{"status":"available","doknr":"OLD307287","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0616.3K4727.94.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-06-16","aktenzeichen":"3 K 4727/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDie Klägerin ist Versorgungsempfängerin des beklagten Landes. \n\n3\n\nUnter dem 04.08.1993 beantragte sie die Gewährung eines \nSanatoriumsaufenthaltes und gab als gewünschten Ort das \nSchwarzwald-Sanatorium P. an. Ausweislich des beigefügten Attestes des \nArztes für Allgemeinmedizin Dr. I. \nvom 20.07.1993 litt die Klägerin unter einer Neigung zu \nAntrum-gastritis, einem psychvegetativen Erschöpfungszustand, einer \nvegetativen Dystonie, Kreislaufregulierungsstörungen, einer \nInfektabwehrschwäche und eines rezidivierenden WS-Syndroms.\n\n4\n\nUnter dem 09.08.1993 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, daß eine \nUntersuchung durch das Gesundheitsamt erforderlich sei. Bereits jetzt werde \nfür den Fall der Anerkennung darauf hingewiesen, daß nur wissenschaftlich \nanerkannte Heilbehandlungen anerkannt werden könnten. Im \nSchwarzwaldsanatorium P. würden häufig nicht wissenschaftlich anerkann-\nte Behandlungen angewandt, z. B. mit Thymusinjektionen.\n\n5\n\nDas Gesundheitsamt des Erftkreises bestätigte die Erforderlichkeit einer \nSanatoriumskur mit den Diagnosen Osteoporose und nervöser Erschöpfung mit \nSchlafstörungen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 01.09.1993 bewilligte der Beklagte die beantragte Kur \nund wies nochmals auf das Erfordernis einer wissenschaftlich anerkannten \nHeilbehandlung hin.\n\n7\n\nDie Klägerin führte in der Zeit vom 10.10.1993 bis zum 06.11.1993 eine Kur \nin P. durch und reichte anschließend die Rechnung über 9.897,69 DM bei \ndem Beklagten ein. \n\n8\n\nAusweislich des Arztberichtes vom 30.11.1993 wurden während des \nAufenthaltes in P. folgende Diagnosen gestellt: \nSicca-Syndrom, Fingergelenksarthrosis, Wirbelsäulenbeschwerden, pes plano \ntraversus, Reizmagen, Chondropathia patellae und psychovegetative \nBeschwerden bei Neigung zu depressiven Verstimmungen, wobei die großen \nund kleinen Gelenke gut beweglich gewesen seien und lediglich das rechte \nMittelfingergelenk als etwas verdickt bezeichnet wurde. Die Klägerin \nsei mit einer Thymus-Injektions-Therapie sowie mit einer \nSauerstoff-Aktiv-Therapie behandelt worden. Daneben habe sie im Rahmen der \nBewegungstherapie elf Teilmassagen bekommen und am autogenen Training \nteilgenommen. Einmal sei eine Kniegelenksschmerzsymptomatik aufgetreten, \nzeitweilig sei es, möglicherweise durch Thymosand, zu Schlafstörungen gekom-\nmen. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 13.12.1993 erkannte der Beklagte einen \nBetrag von 3.456,24 DM als beihilfefähig an und gewährte \neine Beihilfe von 2.244,17 DM. Er führte zur Begründung \nu. a. aus, Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel seien nicht \nbeihilfefähig. Im übrigen sei in einigen Fällen der Schwellenwert überschritten \nworden, ohne daß eine ausreichende patientenbezogene Begründung \nvorgelegen habe. \n\n10\n\nDie Klägerin legte hiergegen unter dem 28.12.1993 Widerspruch ein, zu \ndessen Begründung sie angab, ihr sei klar gewesen, daß die Thymosand-\nTherpie ebensowenig beihilfefähig sei wie die Sauerstofftherapie. Auf diesen \nnicht beihilfefähigen Teil der Kur entfiele jedoch nur ein kleiner Bruchteil der \nKosten. Sie bitte um Überweisung des Beihilfebetrages für Unterkunft und \nVerpflegung. Ferner legte sie eine ergänzende Stellungnahme des Sanatoriums \nhinsichtlich der Überschreitung des Schwellenwertes vor, wonach die \nHöchstsätze überschritten worden waren wegen besonderer Apparatur bei \nLeistungerbringung, lange vorbehandeltem Krankheitsfall, chronischer Dauer-\nerkrankung, Untersuchung mehrerer Organsysteme, multifaktorieller \nGesundheitsstörung, notwendiger langsamer Injektionen sowie schwieriger \nPräparateaufbereitung.\n\n11\n\nNachdem das Gesundheitsamt des Erftkreises bestätigt hatte, daß \nwissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden eindeutig im Vordergrund des \ndurchgeführten Sanatoriumsaufenthalts gestanden hätten, wies der Beklagte \nden Widerspruch mit Bescheid vom 09.05.1994 zurück. Zur Begründung führte \ner im \nwesentlichen aus, der gesamte Aufenthalt sei als nicht beihilfefähig anzusehen, \nwenn - wie hier - der Schwerpunkt des Sanatoriumsaufenthaltes auf \nwissenschaftlich nicht anerkannten Heilmaßnahmen beruhe. Zur Abrechnung \nhätten daher nur die ambulenden Behandlungskosten, wie Arzt- und \nMassagekosten sowie Medikamente (soweit beihifefähig) kommen können. Die \nvon der Klinik angegebenen Gründe für ein Überschreiten des Schwellenwertes \nseien nicht ausreichend. \n\n12\n\nDie Klägerin hat am 16.06.1994 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, daß die \ndurchgeführte Thymus-Therapie eine anerkannte und in ihrem Fall auch \nangezeigte Therapie sei, da sie u. a. an einer Fingergelenksarthrosis leide. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.1993 \nund des Widerspruchsbescheides vom 09.05.1994 zu verpflichten, ihr \nBeihilfe unter \nZugrundelegung von beihilfefähigen Aufwendungen in \nHöhe von 9.897,69 DM zu gewähren.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr ist der Ansicht, nach der im gerichtlichen Verfahren eingeholten \namtsärztlichen Stellungnahme liege bei der Klägerin kein Krankheitsbild vor, \ndas bislang erfolglos mit wissenschaftlich anerkannten Methoden behandelt \nworden wäre. Anders als in dem vom Niedersächsischen Landesozialgericht zu \nentscheidenden Fall habe bei der Klägerin keine Polyarthritis vorgelegen. Der \nallgemeine Erholungseffekt zum Kurende sei sicherlich auf die schonenden \nBedingungen des Kurortes und des Sanatoriums zurückzuführen. \n\n18\n\nWegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie das eingeholte \nGutachten der Klinik I für Innere Medizin der Universität zu Köln vom 12.05.1999 \nBezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet, denn der Bescheid des Beklagten vom \n08.01.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1993 ist rechtlich \nnicht zu beanstanden.\n\n21\n\nNach § 3 Abs. 1 BVO sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem \nUmfang beihilfefähig, wobei die beihilfefähigen Aufwendungen in den folgenden \nVorschriften näher erläutert werden. § 4 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 BVO schließt dabei \nAufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der \nBeihilfefähigkeit aus. Als wissenschaftlich anerkannt sind nur solche Heilmethoden \nanzusehen, die von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der \nmedizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam \nund geeignet angesehen werden\n\n22\n\nständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.03.1984 - 2 C \n2.83 -; Buchholz 238.927 Nr. 6, BVerwG, \nUrteil vom 29.06.1995 - 2 C 15.94 -, Buchholz 271 Nr. 15; BVerwG, Beschluß \nvom 18.6.1998 - 2 C 24/97 -, NJW 1998, 3436.\n\n23\n\nAllerdings kann die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn gebieten, in Ausnahmefällen \nauch die Kosten einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten \nBehandlungsmethode zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn sich eine \nwissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer \nbestimmten Erkrankung noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren \nnicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt \nworden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, daß die wissenschaftlich \nnoch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen \nErprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch \nwissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1995 ,a. a. O..\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben, denn das \nvom Gericht eingeholte ärztliche Gutachten, kommt zu dem eindeutigen \nErgebnis, daß bei den Beschwerden der Klägerin die Behandlung mit \nThymosand weder eine wissenschaftlich anerkannte noch eine wissenschaftlich \nnoch nicht anerkannte Methode ist. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf \ndas den Beteiligten vorliegende Gutachten Bezug genommen. Dieses \nGutachten erfüllt auch den ihm obliegenden Zweck, dem Gericht die für die \nFeststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche \nSachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung \nnotwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Es geht von zutreffenden sachli-\nchen Voraussetzungen aus, enthält keinerlei erkennbare Mängel oder \nunauflösbare Widersprüche und gibt auch keinen Anlaß zu Zweifeln an der \nSachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter. Substantiierte Angriffe \ngegen dieses für die Entscheidung herangezogene Gutachten hat die Klägerin \nnicht vorgebracht. Wegen der übrigen Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 5 \nVwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom \n09.05.1994 Bezug genommen, denen das \nGericht sich anschließt.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-06-16/3-k-4727-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-06-16/3-k-4727-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307287","retrieved":"2026-07-09 03:35:48.972930+00:00"}}