{"status":"available","doknr":"OLD307081","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0728.33L1790.99PVB.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-07-28","aktenzeichen":"33 L 1790/99.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt, daß der \nBeteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller zu 2) bis zur rechtskräftigen Entscheidung \nin der Hauptsache 33 K 5020/99.PVB unter vorläufiger Übernahme der notwendigen \nKosten für die Teilnahme an dem vom Deutschen Beamtenbund veranstalteten \nSeminar \"Beteiligung der Personalvertretung bei der Vergabe von Leistungszulagen \nund Leistungsprämien\" vom 04. bis 06. August 1999 in Königswinter vorläufig \nfreizustellen. \n\nDer Tenor soll den Verfahrensbeteiligten per Telefax vorab mitgeteilt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDas Rechtsschutzbegehren der Antragsteller hat Erfolg.\n\n3\n\nDer entsprechend dem Tenor sinngemäß gestellte Antrag, über den die Kammer \nwegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit ohne Anhörung der Beteiligten und \nohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, ist begründet.\n\n4\n\nDer Erlaß einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. \n§ 85 Abs.2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der \n§§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, daß der Antragsteller einen zu sichernden \nVerfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Das ist hier \nder Fall.\n\n5\n\nDer Verfügungsanspruch ergibt sich daraus, daß nach dem derzeitigen \nErkenntnisstand der Kammer die Voraussetzungen für den geltend gemachten \nSchulungsanspruch gem. § 46 Abs. 6 BPersVG gegeben sind. Der Antragsteller zu \n2) hat dem Entsendebeschluß des Antragstellers zu 1) vom 8. März 1999 Folge zu \nleisten. Für den Antragsteller zu 2) besteht das erforderliche objektive und subjektive \nSchulungsbedürfnis: Die vom Deutschen Beamtenbund durchgeführte Schulung \nbehandelt - wie dem vorgelegten Tagungsprogramm zu entnehmen ist - Themen, die \ngeeignet sind, den Tagungsteilnehmern die erforderlichen Kenntnisse für die \nsachgerechte Ausübung der Personalratstätigkeit zu vermitteln. Die Antragsteller \nhaben insoweit glaubhaft gemacht, daß sie dieser Kenntnisse über die Beteiligung \nbei der Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien bedürfen, um ihre \nPersonalvertretungstätigkeitarbeit sachgerecht wahrnehmen zu können. Abgesehen \nvon etwaigen denkbaren Beteiligungsfällen nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG (vgl. \ninsoweit die in den Durchführungshinweisen des BMI zur LPZV vom 1. Juli 1997 \nunter Nr. 6, GMBl. 1997, 457 genannten Fälle) gehört jedenfalls die Überwachung \nder Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien gemäß §§ 68 Abs. 1 Nr. 2, \n67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG zu dem gesetzlichen Aufgabenbereich der \nPersonalvertretungen. Die durch die Schulung zu vermittelnden Kenntnisse sind \nauch dienststellenbezogen. Insoweit haben die Antragsteller unwidersprochen \nvorgetragen, daß seit Anfang 1999 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der \nVerteidigung - und damit auch in der Dienststelle des Beteiligten - leistungsbezogene \nVergütungselemente nach dem Dienstrechtsreformgesetz vergeben würden. Der \nEinwand des Beteiligten, die durch die Schulung zu vermittelnden Kenntnisse seien \nfür die Personalratstätigkeit des Antragstellers zu 1) nicht erforderlich, weil ihm \nhinsichtlich der Vergabe von Leistungszulagen und Leistungsprämien nur ein \nInformationsanspruch zustehe, greift nicht durch. Das Schulungsbedürfnis \nbeschränkt sich nicht etwa nur auf die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten, \nsondern kann auch im Hinblick auf die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben der \nPersonalvertretung gegeben sein (vgl. OVG NW, Beschluß vom 25. Februar 1998 - 1 \nA 2269/96. PVB -). Um seine Aufgaben bei der Überwachung der Vergabe der \nleistungsbezogenen Vergütungselemente sachgerecht wahrnehmen zu können (vgl. \nhierzu insbesondere die auch hier einschlägigen Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 22. Dezember 1993 - 6 P 15.92 -, \nPersonalrat 1994, 78 ff.), sind über die von der Dienststelle zu gebenden \nInformationen zu den jeweils getroffenen Vergabeentscheidungen hinaus auch \nKenntnisse über die rechtlichen Voraussetzungen dieser leistungsbezogenen \nVergütungselemente und den Umfang der der Personalvertretung insoweit \nzustehenden Befugnisse vonnöten, nämlich inwieweit sie kontroll- oder gar \nbeteiligungsberechtigt sein kann. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, daß der \nPersonalvertretung bei Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs \"Erforderlichkeit \nder Schulung\" ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. OVG NW, Beschluß \nvom 25. Februar 1998, a.a.O.). Das subjektive Schulungsbedürfnis ist ebenfalls \ngegeben, weil nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsteller \nbislang kein Mitglied des Antragstellers zu 1) über die hier in Rede stehenden \nKenntnisse verfügt und der Antragsteller zu 2) als Vorsitzender des Antragstellers zu \n1) diese Kenntnisse in besonderem Maße bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben \nbenötigt. Daß zeitnah eine kostengünstigere anderweitige Schulungsmöglichkeit für \ndie Antragsteller bestanden hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n6\n\nDer Erlaß der einstweiligen Verfügung ist auch geboten, weil den Antragstellern \nbei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren ohne teilweiser Vorwegnahme \nder Hauptsache nach Auffassung der Fachkammer unzumutbare Nachteile \nentstehen, zumal eine kostengünstigere zeitnahe anderweitige Schulungsmöglichkeit \nnicht ersichtlich ist.\n\n7\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlußverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-07-28/33-l-1790-99-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-07-28/33-l-1790-99-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307081","retrieved":"2026-07-09 03:35:28.968511+00:00"}}