{"status":"available","doknr":"OLD307247","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0622.3L1203.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-22","aktenzeichen":"3 L 1203/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, der für die Abschiebung zuständigen Stelle mitzuteilen, daß vor einer \nerneuten Mitteilung gemäß \n\n§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung der Antragsteller nicht vollzogen werden \ndarf; im übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin zu 1. trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1. hat Erfolg.\n\n3\n\nDie Antragsteller machen im einstweiligen Anordnungsverfahren \n(§ 123 VwGO) geltend, daß die Antragsgegnerin zu 1. gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG nicht die für eine Abschiebung erforderliche Mitteilung aussprechen darf, \ndaß die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen; bzw., falls eine derartige Mitteilung bereits \nan die für die Abschiebung zuständige Behörde ausgesprochen worden ist, die \nAntragsgegnerin zu 1. verpflichtet wird, der zuständigen Ausländerbehörde \nmitzuteilen, daß vor einer erneuten Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG die \nAbschiebung der Asylbewerber nicht vollzogen werden darf.\n\n4\n\nVgl. VG Freiburg, Beschluß vom 07.12.1993 \n- A 1 K 13897/93 -, NVwZ 1995, 197; Bundestags- \nDrucksache 12/4450, Nr. 35, Seite 27, Kanein/Renner, \nAsylVfG, 6. Aufl., § 71 Rd.Nr. 43, 49.\n\n5\n\nDieser Antrag ist begründet.\n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch die \nVeränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und wenn diese \nRegelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig \nerscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind \nAnordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.\n\n7\n\nVorliegend haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch und -grund, \nnämlich von einer Abschiebung in ihr Heimatland vorläufig verschont zu bleiben, \nglaubhaft gemacht. \n\n8\n\nDie Antragsteller können sich - nach Einschätzung des Gerichts im Rahmen der \ngebotenen summarischen Prüfung - in dem notwendigen Umfang i. S. v. § 71 Abs. 1 \nAsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 \nNr. 1 VwVfG auf eine neue, ihnen günstige Sachlage berufen.\n\n9\n\nEs kann offenbleiben, ob sich dies bereits aus dem neuerlichen Vorbringen der \nAntragsteller im Asylverfahren ergibt. Jedenfalls folgt aus dem \"ad hoc-Bericht zur \naktuellen Lageentwicklung in der Türkei nach der Festnahme Öcalans\" des \nAuswärtigen Amtes vom 25. Februar 1999 (514-516.80/3 Tur), daß derzeit \"ein \nerhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken \nkurdischer Volkszugehörigkeit\" besteht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß \ndiese Einschätzung von dem diesbezüglich mit besonderer Sachnähe und mit \nbesonderem Sachverstand ausgestatteten Auswärtigen Amt vorgenommen worden \nist und - wenn auch knapp - nachvollziehbar mit der \"zur Zeit hochemotionalisierten \nAtmosphäre im Zusammenhang mit der Inhaftierung Öcalans\" begründet worden ist, \nbedarf es weiterer Aufklärung, ob daraus auch für die Antragsteller eine im Rahmen \nder Beurteilung ihres Asylgesuchs oder von Abschiebungshindernissen nach § 51 \nAbs. 1 und § 53 AuslG relevante Rückkehrgefahr folgt. Jedenfalls gehören die \nAntragsteller nach ihrem bisherigen Vortrag nicht zu denjenigen Personen, bei denen \naufgrund ihrer Herkunft oder einer gänzlich fehlenden politischen Orientierung \nausgeschlossen werden kann, daß sie von einer infolge der besonderen Situation \nnach der Verhaftung des PKK-Führers Öcalan möglicherweise eingetretenen In-\ntensivierung der Gefahr asylerheblicher Repressionen bei einer Abschiebung in die \nTürkei betroffen sein könnten.\n\n10\n\nDas Gericht weist darauf hin, daß dieser Beschluß bei Vorliegen weiterer \nErkenntnisse hierzu oder bei einer weiteren Änderung der Sachlage von Amts wegen \noder auf Antrag eines der Beteiligten ggf. zu einem späteren Zeitpunkt in \nentsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO geändert werden kann.\n\n11\n\nDer gegen den Antragsgegner zu 2. gerichtete Antrag ist abzulehnen, weil er \nnicht statthaft ist.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-06-22/3-l-1203-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307247","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307247","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-06-22/3-l-1203-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307247","retrieved":"2026-07-09 03:35:45.236838+00:00"}}