{"status":"available","doknr":"OLD306898","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0824.6L1791.99.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-24","aktenzeichen":"6 L 1791/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und der vor dem Verwaltungsgericht\nKarlsruhe entstandenen Kosten.\n\n2. Der Streitwert wird auf 7.500,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie sinngemäßen Anträge des Antragstellers,\n\n3\n\n1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur\nrechtskräftigen Hauptsachenentscheidung zu verpflichten, dem\nAntragsteller kostenlos und zeitgleich alle Dokumente zuzustellen, die\nder Bundesgerichtshof der Beigeladenen zum Zwecke der\nVeröffentlichung zur Verfügung stellt, wobei die Dokumente von der\nAntragsgegnerin mit dem gleichen Inhalt, Umfang und in der gleichen\nForm, wie sie an die Beigeladene geliefert werden, sowie mit der\nvollständigen zugehörigen Dokumentation zur Nutzung dieser\nDokumente (z. B. Dateiformat- und Datensatzbeschreibungen,\nDatenerfassungsschemata, Dokumentationsrichtlinien,\nSchlagwortrichtlinien, Sachgebietsrichtlinien, Normenkettenrichtlinien,\nKurztextrichtlinien)an den Antragsteller zu liefern sind,\n\n4\n\n2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur\nrechtskräftigen Hauptsachenentscheidung zu verpflichten, dem\nAntragsteller kostenlos und unverzüglich alle Dokumente zuzustellen, die\nder Bundesgerichtshof der Beigeladenen in der Vergangenheit ohne\nKostenberechnung zum Zwecke der Veröffentlichung zur Verfügung ge-\nstellt hat, wobei die Dokumente von der Antragsgegnerin mit dem\ngleichen Inhalt, Umfang und in der gleichen Form, wie sie an die\nBeigeladene geliefert wurden, sowie mit der vollständigen zugehörigen\nDokumentation zur Nutzung dieser Dokumente (z. B. Dateiformat- und\nDatensatzbeschreibungen, Datenerfassungsschemata,\nDokumentationsrichtlinien, Schlagwortrichtlinien, Sachgebietsrichtlinien,\nNormenkettenrichtlinien, Kurztextrichtlinien) an den Antragsteller zu\nliefern sind,\n\n5\n\n3. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur\nrechtskräftigen Hauptsachenentscheidung zu verpflichten, dem\nAntragsteller kostenlos und unverzüglich alle Dokumente zuzustellen, die\nder Bundesgerichtshof der Beigeladenen in der Vergangenheit mit\nKostenrechnung zum Zwecke der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt\nhat, wobei die Dokumente von der Antragsgegnerin mit dem gleichen\nInhalt, Umfang und in der gleichen Form, wie sie an die Beigeladene\ngeliefert wurden, sowie mit der vollständigen zugehörigen Dokumentation\nzur Nutzung dieser Dokumente (z. B. Dateiformat- und\nDatensatzbeschreibungen, Datenerfassungsschemata,\nDokumentationsrichtlinien, Schlagwortrichtlinien, Sachgebietsrichtlinien,\nNormenkettenrichtlinien, Kurztextrichtlinien) an den Antragsteller zu\nliefern sind,\n\n6\n\n4. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu\nverpflichten, dem Antragsteller alle Kosten zu erstatten, die der\nBundesgerichtshof oder ein von diesem mit dem Versand von\nEntscheidungen Beauftragter dem Antragsteller für den Bezug von\nGerichtsentscheidungen in Rechnung gestellt hat, soweit sie vom\nAntragsteller bezahlt wurden,\n\n7\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n8\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines\nvorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige\nAnordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt\nzu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der\nErlaß der einstweiligen Anordnung setzt voraus, daß der Antragsteller sowohl einen\nAnordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. §\n123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf die\nVorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von An-\nordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen in dem\nSinne, daß ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren für den Antragstel-\nler nicht zu erreichen ist, dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Fol-\ngen führen würde und er darüberhinaus im Hauptsacheverfahren aller Wahrschein-\nlichkeit nach obsiegen würde.\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat nicht dargetan und glaubhaft gemacht, daß die Verweisung\nauf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren für ihn zu schlechthin unzumutbaren\nNachteilen führen würde. Von solchen besonders schwerwiegenden Nachteilen wäre\ndann auszugehen, wenn dem Antragsteller Nachteile drohten, die zu einer Existenz-\ngefährdung oder einem Rechtsverlust durch Zeitablauf führen würden oder in ande-\nren, vergleichbaren, die Unabweisbarkeit der Vorwegnahme der Hauptsache bedin-\ngenden Umständen begründet wären.\n\n10\n\nVgl. hierzu: Finkelnburg-Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im\nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 216 ff., 225 ff.; Uhlenberg in\nBrandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozeß,\nS. 989 f., jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat weder eine drohende Existenzgefährdung noch einen\nRechtsverlust wegen Zeitablaufs dargetan bzw. glaubhaft gemacht. Insoweit hat er\nsich auf eine \"nachhaltige\" Verletzung von Grundrechten (Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m.\nArt. 5 GG) sowie auf \"schwerwiegende bzw. erhebliche wirtschaftliche Nachteile\"\nberufen, welche darin bestünden, daß zum einen die eigene dokumentarische\nAufbereitung der Gerichtsentscheidungen, wie sie vom Bundesgerichtshof der\nBeigeladenen zur Verfügung gestellt werde, einen erheblichen Arbeits- und\nKostenaufwand für ihn bedeuten würde und zum anderen die Beigeladene für Ende\n1999 eine Verbreitung ihrer Dokumentation im Internet plane, wodurch sie einen\nganz erheblichen Wettbewerbsvorsprung unter den Anbietern juristischer\nDatenbanken erlange.\nHieraus ist nicht abzuleiten, daß dem Antragsteller ohne Erlaß der begehrten\neinstweiligen Anordnung unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile\nentstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der\nHauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine etwaige Grundrechtsverletzung wäre\ndurch ein obsiegendes Urteil in einem Hauptsacheverfahren nämlich hinreichend -\nmit Wirkung für die Vergangenheit sowie für die Zukunft - \"korregierbar\". Die\nangeführten wirtschaftlichen Nachteile erreichen auch nicht die Schwelle einer\ndrohenden Existenzgefährdung. Vielmehr will sich der Antragsteller mit seinem\nBegehren letztlich den Arbeits- und Kostenaufwand ersparen, der mit der Erstellung\neiner eigenen Dokumentation durch Abscannen von Gerichtsentscheidungen des\nBundesrechts und der dokumentarischen Aufbereitung für eine Datenbank\nverbunden ist. Dies ist jedenfalls - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat -\nkein, gemessen an den genannten Gesichtspunkten, schützenswertes Moment.\nSoweit es den geplanten Zugang der Beigeladenen zum Internet anbelangt, mag\nsich hierdurch die Wettbewerbssituation der Mitbewerber der Beigeladenen auf dem\nMarkt juristischer Datenbanken unter Umständen verschärfen. Abgesehen davon\naber, daß es sich hierbei nur um eine graduelle, nicht elementare Veränderung des\nMarktes auf dem Gebiet der juristischen Informationssysteme handeln dürfte, weil die\nBeigeladene schon bislang im Online-Dienst tätig ist, läßt sich nicht feststellen, daß\ngerade durch diesen Umstand ein eigener Aufbau eines juristischen Informati-\nonssystems seitens des Antragstellers völlig unmöglich gemacht oder unzumutbar\nerschwert würde. Auch insoweit handelt es sich allenfalls um wirtschaftliche\nNachteile, die den Antragsteller betreffen könnten. Daß hierdurch seine\nwirtschaftliche Existenz auf dem Spiel stünde, ist aber nicht substantiiert\nvorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.\n\n12\n\nSoweit unter Ziffer 4) ein Anspruch auf Erstattung der bereits für die\nÜbersendung von Gerichtsentscheidungen vom Antragsteller gezahlten Kosten\ngeltend gemacht wird, kommt hinzu, daß insoweit in keiner Weise erkennbar und\nvom Antragsteller dargelegt worden ist, inwiefern insoweit eine Verweisung auf den\nRechtsschutz im Hauptsacheverfahren etwa zu spät käme.\n\n13\n\nMit Rücksicht darauf kann im übrigen offen bleiben, ob nicht auch eine mögliche\nVerhinderung des Antragstellers aus rechtlichen Gründen, die beabsichtigte\njuristische Datenbank im Internet in nächster Zukunft zu betreiben, die erforderliche\nbesondere Dringlichkeit der begehrten Regelung entfallen läßt. Von gegenwärtig\ndrohenden, schlechthin unzumutbaren Nachteilen könnte nämlich dann nicht die\nRede sein, wenn der Antragsteller aufgrund seines Anstellungsvertrages mit der\nM. GmbH & Co. KG (§§ 3, 10 des Vertrages) zu der beabsichtigten Tätigkeit\neiner Nebentätigkeitsgenehmigung bedarf und nach Ablauf des Vertrages\n(31.12.1999) für die Dauer von zwei Jahren einem Wettbewerbsverbot (§ 10 des\nVertrages) unterliegt. Da es darauf nicht ankommt, ist es letztlich ohne Belang, ob\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19.04.1999 in dem Verfahren 10 O 37/99,\nin dem der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung von der M. GmbH\n& Co. KG die Gestattung einer Nebentätigkeit zur Führung eines Unternehmens mit\ndem Unternehmensgegenstand \"juristische Publikationen im Internet, einen\nRecherchedienst für juristische Materialien und das Erstellen einer Publikation über\ndie Rechtsprechung des Bundessozialgerichts\" erreichen will, auf die hiergegen\neingelegte Berufung des Antragstellers hin in der Berufungsinstanz sowie in einem\netwaigen Hauptsacheverfahren Bestand haben wird.\n\n14\n\nAuch die genannten Anforderungen hinsichtlich des notwendigen\nAnordnungsgrundes sind vorliegend nicht erfüllt. Es kann im Rahmen der in diesem\nVerfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nämlich nicht festgestellt\nwerden, daß dem Antragsteller offensichtlich oder jedenfalls mit großer\nWahrscheinlichkeit der geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung mit der\nBeigeladenen durch die Antragsgegnerin zusteht. Die den Anordnungsanspruch\nbetreffenden Rechtsfragen sind schwierig gelagert und derart komplex, daß sie sich\neiner abschließenden Beurteilung im Rahmen der in diesem Verfahren nur\nmöglichen überschlägigen Betrachtungsweise entziehen. Jedenfalls aber kann nicht\ndavon ausgegangen werden, daß die Überlassung der von der Antragsgegnerin -\nhier vom Bundesgerichtshof - erstellten Dokumentationen allein an die Beigeladene\noffenkundig gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieße (Art. 3 Abs. 1 GG)\nund der Antragsteller eine Gleichbehandlung mit der Beigeladenen insoweit\nbeanspruchen könnte. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben ausführlich\ndie Gründe im einzelnen dargelegt, die zu dem Abschluß des sog. Bundesvertrages\nzwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geführt haben. Hierbei haben\nsie u. a. maßgeblich auf die Stellung der Beigeladenen als Verwaltungshelfer der\nAntragsgegnerin hingewiesen, indem von der Beigeladenen die aus dem\nVerfassungsrecht folgende Aufgabe des Bundes, seine Gesetzgebung,\nRechtsprechung und Verwaltungsvorschriften zu dokumentieren, wahrgenommen\nwerde, und weiter darauf abgehoben, daß die Antragsgegnerin aufgrund des sog.\nBundesvertrages Einwirkungsmöglichkeiten auf die geführten Datenbestände habe\nund zudem die Beigeladene gegenüber der Antragsgegnerin verschiedene Pflichten\nals \"Gegenleistung\" übernommen habe, so u. a. die dialogkostenfreie Benutzung des\nInformationssystems durch Bundesstellen. Die daneben von der Beigeladenen\nwahrgenommene kommerzielle Tätigkeit diene dazu, die Kosten des im öffentlichen\nInteresse geführten Datenbestandes möglichst gering zu halten. Ob in der\nstaatlicherseits eingeräumten Vorzugsstellung sachliche Gründe für eine\nPrivilegierung der Beigeladenen gesehen werden können,\n\n15\n\nso: VG Hannover, Urteil vom 22.07.1993 - 6 A 1032/92 - NJW 1993,\n3282, 3284,\n\n16\n\nkann in diesem Verfahren nicht abschließend beurteilt werden. Jedenfalls sind\ndie genannten Erwägungen nicht von vorneherein für eine unterschiedliche\nBehandlung des Antragstellers einerseits und der Beigeladenen andererseits un-\ngeeignet.\n\n17\n\nSoweit sich der Antragsteller auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n26.02.1997 - 6 C 3/96 - NJW 1997, 2694, beruft, wonach bei der Herausgabe von\nGerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung ein Anspruch der Verleger\nvon Fachzeitschriften auf Gleichbehandlung besteht, ist zumindest nicht evident,\nsondern eher sehr fraglich und ggf. in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob\ndiese Grundsätze auf die hier in Rede stehende Überlassung von dokumentarisch für\ndie Datenbank der Beigeladenen bearbeitete Entscheidungen ohne weiteres\nübertragen werden können.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO sowie auf §\n83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG, soweit es die vor dem zunächst\nangerufenen Verwaltungsgericht Karlsruhe entstandenen Kosten betrifft. Dabei\nentspricht es billigem Ermessen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller auch\ndie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch\nAntragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wobei\nein Betrag von 15.000,-- DM im Hauptsacheverfahren und die Hälfte im vorläufigen\nRechtsschutzverfahren, gemessen an der wirtschaftlichen Bedeutung des\nVerfahrens für den Antragsteller, als angemessen erscheint.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-08-24/6-l-1791-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-08-24/6-l-1791-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306898","retrieved":"2026-07-09 03:35:10.448707+00:00"}}