":"21 K 989/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer Kläger trägt als überörtlicher Träger der Kriesgsopferfürsorge (§ 5 Abs. 1a \nZiffer 2 Landschaftsverbandsordnung Nordrhein Westfalen - LVerbO - i.d.F. vom 14. \n07. 1994, GV NW 1994, S.657) seit dem 13.06.1996 im Rahmen der Hilfe zur Pflege \nnach § 26 c Bundesversorgungsgesetz - BVG - die Kosten der Unterbringung der \nnach § 25 BVG berechtigten Gertrud L. in dem Altenzentrum C. in \nX. . Zu den gesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI \nwird ein monatliches Pflegewohngeld gewährt. Zur teilweisen Deckung der \nentstehenden Aufwendungen wird das anrechenbare Einkommen von Frau L. \naus Ausgleichsrente, Witwenrente, Altersrente und Unfallrente vom Kläger gem. § 25 \nc BVG in Anspruch genommen.\n\n3\n\nAm 04.12.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Wohngeld für die nach § \n25 BVG Berechtigte und machte einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X \ngeltend. Mit Bescheid vom 02.10.1997 bewilligte die Beklagte Wohngeld für die Zeit \nvom 01.12.1996 bis 31.10.1997 in Höhe von DM 54,00 monatlich und überwies den \nrückständigen Betrag für die Vergangenheit an den Kläger. Gleichzeitig wurde unter \nBezugnahme auf einen Schnellbrief des Ministers für Bauen und Wohnen des \nLandes Nordrhein Westfalen vom 17.01.1997 - IV B 4 - 4082 - 1049/96 - mitgeteilt, \nlaufende Wohngeldzahlungen seien nur direkt an den Wohngeldempfänger zu \nzahlen; ggfls. sei eine Abtretung vorzulegen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 03.03.1998 wurde Wohngeld für die Zeit vom 01.11.1997 bis \n31.03.1998 in Höhe von DM 30,00 für Frau L. bewilligt. Bis einschließlich \n31.03.1998 wurde das bewilligte Wohngeld an den Kläger überwiesen. Ab dem \n01.06.1998 ist der Wohngeldanspruch von Frau L. gegenüber der Beklagten an \nden Kläger mit der Folge abgetreten worden, daß auf dieser Grundlage die Beklagte \ndie Wohngeldzahlungen an den Kläger erbringt.\n\n5\n\nAm 09.02.1998 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n6\n\nEr trägt zur Begründung seiner Klage vor, der geltend gemachte \nErstattungsanspruch hinsichtlich des Wohngeldes gegen die Beklagte ergebe sich \neindeutig aus § 104 Abs. 1 Satz 1 mit Satz 4 SGB X und sei durch den Schnellbrief \ndes Ministers für Bauen und Wohnen Nordrhein-Westfalen vom 17.01.1997 nicht \nausgeschlossen. Der Kläger erbringe im Rahmen der Kriegsopferfürsorge Hilfe zur \nPflege nach § 26 c für die nach § 25 BVG Berechtigte in vollem Umfange als \nSachleistung. Gem. § 25 c Abs. 2 BVG habe Frau L. den Aufwand für die \nSachleistung in Höhe des einzusetzenden Einkommens und Vermögens zu \nerstatten, folglich könne er, der Kläger, wiederum im Rahmen der Erstattung nach § \n104 SGB X das Wohngeld gegenüber der Beklagten geltend machen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 60,00 DM zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt sie vor, nach dem Erlaß des Ministers für Bauen und \nWohnen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.01.1997 \n- IV B 4 - 4082 - 1049/96 - seien die laufenden Wohngeldzahlungen direkt an den \nHilfesuchenden zu leisten, ein Erstattungsanspruch könne sich nur auf \nWohngeldnachzahlungen erstrecken.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n13\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n14\n\nDie Klage ist als Leistungsklage zulässig und begründet. \n\n15\n\nDer Kläger hat einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 104 Abs.1 \nSatz 1 mit Satz 4 SGB X im Hinblick auf das der nach § 25 BVG berechtigten Frau \nL. zustehende Wohngeld für die Monate April und Mai 1998 in Höhe von \nmonatlich DM 30,00. Der Erstattungsanspruch beläuft sich damit auf DM 60,00. In \ndiesem Umfang sind die von dem Kläger an die Berechtigte erbrachten Leistungen \nund das von der Beklagten für Frau L. bewilligte Wohngeld als zeitlich \ndeckungsgleiche und auch zweckidentische Leistungen anzusehen.\n\n16\n\nNach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist in den Fällen, in denen ein nachrangig \nverpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne daß die \nVoraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger \nerstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder \nhatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von den \nLeistungen des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach § 104 Abs. 1 \nSatz 4 SGB X gilt Satz 1 entsprechend, wenn u.a. von den Trägern der \nKriegsopferfürsorge Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag \nerhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht. \n\n17\n\nDie genannte Bestimmung regelt die Voraussetzungen für den Er-\nstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers. Dieser besteht \nnach Satz 1 nur, soweit der Berechtigte, der die Leistung erhalten hat, einen \nLeistungsanspruch gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder \nhatte. Der in § 104 Abs.1 Satz 3 SGB X normierte Nachranggrundsatz der \nLeistungsträger, der einen Erstattungsanspruch ausschließt, soweit der \nerstattungspflichtige Leistungsträger bereits an den Berechtigten geleistet hat, bevor \ner von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis hatte, ist in den Fällen, in \ndenen der Träger der Kriegsopferfürsorge Leistungen erbringt, für die er einen \nAufwendungsersatzanspruch hat, nach § 104 Abs.1, Satz 4, 2. Halbsatz aufgehoben. \nIn diesen Fällen hat der Erstattunganspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X lediglich zur \nVoraussetzung, daß der Träger der Kriegsopferfürsorge Leistungen erbringt, für die \ner gem. § 25 c Abs. 2 BVG Aufwendungsersatz von dem nach § 25 BVG \nBerechtigten fordern kann und dieser selber einen gleichartigen und zeitidentischen \nLeistungsanspruch gegenüber einem anderen Leistungsträger hat.\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.\n\n19\n\nDer Kläger hat als überörtlicher Träger der Kriesgsopferfürsorge gegen Frau \nL. als der nach § 25 BVG Berechtigten einen Anspruch auf Aufwendungsersatz \nnach § 25 c Abs. 2 BVG. Nach dieser Bestimmung hat der Hilfeempfänger, wenn \nSachleistungen gewährt werden, den Aufwand für die Sachleistung in Höhe des ein-\nzusetzenden Einkommens und Vermögens zu tragen. Der Kläger trägt seit dem 13. \n06. 1996 im Rahmen der Gewährung der Hilfe zur Pflege nach § 26 c BVG die vollen \nKosten der Heimunterbringung von Frau L. in dem Altenzentrum C. in \nX. . In den Leistungen des Klägers für Frau L. nach § 26 c BVG an das \nvorgenannte Heim sind zwangsläufig auch Kostenanteile für die Gewährung von \nUnterkunft enthalten. Der Kläger erbringt seine Leistungen nach § 26 c BVG als \nSachleistungen i. S. von § 25 c Abs. 2 BVG. Sachleistungen sind Leistungen der So-\nzialhilfe, die dem Hilfeempfänger unmittelbar in Form des zu befriedigenden Bedarfes \nzugute kommen. Dazu gehört neben der Hilfe durch persönliche Hilfeleistung auch \ndie Übernahme des gesamten Hilfefalles. In einem solchen Fall wird die Hilfeleistung \ndurch einen Dritten - das Heim - mittels Geldzahlung an diesen sichergestellt. Die \nQualifizierung der Leistungen des Klägers als Sachleistung ist unter den Beteiligten \nim übrigen auch nicht streitig.\n\n20\n\nDie gegenüber dem Kläger gem. § 25 BVG Berechtigte hatte auch \n- was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist - gegen die Beklagte in den \nstreitgegenständlichen Monaten April und Mai 1998 einen Anspruch auf Gewährung \nvon Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Das Wohngeld ist als zeitlich \ndeckungsgleiche und auch zweckidentische Leistung in Bezug auf die in den \nLeistungen des Klägers nach § 26 c BVG enthaltenen Unterkunftskosten anzu-\nsehen.\n\n21\n\nDamit sind sämtliche für den geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § \n104 Abs. 1 Satz 4 mit Satz 1 SGB X erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Dem \nKläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch für die Dauer des Bestehens \ndes Wohngeldanspruches von Frau L. gegen die Beklagte für die Monate April \nund Mai 1998 zu. Der Wohngeldanspruch von Frau L. gilt für diesen Zeitraum \ninsoweit als erfüllt, § 107 Abs. 1 \nSGB X. \n\n22\n\nFür die der Entscheidung der Beklagten zugrundgelegte Rechtsauffassung des \nMinisters für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein Westfalen ausweislich \nseines Schnellbriefes vom 17.01.1997 - IV B 4 - 4082 - 1049/96, wonach laufende \nWohngeldzahlungen ausschließlich an den Berechtigten zu zahlen seien, da es sich \num höchstpersönliche Ansprüche handele, findet sich im Gesetz keine Stütze. Die \nRegelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 mit Satz 4 SGB X ist eindeutig und einer \nInterpretation nicht zugänglich. Soweit der Erlaß des genannten Ministeriums auf \nÜberlegungen dahingehend beruhen könnte, die Eigenverantwortung von \nHilfeempfängern im Fall der Heimunterbringung zu stärken, können diese im \nRahmen einer Gesetzesiniatiative ein Rolle spielen, nicht aber zu einer - \ngesetzwidrigen - Interpretation der insoweit eindeutigen Vorschrift des § 104 Abs. 1 \nSatz 1 und Satz 4 SGB X herangezogen werden.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-09-08/21-k-989-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-09-08/21-k-989-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114338","retrieved":"2026-07-09 00:06:10.470217+00:00"}}