{"status":"available","doknr":"OLD307415","ecli":"ECLI:DE:VGK:1999:0531.4K7677.96.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-05-31","aktenzeichen":"4 K 7677/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-\nckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nMit Beschluß vom 8. Mai 1990 beschloß der Rat der Beklagten, die bestehende \nRealschule zu schließen und eine 5 (Sekundarstufe I) bzw. 3 (Sekundarstufe II) zügi-\nge Gesamtschule zu errichten. Im Februar 1995 führte die Bürgerinitiative Schulen \nein erstes Bürgerbegehren zur erneuten Errichtung einer zweizügigen Realschule im \nGemeindegebiet N. durch, das der Rat der Beklagten mit Beschluß vom 28. \nMärz 1995 für unzulässig erklärte. In dem den Beschluß bekannt gebenden Bescheid \nder Beklagten vom 29. März 1995 war zur Begründung ausgeführt: Selbst wenn man, \nwas nicht unmittelbar Gegenstand des Bürgerbegehrens sei, die Zügigkeit der Ge-\nsamtschule von 5/3 auf 4/2 bei gleichzeitigem Aufbau einer zweizügigen Realschule \nreduziere, sei mit jährlichen Mehrkosten in Höhe von mindestens 134170,00 DM zu \nrechnen. Das Bürgerbegehren enthalte hierfür keinen ausreichenden Finanzierungs-\nvorschlag.\n\n3\n\nIm September 1995 wurde ein weiteres Bürgerbegehren zur Frage der Errichtung \neiner Realschule in N. durchgeführt. Vertreten wurde dieses von Herrn C. , \nder auch einer der Vertreter des ersten Bürgerbegehrens war und von den Herren \nL. und T. . Die Frage des Bürgerbegehrens lautete: \n\n4\n\n\"Treten Sie dafür ein, daß zum Schuljahresbeginn 1996/97 (oder spätes-\ntens bis 1997/98) erneut eine zweizügige Realschule in N. eingerichtet \nwird?\" \n\n5\n\nHierfür wurden folgende Finanzierungsvorschläge unterbreitet:\n\n6\n\n1. Beschränkung der Zügigkeit der Gesamtschule auf 4 Züge der Sekundar-\nstufe I und 2 Züge der Sekundarstufe II, da in den letzten beiden Jahren nur \nnoch 30,3 bzw. 37,5 % der N. Grundschüler an der Gesamtschule an-\ngemeldet wurden;\n\n7\n\n2. Einsparung der Schülerfahrkosten zur Realschule M. ;\n\n8\n\n3. Kündigung des Vertrages mit dem Rechnungsprüfungsamt X. ;\n\n9\n\n4. Rückführung der Betriebskosten auf den Stand von 1994;\n\n10\n\n5. Aufhebung des Schülerspezialverkehrs für auswärtige Schüler;\n\n11\n\n6. Einsatz der durch die bereits erfolgte Übertragung der gemeindlichen Kin-\ndergärten an andere Träger eingesparten Finanzmittel;\n\n12\n\n7. Streckung der Vorhaben im Abwasserbereich.\n\n13\n\nIn der Begründung werden die Kosten für eine neue Realschule mit ca. 140 000 \nDM angegeben. Durch die Begrenzung der Gesamtschule auf 4/2 Züge würden \nRäumlichkeiten frei, die für die neue Realschule genutzt werden könnten.\n\n14\n\nAm 6. Februar 1996 wurde das Bürgerbegehren mit 1052 Unterschriften überge-\nben, von denen 132 ungültig waren, so daß das erforderliche Quorum von 950 Un-\nterschriften zunächst nicht erreicht war. Den Vertretern des Bürgerbegehrens wurde \njedoch Gelegenheit gegeben, die fehlenden Unterschriften bis zum 26. April 1996 \nnachzureichen. Am 22. April 1996 wurden daraufhin nochmals Unterschriftenlisten \nmit insgesamt 58 gültigen Unterschriften übergeben.\n\n15\n\nMit Beschluß vom 7. Mai 1996 stellte der Rat der Beklagten fest, daß das Bür-\ngerbegehren nicht zulässig sei, weil es an einem ausreichenden Finanzierungsvor-\nschlag fehle. Diese Entscheidung ist u.a. wie folgt begründet: Der Finanzierungsvor-\nschlag sehe zum einen die Rückführung der Zügigkeit der Gesamtschule von 5/3 auf \n4/2 vor. Dem stünden aber schulfachliche Überlegungen entgegen. Bei einer Redu-\nzierung der Zügigkeit der Gesamtschule würden sich Nachteile bei der Leistungsfä-\nhigkeit und Differenzierung der Oberstufe ergeben. Vor diesem Hintergrund sei nicht \ndamit zu rechnen, daß die Aufsichtsbehörde einer Rückführung der Zügigkeit der \nGesamtschule zustimmen würde. Dem zur Abstimmung gestellten Text des Bürger-\nbegehrens sei nicht eindeutig zu entnehmen, daß die veranschlagten Mehrkosten \nvon 140.000,00 DM bereits voraussetzten, daß die Zügigkeit der Gesamtschule re-\nduziert werde. Geschehe dies nicht, seien Mehrkosten von mindestens 740.000,00 \nDM jährlich zu finanzieren. Aber auch die vom Bürgerbegehren angesetzten \n140.000,00 DM für den Fall der Reduzierung der Zügigkeit der Gesamtschule seien \nzu niedrig. Es sei mit Mehrkosten von mindestens 285.000,00 DM jährlich zu rech-\nnen. Angesichts der finanziellen Situation der Gemeinde, die ein Haushaltssiche-\nrungskonzept erforderlich gemacht habe, sei die erneute Einrichtung einer Realschu-\nle nicht finanzierbar. Der Zulassung des Bürgerbegehrens stehe auch die Frist nach \n§ 26 Abs. 3 GO Satz 2 entgegen. Das Bürgerbegehren wende sich gegen einen \nRatsbeschluß aus dem Jahre 1990, die 3-Monatsfrist sei daher schon lange abgelau-\nfen. Aus schulfachlicher Sicht sei zwar einzuräumen, daß derzeit ein Bedarf für eine \nzweizügige Realschule bestehe. Dieser werde aber im Rahmen eines raumübergrei-\nfenden Schulentwicklungsplans durch die Nachbargemeinden mit abgedeckt.\n\n16\n\nGegen den am 10. Mai 1996 zugestellten Bescheid, der adressiert ist an \n\"Bürgerinitiative Schulen - C. /L. /T. \" wurde am 30. Mai 1996 durch ein \nvon den Herren C. , L. und T. unterzeichnetes Schreiben Widerspruch \neingelegt, den der Gemeindedirektor entsprechend einem Beschluß des Rates vom \n2. Juli 1996 mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1996, zugestellt am 18. Juli \n1996, zurückwies.\n\n17\n\nHiergegen richtet sich die am 15. August 1996 von den Herren L. und T. \nerhobene Klage. Zur Begründung wird ausgeführt: Daß nur zwei der ursprünglich drei \nVertreter Klage erhoben hätten, sei unschädlich, da dem Gesetz nicht zu entnehmen \nsei, daß die Vertreter nur gemeinsam handeln könnten und müßten. Für die \nErrichtung einer zweizügigen Realschule in N. bestehe ein Bedürfnis im \nSinne des § 10 Abs. 2 SchVG. \n§ 26 Abs. 3 Satz 2 GO stehe dem Bürgerbegehren nicht entgegen. Es gehe nicht um \neine Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 8. Mai 1990, sondern um eine neue \nBeschlußfassung angesichts einer veränderten Bedürfnissituation. Zwar sei es der \nGesamtschule anfänglich gelungen, beim Übergang von der Primarstufe zur \nSekundarstufe ca. 50 % der Schüler aus dem Gemeindegebiet zu gewinnen. Dieser \nProzentsatz sei aber entgegen den Erwartungen nicht angestiegen, sondern \ngesunken und liege derzeit nur noch bei ca. 34,6 %. Das Bürgerbegehren enthalte \nauch einen ausreichenden Finanzierungsvorschlag. Die angesetzten Mehrkosten in \nHöhe von 140.000,00 DM jährlich entsprächen dem Mindestbetrag, der anläßlich der \nNichtzulassung des ersten Bürgerbegehrens von der Beklagten genannt worden sei. \nDie hierauf basierenden Vorschläge zur Kostendeckung seien realistisch. Im übrigen \ndürften die Anforderungen an einen Finanzierungsvorschlag angesichts der \nKomplexität des Themas der Errichtung einer neuen Realschule auch nicht \nüberzogen werden.\n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\nunter Aufhebung der Beschlüsse des Beklagten vom \n7. Mai 1996 und 2. Juli 1996 in der Fassung der Bescheide vom 8. Mai \n1996 und 15. Juli 1996 das Bürgerbegehren \"Für eine neue Realschule \nin N. \" zuzulassen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. \nDie Kläger zu 1. und zu 2. seien allein nicht befugt, das Bürgerbegehren zu vertreten. \nDieses könne nur durch alle Vertreter gemeinschaftlich vertreten werden. Die Klage \nsei zudem unbegründet. Das Bürgerbegehren sei auf die Rückgängigmachung des \nBeschlusses des Rates vom 8. Mai 1990 gerichtet und deshalb nach § 26 Abs. 3 GO \nunzulässig. Insbesondere könne nicht von einer wesentlichen Änderung der \nSachlage seit Mai 1990 ausgegangen werden. Der Beschluß, die Realschule \nschrittweise aufzulösen, sei seinerzeit nicht gefaßt worden, weil die Mindestzügigkeit \nder Realschule nicht mehr gewährleistet gewesen sei, sondern weil ihre Räume für \ndie neu zu errichtende Gesamtschule benötigt worden seien. Am Raumbedarf der \nGesamtschule habe sich aber bis heute nichts geändert. Dem Bürgerbegehren sei \nauch kein ausreichender Finanzierungsvorschlag beigefügt. Die Reduzierung der \nZügigkeit der Gesamtschule sei nicht durchführbar, da die Aufsichtsbehörde dem, \nwie sich auch aus einem Schreiben vom 25. November 1997 ergebe, nicht \nzustimmen würde. Der Finanzierungsvorschlag sei schon deshalb unzureichend, weil \nes an einer zutreffenden Kostenschätzung fehle.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n27\n\n1. Die Klage der Kläger zu 1. und 2. ist unzulässig, da nur 2 von 3 Vertretern des \nBürgerbegehrens Klage erhoben haben. Rechtsbehelfe gegen die ablehnende Ent-\nscheidung des Rates können die Vertreter des Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 6 \nSatz 2 GO jedoch nur gemeinschaftlich einlegen. \n\n28\n\nHierfür spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung, der mit der Formulierung \n\"...können nur die Vertreter Widerspruch einlegen...\" die Vertreter in ihrer Gesamtheit \nanspricht, ohne zugleich im Falle der Benennung mehrerer Vertreter jedem von ihnen \ndie Befugnis einzuräumen, allein für das Bürgerbegehren handeln zu können, ge-\nschweige denn Regelungen für den Fall zu treffen, daß die mehreren Vertreter des \nBürgerbegehrens - etwa in der Frage der Einlegung und Aufrechterhaltung eines \nRechtsbehelfs gegen die ablehnende Entscheidung des Rates - untereinander \nuneins sind. Der Rechtsordnung läßt sich allgemein entnehmen, daß bei \nPersonenvereinigungen ohne eigene Rechtsqualität das gemeinschaftliche Handeln \nder Vertreter bzw. Gesamthänder der Regelfall (vgl. z.B. § 709 BGB) ist, sofern nicht \ndas Gesetz etwas anderes bestimmt oder eine abweichende Regelung durch die \nPersonenvereinigung zuläßt (vgl. z.B. § 714 BGB, §§ 114, 115 HGB).\n\n29\n\nIn diese Richtung auch OVG Koblenz, Urt. v. 6. Februar 1996- 7 A \n12861/95-, NVwZ-RR 1997, 241; VG Ansbach, B. v. 26. März 1996 - AN 4 E \n96.00499 -, Rechtsprechungssammlung, Entscheidung Nr. 11 zu GO NW § 26 \nII 2. VGH München B. v. 31.08.1998 - 42 B - 98.1721 -, BayVBl. 1999, \n182.\n\n30\n\nDem aus dem Wortlaut und aus systematischen Erwägungen abgeleiteten \nErgebnis, daß die Vertreter des Bürgerbegehrens nur gemeinschaftlich handeln \nkönnen, steht auch die Entstehungsgeschichte nicht entgegen. § 26 GO sah in § 26 \nAbs. 2 Satz 2 zunächst nur vor, daß das Bürgerbegehren bis zu 3 Vertreter \nbenennen muß. Nach dem Willen des Gesetzgebers war diese Bestimmung \nnotwendig, \"da die Gemeinde nicht mit allen Unterzeichnern eines Bürgerbegehrens \nkorrespondieren kann\".\n\n31\n\nVgl. amtl. Begründung, LT-Drucksache 11/4983 S. 8.\n\n32\n\nDie Regelung zielt damit erkennbar darauf, die Interessen der Unterzeichner zu \nbündeln und damit das Instrument des Bürgerbegehrens handhabbar zu machen. \nDie spätere Einfügung des § 26 Abs. 6 Satz 2 GO durch Gesetz vom 20. März 1996 \n(GV.NW. S. 124) erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien allein aus Gründen \nder Klarstellung, \n\n33\n\nvgl. LT-Drucksache 12/402, S. 78,\n\n34\n\nwobei sich die Zielrichtung der Gesetzesänderung aus dem Wort \"nur\" ergibt: Die \nfür die Gemeindeordnungen anderer Länder teilweise bejahte Klagebefugnis jedes \neinzelnen Unterzeichners des Bürgerbegehrens gegen die Nichtzulassung eines \nBürgerbegehrens.\n\n35\n\nVgl. VGH Kassel, B. v. 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96-, NVwZ 1997,310; \nSchliesky, DVBl 1998,169 (173); ebenso für das nordrhein-westfälische Recht \nvor Einfügung des § 26 Abs. 6 Satz 2 Fischer, NWVBl 1995, 366 (369),\n\n36\n\nsoll, wie dies § 26 Abs. 2 Satz 2 GO ohnehin nahelegt, eindeutig ausgeschlossen \nsein. Die Entstehungsgeschichte ist aber unergiebig, soweit es um die Frage geht, ob \ndie mehreren Vertreter eines Bürgerbegehrens nur gemeinschaftlich handeln \nkönnen. Zwar hätte es nahegelegen, die Gesetzesänderung auch zu einer \nKlarstellung dieser Frage zu nutzen, die schon damals in anderen Ländern mit \nvergleichbarer Regelung des Bürgerbegehrens kontrovers erörtert wurde. \n\n37\n\nVgl. einerseits VGH München, Beschluß vom 31. August 1998 - 4 ZB \n98.1721 -, BayVBl 1999, 182 - ständige Rechtsprechung; und VG Darmstadt, \nBeschluß vom 17. Juni 1994 - 3 G 862/94 -, NVwZ-RR 1995, 156 (nur alle \nVertreter gemeinsam klagebefugt); für Rheinland-Pfalz a.A. OVG Koblenz, \nUrteil vom 6. Februar 1996 - 7 A 12861/95-, NVwZ-RR 1997,241.\n\n38\n\nDies spricht jedoch nicht gegen die hier vertretene Auffassung einer \ngemeinschaftlichen Vertretung. Der nachträglichen Änderung des § 26 Abs. 6 Satz 2 \nGO ist letztlich auch zu entnehmen, daß es um eine Bündelung und damit auch um \neine Verhinderung gegenläufigen Verhaltens der für das Bürgerbegehren \nauftretenden Personen geht. Diesem Anliegen wird aber nur eine Auslegung des § \n26 Abs. 6 Satz 2 GO gerecht, die bei der Benennung mehrerer Vertreter eines \nBürgerbegehrens von einer gemeinschaftlichen Vertretung ausgeht. Im übrigen ist \ndavon auszugehen, daß die Personen der Vertreter für die Unterzeichner mit zum \nwesentlichen Inhalt des Bürgerbegehrens gehören, mit anderen Worten ein \nBürgerbegehren vielfach auch nur deshalb unterschrieben wird, weil es von \nbestimmten Personen - und nicht von anderen - vertreten wird.\n\n39\n\nVgl. VG Ansbach B.v. 26. März 1996 - AN 4 E 96.00499 -, \nRechtsprechungssammlung Nr. 11 zu GO NW § 26 II 2.\n\n40\n\nAuch dies spricht dafür, daß die Vertretung des Bürgerbegehrens mit der \nEinleitung des Verfahrens nicht mehr zur Disposition der Initiatoren des \nBürgerbegehrens steht, auch wenn die Vertreter des Bürgerbegehrens keine \nVertreter im rechtsgeschäftlichen oder im Sinne des § 17 ff VwVfG sind. \n\n41\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, NVwZ-RR \n1999, 136; Schliesky, DVBl 1998, 173.\n\n42\n\nOb § 26 GO eine abweichende Vertretungsregelung durch die Initiatoren des \nBürgerbegehrens ermöglichen würde - dafür könnte sprechen, daß die nordrhein-\nwestfälische Gemeindeordnung anders als etwa die bayerische die Zahl der Vertreter \nnicht zwingend vorgibt, sondern den Initiatoren mit der Regelung, daß bis zu 3 \nVertreter benannt werden müssen, einen gewissen Gestaltungsspielraum einräumt - \nbedarf keiner Entscheidung. Da nach dem Text des Bürgerbegehrens die 3 Vertreter \ngleichgeordnet und ohne weitere Differenzierungen nebeneinanderstehen, spricht \nnichts für eine von den Initiatoren getroffene, von den Bestimmungen der \nGemeindeordnung abweichende Vertretungsregelung. Offenbleiben kann \ndarüberhinaus auch die Frage, wie bei Tod, Geschäftsunfähigkeit oder Wegzug der \nVertreter zu verfahren ist, da ein solcher Fall hier ersichtlich nicht vorliegt.\n\n43\n\n2. Darüberhinaus ist die Klage aber auch unbegründet. Der angegriffene \nBescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 \nVwGO.\n\n44\n\nDer Zulässigkeit des Bürgerbegehrens steht § 26 Abs. 3 GO entgegen. Danach \nmuß ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluß des Rates richtet, \ninnerhalb von 6 Wochen nach Bekanntmachung, bzw. bei Beschlüssen, die nicht \nbekanntgemacht werden müssen, innerhalb von 3 Monaten nach dem Sitzungstag \neingereicht sein. Diese Bestimmung findet auch Anwendung , wenn der \nRatsbeschluß, gegen den sich das Bürgerbegehren richtet, -wie hier - noch vor \nEinfügung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in die Gemeindeordnung gefaßt \nwurde.\n\n45\n\nVgl. Rehn/Cronauge, Anm IV zu § 26 GO.\n\n46\n\nEin Bürgerbegehren richtet sich im Sinne des § 26 Abs. 3 GO nicht nur dann \ngegen einen Ratsbeschluß, wenn es seine Aufhebung zum Ziel hat. Vielmehr reicht \nes aus, daß es sich inhaltlich auf ihn bezieht und seine Korrektur bzw. eine \nwesentlich andere Lösung eines Problems als vom Rat durch seinen Beschluß \nvorgezeichnet anstrebt. Es ist nicht erforderlich, daß der Text des Bürgerbegehrens \nden früheren Ratsbeschluß erwähnt oder gar genau bezeichnet.\n\n47\n\nVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 18. Juni 1990 - 1 S 657/90 -, VBlBW \n1990,460; Ritgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid,1997, S. 158 ff.\n\n48\n\nHiervon ausgehend steht der Zulassung des am 6. Februar 1996 bei der \nBeklagten eingereichten Bürgerbegehrens § 26 Abs. 3 GO entgegen, weil es sich \ngegen den Beschluß des Rates vom 8. Mai 1990 richtet, die damals von der Beklagte \nunterhaltene Realschule zu schließen, um eine Gesamtschule mit 5/3 Zügen \neinrichten und so erstmals in der Gemeinde auch eine bis zum Abitur führende \nSchule anbieten zu können. Das vorliegende Bürgerbegehren zielt zwar nicht auf die \nvollständige Aufhebung des damaligen Beschlusses. Indem es aber für eine erneute \nEinrichtung einer Realschule eintritt, richtet es sich gegen einen wesentlichen \nBestandteil des im Mai 1990 beschlossenen Schulkonzeptes, das ohne die \nSchließung der Realschule schon aus Raumgründen nicht zu realisieren war. \nKonsequenterweise geht daher jedenfalls das Finanzierungskonzept des \nBürgerbegehrens davon aus, daß Räume der Gesamtschule in Anspruch genommen \nwerden. Das Bürgerbegehren zielt damit darauf, den seinerzeit vom Rat gefaßten \nBeschluß zumindest teilweise zu korrigieren und für die Sicherung des Angebotes an \nweiterführenden Schulen in der Gemeinde eine andere Lösung zu finden als der \nRat.\n\n49\n\nDie Fristversäumung ist auch nicht in analoger Anwendung des § 26 Abs. Abs. 8 \nSatz 2 GO unschädlich. Eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 8 Satz 2 scheitert \njedenfalls daran, daß der von dieser Bestimmung erfaßte Sachverhalt nicht mit dem \nvorliegenden vergleichbar ist. Nach § 26 Abs. 8 Satz 2 GO kann ein Bürgerentscheid, \nder gemäß § 26 Abs. 8 Satz 1 GO die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat, vor \nAblauf von 2 Jahren nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid \ngeändert werden. Da sich bereits aus § 26 Abs. 5 Nr. 10 GO ergibt, daß in einer \nAngelegenheit, die Gegenstand eines Bürgerentscheides war, vor Ablauf von 2 \nJahren ein erneutes Bürgerbegehren unzulässig ist, liegt die eigentliche Bedeutung \ndieser Bestimmung weniger im Bestandsschutz früherer Bürgerentscheide, sondern \ndarin, daß sie die Frage regelt, wer zur Abänderung eines Bürgerentscheids befugt \nsein soll: Während der Rat seine eigenen Beschlüsse jederzeit abändern kann, kann \ner für die Dauer von 2 Jahren nicht ohne weiteres auf einen Bürgerentscheid Zugriff \nnehmen, sondern er braucht hierzu die Mitwirkung der Bürger über einen von ihm \ninitiierten neuen Bürgerentscheid. Der Gesetzgeber hat damit aber den \nBestandsschutz von Ratsbeschlüssen und Bürgerentscheiden derart unterschiedlich \nausgestaltet, daß sich eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 8 Satz 2 GO auf § 26 \nAbs. 3 Satz 2 GO verbietet.\n\n50\n\nVgl. Ritgen, a.a.O. S. 168 f; Rehn/Cronauge Anm. IV zu § 26.\n\n51\n\nDas bedeutet allerdings nicht, daß eine Angelegenheit, die bereits Gegenstand \neines Ratsbeschlusses war, damit auf Dauer einem Bürgerbegehren entzogen ist. \nVielmehr ist sie jedenfalls dann möglicher Gegenstand eines Bürgerbegehrens, wenn \nsich die Sachlage seit der Entscheidung des Rates wesentlich geändert hat.\n\n52\n\nVgl. VGH Mannheim,.Urt. v. 18. Januar 1990 - 1 S 657/90-, VBlBW \n1990,460 (463); Klein/Schmidt, Eildienst des Städtetages NRW 1996, 544 \n(547); von Danwitz, DVBl 1996, 134(139).\n\n53\n\nIn einem solchen Fall tritt die kassierende Wirkung des Bürgerbegehrens in den \nHintergrund: Das Bürgerbegehren zielt nicht auf die Aufhebung oder Abänderung \neines Ratsbeschlusses, sondern auf eine adäquate Reaktion auf nachhaltig \ngeänderte Umstände. Die geänderten Umstände machen letztlich eine neue, eine \nandere Entscheidung erforderlich. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist hier \njedoch nicht erkennbar. Die Kläger machen insoweit lediglich geltend, der Bedarf für \neine Realschule sei in den letzten Jahren angestiegen, während der Bedarf für eine \nGesamtschule zurückgegangen sei. Sowohl Kläger als auch Beklagte gehen jedoch \ndavon aus, daß es stets, also auch im Mai 1990, einen ausreichenden Bedarf für \neine Realschule gegeben hat. Daraus kann nur der Schluß gezogen werden, daß der \nBedarf für den Ratsbeschluß im Mai 1990 nicht wesentlich war, sondern daß es, wie \ndie Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, vor \nallem darum ging, das Angebot an weiterführenden Schulen in der Gemeinde zu \nerhöhen und insbesondere auch eine bis zum Abitur führende Schule vorzuhalten. \nDies ergibt sich im übrigen auch aus dem den Beteiligten bekannten Beschluß des \nOVG NW vom 18. Juli 1990 - 19 B 1922/90 -. Wenn daher die Nachfrage nach einer \nRealschule bereits 1990 für die Entscheidung des Rates keine Bedeutung hatte, \nkann eine nur leicht erhöhte Nachfrage nicht zur Annahme einer wesentlichen \nÄnderung der Sachlage mit der Folge der Unanwendbarkeit des § 26 Abs. 3 Satz 2 \nGO führen.\n\n54\n\nDie Kammer hat auch erwogen, ob bloßer Zeitablauf eine Angelegenheit, die \nGegen-stand eines Ratsbeschlusses war, wieder zum zulässigen Gegenstand eines \nBürgerbegehrens machen kann. \nDer mit § 26 Abs. 3 GO den Ratsbeschlüssen gegenüber Bürgerbegehren \nzukommende erhöhte Bestandschutz dient dazu, Vertrauen und damit \nPlanungssicherheit in die einmal gefällten Entscheidungen zu schaffen. Dazu gehört \nauch, daß im Vertrauen auf eine bestehende Beschlußlage getroffene Maßnahmen \nund getätigte Investitionen nicht nach kurzer Zeit ihren Sinn verlieren. Je weiter der \nBeschluß des Rates aber zurückliegt, desto weniger Gewicht kommt diesen \nGesichtspunkten zu. Ein Bürgerbegehren würde nicht mehr an den früher einmal \ngefaßten Ratsbeschluß anknüpfen, sondern an die vorgefundene Situation, die den \nInitiatoren eines Bürgerbegehrens änderungsbedürftig erscheint. Insofern hätte es \ndann initiierenden Charakter, § 26 Abs. 3 GO wäre unanwendbar. Die Frage aber, ob \nauch ein erheblicher Zeitablauf § 26 Abs. 3 GO verdrängen kann, bedarf keiner \nabschließenden Entscheidung, da jedenfalls im vorliegenden Fall ein derart \nerheblicher Zeitablauf weder im Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens bei \nder Beklagten noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorlag. Zwar wird \nman den Zeitpunkt, von dem an ein Bürgerbegehren nicht mehr kassierenden, \nsondern nur noch initiierenden Charakter hat, nicht absolut, sondern nur in \nAbhängigkeit zu den organisatorischen und finanziellen Konsequenzen des Ratsbe-\nschlusses bestimmen können: Je weitergehender diese sind, um so länger besteht \nein Bedürfnis dafür, den Beschluß vor kurzfristigen Änderungen durch \nBürgerbegehren zu schützen. Führt man sich die Tragweite der Entscheidung, eine \nRealschule zu schließen und stattdessen eine Gesamtschule zu errichten, die damit \nverbundenen Investitionen und die Tatsache vor Augen, daß die Aufbauphase für die \nGesamtschule noch nicht abgeschlossen ist - im Schuljahr 1998/1999 wird erstmals \ndas Abitur abgenommen -, so wird ohne weiteres deutlich, daß derzeit noch nicht so \nviel Zeit verstrichen ist, daß von einer Durchbrechung des Bestandsschutzes des \nRatsbeschlusses ausgegangen werden kann.\n\n55\n\nDarüber hinaus spricht auch vieles dafür, daß dem Bürgerbegehren kein \nausreichender Kostendeckungsvorschlag beigefügt war. Wie die Kläger in der \nmündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Befragen hin klargestellt haben, ist das \nBürgerbegehren allein auf die Errichtung einer Realschule gerichtet, während die \nRückführung der Zügigkeit der Gesamtschule lediglich ein die Beklagte nicht \nbindender Finanzierungsvorschlag sein soll. Hiervon ausgehend ist der \nKostendeckungsvorschlag aber nicht schlüssig: Die angegebenen, voraussichtlich zu \nfinanzierenden jährlichen Kosten in Höhe von ca. 140.000,-- DM berücksichtigen \nnämlich bereits die Rückführung der Zügigkeit der Gesamtschule. Ohne diese sind \ndie Kosten jedoch wesentlich höher als mit 140.000,-- DM anzusetzen, so daß der \nKostendeckungsvorschlag von zu niedrigen Gesamtkosten ausgehen dürfte. Diese \nFrage kann aber hier letztlich dahingestellt bleiben, da der Zulassung des \nBürgerbegehrens - wie ausgeführt- bereits § 26 Abs. 3 GO entgegensteht.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709, 712 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-05-31/4-k-7677-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/1999-05-31/4-k-7677-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307415","retrieved":"2026-07-09 03:36:01.508936+00:00"}}