{"status":"available","doknr":"OLD114387","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0901.18L2150.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-01","aktenzeichen":"18 L 2150/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylVfG zulässige Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 0000/99.A - gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 12.08.1999 anzuordnen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nBei der vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nInteressenabwägung überwiegt das private Interesse der Antragsteller an einem \nweiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer rechtskräftigen \nEntscheidung über ihren - von der Antragsgegnerin als unbeachtlich bewerteten - \nAsylfolgeantrag gegenüber dem kraft Gesetzes vermuteten öffentlichen Interesse an \neiner sofortigen Ausreise der Antragsteller. Denn es bestehen ernstliche Zweifel im \nSinne des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 des \nBescheides vom 12.08.1999 enthaltenen Abschiebungsandrohung.\n\n6\n\nDies ergibt sich zum einen bereits aus der gegenwärtigen Lage in der Türkei \nnach der Festnahme des PKK-Führers Abdullah Öcalans, aufgrund derer nach dem \nad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 25.02.1999 \"ein erhöhtes Risiko einer \nbesonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit \nbesteht\". Nach dem zwischenzeitlich verhängten Todesurteil gegen Öcalan ist eine \nweitere Verschärfung der Situation eingetreten; eine aktuelle, von dem obigen ad \nhoc-Bericht abweichende Stellungnahme des Auswärtigen Amtes liegt bis heute nicht \nvor, so daß die darin zum Ausdruck kommende Gefährdungseinschätzung offenbar \nnach wie vor gilt. Angesichts dieser Aussage erscheint es im Rahmen der vom \nGericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung angezeigt, \nAbschiebungsschutz zu gewähren.\n\n7\n\nDer Abschiebungsschutz ist vorliegend im Hinblick auf das individuelle \nVorbringen der Antragsteller zur Begründung ihres Asylfolgeantrages auch bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Zwar kann nicht ausgeschlossen \nwerden, daß hinsichtlich der vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten seit Januar \n1998 im Rahmen der Bewegung des Wanderkirchenasyls die Dreimonatsfrist des § \n51 Abs. 3 VwVfG abgelaufen ist und daher ein Anspruch auf Durchführung eines \nFolgeverfahrens aus diesen Gründen nicht besteht. \n\n8\n\nUnabhängig davon spricht jedoch vieles dafür, daß die Kläger aufgrund dieser \nAktivitäten jedenfalls einen Anspruch auf Feststellung haben, daß \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen. Denn sie haben \nsubstantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, daß sie sich im Rahmen des \nWanderkirchenasyls in individualisierbarer und öffentlichkeitswirksamer Weise für die \nBelange der Kurden eingesetzt haben und hierüber in einer Vielzahl von \nZeitungsartikeln und Fernsehsendungen türkischer und deutscher Medien berichtet \nwurde. Sie haben ebenfalls dargelegt, daß diese Aktionen von den türkischen \nSicherheitsbehörden genauestens beobachtet werden und diesen einzelne Teil-\nnehmer namentlich bekannt geworden sind, wobei sie offenbar als PKK-Aktivisten \ngelten.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114387","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-09-01/18-l-2150-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114387","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114387","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-09-01/18-l-2150-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114387","retrieved":"2026-07-09 00:06:14.544081+00:00"}}