{"status":"available","doknr":"OLD307202","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0629.22K6821.98.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-29","aktenzeichen":"22 K 6821/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie der Beigeladenen erteilte Lizenz vom 18.11.1998 wird aufgehoben, \nsoweit sie die garantierte Zustellung der am Nachmittag und nach Geschäftsschluß \nabgeholten Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr am darauffolgenden Werktag zum \nGegenstand hat (3.1 Nr. 4, 12).\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei-\ngeladenen tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beigeladene und die Beklagte \nzu je einem Sechstel.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beigeladene, die in der Rechtsform einer GmbH die Beförderung von Briefen, \nPaketen und sonstigen Gegenständen betreibt, beantragte mit Schreiben vom 30. \nJuni 1998 die Erteilung einer Lizenz gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Postgesetz. Die \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erteilte am 29. Juli 1998 die \nbegehrte Lizenz mit dem räumlichen Geltungsbereich I. und T. . Sie \nsah dabei die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Postgesetz als er-\nfüllt an, weil die Dienstleistung der Beigeladenen folgende Leistungsmerkmale um-\nfasse:\n\n3\n\n- Abholung der Sendungen bei den Kunden zu festgelegten\n Zeiten oder auf Abruf\n- Weiterleitung und Zustellung der Sendungen am Tage der\n Abholung\n- Nichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen der\n Zustellzeit \n- Umlenkbarkeit bzw. Rückholbarkeit der Sendung zwischen\n Abholung und Auslieferung\n- Nachträgliche Abrechnung am Monatsende\n- Bei unzustellbaren Sendungen Ermittlung der Nachsende-\n adresse\n- Kostenloser zweiter Zustellversuch am nächsten Tag\n- Sofortige Rückgabe an den Absender bei definitiv unzustell-\n baren Sendungen\n- Optional die Voretikettierung von Briefumschlägen.\n\n4\n\nDie Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post beteiligte die Klägerin \nnicht am Verwaltungsverfahren.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 18. August 1998 mit dem Antrag,\n\n6\n\ndie durch die Beklagte der Beigeladenen gem. §§ 5, 6, 51 Abs. 1 Satz 2 \nPostG erteilte Lizenz aufzuheben,\n\n7\n\nKlage erhoben. Während des Verfahrens hat die Beigeladene mit Schreiben vom \n07. Oktober 1998 an die Beklagte beantragt, die ihr erteilte Lizenz zu ändern. Sie hat \nam 18. November 1998 die Lizenzurkunde vom 29. Juli 1988 zurückgegeben. Am \n18. November 1998 erteilte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und \nPost der Beigeladenen eine erneute Erlaubnis, Briefsendungen, deren Einzelgewicht \nnicht mehr als 1000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere zu befördern. Das \nLizenzgebiet umfaßte wieder die Bundesländer T. -Holstein und I. . Sie bezog \nsich u.a. auf \"dem Ergebnis des Antragsverfahrens entsprechende Dienstleistungen, \ndie von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale auf-\nweisen und qualitativ höherwertig sind (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG)\". Unter Ziffer \n3.1 der Lizenzurkunde heißt es:\n\n8\n\n\"Die im Antragsverfahren spezifizierte Dienstleistung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 umfaßt folgende Merkmale: \n\n9\n\n1. Abholung der Sendungen bei den Kunden zu festgelegten\n Zeiten oder auf Abruf,\n2. garantierte Zustellung der bis 15 Uhr abgeholten Sendun- \n gen am gleichen Tag,\n3. Abholung der Sendungen bei den Kunden zu festgelegten \n Zeiten oder auf Abruf zwischen ca. 15 Uhr und ca. \n 17.30 Uhr bzw. die Abholung der Sendungen aus den Ge- \n schäftsräumen der Kunden nach Geschäftsschluß bis läng- \n stens 24 Uhr,\n4. garantierte Zustellung der am Nachmittag und nach Ge-\n schäftsschluß abgeholten Sendungen bis spätestens 12 Uhr\n am darauffolgenden Werktag,\n5. Nichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen des \n Zustellzeitziels,\n6. Umlenkbarkeit bzw. Rückholbarkeit der Sendungen zwischen\n Abholung und Auslieferung,\n7. nachträgliche monatliche Abrechnung der tatsächlich er-\n brachten Leistungen,\n8. Ermittlung der Nachsendeadresse bei unzustellbaren Sen-\n dungen,\n9. kostenloser zweiter Zustellversuch am nächsten Tag,\n10. sofortige Rückgabe der Sendungen an den Auftraggeber bei\n definitiver Unzustellbarkeit,\n11. Zustellung der bis 17.30 Uhr abgeholten Sendungen als\n Terminsendungen bis 23 Uhr,\n12. Zustellung der nach Geschäftsschluß abgeholten Sendungen\n als Terminsendungen nach Wahl des Kunden entweder bis\n 9 Uhr oder bis 11 Uhr am nächsten Werktag,\n13. alternativ die Zustellung von Sendungen zu einem mit dem\n Kunden vereinbarten festen Termin, nicht jedoch am Tag\n nach der Abholung,\n14. Zustellung von Sendungen gegen Empfangsnachweis,\n15. Lagerung von Sendungen bei Abwesenheit des Empfängers,\n16. wahlweise Voretikettierung von Briefsendungen und\n17. das Anbieten und Erbringen der oben angeführten Dienst-\n leistungen in dem unter Textziffer 1.2 beschriebenen\n Lizenzgebiet.\"\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n11\n\ndie durch die Beklagte der Beigeladenen erteilte Lizenz vom 18. November \n1998 insoweit aufzuheben, als sie sich auf Dienstleistungen gemäß § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG bezieht.\n\n12\n\nSie trägt vor, die erteilte Lizenz greife in ihre gesetzliche Exklusivlizenz nach § 51 \nAbs. 1 Satz 1 PostG ein. § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG begründe für sie ein \ndrittschützendes Abwehrrecht. Daraus folge ihre Klagebefugnis. Die Lizenz sei \nverfahrensfehlerhaft erteilt worden: Sie, die Klägerin, hätte nach § 13 Abs. 2 VwVfG \nbeteiligt werden müssen. Ihr Recht auf Anhörung sei verletzt worden. Außerdem \nhabe die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den Sachverhalt \nnicht vollständig ermittelt. Schon dies müsse zur Aufhebung der Lizenz führen, weil \nder Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG prognostische Elemente enthalte. \nDie Lizenz verstoße auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 VwVfG.\n\n13\n\nArt. 143b GG stelle die verfassungsrechtliche Abschirmung der Exklusivlizenz \ngegenüber dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG dar. Deshalb könne \ndie Beigeladene sich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gegenüber der \nExklusivlizenz nicht berufen.\n\n14\n\nDer Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG bedürfe einer Auslegung, die \ndem Recht der Europäischen Union konform sein müsse. Deshalb sei das Merkmal \nder Trennbarkeit nur gegeben, wenn ein Bedarf von Wirtschaftsteilnehmern an den \nPostdienstleistungen des Lizenznehmers bestehe. Der Gesetzgeber habe sich \nnämlich an die Corbeau-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes anlehnen \nwollen. Dies folge aus der Niederschrift der 42. Sitzung des Postausschusses. Ein \nwirtschaftlicher Bedarf an den durch die Lizenz genehmigten Dienstleistungen \nbestehe jedoch nicht: Umfragen hätten ergeben, daß lediglich bei etwa einem \nProzent der Briefsendungen ein Interesse an einer taggleichen Zustellung bestehe. \nEntscheidend für die Inanspruchnahme der Beigeladenen sei vielmehr der niedrigere \nPreis. Wie die übrigen Tatbestandsmerkmale verstanden würden, sei aus der \nLizenzpraxis der Beklagten nicht erkennbar. Die Dienstleistungen der Beigeladenen \nseien nicht höherwertig. Entscheidend für die Höherwertigkeit einer Dienstleistung sei \nder Preis: Dies folge aus der 18. Erwägung der Richtlinie 97/67/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 - Postrichtlinie - \nund aus dem Schlußantrag des Generalanwalts Tesauro im Corbeau-Verfahren.\n\n15\n\nAußerdem setze § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG voraus, daß die Lizenzerteilung \nnicht das wirtschaftliche Gleichgewicht des von der Klägerin erbrachten \nUniversaldienstes gefährde. Dies erfordere eine prognostische Beurteilung durch die \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Das gelte in der Übergangs-\nphase bis zum Auslaufen der gesetzlichen Exklusivlizenz. In dieser Zeit sei das \nAusgleichssystem des Postgesetzes noch nicht funktionsfähig. Das Erfordernis folge \nweiter aus der Pflicht der Beklagten zur Beachtung der Regulierungsziele nach § 6 \nAbs. 2 Satz 1 PostG.\n\n16\n\nAllerdings sei den Mitgliedstaaten eine Liberalisierung des Postmarktes über die \nMindestbestimmungen der Postrichtlinie nach Art. 26 dieser Richtlinie möglich. Dies \nmüsse jedoch mit dem EGV, insbesondere mit Art. 86 Abs. 2 EGV vereinbar sein. \nDie Liberalisierung dürfe nicht dazu führen, daß dem Universaldienst leistenden \nUnternehmen - in Deutschland der Klägerin - die Erfüllung der \nUniversaldienstverpflichtung zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen nicht mehr \nmöglich sei. Art. 86 Abs. 2 EGV sei eine Schutznorm für das Monopolunternehmen. \nEine förmliche Betrauung der Klägerin mit der Erbringung des Universaldienstes sei \nnicht erforderlich.\n\n17\n\n§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG betreffe nur neue Dienste. Auf die Tätigkeit der \nBeigeladenen sei die Vorschrift auch dem Grunde nach nicht anwendbar, diese \ngreife nur dann nicht in die Exklusivlizenz ein, wenn sie alle Merkmale des \nKurierdienstes erfülle. § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG sei Spezialnorm gegenüber § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie hält die Klage mangels Klagebefugnis der Klägerin für unzulässig: Die erteilte \nLizenz befreie die Beigeladene nicht von der Beachtung der Exklusivlizenz. Einen \nSchutz vor Konkurrenz gebe es im Gewerberecht nicht. Die Leistungen nach § 51 \nAbs. 1 Satz 2 PostG seien nicht von der Exklusivlizenz umfaßt. Deshalb enthalte die \nLizenz keine Regelung gegenüber der Klägerin. Die gesetzliche Exklusivlizenz diene \nnicht der Finanzierung des Universaldienstes. Sie sei der Klägerin vielmehr \nverliehen, um ihr die Umstellung auf die Bedingungen des freien Marktes nach Aus-\nlaufen der Exklusivlizenz zu ermöglichen. Das wirtschaftliche Gleichgewicht des \nUniversaldienstes sei unerheblich. Es sei auch nicht Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 \nNr. 3 PostG. Außerdem ermögliche die Gefährdung des Regulierungszieles lediglich \nNebenbestimmungen (§ 6 Abs. 2 PostG). Das Bedarfsmarktkonzept habe der \nGesetzgeber nicht übernommen.\n\n21\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie trägt vor, der Gesetzgeber habe nicht sämtliche vom EuGH in der Corbeau-\nEntscheidung erörterten Kriterien in die gesetzliche Regelung aufgenommen. Es \nkomme nur auf die Unterscheidbarkeit sowie die qualitative Höherwertigkeit in \nGestalt besonderer Leistungsmerkmale an. Den gesetzlichen Anforderungen genüge \ndie merkliche Hebung des Standards einer einfachen Postdienstleistung. Dies treffe \nauf die Abholung beim Absender, eine schnellere oder zuverlässigere Verteilung und \ndie Umlenkbarkeit der Sendungen zu. Sie hole die Sendungen beim Kunden \nzwischen 15.30 Uhr und 17 Uhr ab, bei einem entsprechenden Bedürfnis auch spä-\nter, und stelle sie am folgenden Tage bis spätestens 12 Uhr zu.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n26\n\nGegenstand der Anfechtungsklage ist die Lizenz vom 18.11.1998, soweit darin \nder Beigeladenen Postdienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG erlaubt \nworden sind.\n\n27\n\nDie Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie macht die Verletzung \neines subjektiv-öffentlichen Rechtes nach § 51 Abs. 1 PostG geltend. Diese \nVorschrift dient - auch - dem Schutz der Klägerin,\n\n28\n\na. A.: Gramlich, Gesetzliche Exklusivlizenz, Universaldienstpflichten und \n\"höherwertige\" Dienstleitungen im PostG 1997, S. 99; widersprüchlich: LG \nLüneburg, Urteil vom 30. Juli 1998 - 11 O 10/98 -, S. 16 und 17 der Urteilsaus-\nfertigung.\n\n29\n\nDas Lizensierungsverfahren gemäß §§ 5 ff. PostG dient nicht nur der Prüfung, ob \ndurch die geschäftliche Betätigung der Beigeladenen öffentliche Interessen \nbeeinträchtigt werden können. Ein beachtenswerter Drittschutz muß nämlich nicht \naus dem Genehmigungstatbestand selbst folgen - hier § 6 PostG -, sondern kann \nnach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch durch Vorschriften \nvermittelt werden, die dessen Voraussetzungen ausfüllen. § 51 Abs. 1 PostG stellt \neine solche Vorschrift dar, die § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PostG ausfüllt. § 51 Abs. 1 \nSatz 1 PostG verschafft der Klägerin ein staatlich gewährtes Exklusivrecht, das \ndarauf gerichtet ist, Dritte aus dem Tätigkeitsbereich des Inhabers der Exklusivlizenz \nauszuschließen. Die Klägerin ist als Trägerin der Exklusivlizenz in § 51 Abs. 1 Satz 1 \nPostG ausdrücklich genannt und damit eindeutig individualisiert. Sie kann von der \nLizenzerteilung an Konkurrenzunternehmen auch rechtlich betroffen sein.\n\n30\n\nZwar gestaltet eine Lizenzerteilung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG nicht den \nGeltungsbereich der gesetzlichen Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG um. \nDenn der Umfang des Sonderrechtes, welches der Klägerin während der \nGeltungsdauer des Übergangsregimes gesetzlich eingeräumt ist, kann durch Lizen-\nzerteilungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG rechtlich nicht verändert werden. \nUnabhängig von Lizenzerteilungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG steht der Klägerin \nnämlich bis zum 31. Dezember 2002 das Recht zu, Briefsendungen und adressierte \nKataloge, deren Einzelgewicht weniger als 200 g und deren Einzelpreis bis zum \nfünffachen des am 31. Dezember 1997 geltenden Preises für entsprechende \nPostsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt, gewerbsmäßig zu \nbefördern.\n\n31\n\nJedoch folgt die Klagebefugnis der Klägerin aus dem Umstand, daß das \ngesetzliche Sonderrecht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG die Eigenschaft der \nExklusivität einbüßt, wenn Lizenzerteilungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG den \nzugunsten der Klägerin reservierten Bereich unrechtmäßig erfassen. Dies macht die \nKlägerin geltend und eine derartige Rechtsverletzung erscheint auch nicht \nausgeschlossen. \n\n32\n\nAuch soweit die Klägerin nunmehr die Lizenz der Beigeladenen vom 18.11.1998 \nanficht, ist diese Änderung der Klage gemäß § 91 Abs. 1, 2 VwGO zulässig,\n\n33\n\nvgl. Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage 1997, § 79 \nRdnr. 3, m. w. N.\n\n34\n\nDas Gericht hält die Änderung für sachdienlich. Zudem ist die Einwilligung der \nBeklagten anzunehmen, weil sie sich in der mündlichen Verhandlung \nwiderspruchslos auf die geänderte Klage eingelassen hat. \n\n35\n\nDie Klage ist auch zum Teil begründet.\n\n36\n\nDer angefochtene Lizenzbescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO, soweit die garantierte Zustellung der am Nachmittag und nach \nGeschäftsschluß abgeholten Senungen bis spätestens 12.00 Uhr am \ndarauffolgenden Werktag genehmigt ist. Im übrigen verletzt er die Klägerin nicht in \nihren Rechten.\n\n37\n\nDer Lizenzbescheid findet insoweit seine Rechtsgrundlage in\n§§ 5 Abs. 1, 6, 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG.\n\n38\n\nDie Klägerin hat das geltend gemachte Abwehrrecht aus § 51 Abs. 1 PostG nicht \nverwirkt. Die Voraussetzungen der Verwirkung liegen nicht vor. Hierbei kann \ndahinstehen, ob überhaupt ein hinreichender Zeitablauf zwischen der Lizenzerteilung \nund ihrer Anfechtung durch die Klägerin vorliegt. Denn es fehlt jedenfalls an einem \nVerhalten der Klägerin, welches ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten und der \nBeigeladenen begründen könnte, die Klägerin werde von einer Ausübung der geltend \ngemachten Rechte absehen.\n\n39\n\nSoweit die Kammer den Lizenzbescheid aufgehoben hat, kann dahinstehen, ob \ndie Beklagte insoweit formelle Rechte der Klägerin verletzt hat. Im übrigen verletzt \nder angefochtene Lizenzbescheid die Klägerin nicht in ihren formellen Rechten.\n\n40\n\nSoweit die Klage keinen Erfolg hat, gilt folgendes:\n\n41\n\nDie Klägerin ist durch die Sachverhaltsermittlung der Beklagten im \nVerwaltungsverfahren nicht in eigenen Rechten verletzt. Der in § 24 VwVfG \nnormierte Untersuchungsgrundsatz sichert das öffentliche Interesse im \nVerwaltungsverfahren. Eine ungenügende Sachaufklärung der Verwaltungsbehörde \nrechtfertigt in Fällen rechtlich gebundener Entscheidung nicht die gerichtliche Aufhe-\nbung der Verwaltungsentscheidung, sondern das Gericht ist nach § 86 VwGO \nverpflichtet, den Sachverhalt in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang \nselbst aufzuklären,\n\n42\n\nvgl. Knack, Kommentar zum VwVfG, 6. Auflage 1998, § 24 Rdnr. 7 m. w. \nN.\n\n43\n\nDie Entscheidung der Beklagten über einen Lizenzantrag gemäß § 6 PostG ist \nrechtlich gebunden. Denn die Lizenz ist zu versagen, wenn keine Versagungsgründe \nvorliegen. Bei der Entscheidung ist der Beklagten - wie noch auszuführen ist - weder \nein Beurteilungs- noch ein Ermessensspielraum eingeräumt noch enthält die \nEntscheidung prognostische Elemente, die der Klägerin ein Recht auf eine gerechte \nAbwägung eröffnen könnten.\n\n44\n\nDer Lizenzbescheid verletzt auch nicht Beteiligungsrechte der Klägerin. Zwar hat \ndie Beklagte die Klägerin am Lizensierungsverfahren nicht beteiligt. Dies ist indes \nunschädlich. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Verfahrensbeteiligung besteht \nnicht. \n\n45\n\nAus § 44 PostG i. V. m. § 74 Abs. 2 TKG folgt kein Recht der Klägerin auf \nBeteiligung am Lizenzerteilungsverfahren. Diese Vorschriften regeln lediglich die \nBeiladung im Verfahren vor den bei der Regulierungsbehörde gebildeten \nBeschlußkammern. Lizenzen nach § 5 PostG werden indes nicht im \nBeschlußkammerverfahren, sondern im Verwaltungsverfahren nach §§ 9 ff. VwVfG \nerteilt, wie sich aus § 46 Abs. 1 PostG ergibt.\n\n46\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Hinzuziehung zum Lizenzer-\nteilungsverfahren auch nicht aus § 13 Abs. 2 VwVfG und auch kein Recht aus Artikel \n19 Abs. 4 GG auf Verfahrensteilhabe. Denn eine Hinzuziehung der Klägerin im \nVerwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVfG war nicht notwendig, weil der \nAusgang des Lizenzerteilungsverfahrens keine rechtsgestaltende Wirkung für die \nKlägerin hat. Der angefochtene Lizenzbescheid gestaltet nämlich das Exklusivrecht \nder Klägerin nicht. Die Exklusivlizenz der Klägerin wird durch den Bescheid weder \nbegründet, aufgehoben noch verändert. Insbesondere berührt der angefochtene \nLizenzbescheid weder den gesetzlichen Umfang des der Klägerin reservierten \nBereichs an Postdienstleistungen noch ändert er eine Eigenschaft des der Klägerin \nwährend des Übergangsregimes gewährten Sonderrechts ab. Die Lizenz der \nKlägerin bleibt exklusiv, weil die Dienstleistungen, welche der Beigeladenen zurecht \nerlaubt worden sind, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nerfüllen und damit den Exklusivbereich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 PostG rechtlich nicht \nberühren. \n\n47\n\nEine einfache Hinzuziehung der Klägerin zum Lizenzerteilungsverfahren gemäß \n§ 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG hat die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Denn sie \nhat bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens i. S. d. § 114 \nVwGO nicht überschritten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung noch entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Hierbei hat sich die \nBeklagte in vertretbarer Weise davon leiten lassen, daß nach § 6 Abs. 1 Satz 4 \nPostG die Entscheidung über den Lizenzantrag innerhalb von sechs Wochen \nerfolgen soll. Es erscheint nicht ermessensfehlerhaft, daß der Beklagten nach ihrer \nEinschätzung eine regelmäßige Beachtung dieser - auch im Hinblick auf Artikel 12 \nGG kurz bemessenen - Entscheidungsfrist bei einer Hinzuziehung der Klägerin im \nVerfahren erschwert würde.\n\n48\n\nUnabhängig hiervon wäre eine Verletzung in Beteiligungsrechten der Klägerin \nnach § 46 VwVfG rechtlich unerheblich. Hiernach kann die Aufhebung eines \nVerwaltungsaktes nicht allein deshalb verlangt werden, weil er unter Verletzung von \nVerfahrensvorschriften zustandegekommen ist, sofern die Verletzung die Ent-\nscheidung der Behörde in der Sache offensichtlich nicht beeinflußt hat. Da es sich \nbei der Erteilung der Exklusivlizenz um eine gebundene Entscheidung handelt und \ndiese aus den nachfolgenden Gründen die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, \nsoweit sie Bestand hat, hätte eine Mißachtung von Beteiligungsrechten der Klägerin \ndie zu treffende Sachentscheidung offensichtlich nicht beeinflußt. Denn die Beklagte \nwar gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 PostG im Rahmen gebundener Verwaltung \nohnehin verpflichtet, der Beigeladenen einen Lizenzbescheid zu erteilen, weil \nVersagungsgründe insoweit nicht vorliegen.\n\n49\n\nDer angefochtene Lizenzbescheid ist schließlich nicht deshalb formell \nrechtswidrig, weil die Klägerin vor Erlaß des Bescheides nicht angehört wurde. \nHierbei kann dahinstehen, ob die Beklagte die Klägerin nach § 28 Abs. 1 VwVfG \nhätte anhören müssen, obwohl sie nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens \nwar,\n\n50\n\nvgl. zum Meinungsstreit, Knack, a. a. O., § 28 Rdn. 3.2.\n\n51\n\nDenn ein etwaiger Anhörungsfehler ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG \njedenfalls dadurch geheilt worden, daß die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.\n \nDie Lizenz ist auch hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG).\n\n52\n\nHinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn aus der getroffenen \nRegelung, das heißt aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den \nGründen und sonstigen für die Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres \nerkennbaren Umständen die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des \nVerwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, daß \ndie Beteiligten ihr Verhalten danach richten können,\n\n53\n\n vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., Rdnr. 4 zu § 37.\n\n54\n\nDiese Bestimmtheit der Lizenz folgt hier nicht aus dem Entscheidungssatz, dieser \nbeschränkt sich auf die Wiedergabe des Wortlautes des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \nPostG. Welches konkrete Verhalten Regelungsgegenstand ist, bleibt danach offen. \nDoch hat die Beklagte unter den Hinweisen der Lizenz (3.1) das erlaubte Verhalten \nim einzelnen umschrieben. Hieraus ergibt sich, welche konkrete wirtschaftliche \nTätigkeit Gegenstand der Lizenz ist.\n\n55\n\nDie der Beigeladenen erteilte Lizenz verletzt die Klägerin in ihren materiellen \nRechten, nur, soweit der Beigeladenen eine Zustellung von Sendungen am Folgetag \ngenehmigt worden ist.\n\n56\n\nIm übrigen verstößt der angefochtene Lizenzbescheid verstößt nicht gegen \nöffentlich- rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen \nbestimmt sind. Insoweit gilt folgendes: \n\n57\n\nDie der Beigeladenen erteilte Genehmigung findet - soweit sie angefochten ist - \nihre Rechtsgrundlage in §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 i. V. m. § 51 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 4 PostG. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PostG ist die Lizenz zu versagen, \nwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Aufnahme einer \nlizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. \nDies ist nicht der Fall. Insbesondere gefährdet die der Beigeladenen erlaubte \nTätigkeit nicht die öffentliche Sicherheit. Die Lizenz der Beigeladenen berührt die \ngesetzliche Exklusivlizenz der Klägerin nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG nicht. Die \nPostdienstleistung, welche die Beklagte der Beigeladenen genehmigt zurecht hat, \nerfüllt nämlich die - hier allein umstrittenen - Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 PostG.\n\n58\n\nDiese Vorschrift ist anwendbar. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung \ndes Thüringer Oberlandesgericht, \n\n59\n\n vergleiche Thüringer OLG, Urteil vom 17. Februar 1999 -\n 2 U 920/98 -.\n\n60\n\nNach Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts sind \"aufgrund der \nGesetzessystematik und des Normzwecks des § 5 Abs. 2 Nr. 3 PostG aus dem \ntatbestandlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG diejenigen \nBeförderungsleistungen auszuklammern, die tatbestandlich >>ansich<< einem \nanderen Ausnahmetatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG zuzuordnen sind, die \ndort aufgestellten tatbestandlichen Voraussetzungen indes nicht erfüllen (Vorrang \nder lex spezialis)\". Der Rückgriff auf § 51 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG sei angesichts dieser Gesetzessystematik nur gestattet, \nwenn die Beförderungsleistungen im Vergleich zu Kurierdiensten i. S. d. § 5 Abs. 2 \nNr. 3 PostG qualitativ höherwertig seien.\n\n61\n\nDiese Auffassung findet im Postgesetz keine hinreichende Grundlage. Nach dem \nWortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG berühren solche Dienstleistungen die \ngesetzliche Exklusivlizenz der Klägerin nicht, die von Universaldienstleistungen \ntrennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig \nsind. Vergleichsmaßstab für diese Merkmale der Dienstleistung ist der \nUniversaldienst. Es kommt nicht darauf an, ob die von der Beigeladenen erbrachten \nBeförderungsleistungen im Vergleich zu Kurierdiensten qualitativ höherwertig sind. \nDenn ein Wettbewerbsausschluß für andere höherwertige Dienste ist im Postgesetz \nnicht vorgesehen, um das wirtschaftliche Gleichgewicht des Universaldienstes \naufrecht zu erhalten. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die von der \nBeigeladenen erbrachten Beförderungsleistungen im Vergleich zu Kurierdiensten \nqualitativ höherwertig sind,\n\n62\n\nso aber: Thüringer OLG a. a. O., S. 18, 21 der Urteilsausfertigung.\n\n63\n\nDies folgt aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik des Postgesetzes \nund entspricht den gesetzgeberischen Zielvorstellungen.\n\n64\n\nNach § 1 PostG bezweckt das Gesetz nämlich auf der Grundlage des Art. 87 f. \nAbs. 1, Abs. 2, Satz 1 GG, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den \nWettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende \nDienstleistungen zu gewährleisten. Auf diese Weise wird die 1994 erfolgte \nPostreform II fortgesetzt, mit der u. a. durch Art. 143 b Abs. 1 und 2 GG die \nUmwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost in privatrechtliche \nUnternehmen eingeleitet worden ist.\n\n65\n\n Vgl. zur Entstehungsgeschichte: Gramlich, NJW 1998, 866,\n 867.\n\n66\n\nDie besonderen wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Postgesetzes \nberücksichtigen die verfassungsrechtlich garantierten Rechte der Berufs- und \nGewerbefreiheit, wonach grundsätzlich jedermann berechtigt ist, \nPostdienstleistungen am Markt anzubieten. Der regulatorische Rahmen sieht deshalb \nsehr weitreichende Marktzutrittsmöglichkeiten vor,\n\n67\n\n vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, \n BT-Drucksache 13/7774 S. 18.\n\n68\n\nMit dem Postgesetz sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen bereitgestellt \nwerden, um den verfassungsrechtlichen Auftrag zu erfüllen, über Wettbewerb den \nZugang von Wirtschaft und Verbrauchern zu modernen, preiswerten und \nleistungsfähigen Postdienstleistungen zu gewährleisten,\n\n69\n\n vgl. BT-Drucksache, a. a. O. S. 2.\n\n70\n\nInternationale Erfahrungen zeigen allerdings, daß sich wettbewerbliche \nStrukturen und Verhaltensweisen auf den Postmärkten nicht allein durch die \nAufhebung von Monopolrechten entwickeln. So hatten es etwa in Schweden trotz \nvölliger Aufhebung des Postmonopols die etablierten Anbieter geschafft, \naufkommende Wettbewerber bereits im Keim zu ersticken,\n\n71\n\n vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 1998 - 2 U 70/98 -.\n\n72\n\nFür die Umwandlung eines traditionell monopolistisch geprägten Marktes sind die \nbestehenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen \nWettbewerbsbeschränkungen daher unzureichend. Denn sie unterstellen \ngrundsätzlich die Existenz eines funktionsfähigen Wettbewerbs und sehen \nverhaltenskontrollierende Eingriffe und Vorgaben nur bei Vorliegen von Mißbräuchen \nmarktbeherrschender Unternehmen vor,\n\n73\n\n vgl. BT-Drucksache, a. a. O. S. 2, 17.\n\n74\n\nEin wesentliches Ziel der gesetzlichen Bestimmungen besteht deshalb darin, die \nstaatlichen Rahmenbedingungen für den Postsektor so zu gestalten, daß \nchancengleicher Wettbewerb für die neu hinzutretenden Anbieter ermöglicht wird. \nDurch das \"Entdeckungsverfahren Wettbewerb\" soll innovatives und \nmarktorientiertes Verhalten durch Nachfrage- und Vorsprungsgewinne der \nkreativsten und kundenfreundlichsten Anbieter belohnt werden,\n\n75\n\n vgl. BT-Drucksache, a. a. O. S. 17.\n\n76\n\nDie gemäß Art. 87 f GG mit Verfassungsrang ausgestattete Sicherung einer \ninfrastrukturellen Grundversorgung im Postsektor hat der Bund dadurch zu \ngewährleisten, daß flächendeckend angemessene und ausreichende \nDienstleistungen im Bereich des Postwesens angeboten werden,\n\n77\n\n vgl. BT-Drucksache, a. a. O. S. 17.\n\n78\n\nDabei wurde die dem bisherigen Ordnungsrahmen zugrundeliegende \nVorstellung, wonach die Infrastruktursicherung des Ausschlusses von Wettbewerb \nbedarf, vom Gesetzgeber - wie sich aus Art. 87 f. Abs. 2 GG ergibt - verworfen,\n\n79\n\n vgl. BT-Drucksache, a. a. O. S. 18.\n\n80\n\nDoch zur Bewältigung des anstehenden Strukturwandels erhielt die Klägerin im \nBereich lizenzpflichtiger Postdienstleistungen bis zum 31. Dezember 2002 eine \ngesetzliche Exklusivlizenz für die Briefbeförderung unterhalb der kombinierten \nGewichts- und Preisschwelle von 200 g und 5,50 DM,\n\n81\n\n vgl. BT-Drucksache, a. a. O. S. 33.\n\n82\n\nDenn der Gesetzgeber hat der Klägerin die sie betreffenden Folgelasten der \nzweiten Postreform - wie die Kosten für die Übernahme der Versorgungslasten oder \ndie Vorbereitung des Börsenganges - aufgebürdet, ohne daß aus Art. 143 b Abs. 3 \nGG hierzu eine Verpflichtung resultierte, zumal Art. 143 a Abs. 1 GG auch andere \nLösungsmöglichkeiten aufzeigt.\n\n83\n\nDeshalb dient die Exklusivlizenz dem kompensatorischen Zweck, die notwendige \nUmstrukturierung der Klägerin von einer Verwaltungsbehörde zu einer \nbetriebswirtschaftlich agierenden Aktiengesellschaft abzusichern. Ein \nÄnderungsvorschlag des Bundesrates, der die Exklusivlizenz darüber hinaus auch \nmit Lasten aus dem Universaldienst rechtfertigen wollte, wurde im Gesetzge-\nbungsverfahren nicht übernommen,\n\n84\n\n vgl. BT-Drucksache, a. a. O. S. 50, 44.\n\n85\n\nIn den Ausschußberatungen wurde nochmals klargestellt, daß die Exklusivlizenz \nnicht der Finanzierung eines Universaldienstes dient, weil hierfür ein besonderes \nAusgleichsverfahren vorgesehen ist,\n\n86\n\n vgl. Protokoll der 41. Sitzung des Ausschusses für Post-\n und Telekommunikation S. 47, Begründung a. a. O. S. 50.\n\n87\n\nDas in § 12 ff. PostG geregelte Ausgleichssystem ist auch während der Zeit des \nÜbergangsregimes, in der nach § 52 PostG ausschließlich der Klägerin gemäß § 13 \nAbs. 2 PostG Universaldienstpflichten auferlegt werden können, anwendbar,\n\n88\n\n vgl. BT-Drucksache, a. a. O. S. 50.\n\n89\n\nSteht hiernach fest oder ist zu besorgen, daß eine Universaldienstleistung nicht \nausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder gemäß § 12 Abs. 1 PostG \nleistungsfähige Lizenznehmer verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 13 bis 17 PostG \ndazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann. Dieses \nAusgleichssystem zur Sicherstellung des Universaldienstes entsprechend dem \nRegulierungsziel in § 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG ist auch während der Geltungsdauer des \nÜbergangsregimes funktionsfähig. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die \nKlägerin im Falle einer Inpflichtnahme gemäß §§ 52, 13 Abs. 2 PostG zur Erbringung \nvon Universaldienstleistungen eine nennenswerte Ausgleichszahlung für ihre \nUniversaldienstlasten von seiten ihrer Mitbewerber zu erwarten hat,\n\n90\n\n so aber: von Danwitz, Alternative Zustelldienste und\n Liberalisierung des Postwesens, S. 38.\n\n91\n\nDenn die Mitbewerber sind zur Leistung einer Ausgleichsabgabe an die Klägerin \nnicht verpflichtet. Vielmehr ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 PostG die \nRegulierungsbehörde gemäß § 16 Abs. 1 PostG verpflichtet, die Ausgleichszahlung \nzu leisten. Die Kammer hegt keinerlei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Behörde \nauch für den Fall, daß - zunächst - die Ausgleichsbeiträge der Mitbewerber der \nKlägerin nach § 12 PostG gering ausfallen sollten. Dies hat allein die \nRegulierungsbehörde im Festsetzungsverfahren nach § 16 Abs. 2 bis 4 PostG zu \nberücksichtigen. \n\n92\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin steht das Ausgleichssystem der §§ 12 ff. \nPostG auch mit Inkrafttreten des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 am 1. \nJanuar 1998 zur Verfügung. Es bedurfte insbesondere keiner vorsorglichen \nBereitstellung von Haushaltsmitteln. Denn nach §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 PostG \nwird der Ausgleich ohnehin erst nach Ablauf des Kalenderjahres gewährt, in dem ein \nDefizit bei der Erbringung des Universaldienstes entstanden ist.\n\n93\n\nDie Exklusivlizenz der Klägerin dient damit nicht der Sicherstellung des \nUniversaldienstes, sondern dem Ausgleich von Altlasten, welche die Klägerin \ninsbesondere aufgrund der Übernahme der Beamten der früheren Deutschen \nBundespost treffen. Hieran hat sich durch die Stellungnahme des Bundesrates vom \n16. Mai 1997,\n\n94\n\n vgl. BT-Drucksache a. a. O. S. 36, Ziff. 8,\n\n95\n\nmit der § 6 Abs. 2 PostG im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens in das \nPostgesetz eingefügt wurde, nichts verändert. Auch unter Beachtung der \nSonderheiten des Übergangsrechts (§ 52 PostG) hat die Beklagte bei \nLizenzerteilungen an Ortspostbetriebe nicht zu prüfen, ob das wirtschaftliche \nGleichgewicht der Klägerin gefährdet wird. Denn vor einer verfügten Inpflichtnahme \nder Klägerin nach §§ 52, 13 Abs. 2 PostG sind gem. § 6 Abs. 2 PostG wirtschaftliche \nInteressen der Klägerin schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil gemäß § 2 \nAbs. 2 Nr. 3 PostG der Universaldienst, nicht aber das wirtschaftliche Gleichgewicht \nder Klägerin sicherzustellen ist. Im Falle einer (derzeit nicht erfolgten) Inpflichtnahme \nder Klägerin ist in §§ 12 ff. PostG ein anwendbares und funktionsfähiges \nAusgleichssystem vorgesehen, um die auferlegten Universaldienstlasten unter \nwirtschaftlich zumutbaren Bedingungen tragbar zu gestalten.\nIm übrigen können die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit \nPostdienstleistungen allenfalls Maßstab der Entgeltgenehmigung gemäß § 20 Abs. 2 \nSatz 2 PostG sein.\n\n96\n\nDiese Gesetzessystematik - Förderung des Wettbewerbs und Sicherstellung des \nUniversaldienstes durch einen Ausgleichsmecha-\nnismus - entspricht auch europäischem Recht. \n\n97\n\nNach Erwägung (16) der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 15. Dezember 1997 (Postrichtlinie) erscheint es gerechtfertigt, \nbestimmte reservierbare Dienste beizubehalten, um das Funktionieren des \nUniversaldienstes unter finanziell ausgewogenen Bedingungen zu gewährleisten. \nNach Art. 7 der Postrichtlinie kann jeder Mitgliedsstaat für den Anbieter von \nUniversaldienstleistungen bestimmte Dienste reservieren. Nach Erwägung (21) der \nPostrichtlinie besteht aber weder ein Grund, neue Dienste (Dienste, die sich von \ntraditionellen Postdiensten deutlich unterscheiden) für die Anbieter von Universal-\ndienstleistungen zu reservieren. Noch steht gemäß Erwägung (42) und Art. 26 der \nPostrichtlinie dem etwas entgegen, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen im \nPostsektor beibehalten oder einführen, die liberaler sind als die in dieser Richtlinie \nvorgesehen Maßnahmen. Insbesondere kann ein Mitgliedstaat gemäß Art. 9 Abs. 4 \nund Erwägung (23) der Postrichtlinie zur Sicherung des Universaldienstes, wenn \nfeststeht, daß die in dieser Richtlinie vorgesehen Universaldienstpflichten eine \nunverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Anbieter von \nUniversaldienstleistungen darstellen, einen Ausgleichsfonds zur Finanzierung der \nUniversaldienstverpflichtung einrichten.\n\n98\n\nVon den sonach gemeinschaftsrechtlich gleichwertigen Möglichkeiten, den \nUniversaldienst entweder durch die Reservierung eines bestimmten \nDienstleistungsbereiches oder durch ein besonderes Ausgleichssystem \nsicherzustellen, hat der deutsche Postgesetzgeber dadurch in §§ 12 ff. PostG \nGebrauch gemacht, daß er ein funktionsfähiges Ausgleichssystem eingeführt hat. \nDieses Verständnis des Gesetzes wird auch von der Europäischen Kommission \ngeteilt und europarechtlich für unbedenklich gehalten,\n\n99\n\n vgl. Protokoll der 40. Sitzung des Ausschusses für Post-\n und Telekommunikation, S. 22 ff.\n§ 51 PostG ist in diese allgemeine europäische Postpolitik ebenso eingeordnet wie in \nden Rahmen der vorherrschen gesetzgeberischen Zielsetzung, funktionsfähigen \nWettbewerb herzustellen und den Universaldienst durch ein funktionsfähiges \nAusgleichssystem sicherzustellen.\n\n100\n\nDem stehen Art. 86 Abs. 2 Satz 1 EGV n. F. und die Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes, insbesondere die Entscheidung,\n\n101\n\n EuGH, EuZW, 939,422 - Corbeau -,\n\n102\n\nnicht entgegen.\n\n103\n\nDem Recht der Europäischen Union kommt nach der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs Vorrang vor dem nationalen Recht zu,\n\n104\n\nvgl. EuGH, RS 6/64, Costa/ENEL, EuGHE 1964, 1251, Rz. 12.\n\n105\n\nSofern eine nationale Rechtsvorschrift dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, ist \ndie Rechtsfolge dieser Vorrangregel, daß das nationale Recht im einzelnen \nKonfliktfall zurücktreten muß. Diese Prüfung erschöpft die Aufgabe des nationalen \nGerichtes nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist zudem bei der \nAnwendung des nationalen Rechts und insbesondere von Rechtsvorschriften, die zur \nUmsetzung einer Richtlinie erlassen wurden, dieses Recht soweit wie möglich \nanhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen,\n\n106\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 1999, RS. C-131/97, Rdn. 48; Urteil \nvom 4. März 1999, RS. C-258/97, Rdn. 25; Slg. 1998, 5199 (5219; Rdn. 18) - \nCoote -.\n\n107\n\nNach Artikel 86 Abs. 2 Satz 1 EGV gelten die Vorschriften dieses Vertrages, \ninsbesondere die Wettbewerbsregeln für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von \nallgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines \nFinanzmonopols haben, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfül-\nlung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich \nverhindert.\n\n108\n\nDie Kammer kann dahinstehen lassen, ob die Klägerin als Unternehmen im \nSinne des Artikel 86 Abs. 2 Satz 1 EGV,\n\n109\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 11. November 1997 \n- 22 K 187/94 -,\n\n110\n\nmit der Erfüllung besonderer Aufgaben i. S. d. Vorschrift schon vor einer \nInpflichtnahme nach §§ 52, 13 Abs. 2 PostG überhaupt betraut ist,\n\n111\n\nablehnend Gramlich a. a. O., S. 94.\n\n112\n\nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes muß das \nUnternehmen kraft Gesetzes oder eines sonstigen Aktes der öffentlichen Gewalt mit \nder Erbringung der Dienstleistung betraut worden sein,\n\n113\n\nvgl. Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag, Artikel \n90, Rdn. 49.\n\n114\n\nÄußerst zweifelhaft ist daher, ob bereits dem Diskrimminierungsverbot des § 20 \nAbs. 2 GWB und der zur Zeit noch fehlenden Ausweichmöglichkeit auf andere \nflächendeckend tätige Briefbeförderer ein hoheitlicher Betrauungsakt der Klägerin zur \nErbringung von Universaldienstleistungen entnommen werden kann.\n\n115\n\nJedenfalls verletzt die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Klägerin nicht in \ngeschützten Rechten. Der Europäische Gerichtshof hat im Corbeau-Urteil lediglich \nentschieden, wieweit der nationale Gesetzgeber das Postmonopol äußerstenfalls \nerstrecken darf, ohne gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft zu \nverstoßen. Ein Monopol darf hiernach allenfalls dann aufrechterhalten bleiben, wenn \nneben weiteren Voraussetzungen auch das wirtschaftliche Gleichgewicht der \nDienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durch die Zulassung von \nWettbewerb bedroht ist. Über eine Pflicht etwa des nationalen Gesetzgebers, \ngewisse Dienstleistungen zu reservieren, ist damit nichts bestimmt. Vielmehr ist der \nnationale Gesetzgeber nicht gehindert, ein weniger weitgehendes \nBriefbeförderungsmonopol oder - wie etwa Schweden und Finnland - überhaupt kein \nBriefbeförderungsmonopol vorzusehen. Dementsprechend hat der deutsche \nPostgesetzgeber die früheren Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin bei der Beförde-\nrung von Briefsendungen eingeschränkt und eine weitgehende Öffnung dieses \nBereiches für den Wettbewerb ermöglicht,\n\n116\n\nvgl. BGH, Urteil vom 29. September 1998 - KZR 3/97 -.\n\n117\n\nDabei orientiert sich das Postgesetz gerade auch in § 51 PostG nur beschränkt \nan dem Corbeau-Urteil, weil dieses dem nationalen Gesetzgeber nur vorgibt, wie weit \ner Dienstleistungen reservieren kann, nicht aber wie weit er den Postmarkt \nliberalisieren darf. Demgemäß hat der Gesetzgeber die Erteilung von Lizenzen nicht \ndavon abhängig gemacht, daß das wirtschaftlich Gleichgewicht der Klägerin \nhierdurch nicht gefährdet werde. Ein entsprechender Änderungsantrag der SPD-\nFraktion, mit dem auf das wirtschaftliche Gleichgewicht der Klägerin abgestellt \nwerden sollte, ist in der 42. Sitzung des Ausschusses für Post- und Telekommu-\nnikation am 1. Oktober 1997 abgelehnt worden. Diese bewußte, weitgehende, aber \nnicht vollständige Anlehnung an die vom europäischen Gerichtshof entwickelten \nMerkmale spricht für einen gesetzgeberischen Willensakt und erlaubt nicht, ihn mit \nder Behauptung eines Redaktionsversehens und der Beifügung eines unge-\nschriebenen Gesetzesmerkmales des wirtschaftlichen Gleichgewichtes umzuschrei-\nben,\n\n118\n\nvgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 1998 - 2 U 70/98 -.\n\n119\n\nDas Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung ihres wirtschaftlichen \nGleichgewichtes rechtfertigt es deshalb nicht, aus dem Anwendungsbereich des § 51 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG Dienste zu streichen, die die Anforderungen des § 5 Abs. \n2 Nr. 3 PostG an einen Kurierdienst nicht erfüllen, aber vom Universaldienst trennbar \nsind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig als der \nUniversaldienst sind. \n\n120\n\nAuch Verfassungsrecht erfordert kein abweichendes Normverständnis.\n\n121\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin läßt sich aus den hier einschlägigen \nRegelungen des Grundgesetzes über die Post und Telekommunikation - Art. 87 f und \n143 b GG - nichts dafür herleiten, daß es sich bei der Exklusivlizenz der Klägerin \nnach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG um den verfassungsrechtlichen Regelfall, bei der \nLizenzerteilung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG hingegen um den \nverfassungsrechtlichen Ausnahmefall handelt, mit der möglichen Folge, daß diese \nVorschrift im Wege der verfassungskonformen Auslegung eng auszulegen wäre. Die \nKammer ist vielmehr der Ansicht, daß der Exklusivlizenz der Klägerin jedenfalls keine \n\"generelle Grundrechtsimmunität\" zuzubilligen ist,\n\n122\n\nvgl. Lerche, in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz (1996), Art. 143 \nb Rn. 20.\n\n123\n\nDies folgt aus der Entstehungsgeschichte des Art. 87 f GG. Danach haben sich \nEingriffe \"an dem privaten Charakter der Tätigkeit und an dem einschlägigen \nGrundrechtsschutz auszurichten (insbesondere Art. 12 und 14 GG)\",\n\n124\n\n vgl. BT-Drucksache 12/7269, S. 5.\n\n125\n\nDem Zugriff des Art. 12 GG kann also bereits entstehungsgeschichtlich nicht \nentgegengehalten werden, es habe sich angesichts der bisherigen Monopolisierung \nnoch kein entprechendes \"Berufsbild\" entwickeln können. Die privatwirtschaftliche \nBetätigung der Beigeladenen bewegt sich deshalb im Schutzbereich der Berufs- und \nGewerbefreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, so daß sich etwaige Einschränkungen \ndieses Grundrechts allein aus den entsprechenden Regelungen des Postgesetzes \nherleiten lassen,\n\n126\n\nvgl. Lerche, a. a. O., Art. 87 f Rn. 83 m. w. N.\n\n127\n\nDie von der Klägerin vorgetragene restriktive Auslegung der streitbefangenen \nVorschriften des Postgesetzes ist deshalb nicht verfassungsrechtlich geboten. \nFehlen gesetzlich normierte Versagungsgründe für die Erteilung der beantragten \nLizenz, so besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung.\n\n128\n\nSchließlich erfordert auch § 55 PostG nicht die Sicherung des wirtschaftlichen \nGleichgewichts der Klägerin als Inhaberin der Exklusivlizenz durch eine restriktive \nAuslegung des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG. Nach § 55 PostG hat das \nBundesministerium für Post- und Telekommunikation im Falle einer Einschränkung \ndes Beförderungsverbotes nach § 51 PostG wirtschaftliche Nachteile der Klägerin zu \nbeachten, die eine Erfüllung ihr auferlegter Verpflichtungen gefährden würden. Die \nEinschränkung des Beförderungsverbotes erfolgt gemäß § 55 Satz 1 PostG durch \nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Hieraus kann nicht \ngeschlossen werden, daß die Beklagte bereits anläßlich einer Lizenzerteilung nach \n§§ 6, 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG wirtschaftliche Nachteile der Klägerin zu \nberücksichtigen hätte. Denn abgesehen davon, daß durch eine Lizenzvergabe unter \nden Voraussetzungen der genannten Vorschriften das Beförderungsverbot des § 51 \nPostG überhaupt nicht eingeschränkt wird, kann eine der Klägerin nach dem \nPostgesetz auferlegte Verpflichtung erst gefährdet werden, wenn ihre Inpflichtnahme \naufgrund des Postgesetzes verfügt ist. Dies ist derzeit nicht der Fall.\n\n129\n\nEnthält § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG sonach keine ungeschriebenen \nTatbestandsmerkmale, erfüllen diejenigen Dienstleistungen, die der Beigeladenen \nzurecht erlaubt worden sind, die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Dabei sind \nzunächst die Begriffe \"Dienstleistungen\", \"Universaldienstleistungen\" und \"trennbar\" \nauslegungsbedürftig.\nDie Postrichtlinie und das Postgesetz geben hierzu Hinweise.\n\n130\n\nGemäß Artikel 3 Abs. 1 bis 4 der Postrichtlinie haben die Mitgliedsstaaten \nsicherzustellen, daß den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der \nständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu \ntragbaren Preisen für alle Nutzer bietet. Der Anbieter der Universaldienstleistungen \nhat in der Regel an fünf Tagen pro Woche Postsendungen innerhalb bestimmter \nGewichtsgrenzen in einem hinreichend dichten Netz an Zugangspunkten \neinzusammeln und eine Hauszustellung vorzunehmen. Dementsprechend bestimmt \n§ 11 Abs. 1 PostG, daß Universaldienstleistungen ein Mindestangebot an Post-\ndienstleistungen i. S. d. § 4 Nr. 1 PostG sind, die flächendeckend in einer bestimmten \nQualität und zu erschwinglichen Preisen erbracht werden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 \nPostG umfaßt der Universaldienst nur solche Dienstleistungen, die allgemein als un-\nabdingbar angesehen werden.\n\n131\n\nUnter Dienstleistungen im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG sind \nBeförderungsvorgänge zu verstehen, wie sich aus § 4 Nr. 1 PostG ergibt und aus § \n51 Abs. 1 Satz 1 PostG folgt.\n\n132\n\nTrennbar ist eine Dienstleistung vom Universaldienst gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 PostG, wenn sie im Bereich des Universaldienstes so nicht durchgeführt wird. \nEine garantierte taggleiche Zustellung ist nach Artikel 3 der Postrichtlinie und § 11 \nAbs. 1 PostG im Universaldienst nicht vorgesehen. Sie wird auch von der Klägerin \nnach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Basispostdienst nicht \ndurchgeführt. Vielmehr schuldet sie hiernach grundsätzlich nicht einmal die \nEinhaltung einer Lieferfrist.\n\n133\n\nDas Bedarfsmarktkonzept ist entgegen der klägerischen Ansicht nicht geeignet, \ndie Trennbarkeit einer Dienstleistung vom Universaldienst zu bestimmen. Das \nGesetz stellt auf Eigenheiten der Dienstleistungen ab, also auf die Angebots- und \nnicht auf die Nachfrageseite. Dies stimmt gemäß § 1 PostG mit dem Zweck des \nPostgesetzes, den Wettbewerb zu fördern und mit Gemeinschaftsrecht überein. So \nhat der deutsche Postgesetzgeber nicht auf besondere Bedürfnisse von \nWirtschaftsteilnehmern i. S. d. Corbeau-Urteils in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nabgestellt. Denn diese Norm dient gemäß § 1 PostG der Liberalisierung des \nWettbewerbs und nicht der Rechtfertigung eines Monopols. Demgemäß zählt nach § \n2 Abs. 2 Nr. 2 PostG die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen \nWettbewerbes, auch in der Fläche, auf den Märkten des Postwesens zu den \nRegulierungszielen. Daher sind kartellrechtliche Abgrenzungsmaßstäbe auf das \nPostgesetz allenfalls gemäß § 2 Abs. 3 PostG insoweit übertragbar, wie hierdurch die \ngemäß § 1 PostG bezweckte Förderung des Wettbewerbs nicht beeinträchtigt wird. \nMit dieser Zielsetzung läßt es sich nicht vereinbaren, das Bedarfsmarktkonzept zur \nBestimmung des Begriffs \"trennbar\" heranzuziehen, weil das Bedarfsmarktkonzept \nbestehende Märkte voraussetzt, um sie gegeneinander abgrenzen zu können. Hierin \nfehlt es, soweit das Postgesetz Wettbewerb durch das Angebot weiterer Dienste erst \nschaffen will. Diesem Zweck, nämlich den Wettbewerb für bestimmte \nDienstleistungen zu öffnen, dient § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG.\n\n134\n\nDie übrigen im Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG enthaltenen \nnormativen Rechtsbegriffe \"besondere Leistungsmerkmale\" und \"qualitativ \nhöherwertig\" sind im Wege einer Wertausfüllung zu bestimmen. \n\n135\n\nBesondere Leistungsmerkmale sind Merkmale, welche die spezifischen \nEigenheiten des postalischen Beförderungsvorganges kennzeichnen. Hierzu zählen \nfolgende Besonderheiten der Dienstleistungen, die der Beigeladenen erlaubt worden \nsind: \n\n136\n\n- Orte und Zeiten von Ein- und Auslieferungen\n- Geschwindigkeit der Bearbeitung/des Transports\n- Zuverlässigkeit der Beförderung\n- Garantie für fristgerechte Zustellung\n- Umlenkbarkeit von Sendungen\n- Haftungsregelungen\n\n137\n\nSolche Merkmale können die höherwertige Qualität der Dienstleistung prägen. \nDabei ist die garantierte taggleiche Zustellung bei einer wertenden Gesamtschau der \nbesonderen Leistungsmerkmale von entscheidendem Gewicht. Denn die garantierte \ntaggleiche Zustellung prägt nachhaltig den Mehrwert dieses Beförderungsvorganges \ngegenüber dem Basispostdienst. Nicht die bloße Schnelligkeit der Beförderung, \nsondern die garantierte Zustellung am selben Tag bestimmt maßgebend den \nAbstand zum Universaldienst. Eine taggleiche Zustellung ist nämlich geeignet, dem \nKunden einen wichtigen Rechtsvorteil zu verschaffen, der bei einer Inanspruchnah-\nme des Universaldienstes nicht eröffnet wird: Die Zustellung am selben Tag bewirkt \nbeispielsweise eine schnellere Wirksamkeit von Willenserklärungen, die im \nPostdienst übermittelt werden und ebenso eine raschere Fälligkeit von Leistungen, \ndie ein Absender vom Empfänger fordert. Insbesondere im Falle der Rechnungsüber-\nmittlung, bei der regelmäßig Originale versandt werden, kann sich dies wirtschaftlich \nin nennenswertem Umfang für einen Kunden auswirken. Nach den grundsätzlich für \nalle Rechtsgebiete geltenden Auslegungsregeln der §§ 187 bis 193 BGB gilt nämlich \ndas Prinzip der Zivilkomputation. Die Berechnung eines Zeitraums nur nach ganzen \nKalendertagen gilt darüber hinaus regelmäßig auch in sondergesetzlichen \nFristenregelungen, die im Rechtsverkehr zu beachten sind. Als Beispiele sind zu \nnennen §§ 359, 361 HGB, Art. 36, 37, 72, 73 WG, Art. 29 Abs. 4, 30, 55 Abs. 1 u. 2, \n56 ScheckG, § 7 VVG, § 69 UrhG, § 77 b StGB, §§ 222 Abs. 2, 224 Abs. 3 ZPO, § \n17 Abs. 2 FGG, §§ 42, 43 StPO, § 31 Abs. 2 bis 5 u. 7 VwVfG, § 115 Abs. 2 Satz 2 \nFlurBG, § 108 Abs. 2 bis 5 AO, § 64 SGG. Eine Fristberechnung nach der \nNaturalkomputation erfolgt dagegen nur äußerst selten, so enthalten die \n§§ 222 Abs. 3 ZPO, 31 Abs. 6 VwVfG und 108 Abs. 6 AO ausnahmsweise eine \nRegelung für Fristen, die nach Stunden bestimmt sind. Ganz überwiegend kommt es \nim Rechtsverkehr auf eine tageweise Fristberechnung an. Deshalb ist der garantierte \nZugang einer schriftlichen Willenserklärung am Tag ihrer Abgabe qualitativ deutlich \nhochwertiger als ein Zugang am Folgetag.\n\n138\n\nDagegen sind andere Merkmale nicht von derart ausschlaggebendem Gewicht. \nDenn Leistungsmerkmale wie z. B. Umlenkbarkeit und sonstige Haftungsregelungen \nsind nur in eher seltenen Verlust- oder Irrtumsfällen geeignet, dem Kunden einen \nVorteil zu verschaffen. Eine Abholung der Sendung beim Kunden betrifft regelmäßig \nnur einen verhältnismäßig geringen Teil der insgesamt zu bewältigenden \nTransportstrecke,\n\n139\n\n vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 1996 - \n U (Kart) 14/95 -.\n\n140\n\nSolche Merkmale prägen deshalb den Beförderungsvorgang jedenfalls nicht \nentscheidend oder betreffen nicht einmal den Beförderungsvorgang selbst, sondern \ndie Postvor- oder nachbereitung.\n\n141\n\nDer Preis der Dienstleistung ist rechtlich sogar unerheblich. Die Höhe des \nPreises ist eine Eigenheit der Gegenleistung. Das Gesetz stellt indessen nicht auf \naußerhalb der Dienstleistung liegende Merkmale ab. Dies entspricht ebenfalls den \nVorgaben des Gemeinschaftsrechts. Nach Erwägung (18) der Postrichtlinie läßt sich \ndie höherwertige Qualität einer Kurierdienstleistung lediglich \"am besten\" anhand des \nPreises bestimmen, der für die Dienstleistung zu erzielen ist. Damit sind neben \ndiesem einfachsten Verfahren, den Mehrwert einer solchen Dienstleistung \ngegenüber dem Universaldienst zu ermitteln andere, möglicherweise schwierigere \nMethoden keineswegs ausgeschlossen. Der deutsche Postgesetzgeber durfte daher \nzurecht auf die Qualität und besonderen Leistungsmerkmale einer Dienstleistung \nabstellen, um ihre Hochwertigkeit festzustellen. Ziel des Gesetzgebungsverfahrens \nwar es nämlich nicht, das im internationalen Vergleich recht hohe Preisniveau zu \nstabilisieren oder zu bestärken. Deshalb muß der Abstand im Leistungsprogramm \nselbst gesucht werden und kann nicht gekoppelt werden an die Durchsetzbarkeit \nhöherer Preise,\n\n142\n\n vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 1998 - 2 U 70/98 -.\n\n143\n\nIm übrigen prägt der rechtliche Vorteil der garantierten tag-gleichen Zustellung \nden Abstand zum Basispostdienst unabhängig davon, auf welcher Fläche die \nBeigeladene ihre genehmigte Dienstleistung erbringt. Denn eine Zustellung am Tag \nder Aufgabe zur Post ist im Universaldienst auch bei Briefverkehr im selben Ort nicht \nzu erreichen. Die Kammer kann daher offen lassen, ob eine taggleiche Zustellung \ninnerhalb einer größeren Fläche als der eines Gemeindegebietes sogar noch \nhochwertiger ist. Gleichfalls kann dahinstehen, ob die Beklagte gemäß § 6 Abs. 2 \nSatz 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 PostG auf diese Weise zu beachten hat, daß der \nWettbewerb auch in der Fläche sichergestellt ist, oder ob dies die Leistungsfähigkeit \ndes Ortspostbetriebes i. S. d. \n§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 PostG betrifft. Denn diese Vorschriften dienen \nnicht dem Schutz der Klägerin. \n\n144\n\nSchließlich eröffnet der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG weder \neinen Beurteilungsspielraum noch enthält er prognostische Elemente, weil weder das \nwirtschaftliche Gleichgewicht der Klägerin noch besondere Bedürfnisse von \nWirtschaftsteilnehmern bei der Lizenzerteilung zu beachten sind. Auf der Rechtsfolge \ndes Genehmigungstatbestandes ist auch kein Ermessen eröffnet, weil die Lizenz \ngemäß § 6 Abs. 2 PostG zu erteilen ist, wenn keine Versagungsgründe \nvorliegen.\n\n145\n\nDies ist hier in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang der Fall.\n\n146\n\nDabei ist im Falle der Beigeladenen nicht darauf abzustellen, ob \nVersagungsgründe nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 PostG vorliegen. Die in dieser Vorschrift \nenthaltenen Anforderungen an den Anbieter von Postdienstleistungen \n(Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde) hat der Gesetzgeber nämlich im \nöffentlichen Interesse, nicht im Interesse der Klägerin aufgestellt.\n\n147\n\nOffenbleiben kann, ob § 6 Abs. 3 Nr. 3 PostG Rechte der Klägerin schützen soll. \nDie Vorschrift soll sicherstellen, daß Anbieter von Postdienstleistungen die \nwesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht \nunerheblich unterschreiten. Anhaltspunkte dafür, daß die Beigeladene von diesen \nArbeitsbedingungen abweicht, sind nämlich weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n148\n\nDurch die Aufnahme der von der Beklagten genehmigten Postdienstleistungen \ndurch die Beigeladene wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet (§ \n6 Abs. 3 Nr. 3 PostG),soweit die Genehmigung die taggleiche Zustellung von \nSendungen zum Gegenstand hat. Wie dargelegt, greift sie damit nicht in die Exklusiv-\nlizenz der Klägerin nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG ein.\n\n149\n\nSoweit der Beigeladenen jedoch eine Zustellung von Sendungen am auf die \nAbholung folgenden Tage bis 12 Uhr genehmigt worden ist, verletzt die Lizenz die \nKlägerin in ihren Rechten. Insoweit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 3 Nr. 2 PostG nicht vor. Die Aufnahme der lizenzierten Tätigkeit gefährdet \ndie öffentliche Sicherheit. Sie verstößt gegen § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG, weil die \nPostdienstleistung gegenüber den der Klägerin vorbehaltenen \nUniversaldienstleistungen nicht qualitativ höherwertig ist. Sie entspricht vielmehr im \nwesentlichen der Universaldienstleistung.\n\n150\n\nDiese lizenzierte Dienstleistung ist von der Zustellung am Tage nach der \nAbholung geprägt. Von der Dienstleistung der Klägerin im Rahmen des \nUniversaldienstes unterscheidet sie sich nur durch die Abholung der Sendungen \nbeim Kunden, die garantierte Zustellung am darauffolgenden Werktag, die \nNichtberechnung des Sendungsentgelts bei Verfehlen des Zustellzeitziels, die \nUmlenkbarkeit oder Rückholbarkeit der Sendung und die Ermittlung der \nNachsendeadresse bei unzustellbaren Sendungen. Diese Leistungsmerkmale sind \nfür die Postdienstleistung jedoch nicht wesentlich. Entscheidend ist vielmehr die \ngarantierte taggleiche Zustellung. Sie ist regelmäßig bestimmendes \nQualitätsmerkmal der Beförderungsleistung. Auch die Garantie der Zustellung am \nfolgenden Werktag macht die Leistung nicht höherwertig. Eine Verletzung der \nGarantie ist überdies für die Beigeladene nahezu risikolos: Sie führt lediglich zur \nNichtberechnung des Sendungsentgelts. \n\n151\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 149, 162 Abs. 3 VwGO, 100 \nZPO. Die Kammer bemißt das Obsiegen der Klägerin gegenüber dem Obsiegen der \nBeklagten mit 1/3. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, hat sie sich dem \nKostenrisiko unterworfen. Deshalb war die Erstattung der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen teilweise der Klägerin aufzugeben.\n\n152","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-06-29/22-k-6821-98","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":52},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":17},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143a","ref_norm":"143a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-06-29/22-k-6821-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307202","retrieved":"2026-07-09 03:35:41.184653+00:00"}}